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Dokument 32014D0056(01)
Decision (EU) 2015/297 of the European Central Bank of 15 December 2014 amending Decision ECB/2010/23 on the allocation of monetary income of the national central banks of Member States whose currency is the euro (ECB/2014/56)
Beschluss (EU) 2015/297 der Europäischen Zentralbank vom 15. Dezember 2014 zur Änderung des Beschlusses EZB/2010/23 über die Verteilung der monetären Einkünfte der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (EZB/2014/56)
Beschluss (EU) 2015/297 der Europäischen Zentralbank vom 15. Dezember 2014 zur Änderung des Beschlusses EZB/2010/23 über die Verteilung der monetären Einkünfte der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (EZB/2014/56)
ABl. L 53 vom 25.2.2015, S. 21–23
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 30/12/2016; Aufgehoben durch 32016D0036(01)
25.2.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 53/21 |
BESCHLUSS (EU) 2015/297 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 15. Dezember 2014
zur Änderung des Beschlusses EZB/2010/23 über die Verteilung der monetären Einkünfte der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (EZB/2014/56)
DER EZB-RAT —
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 32.2 und 32.7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Beschluss EZB/2010/23 (1) richtet einen Mechanismus für die Zusammenlegung und Verteilung monetärer Einkünfte aus geldpolitischen Operationen ein. |
(2) |
Im Lichte des Beschlusses EZB/2014/40 (2) und des Beschlusses EZB/2014/45 (3) sind die gesondert erfassbaren Vermögenswerte zu berichtigen, um den Betrag der Gewinne und Verluste aus dem Verkauf der zu geldpolitischen Zwecken gehaltenen Wertpapiere vom Zeitpunkt des Verkaufs bis zum nächsten Quartalsende zu berücksichtigen. |
(3) |
Angesichts der Tatsache, dass aufgelaufene Zinsen, die für geldpolitische Operationen, deren Laufzeit ein Jahr oder länger beträgt, vor ihrer Einziehung am Ende der Operation zusammengelegt werden, sollte die Berechnung der Bemessungsgrundlage und der gesondert erfassbaren Vermögenswerte gemäß der Anhänge I und II von Beschluss EZB/2010/23 berichtigt werden. |
(4) |
Der Beschluss EZB/2010/23 sollte entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:
Artikel 1
Änderung
Die Anhänge I und II des Beschlusses EZB/2010/23 werden durch den Text der Anhänge I und II dieses Beschlusses ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am 31. Dezember 2014 in Kraft.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 15. Dezember 2014.
Der Präsident der EZB
Mario DRAGHI
(1) Beschluss EZB/2010/23 vom 25. November 2010 über die Verteilung der monetären Einkünfte der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (ABl. L 35 vom 9.2.2011, S. 17).
(2) Beschluss EZB/2014/40 vom 15. Oktober 2014 über die Umsetzung des dritten Programms zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen (ABl. L 335 vom 22.11.2014, S. 22).
(3) Beschluss (EU) 2015/5 der Europäischen Zentralbank vom 19. November 2014 über die Umsetzung des Ankaufprogramms für Asset-Backed Securities (EZB/2014/45) (ABl. L 1 vom 6.1.2015, S. 4).
ANHANG I
„ANHANG I
ZUSAMMENSETZUNG DER BEMESSUNGSGRUNDLAGE
A. |
In die Bemessungsgrundlage werden ausschließlich folgende Positionen einbezogen:
|
B. |
Die Berechnung der Höhe der Bemessungsgrundlage einer jeden NZB erfolgt nach den harmonisierten Rechnungslegungsgrundsätzen und -bestimmungen, die in der Leitlinie EZB/2010/20 festgelegt sind. |
(1) Leitlinie EZB/2011/14 vom 20. September 2011 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems (ABl. L 331 vom 14.12.2011, S. 1).“
ANHANG II
„ANHANG II
GESONDERT ERFASSBARE VERMÖGENSWERTE
A. |
In die gesondert erfassbaren Vermögenswerte werden ausschließlich folgende Positionen einbezogen:
|
B. |
Die Berechnung des Wertes der gesondert erfassbaren Vermögenswerte einer jeden NZB erfolgt nach den harmonisierten Rechnungslegungsgrundsätzen und -bestimmungen, die in der Leitlinie EZB/2010/20 festgelegt sind.“ |