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Dokument 32015D0046
Decision (EU) 2016/187 of the European Central Bank of 11 December 2015 amending Decision ECB/2013/1 laying down the framework for a public key infrastructure for the European System of Central Banks (ECB/2015/46)
Beschluss (EU) 2016/187 der Europäischen Zentralbank vom 11. Dezember 2015 zur Änderung des Beschlusses EZB/2013/1 über die Festlegung eines Rahmens für eine Public-Key-Infrastruktur (PKI) für das Europäische System der Zentralbanken (EZB/2015/46)
Beschluss (EU) 2016/187 der Europäischen Zentralbank vom 11. Dezember 2015 zur Änderung des Beschlusses EZB/2013/1 über die Festlegung eines Rahmens für eine Public-Key-Infrastruktur (PKI) für das Europäische System der Zentralbanken (EZB/2015/46)
ABl. L 37 vom 12.2.2016, S. 100–103
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In Kraft
12.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 37/100 |
BESCHLUSS (EU) 2016/187 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 11. Dezember 2015
zur Änderung des Beschlusses EZB/2013/1 über die Festlegung eines Rahmens für eine Public-Key-Infrastruktur (PKI) für das Europäische System der Zentralbanken (EZB/2015/46)
DER EZB-RAT —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127,
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 12.1 in Verbindung mit Artikel 3.1, Artikel 5, Artikel 12.3 und den Artikeln 16 bis 24 und 34,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) wurde durch die Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) mit Wirkung vom 1. Juli 2016 aufgehoben. Demzufolge ist es angemessen, auf die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 im Beschluss EZB/2013/1 (3) zu verweisen. |
(2) |
Informationen über die ESZB-PKI-Zertifizierungsstelle, einschließlich ihrer Identität sowie ihrer technischen Komponenten, wie sie im Anhang dieses Beschlusses EZB/2013/1 festgelegt sind, bedürfen der Aktualisierung. |
(3) |
Der Beschluss EZB/2013/1 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen
Der Beschluss EZB/2013/1 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 Nummer 10 erhält folgende Fassung: „10. ‚ESZB-PKI-Zertifizierungsstelle‘: die das Vertrauen der Nutzer genießende Stelle, die gemäß dem Rahmen des ESZB/SSM für die Anerkennung von Zertifikaten ESZB-PKI-Zertifikate ausstellt, verwaltet, widerruft und erneuert;“. |
2. |
Artikel 4 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Das Sicherheits- und Zertifizierungskonzept der ESZB-PKI ist ein Regelwerk, das den Lebenszyklus von elektronischen Zertifikaten vom ersten Antrag bis zum Ende der Nutzung oder Widerruf sowie die Beziehungen zwischen dem Zertifikatsantragsteller oder -nehmer, der Zertifizierungsstelle der ESZB-PKI und den vertrauenden Dritten bestimmt. Es umfasst Zertifikate, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 1999/93/EG und Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) fallen sowie Zertifikate, die nicht in deren Anwendungsbereich fallen. Es legt auch die Aufgaben und Zuständigkeiten aller Parteien und die Verfahren in Bezug auf die Ausstellung und Verwaltung der Zertifikate fest. Es ist der Level 2 — Level 3-Vereinbarung beigefügt. (4) Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73).“" |
3. |
In Artikel 10 Absatz 1 erhalten der einleitende Satz und Buchstabe a folgende Fassung: „(1) Sofern sie nicht nachweisen, dass sie nicht fahrlässig gehandelt haben, haften die Zentralbanken des Eurosystems gemäß ihren Aufgaben und Zuständigkeiten im Rahmen der ESZB-PKI in Bezug auf Schäden gegenüber einem Nutzer, der vernünftigerweise auf das qualifizierte Zertifikat vertraut, im Sinne der Richtlinie 1999/93/EG und der Verordnung (EU) Nr. 910/2014, im Hinblick auf:
|
4. |
Der Anhang wird ersetzt durch den Anhang dieses Beschlusses. |
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 11. Dezember 2015.
Der Präsident der EZB
Mario DRAGHI
(1) Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73).
(2) Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (ABl. L 13 vom 19.1.2000, S. 12).
(3) Beschluss EZB/2013/1 der Europäischen Zentralbank vom 11. Januar 2013 über die Festlegung eines Rahmens für eine Public-Key-Infrastruktur (PKI) für das Europäische System der Zentralbanken (ABl. L 74 vom 16.3.2013, S. 30).
ANHANG
„ANHANG
Informationen in Bezug auf die ESZB-PKI-Zertifizierungsstelle, einschließlich ihrer Identität, und ihre technischen Komponenten
Die ESZB-PKI-Zertifizierungsstelle wird in ihrem Zertifikat als Ausstellerin bestimmt und ihr privater Schlüssel wird zum Signieren von Zertifikaten verwendet. Die ESZB-PKI-Zertifizierungsstelle ist zuständig für:
i) |
die Ausstellung von privaten und Public-Key-Zertifikaten; |
ii) |
die Ausstellung von Widerrufslisten; |
iii) |
die Erzeugung von Schlüsselpaaren im Zusammenhang mit spezifischen Zertifikaten, z. B. solche, die eine Schlüsselwiederherstellung erfordern; |
iv) |
die Beibehaltung der Gesamtverantwortung für die ESZB-PKI und Sicherstellung, dass alle für ihren Betrieb erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. |
Die ESZB-PKI-Zertifizierungsstelle schließt alle natürlichen Personen, Richtlinien, Verfahren und Computersysteme ein, die mit der Ausstellung elektronischer Zertifikate und ihrer Zuordnung an die Zertifikatnehmer betraut sind.
Die ESZB-PKI-Zertifizierungsstelle schließt zwei technische Komponenten ein:
— |
Die ESZB-PKI-Wurzelzertifizierungsstelle: Diese Zertifizierungsstelle auf der ersten Ebene stellt nur Zertifikate für sich selbst und für ihre nachgeordneten Zertifizierungsstellen aus. Sie ist nur in Betrieb, wenn sie ihre eigenen eng definierten Aufgaben wahrnimmt. Ihre wichtigsten Daten sind:
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— |
Die ESZB-PKI-Online-Zertifizierungsstelle: Diese Zertifizierungsstelle auf der zweiten Ebene ist der ESZB-PKI-Wurzelzertifizierungsstelle nachgeordnet. Sie ist für die Ausstellung von ESZB-PKI-Zertifikaten für Nutzer zuständig. Ihre wichtigsten Daten sind:
|
(1) Dieses Zertifikat wird nur in Systemen verwendet, die die Verwendung höherer Algorithmen nicht unterstützen.
(2) Dieses Zertifikat wird nur in Systemen verwendet, die die Verwendung höherer Algorithmen nicht unterstützen.