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Dokument 32015D0016(01)

Beschluss (EU) 2015/811 der Europäischen Zentralbank vom 27. März 2015 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der Europäischen Zentralbank, die sich in Besitz der nationalen zuständigen Behörden befinden (EZB/2015/16)

ABl. L 128 vom 23.5.2015, S. 27–28 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments In Kraft

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/811/oj

23.5.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 128/27


BESCHLUSS (EU) 2015/811 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 27. März 2015

über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der Europäischen Zentralbank, die sich in Besitz der nationalen zuständigen Behörden befinden (EZB/2015/16)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 34,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 7,

gestützt auf den Vorschlag des Aufsichtsgremiums und in Abstimmung mit den nationalen zuständigen Behörden,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Bestimmungen über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der Europäischen Zentralbank (EZB) sind im Beschluss EZB/2004/3 (2) festgelegt.

(2)

Dokumente der EZB können sich in Besitz der nationalen zuständigen Behörden befinden, da diese gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zur Unterstützung der EZB sowie zur loyalen Zusammenarbeit und zum Austausch von Informationen mit der EZB verpflichtet sind. Die Durchführung der der EZB übertragenen Aufsichtsaufgaben und das effektive Funktionieren des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus können beeinträchtigt werden, wenn der Umfang des Zugangs, der in Bezug auf die sich im Besitz der nationalen zuständigen Behörden befindlichen Dokumenten der EZB gewährt wird, nicht mit der EZB abgestimmt wird oder wenn Anträge auf Zugang zu diesen Dokumenten nicht an die EZB weitergeleitet werden. Deshalb sollten Anträge auf Zugang zu solchen Dokumenten an die EZB weitergeleitet werden oder die EZB sollte vor jeder Entscheidung über die Verbreitung konsultiert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck:

1.   „Dokument“ und „Dokument der EZB“: Inhalte unabhängig von der Form des Datenträgers (schriftlich in Papierform oder in elektronischer Form, Ton-, Bild- oder audiovisuelles Material), die von der EZB erstellt wurden oder sich in ihrem Besitz befinden und im Zusammenhang mit ihren Politiken, Maßnahmen oder Beschlüssen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 stehen;

2.   „nationale zuständige Behörde“ (National Competent Authority — NCA): hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013. Nationale Rechtsvorschriften, die einer nationalen Zentralbank (NZB), die nicht als NCA benannt wurde, bestimmte Aufsichtsaufgaben übertragen, bleiben von dieser Begriffsbestimmung unberührt. Im Hinblick auf solche Regelungen gilt eine Bezugnahme auf eine NCA in vorliegendem Beschluss auch als Bezugnahme auf die NZB in Bezug auf die ihr nach nationalem Recht übertragenen Aufsichtsaufgaben.

Artikel 2

Dokumente bei den NCAs

Erhält eine NCA einen Antrag auf Zugang zu einem Dokument der EZB, das sich im Besitz dieser NCA befindet, stimmt die NCA den Umfang des zu gewährenden Zugangs mit der EZB ab, bevor sie eine Entscheidung über die Verbreitung trifft, es sei denn, es ist eindeutig, dass das Dokument verbreitet werden muss oder nicht verbreitet werden darf.

Die NCA kann den Antrag auch an die EZB weiterleiten.

Artikel 3

Wirksamwerden

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Mitteilung an die Adressaten wirksam.

Artikel 4

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die NCAs gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 27. März 2015.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63.

(2)  Beschluss EZB/2004/3 vom 4. März 2004 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der Europäischen Zentralbank (ABl. L 80 vom 18.3.2004, S. 42).


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