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Dokument 32015D0043(01)

Beschluss (EU) 2015/2332 der Europäischen Zentralbank vom 4. Dezember 2015 über einen Verfahrensrahmen für die Genehmigung des Umfangs der Ausgabe von Euro-Münzen (EZB/2015/43)

ABl. L 328 vom 12.12.2015, S. 123–125 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments In Kraft: Dieser Rechtsakt wurde geändert. Aktuelle konsolidierte Fassung: 01/01/2018

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/2332/oj

12.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 328/123


BESCHLUSS (EU) 2015/2332 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 4. Dezember 2015

über einen Verfahrensrahmen für die Genehmigung des Umfangs der Ausgabe von Euro-Münzen (EZB/2015/43)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 128 Absatz 2 Satz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend die „Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets“), sind zur Ausgabe von Euro-Münzen berechtigt, wobei der Umfang der Ausgabe der Genehmigung durch die Europäische Zentralbank (EZB) bedarf.

(2)

Wird eine für einen Mitgliedstaat geltende Ausnahmeregelung aufgehoben, sollte dieser Mitgliedstaat im Jahr vor der Bargeldumstellung zur Teilnahme am Genehmigungsverfahren berechtigt sein, sodass er sein Recht zur Ausgabe von Euro-Münzen ab dem Tag ausüben kann, an dem er ein Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets wird.

(3)

Wie in Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 651/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) vorgesehen, sollten die Ausgaben von Sammlermünzen in aggregierter Form auf die von der Europäischen Zentralbank zu genehmigende Prägeauflage angerechnet werden.

(4)

Es sollten Vorschriften für einen Verfahrensrahmen für die Genehmigung des Umfangs der Ausgabe von Münzen festgelegt werden.

(5)

Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets sollten Genehmigungsanträge an die EZB stellen, um die Genehmigung der EZB einzuholen.

(6)

Auch wenn sich die verwendeten Methoden zur Schätzung der Münznachfrage in den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets bis zu einem gewissen Grad voneinander unterscheiden können, ist der EZB ein bestimmtes Mindestmaß an Informationen zur Verfügung zu stellen, damit sie im Hinblick auf den Umfang der zur Genehmigung beantragten Münzausgabe eine Prüfung der Nachfrage vornehmen kann.

(7)

Der genehmigte Umfang der Ausgabe von Münzen sollte ohne vorherige Genehmigung der EZB nicht überschritten werden.

(8)

Damit die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ausreichend Zeit für die Zusammenstellung der angeforderten Daten haben, soll dieser Beschluss erst am 1. Januar 2016 wirksam werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:

1.

„Umlaufmünzen“ und „Gedenkmünzen“ haben die gleiche Bedeutung, die sie in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 729/2014 des Rates (2) haben.

2.

„Sammlermünzen“ hat die gleiche Bedeutung, die sie in Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 651/2012 haben.

3.

„Umfang der Ausgabe von Münzen“ bezieht sich auf den Netto-Unterschiedsbetrag, gemessen am Nennwert, zwischen dem gesamten Umfang der in einem Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets ausgegebenen Euro-Münzen und dem gesamten Umfang der im entsprechenden Kalenderjahr an diesen Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets zurückgegebenen Euro-Münzen.

Artikel 2

Jährlicher Genehmigungsantrag

(1)   Jeder Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets stellt jährlich einen Antrag an die EZB auf Genehmigung des Umfangs der Ausgabe von Münzen, der diesem Mitgliedstaat im darauffolgenden Jahr zuzuweisen ist. Die Antragstellung muss bis zum 30. September des Jahres erfolgen, das dem Jahr vorausgeht, für das der Antrag gestellt wird.

(2)   Der Antrag ist auf der Basis der geschätzten Münznachfrage im beantragenden Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets zu stellen und hat zwischen Umlaufmünzen und Sammlermünzen zu unterscheiden. Jeder Antrag hat eine allgemeine Erläuterung der für die Nachfrageschätzung verwendeten Methode zu enthalten.

(3)   Im Fall von Umlaufmünzen kann der beantragte Umfang einen zusätzlichen Betrag enthalten, der über die geschätzte Nachfrage hinausgeht, damit eine angemessene Sicherheitsmarge vorgehalten werden kann.

(4)   Im Fall von Umlaufmünzen sind dem Antrag die folgenden Informationen beizufügen:

a)

der Stand des Münzumlaufs, der am 30. Juni oder einem anderen Tag in dem Jahr besteht, das dem Jahr vorausgeht, in dem der Antrag gestellt wird, und der im Einklang mit der vom beantragenden Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets gewählten Methode für die Schätzung der Münznachfrage des Jahres, für das der Antrag gestellt wird, verwendet wird,

b)

alle anderen relevanten Daten, die zur Prüfung des Antrags benötigt werden, den der Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets im Einklang mit der vom beantragenden Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets gewählten Methode gestellt hat,

c)

ob und in welcher Höhe der beantragte Umfang einen zusätzlichen Betrag gemäß Absatz 3 enthält und

d)

der Umfang der Ausgabe von Münzen, in dem die Genehmigung beantragt wird.

(5)   Möglicherweise sind im Zusammenhang mit Umlaufmünzen weitere Informationen zur Verfügung zu stellen, sofern diese zur Verfügung stehen und ihnen vom beantragenden Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets im Zusammenhang mit der Begründung des Genehmigungsantrags Bedeutung beigemessen werden; hierzu gehören:

a)

Schlüsselfaktoren, die Einfluss auf die Münznachfrage auf nationaler Ebene haben;

b)

detaillierte Informationen zur Münznachfrage, untergliedert nach Stückelung; und

c)

ob und in welcher Höhe die Münznachfrage auf nationaler Ebene von der Münznachfrage aus anderen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets beeinflusst wird.

(6)   Im Fall von Sammlermünzen hat der Antrag die folgenden Informationen zu enthalten:

a)

den Gesamtumfang gemessen am gesamten Nennwert der Ausgabe von Sammlermünzen, einschließlich einer Liste über die Stückelung der Sammlermünzen; und

b)

ob in den Antrag eine Sicherheitsmarge eingerechnet wurde, um noch unbekannten Ereignissen Rechnung zu tragen, denen durch Euro-Sammlermünzen gedacht werden soll.

(7)   Wurde zwischen der Europäischen Union und einem Staat oder einem Staatsgebiet, bei dem es sich nicht um einen Mitgliedstaat der Europäischen Union handelt, eine Vereinbarung über die Berechtigung des Staates oder des Staatsgebietes zur Verwendung des Euro als amtliche Währung geschlossen (nachfolgend eine „Währungsvereinbarung“) und räumt diese Währungsvereinbarung dem Staat oder dem Staatsgebiet das Recht ein, Euro-Münzen auszugeben, ist der Umfang der Ausgabe von Münzen durch diesen Staat oder dieses Staatsgebiet dem jährlichen Antrag desjenigen Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets hinzuzurechnen, der in der Währungsvereinbarung festgelegt ist.

(8)   Wird eine Ausnahmeregelung für einen Mitgliedstaat aufgehoben, bearbeitet die EZB im Jahr vor der Bargeldumstellung einen Antrag, den dieser Mitgliedstaat freiwillig und im Einklang mit den Anforderungen dieses Artikels gestellt hat und der auf die Genehmigung des diesem Mitgliedstaat nach der Bargeldumstellung zuzuweisenden Umfangs der Ausgabe von Münzen gerichtet ist.

(9)   Der EZB-Rat erlässt einen Beschluss über die Genehmigung des jährlichen Umfangs der Ausgabe von Münzen für das Euro-Währungsgebiet vor Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr vorausgeht, für das die Genehmigungsanträge gestellt wurden.

Artikel 3

Benachrichtigung und Antrag auf Ad-hoc-Genehmigung

(1)   Der von der EZB für jeden Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets in einem Kalenderjahr genehmigte Umfang der Ausgabe von Münzen darf ohne vorherige Genehmigung durch die EZB zu keinem Zeitpunkt während des Kalenderjahres überschritten werden.

(2)   Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets müssen die Münznachfrage laufend überwachen. Ist es wahrscheinlich, dass die tatsächliche Nachfrage nach Euro-Münzen in einem Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets den für dieses Kalenderjahr genehmigten Umfang der Ausgabe von Münzen übersteigt, hat dieser Mitgliedstaat die EZB hierüber unmittelbar zu benachrichtigen.

(3)   Die Benachrichtigung enthält die folgenden Informationen:

a)

die Münzstückelung oder -stückelungen, bei denen die Nachfrage größer als erwartet ist; und

b)

eine eingehende Beschreibung der Schlüsselfaktoren, die zum unerwarteten Anstieg der Münznachfrage führen.

(4)   Innerhalb von zehn EZB-Geschäftstagen nach Erhalt der Benachrichtigung kann die EZB auf operativer Ebene und ohne Beteiligung der Beschlussorgane der EZB eine Vorabprüfung der Benachrichtigung vornehmen und dem meldenden Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets einen unverbindlichen Orientierungsrahmen zur Verfügung stellen. Die EZB kann insbesondere einen höheren zusätzlichen Umfang der Ausgabe von Münzen empfehlen, wenn die mitgeteilte höhere Münznachfrage zur Abdeckung der tatsächlichen Nachfrage nicht ausreichend scheint und zu einer möglichen Verletzung der Verpflichtung aus Absatz 1 führt.

(5)   Besteht die erhöhte Münznachfrage nach Ablauf des in Absatz 4 genannten Zeitraums fort, hat der Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets unverzüglich einen Antrag auf Ad-hoc-Genehmigung eines zusätzlichen Umfangs der Ausgabe von Münzen zu stellen.

(6)   Der Antrag auf Ad-hoc-Genehmigung muss die beabsichtigte Erhöhung des Umfangs der Ausgabe von Münzen angeben und detaillierte Informationen über die Schlüsselfaktoren liefern, die zu dem unerwarteten Anstieg der Münznachfrage führt, der im jährlichen Genehmigungsantrag nicht vorhergesehen war.

(7)   Der EZB-Rat erlässt im Hinblick auf den Antrag auf Ad-hoc-Genehmigung einen Einzelbeschluss.

Artikel 4

Wirksamwerden

Dieser Beschluss wird am 1. Januar 2016 wirksam.

Artikel 5

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 4. Dezember 2015.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  Verordnung (EU) Nr. 651/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Ausgabe von Euro-Münzen (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 135).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 729/2014 des Rates vom 24. Juni 2014 über die Stückelungen und technischen Merkmale der für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (ABl. L 194 vom 2.7.2014, S. 1).


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