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Dokument 32015Y0221(01)
Agreement of 13 November 2014 between the European Central Bank and the national central banks of the Member States outside the euro area amending the Agreement of 16 March 2006 between the European Central Bank and the national central banks of the Member States outside the euro area laying down the operating procedures for an exchange rate mechanism in stage three of Economic and Monetary Union
Abkommen vom 13. November 2014 zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten zur Änderung des Abkommens vom 16. März 2006 zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten über die Funktionsweise eines Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion
Abkommen vom 13. November 2014 zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten zur Änderung des Abkommens vom 16. März 2006 zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten über die Funktionsweise eines Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion
ABl. C 64 vom 21.2.2015, S. 1–4
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In Kraft
21.2.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 64/1 |
ABKOMMEN
vom 13. November 2014
zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten zur Änderung des Abkommens vom 16. März 2006 zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten über die Funktionsweise eines Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion
(2015/C 64/01)
1. |
|
und
2. |
die Europäische Zentralbank (EZB) |
(nachfolgend als „Vertragsparteien“ bezeichnet) —
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Europäische Rat hat in seiner Entschließung vom 16. Juni 1997 (nachfolgend als „Entschließung“ bezeichnet) die Errichtung eines Wechselkursmechanismus (nachfolgend als „WKM II“ bezeichnet) mit Beginn der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion am 1. Januar 1999 beschlossen. |
(2) |
Dieser Entschließung zufolge ist der WKM II so konzipiert, dass er den nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten, die am WKM II teilnehmen, bei der Ausrichtung ihrer Wirtschaftspolitik auf Stabilität hilft, die Konvergenz fördert und somit die Anstrengungen der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten zur Einführung des Euro unterstützt. |
(3) |
Litauen als ein Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung gilt, nimmt seit 2004 am WKM II teil. Die Lietuvos bankas ist Partei des Abkommens vom 16. März 2006 zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten über die Funktionsweise eines Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (1), geändert durch das Abkommen vom 21. Dezember 2006 (2), das Abkommen vom 14. Dezember 2007 (3), das Abkommen vom 8. Dezember 2008 (4), das Abkommen vom 13. Dezember 2010 (5), das Abkommen vom 21. Juni 2013 (6) sowie das Abkommen vom 6. Dezember 2013 (7) (nachfolgend gemeinsam als „Abkommen der Zentralbanken über den WKM II“ bezeichnet). |
(4) |
Nach Artikel 1 des Beschlusses 2014/509/EU des Rates vom 23. Juli 2014 über die Einführung des Euro in Litauen zum 1. Januar 2015 (8) wird die Ausnahmeregelung für Litauen gemäß Artikel 4 der Beitrittsakte von 2003 mit Wirkung vom 1. Januar 2015 aufgehoben. Ab dem 1. Januar 2015 wird der Euro die Währung Litauens sein und die Lietuvos bankas sollte ab diesem Zeitpunkt nicht länger Vertragspartei des Abkommens der Zentralbanken über den WKM II sein. |
(5) |
Es ist deshalb erforderlich, das Abkommen der Zentralbanken über den WKM II zu ändern, um der Aufhebung der Ausnahmeregelung für Litauen Rechnung zu tragen — |
HABEN FOLGENDE VEREINBARUNG GETROFFEN:
Artikel 1
Änderung des Abkommens der Zentralbanken über den WKM II im Hinblick auf die Aufhebung der Ausnahmeregelung für Litauen
Die Lietuvos bankas ist mit Wirkung vom 1. Januar 2015 nicht mehr Vertragspartei des Abkommens der Zentralbanken über den WKM II.
Artikel 2
Ersetzung des Anhangs II des Abkommens der Zentralbanken über den WKM II
Anhang II des Abkommens der Zentralbanken über den WKM II erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Abkommens.
Artikel 3
Schlussbestimmungen
(1) Das Abkommen der Zentralbanken über den WKM II wird durch das vorliegende Abkommen mit Wirkung vom 1. Januar 2015 geändert.
(2) Dieses Abkommen wird in englischer Sprache abgefasst und von den bevollmächtigten Vertretern der Vertragsparteien ordnungsgemäß unterzeichnet. Die EZB, die die Urschrift verwahrt, leitet jeder dem Euro-Währungsgebiet angehörenden und jeder nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden nationalen Zentralbank eine beglaubigte Abschrift der Urschrift zu. Das Abkommen wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 13. November 2014.
Für die
Българска народна банка (Bulgarische Nationalbank)
…
Für die
Česká národní banka
…
Für die
Danmarks Nationalbank
…
Für die
Hrvatska narodna banka
…
Für die
Lietuvos bankas
…
Für die
Magyar Nemzeti Bank
…
Für die
Narodowy Bank Polski
…
Für die
Banca Naţională a României
…
Für die
Sveriges Riksbank
…
Für die
Bank of England
…
Für die
Europäische Zentralbank
…
(1) ABl. C 73 vom 25.3.2006, S. 21.
(2) ABl. C 14 vom 20.1.2007, S. 6.
(3) ABl. C 319 vom 29.12.2007, S. 7.
(4) ABl. C 16 vom 22.1.2009, S. 10.
(5) ABl. C 5 vom 8.1.2011, S. 3.
(6) ABl. C 187 vom 29.6.2013, S. 1.
(7) ABl. C 17 vom 21.1.2014, S. 1.
(8) ABl. L 228 vom 31.7.2014, S. 29.
ANHANG
HÖCHSTGRENZEN FÜR DEN ZUGANG ZU DER IN DEN ARTIKELN 8, 10 UND 11 DES ABKOMMENS DER ZENTRALBANKEN ÜBER DEN WKM II GENANNTEN SEHR KURZFRISTIGEN FINANZIERUNGSFAZILITÄT
mit Wirkung vom 1. Januar 2015
(in Mio. EUR) |
|
An diesem Abkommen beteiligte Zentralbanken |
Höchstgrenzen (1) |
Българска народна банка (Bulgarische Nationalbank) |
530 |
Česká národní banka |
780 |
Danmarks Nationalbank |
740 |
Hrvatska narodna banka |
450 |
Magyar Nemzeti Bank |
700 |
Narodowy Bank Polski |
1 940 |
Banca Naţională a României |
1 110 |
Sveriges Riksbank |
1 000 |
Bank of England |
4 750 |
Europäische Zentralbank |
null |
Dem Euro-Währungsgebiet angehörende nationale Zentralbanken |
Höchstgrenzen |
Nationale Bank van België/Banque Nationale de Belgique |
null |
Deutsche Bundesbank |
null |
Eesti Pank |
null |
Banc Ceannais na hÉireann/Central Bank of Ireland |
null |
Bank of Greece |
null |
Banco de España |
null |
Banque de France |
null |
Banca d’Italia |
null |
Central Bank of Cyprus |
null |
Latvijas Banka |
null |
Lietuvos bankas |
null |
Banque centrale du Luxembourg |
null |
Bank Ċentrali ta‘ Malta/Central Bank of Malta |
null |
De Nederlandsche Bank |
null |
Oesterreichische Nationalbank |
null |
Banco de Portugal |
null |
Banka Slovenije |
null |
Národná banka Slovenska |
null |
Suomen Pankki |
null |
(1) Im Falle der Zentralbanken, die nicht am WKM II teilnehmen, sind die angegebenen Höchstgrenzen fiktive Werte.