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Dokument 32014D0029(01)

2014/477/EU: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 2. Juli 2014 über die Lieferung der aufsichtlichen Daten an die Europäische Zentralbank, die von den beaufsichtigen Unternehmen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission den nationalen zuständigen Behörden gemeldet werden (EZB/2014/29)

ABl. L 214 vom 19.7.2014, S. 34–37 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 20/08/2023; Aufgehoben durch 32023D1681 repealing.act.provisional.date.notification.disclaimer|http://publications.europa.eu/resource/authority/fd_365/repealing.act.provisional.date.notification.disclaimer

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/477/oj

19.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 214/34


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 2. Juli 2014

über die Lieferung der aufsichtlichen Daten an die Europäische Zentralbank, die von den beaufsichtigen Unternehmen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission den nationalen zuständigen Behörden gemeldet werden

(EZB/2014/29)

(2014/477/EU)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (2), insbesondere auf Artikel 21 und Artikel 140 Absatz 4,

auf Vorschlag des Aufsichtsgremiums,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Den Kreditinstituten obliegt die Pflicht zu regelmäßigen Meldungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sowie der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission (4).

(2)

Im Rahmen von Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 ist die Europäische Zentralbank (EZB) im Bereich der Aufsicht ausschließlich zuständig für die Wahrnehmung der in Artikel 4 der genannten Verordnung aufgeführten Aufgaben. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben gewährleistet die EZB die Einhaltung der unionsrechtlichen Bestimmungen, durch die an die Kreditinstitute Aufsichtsanforderungen in Bezug auf Meldungen gestellt werden.

(3)

Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und Artikel 21 der SSM-Rahmenverordnung obliegt sowohl der EZB als auch den nationalen zuständigen Behörden eine Pflicht zum Informationsaustausch. Unbeschadet der Befugnis der EZB, Informationen, die von den Kreditinstituten regelmäßig zu melden sind, direkt zu erhalten oder direkt auf sie zuzugreifen, stellen die nationalen zuständigen Behörden der EZB insbesondere alle Informationen zur Verfügung, die die EZB zur Wahrnehmung der ihr durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragenen Aufgaben benötigt.

(4)

Gemäß Artikel 140 Absatz 3 der SSM-Rahmenverordnung sind die beaufsichtigten Unternehmen verpflichtet, ihren betreffenden nationalen zuständigen Behörden die regelmäßig im Einklang mit dem einschlägigen Unionsrecht zu meldenden Informationen zu übermitteln. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, werden alle von den beaufsichtigten Unternehmen gemeldeten Informationen den nationalen zuständigen Behörden übermittelt. Diese Behörden führen erste Prüfungen der Daten durch und stellen der EZB die von den beaufsichtigten Unternehmen gemeldeten Informationen zur Verfügung.

(5)

Zur Wahrnehmung der Aufgaben der EZB in Bezug auf die aufsichtlichen Meldungen muss näher festgelegt werden, auf welche Art und Weise die nationalen zuständigen Behörden der EZB die Informationen übermitteln, die sie von den beaufsichtigten Unternehmen erhalten. Insbesondere sollten die Formate, Häufigkeit und Termine für diese Informationsübermittlung sowie die Einzelheiten der Qualitätsprüfungen, die die nationalen zuständigen Behörden vor Übermittlung der Informationen an die EZB vorzunehmen haben, näher festgelegt werden.

(6)

Gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 unterliegen die Mitglieder des Aufsichtsgremiums, die Mitarbeiter der EZB und von den teilnehmenden Mitgliedstaaten abgeordnetes Personal, die Aufsichtsaufgaben wahrnehmen, den Geheimhaltungspflichten nach Artikel 37 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank und den einschlägigen Rechtsakten der Union. Die EZB und die nationalen zuständigen Behörden unterliegen insbesondere den Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5) festgelegten Bestimmungen über den Informationsaustausch und die Geheimhaltungspflicht —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anwendungsbereich

Mit diesem Beschluss werden gemäß Artikel 21 der SSM-Rahmenverordnung Verfahren für die Übermittlung der Daten an die EZB festgelegt, die den nationalen zuständigen Behörden von den beaufsichtigten Unternehmen aufgrund der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 gemeldet werden.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten die Begriffsbestimmungen der SSM-Rahmenverordnung.

Artikel 3

Einreichungstermine

Die nationalen zuständigen Behörden übermitteln der EZB die in Artikel 1 genannten Daten, die ihnen von den beaufsichtigten Gruppen und den beaufsichtigten Unternehmen gemeldet werden, an folgenden Einreichungsterminen:

1.

bis 12.00 Uhr Mitteleuropäische Zeit (MEZ) (6) jeweils am zehnten Geschäftstag nach den in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 genannten Einreichungsterminen in Bezug auf

a)

bedeutende beaufsichtigte Gruppen auf höchster Konsolidierungsebene in den teilnehmenden Mitgliedstaaten;

b)

bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die nicht Teil einer beaufsichtigten Gruppe sind;

c)

beaufsichtigte Gruppen auf Teilkonsolidierungsebene und beaufsichtigte Unternehmen, die Teil einer beaufsichtigten Gruppe sind, sofern sie nach dem Kriterium der drei bedeutendsten Kreditinstitute in ihrem Mitgliedstaat als bedeutend eingestuft sind;

d)

sonstige beaufsichtigte Gruppen und beaufsichtigte Unternehmen, die zu den Instituten gehören, die gemäß Artikel 3 des Beschlusses EBA/DC/090 (7) gegenüber der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) meldepflichtig sind;

2.

bis Geschäftsschluss des 25. Geschäftstags nach den in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 bezeichneten Einreichungsterminen in Bezug auf

a)

bedeutende beaufsichtigte Gruppen auf Teilkonsolidierungsebene, soweit diese Daten nicht nach Nummer 1 übermittelt worden sind;

b)

bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die Teil einer beaufsichtigten Gruppe sind, soweit diese Daten nicht nach Nummer 1 übermittelt worden sind;

3.

bis Geschäftsschluss des 25. Geschäftstags nach den in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 genannten Einreichungsterminen in Bezug auf

a)

weniger bedeutende beaufsichtigte Gruppen auf höchster Konsolidierungsebene in den Mitgliedstaaten, soweit diese Daten nicht nach Nummer 1 übermittelt worden sind;

b)

weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die nicht Teil einer beaufsichtigten Gruppe sind, soweit diese Daten nicht nach Nummer 1 übermittelt worden sind;

4.

bis Geschäftsschluss des 35. Geschäftstags nach den in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 festgelegten Einreichungsterminen bei den nationalen zuständigen Behörden in Bezug auf

a)

weniger bedeutende beaufsichtigte Gruppen auf Teilkonsolidierungsebene, soweit diese Daten nicht nach Nummer 1 übermittelt worden sind;

b)

weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die Teil einer beaufsichtigten Gruppe sind, soweit diese Daten nicht nach Nummer 1 übermittelt worden sind.

Artikel 4

Datenqualitätsprüfungen

(1)   Die nationalen zuständigen Behörden überwachen und gewährleisten die Qualität und die Zuverlässigkeit der Daten, die der EZB zur Verfügung gestellt werden. Sie wenden die in Anhang XV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 genannten Validierungsregeln an, die von der EBA erarbeitet und angepasst werden, und nehmen die von der EZB in Zusammenarbeit mit den nationalen zuständigen Behörden festgelegten weiteren Datenqualitätsprüfungen vor.

(2)   Nach Beachtung der Validierungsregeln und Vornahme der Qualitätsprüfungen werden die Daten mit einer den folgenden zusätzlichen Mindeststandards entsprechenden Genauigkeit übermittelt:

a)

Die nationalen zuständigen Behörden stellen gegebenenfalls Informationen über die mit den übermittelten Daten implizierten Entwicklungen zur Verfügung;

b)

die Informationen müssen vollständig sein; Lücken sind zu erwähnen und der EZB zu erklären sowie gegebenenfalls unverzüglich zu schließen.

Artikel 5

Qualitätsbezogene Informationen

(1)   Kann bei einer bestimmten Tabelle in der Taxonomie die Datenqualität nicht gewährleistet werden, übermitteln die nationalen zuständigen Behörden der EZB unverzüglich entsprechende Erläuterungen.

(2)   Die nationalen zuständigen Behörden teilen der EZB außerdem die Gründe für alle übermittelten wesentlichen Änderungen mit.

Artikel 6

Vorgabe des Übermittlungsformats

(1)   Um im Hinblick auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 ein einheitliches technisches Format für den Datenaustausch zu erzielen, übermitteln die nationalen zuständigen Behörden die in diesem Beschluss genannten Daten nach Maßgabe der „eXtensible Business Reporting Language“-Taxonomie.

(2)   Die beaufsichtigten Unternehmen werden in der entsprechenden Übermittlung durch Verwendung der (vorläufigen) Rechtssubjektkennung (Legal Entity Identifier) bezeichnet.

Artikel 7

Erste Meldestichtage

(1)   Die ersten Stichtage für die Meldungen nach Artikel 3 Absatz 1 sind die in Artikel 8.8.1 des Beschlusses EBA/DC/090 genannten Stichtage.

(2)   Der erste Stichtag für die Meldungen nach Artikel 3 Absätze 2, 3 und 4 ist der 31. Dezember 2014.

Artikel 8

Übergangsbestimmungen

(1)   Für den Meldestichtag im Jahr 2014 sind die Einreichungstermine für die Meldungen der nationalen zuständigen Behörden nach Artikel 3 Absatz 1 die in Artikel 8.8.2 des Beschlusses EBA/DC/090 genannten Termine.

(2)   Vom Meldestichtag 31. Dezember 2014 bis zum Meldestichtag 31. Dezember 2015 ist der Einreichungstermin für Meldungen der nationalen zuständigen Behörden nach Artikel 3 Absatz 3 jeweils Geschäftsschluss des 30. Geschäftstags nach dem Tag, an dem die beaufsichtigten Unternehmen der nationalen zuständigen Behörde die Daten übermittelt haben.

(3)   Vor dem 4. November 2014 übermitteln die nationalen zuständigen Behörden der EZB die in Artikel 1 genannten Daten in Bezug auf

a)

beaufsichtigte Gruppen und beaufsichtigte Unternehmen, die der umfassenden Bewertung gemäß dem Beschluss EZB/2014/3 (8) unterliegen;

b)

sonstige in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassene beaufsichtigte Gruppen und beaufsichtigte Unternehmen, sofern diese zu den Instituten gehören, die gemäß Artikel 3 des Beschlusses EBA/DC/090 gegenüber der EBA meldepflichtig sind.

Artikel 9

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die nationalen zuständigen Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 2. Juli 2014.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63.

(2)  ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 28.6.2014, S. 1).

(5)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(6)  Bei der MEZ wird die Umstellung auf die Mitteleuropäische Sommerzeit berücksichtigt.

(7)  Beschluss EBA/DC/090 vom 24. Januar 2014 der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (European Banking Authority — EBA) über die Meldung der zuständigen Behörden an die EBA — abrufbar auf der Website der EBA unter www.eba.europa.eu.

(8)  Beschluss EZB/2014/3 der Europäischen Zentralbank vom 4. Februar 2014 zur Bestimmung der Kreditinstitute, die der umfassenden Bewertung unterliegen (ABl. L 69 vom 8.3.2014, S. 107).


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