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Dokument 52014AB0009
Opinion of the European Central Bank of 5 February 2014 on a proposal for a directive of the European Parliament and of the Council on payment services in the internal market and amending Directives 2002/65/EC, 2013/36/EU and 2009/110/EC and repealing Directive 2007/64/EC (CON/2014/9)
Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 5. Februar 2014 zu einem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2013/36/EU und 2009/110/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (CON/2014/9)
Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 5. Februar 2014 zu einem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2013/36/EU und 2009/110/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (CON/2014/9)
ABl. C 224 vom 15.7.2014, S. 1–25
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
15.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 224/1 |
STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 5. Februar 2014
zu einem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2013/36/EU und 2009/110/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG
(CON/2014/9)
2014/C 224/01
Einführung und Rechtsgrundlage
Am 31. Oktober 2013 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) vom Rat um Stellungnahme zu einem Vorschlag für eine Richtlinie über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2013/36/EU und 2009/110/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (1) (nachfolgend „der Richtlinienvorschlag“) ersucht.
Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme beruht auf Artikel 127 Absatz 4 und Artikel 282 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, da der Richtlinienvorschlag Bestimmungen enthält, die die Aufgaben des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) nach Artikel 127 Absatz 2 vierter Gedankenstrich und Absatz 5 des Vertrags berühren, das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme zu fördern und zur reibungslosen Durchführung der auf dem Gebiet der Stabilität des Finanzsystems ergriffenen Maßnahmen beizutragen. Diese Stellungnahme wurde gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank vom EZB-Rat verabschiedet.
Allgemeine Anmerkungen
1. |
Mit dem Richtlinienvorschlag, in den die Richtlinie 2007/64/EG (2) („Zahlungsdiensterichtlinie“ oder „PSD“) aufgegangen ist, die gleichzeitig aufgehoben wird, soll der unionsweite Markt für elektronische Zahlungen weiter ausgebaut und damit den Verbrauchern und Marktteilnehmern die Nutzung des Binnenmarkts in vollem Umfang ermöglicht werden; darüber hinaus wird dem sich rasch entwickelnden Massenzahlungsmarkt Rechnung getragen (Einführung neuer Zahlungslösungen im Wege von Smartphones, elektronischer Geschäftsverkehr usw.). Diese Vorschläge erfolgen im Anschluss an eine von der Kommission vorgenommene umfassende Überarbeitung des Bereichs der Zahlungsdienste. Im Januar 2012 veröffentlichte die Kommission ihr Grünbuch zu einem integrierten europäischen Markt für Karten-, Internet- und mobile Zahlungen (3) und führte eine öffentliche Konsultation dazu durch, in dessen Rahmen die EZB ebenfalls eine Stellungnahme abgegeben hat (4). Sowohl die Stellungnahmen als auch die von der Kommission vorgenommene eigene Untersuchung und Überarbeitung der Zahlungsdiensterichtlinie zeigen, dass die in jüngster Zeit auf dem Markt und in der Technik für Dienstleistungen im Bereich der Massenzahlungen eingetretenen Innovationen die Regulierungsstellen vor neue Herausforderungen stellen, die mit den Vorschlägen bewältigt werden sollen. |
2. |
Der Richtlinienvorschlag sieht zahlreiche Änderungen der derzeitigen PSD-Regelungen vor, darunter eine geografische Ausweitung des Anwendungsbereichs sowie eine Ausweitung in Bezug auf die Währung der Zahlungsvorgänge. Im Vorschlag werden mehrere derzeit geltenden Ausnahmen von der PSD neu definiert und geändert, um sie enger zu fassen und ihre missbräuchliche Nutzung zu erschweren, sowie andere gestrichen, die überflüssig geworden sind. So wird z. B. die Ausnahme für „Handelsagenten“ dahingehend geändert, dass sie nur noch für solche Handelsagenten gilt, die im Namen des Zahlers oder des Zahlungsempfängers tätig werden. Auch die derzeit geltende Ausnahme für digitale Inhalte bzw. den Telekom-Sektor wird im Sinne eines engeren Anwendungsbereichs neu definiert, und die Ausnahme, wonach die von unabhängigen Betreibern angebotenen Geldautomatendienstleistungen nicht in den Anwendungsbereich der PSD fallen, wird gestrichen. Vor allem aber erfolgt eine Ausweitung der PSD-Regelungen auf neue Dienstleistungen und ihre Anbieter, d. h. auf „dritte Zahlungsdienstleister“, deren Geschäftstätigkeit in der Erbringung von Dienstleistungen besteht, die mit dem Zugang zu Zahlungskonten in Zusammenhang stehen — wie etwa Zahlungsauslösedienste oder Kontoinformationsdienste —, die aber in der Regel keine Kundengelder halten (5). Angesichts der Obergrenzen für Interbankenentgelte gemäß dem Vorschlag für eine Verordnung über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (6) untersagt der Richtlinienvorschlag auch den handelsüblichen Aufschlag bei Karten, für die die Interbankenentgelte reguliert sind. Schließlich werden auch zahlreiche bedeutsame Elemente der gegenwärtigen Regelung — wie z. B. Sicherungsanforderungen, Bedingungen für Ausnahmeregelungen sowie die Haftung des Zahlungsdienstleisters und des Zahlers für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge — mit dem Ziel geändert, diese Bestimmungen weiter zu harmonisieren, gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen und die Rechtssicherheit zu erhöhen (7). Der Richtlinienvorschlag zielt generell darauf ab, Verbraucher besser gegen Betrug, möglichen Missbrauch und andere Vorfälle zu schützen, die die Sicherheit von Zahlungsvorgängen betreffen. Er enthält mehrere Bestimmungen, wonach die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) verpflichtet ist, zur einheitlichen und kohärenten Funktionsweise der Aufsicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates beizutragen (8). |
3. |
Die EZB unterstützt nachdrücklich die Zielsetzung und den Inhalt des Richtlinienvorschlags. Sie befürwortet insbesondere den Vorschlag, zur Förderung von Innovation und Wettbewerb im Bereich der Massenzahlungen den aktuellen Katalog der Zahlungsdienste um Zahlungsauslösedienstleistungen und Kontoinformationsdienstleistungen zu erweitern. Die Frage des Zugangs Dritter zu Zahlungskonten wurde von Aufsichts- und Überwachungsstellen im Rahmen des European Forum on the Security of Retail Payments (nachfolgend „das Forum SecuRe Pay“) ausführlich erörtert. Die wesentlichen Punkte dieser Erörterungen werden in den Redaktionsvorschlägen der EZB wiedergegeben. |
4. |
Die EZB begrüßt ferner, dass a) eine Harmonisierung und Erhöhung der für die Zahlungsdienstleister geltenden operativen und sicherheitsrelevanten Anforderungen vorgeschlagen wird, b) die Durchsetzungsbefugnisse der zuständigen Behörden gestärkt und c) bestimmte Bestimmungen der Zahlungsdiensterichtlinie, bei deren Anwendung die Mitgliedstaaten bisher über einen weiten Ermessensspielraum verfügten, verschärft werden sollen. Dieser Ermessensspielraum hat zu erheblichen Abweichungen bei der Anwendung der Regeln innerhalb der Union und folglich zu einer Fragmentierung des Massenzahlungsmarkts geführt (9). Die EZB hat ihre Auffassung bereits in ihrer Stellungnahme zum Grünbuch (10) und an anderer Stelle, wie etwa im Forum SecuRe Pay, zum Ausdruck gebracht. Sie begrüßt es, dass viele in der Stellungnahme und in dem genannten Forum vorgebrachte Empfehlungen in den Richtlinienvorschlag eingegangen sind. Die EZB hat dennoch einige spezifische Anmerkungen. |
Spezifische Anmerkungen
1. Begriffsbestimmungen
Die Begriffsbestimmungen im Richtlinienvorschlag (11) wurden größtenteils unverändert aus der Zahlungsdiensterichtlinie übernommen, sie könnten jedoch noch weiter verbessert werden. Insbesondere sollten im Richtlinienvorschlag die Begriffsbestimmungen „Ausgabe von Zahlungsinstrumenten“ und „Akquirierung von Zahlungsvorgängen“ ergänzt werden (12). Der Anhang I des Richtlinienvorschlags würde dadurch an Klarheit gewinnen. Die Begriffsbestimmungen „Zahlungsauslösedienst“ (13) und „Kontoinformationsdienst“ (14) könnten durch weitere Änderungen ebenfalls verbessert werden; der Vollständigkeit halber sollten auch die Begriffsbestimmungen „Überweisung“, „grenzüberschreitende Zahlung“ und „inländische Zahlung“ aufgenommen werden.
2. Sonstige Bestimmungen
2.1. |
Hinsichtlich des Anwendungsbereichs (15) sieht der Richtlinienvorschlag vor, dass in Fällen, in denen lediglich einer der an einem Zahlungsvorgang beteiligten Zahlungsdienstleister in der Union ansässig ist, die Bestimmungen über das Wertstellungsdatum (16) und die Transparenz der Vertragsbedingungen und Informationspflichten für Zahlungsdienste in Bezug auf die Bestandteile der Zahlungsvorgänge gelten, die in der Union getätigt werden (17). Titel IV, in dem die Rechte und Pflichten bei der Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten geregelt sind, sollte so weit wie möglich auch in solchen Fällen und für alle Währungen gleichermaßen Anwendung finden. |
2.2. |
Der Richtlinienvorschlag sieht nicht mehr die in der geltenden Zahlungsdiensterichtlinie enthaltene Befugnis der Mitgliedstaaten bzw. zuständigen Behörden vor, die Sicherungsanforderungen an Zahlungsinstitute, die anderen Geschäftstätigkeiten als Zahlungen nachgehen, auf Zahlungsinstitute zu erstrecken, die ausschließlich Zahlungsdienste erbringen (18). Die EZB schlägt vor, Zahlungsinstitute zu verpflichten, einen angemessenen Schutz in Form von Sicherungsanforderungen für die Gelder eines Zahlungsdienstnutzers zu gewähren, und zwar unabhängig davon, ob diese Zahlungsinstitute anderen Geschäftstätigkeiten als Zahlungen nachgehen oder nicht. |
2.3. |
Die EZB würde es begrüßen, wenn es im Interesse der Effizienz eine einzige Behörde gäbe, die für die Sicherstellung der Einhaltung der Richtlinie zuständig wäre; sie ist sich jedoch bewusst, dass sich dies in der Praxis angesichts der unterschiedlichen nationalen Regelungen als schwierig erweisen könnte. |
2.4. |
Darüber hinaus schlägt die EZB vor, auch Europol in den Katalog der Behörden aufzunehmen, mit denen die für die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten zuständigen Behörden Informationen austauschen dürfen (19), da Europol über Sachkunde auf dem Gebiet der internationalen Verbrechens- und Terrorismusbekämpfung verfügt, einschließlich der Bekämpfung von Euro-Fälschungen und sonstigen Missbräuchen von Zahlungsinstrumenten und -diensten zur Finanzierung von Finanzkriminalität. |
2.5. |
Da kontoführende Zahlungsdienstleister bei Dienstleistungen nach Anhang I Nummer 7 verpflichtet werden, den Zugang zu Zahlungskonten zu gestatten, und angesichts des Umstands, dass die Dienstleistungen dritter Zahlungsdienstleister in der Regel über das Internet erbracht werden und daher nicht auf einen einzigen Mitgliedstaat beschränkt sind, schlägt die EZB vor, dass dritte Zahlungsdienstleister aus Sicherheitsgründen nicht unter die in Artikel 27 vorgesehene Ausnahmeregelung fallen sollten. |
2.6. |
Die gemäß der Richtlinie 2009/44/EG (20) (nachfolgend „Finalitätsrichtlinie“) benannten Zahlungssysteme sind von der in Artikels 29 Absatz 1 des Richtlinienvorschlag vorgesehenen Regelung ausgenommen, wonach der Zugang zu Zahlungssystemen verhältnismäßig und nicht diskriminierend ausgestaltet sein muss. Artikel 29 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Richtlinienvorschlags sieht jedoch vor, dass im Falle eines benannten Zahlungssystems, bei dem eine indirekte Teilnahme möglich ist, diese auch anderen zugelassenen oder registrierten Zahlungsdienstleistern nach Artikel 29 Absatz 1 zur Verfügung steht. Der Begriff „indirekter Teilnehmer“ in Artikel 2 Buchstabe g der Richtlinie 98/26/EG in der durch die Finalitätsrichtlinie geänderten Fassung umfasst Zahlungsinstitute derzeit nicht. Aus diesem Grund schlägt die EZB vor, zur Gewährleistung von Kohärenz und Rechtssicherheit die Begriffsbestimmung „indirekter Teilnehmer“ in der Finalitätsrichtlinie dahingehend zu ändern, dass auch Zahlungsdienstleister von ihr erfasst werden. |
2.7. |
Um die Sicherheitsanforderungen und den Verbraucherschutz mit dem Konzept des offenen Zugangs zu Zahlungskontodiensten in Einklang zu bringen, schlägt die EZB vor, die Verbraucher durch ein System verstärkter Kundenauthentifizierung ordnungsgemäß zu authentifizieren. Dritte Zahlungsdienstleister könnten dies dadurch sicherstellen, dass sie entweder den Zahler auf sichere Art und Weise zu dessen kontoführendem Zahlungsdienstleister weiterleiten oder eigene personalisierte Sicherheitsmerkmale vorsehen. Beide Möglichkeiten sollten Bestandteil einer europäischen Normschnittstelle für den Zahlungskontozugang sein. Diese Schnittstelle sollte auf einer offenen europäischen Norm basieren und allen dritten Zahlungsdienstleistern Zugang zu Zahlungskonten bei jedem Zahlungsdienstleister in der gesamten Union ermöglichen. Die Norm könnte von der EBA in enger Zusammenarbeit mit der EZB festgelegt werden und technische und funktionale Spezifikationen mit zugehörigen Verfahren beinhalten. Ferner sollten dritte Zahlungsdienstleister a) die von ihnen selbst vorgesehenen personalisierten Sicherheitsmerkmale für Zahlungsdienstnutzer schützen, b) sich gegenüber dem/den kontoführenden Zahlungsdienstleistern(n) auf eindeutige Weise authentifizieren, c) beim Zugang zu Zahlungskonten erlangte Daten nicht speichern, mit Ausnahme der Angaben zur Identifizierung einer von ihnen ausgelösten Zahlung, wie z. B. Referenznummer, IBAN des Zahlers und des Zahlungsempfängers sowie Transaktionsbetrag, und d) Daten zu anderen Zwecken nur nutzen, wenn der Zahlungsdienstnutzer dies ausdrücklich genehmigt hat (21). Verträge zwischen kontoführenden Zahlungsdienstleistern und dritten Zahlungsdienstleistern sind eine Möglichkeit zur Klarstellung einiger dieser Aspekte. Aus Effizienzgründen und zur Vermeidung ungebührlicher Wettbewerbsbeschränkungen sollten die wichtigsten Aspekte (einschließlich der Haftungsregelung) im Richtlinienvorschlag klargestellt werden. Weitere Geschäftsregeln, darunter technische und operative Vorkehrungen wie z. B. Authentifizierung, Schutz sensibler Daten, Identifizierung und Rückverfolgbarkeit von Zahlungsaufträgen, könnten durch die Einrichtung eines Zahlungsverfahrens festgelegt werden, an das sich alle beteiligten Akteure halten und das eine Einigung auf einzelne Verträge überflüssig machen würde. |
2.8. |
In Bezug auf die Bestimmungen über Rahmenverträge und Verbraucherschutz ist die EZB der Ansicht, dass ein Verbraucher als Zahlungskontoinhaber bei einem Zahlungsauslösedienst ein vergleichbares Schutzniveau genießen sollte wie ein Schuldner im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (22) (nachfolgend „die SEPA-Verordnung“), d. h. der Verbraucher sollte das Recht haben, seinen kontoführenden Zahlungsdienstleister zur Erstellung bestimmter positiver oder negativer Listen von dritten Zahlungsdienstleistern anzuweisen (23). |
2.9. |
Gemäß dem Richtlinienvorschlag hat der Zahler bei Lastschriften ein unbedingtes Recht auf Erstattung, es sei denn, der Zahlungsempfänger hat die vertraglichen Pflichten bereits erfüllt und der Zahler die Dienstleistungen bereits erhalten oder die Waren konsumiert (24). Anstatt den Verbraucherschutz zu stärken, dürften dem Richtlinienvorschlag zufolge jetzt die unbeschränkten Erstattungsrechte entfallen, die nach der derzeit geltenden SEPA-Lastschriftregelung bestehen. Um diese Vorschriften über das Erstattungsrecht einhalten zu können, müssen die Zahlungsdienstleister dann voraussichtlich Angaben über die von ihren Kunden getätigten Einkäufe erfassen. Dieser Punkt könnte im Hinblick auf den Schutz der Privatsphäre bedenklich sein; zudem würde sich der Verwaltungsaufwand der Zahlungsdienstleister erhöhen. Die EZB schlägt stattdessen für alle Verbraucherlastschriften die generelle Einführung eines unbedingten Erstattungsrechts für einen Zeitraum von acht Wochen vor. Für bestimmte Arten von Waren und Dienstleistungen sollte die Möglichkeit bestehen, dass der Schuldner und der Gläubiger in einem gesonderten Vertrag das Nichtbestehen des Erstattungsrechts vereinbaren können. Die Kommission könnte im Wege delegierter Rechtsakte eine abschließende Liste solcher Waren und Dienstleistungen erstellen. |
2.10. |
Die finanzielle Entschädigung, die ein dritter Zahlungsdienstleister dem kontoführenden Zahlungsdienstleister für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge nach den Artikeln 65 und 82 des Richtlinienvorschlags zu zahlen hat, entspricht nicht der Entschädigung für nicht erfolgte, fehlerhafte oder verspätete Ausführung. Die EZB schlägt daher vor, diese Bestimmungen aufeinander abzustimmen, damit jeweils gleiche Entschädigungsregeln gelten (25). |
2.11. |
Die bestehende Zahlungsdiensterichtlinie hat durch die Einführung des Ausführungszeitpunkts für Überweisungen am darauffolgenden Tag zu einer erheblichen Effizienzsteigerung im Bereich der Massenzahlungen beigetragen (26). Die EZB hat festgestellt, dass die Entwicklungen in den Geschäftsgepflogenheiten und in der Technik eine immer raschere Ausführung von Zahlungen ermöglichen, und begrüßt, dass solche Dienste in einigen Mitgliedstaaten zum Vorteil von Verbrauchern wie auch Unternehmen bereits zur Verfügung stehen. Die EZB geht davon aus, dass die Märkte für eine weitere Verbesserung der Ausführungszeiten in ganz Europa sorgen werden, und ist gerne bereit, diese Entwicklung in ihrer Funktion als Katalysator zu fördern. |
2.12. |
Die Beurteilung der Sicherheitsvorkehrungen und der Meldungen von Vorfällen (27) in Bezug auf Zahlungsdienstleister fällt in die Kernzuständigkeit der Aufsichtsbehörden und Zentralbanken. Die Ausarbeitung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen in diesen Bereichen sollte daher weiterhin der Kontrolle dieser Behörden unterliegen. Nach der Zahlungsdiensterichtlinie besteht jedoch ein Bedarf an Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden, der EZB und gegebenenfalls der Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) und den zuständigen Behörden gemäß der Richtlinie über Netz- und Informationssicherheit bei operativen Risiken, einschließlich Sicherheitsrisiken. Die EBA sollte für die Koordinierung dieses Informationsaustausches zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zuständig sein, in dessen Rahmen die EZB die Mitglieder des ESZB über die Zahlungssysteme und Zahlungsinstrumente betreffende Fragen unterrichtet. |
2.13. |
Die EBA sollte ferner an die zuständigen Behörden gerichtete Leitlinien über Beschwerdeverfahren (28) erarbeiten, welche zu einer Harmonisierung der Verfahren beitragen werden. |
2.14. |
Bestimmte Vorschriften (29) betreffen lediglich das Ermessen, das den Mitgliedstaaten bei inländischen Zahlungsvorgängen zusteht. Solche Bestimmungen dürften nicht im Einklang mit dem Ziel der Errichtung eines Binnenmarkts für Zahlungsdienstleistungen stehen und sollten vorzugsweise gestrichen werden. |
2.15. |
Schließlich sind gesonderte Bestimmungen über den Zugang und die Nutzung von Zahlungskontoinformationen durch dritte Zahlungsdienstleister bzw. durch Drittemittenten von Zahlungsinstrumenten vorgesehen, d. h. in Fällen, in denen ein dritter Zahlungsdienstleister eine Zahlungskarte ausgibt (30). Diese Dienste unterscheiden sich nicht wesentlich voneinander, sodass die EZB vorschlägt, diese Bestimmungen zusammenzufassen, da die frühere Regelung über den Zugang und die Nutzung von Zahlungskontoinformationen durch den dritten Zahlungsdienstleister auch entsprechend auf Drittemittenten von Zahlungsinstrumenten angewandt werden könnte. |
Soweit die EZB Änderungen des Richtlinienvorschlags empfiehlt, sind spezifische Redaktionsvorschläge mit Begründung im Anhang aufgeführt.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 5. Februar 2014.
Der Präsident der EZB
Mario DRAGHI
(1) KOM(2013) 547/3.
(2) Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (ABl. L 319 vom 5.12.2007, S. 1).
(3) KOM(2011) 941 endgültig.
(4) Siehe Eurosystem Reaction to the Commissions Green Paper „Towards an integrated European market for card, internet and mobile payments“ vom März 2012, abrufbar auf der Website der EZB unter www.ecb.europa.eu.
(5) Siehe Anhang I Nummer 7 des Richtlinienvorschlags.
(6) Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (KOM(2013) 550/3; 2013/0265).
(7) Weitere Bestimmungen klären die Regeln für den Zugang zu Zahlungssystemen sowie für Erstattungsansprüche und greifen Sicherheitsaspekte und Fragen der Authentifizierung im Einklang mit dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Gewährleistung einer hohen gemeinsamen Netz- und Informationssicherheit in der Union (COM(2013) 48 endgültig; nachfolgend „die NIS-Richtlinie“) auf. Näheres zum Vorschlag für die NIS-Richtlinie siehe unten, Nummer 2.12.
(8) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).
(9) Siehe z. B. Artikel 66 des Richtlinienvorschlags zur Regelung der Haftung des Zahlungsdienstleisters und des Zahlers im Fall nicht autorisierter Kartentransaktionen.
(10) Siehe Fußnote 4.
(11) Siehe Artikel 4 des Richtlinienvorschlags.
(12) Siehe Änderungsvorschlag 12 im Anhang.
(13) Siehe Artikel 4 Nummer 32 des Richtlinienvorschlags.
(14) Siehe Artikel 4 Nummer 33 des Richtlinienvorschlags.
(15) Siehe Artikel 2 des Richtlinienvorschlags.
(16) Siehe Artikel 78 des Richtlinienvorschlags.
(17) Siehe Titel III des Richtlinienvorschlags.
(18) Siehe Artikel 9 der Zahlungsdiensterichtlinie.
(19) Siehe Artikel 25 des Richtlinienvorschlags.
(20) Richtlinie 2009/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen und der Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten im Hinblick auf verbundene Systeme und Kreditforderungen (ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 37).
(21) Siehe Artikel 58 des Richtlinienvorschlags.
(22) Siehe Erwägungsgrund 13 und Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22. (Verordnung über den einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum (SEPA)).
(23) Siehe die Artikel 45 und 59 (neu) des Richtlinienvorschlags.
(24) Siehe Erwägungsgrund 57 und Artikel 67 Absatz 1 des Richtlinienvorschlags.
(25) Siehe die Artikel 65, 80 und 82 des Richtlinienvorschlags.
(26) Nach Artikel 69 Absatz 1 der bestehenden Zahlungsdiensterichtlinie müssen Überweisungen spätestens am Ende des auf den Eingang des Zahlungsauftrags folgenden Geschäftstags dem Konto des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers gutgeschrieben werden.
(27) Siehe die Artikel 85 und 86 des Richtlinienvorschlags.
(28) Siehe Artikel 88 Absatz 1 des Richtlinienvorschlags.
(29) Siehe Artikel 35 Absatz 2 und Artikel 56 Absatz 2 des Richtlinienvorschlags.
(30) Siehe Artikel 58 bzw. Artikel 59.
ANHANG
Redaktionsvorschläge
Kommissionsvorschlag |
Änderungsvorschläge der EZB (1) |
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Änderung 1 |
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Erwägungsgrund 6 |
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Erläuterung Siehe Änderung 31. |
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Änderung 2 |
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Erwägungsgrund 7 |
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Erläuterung Siehe Änderung 31. |
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Änderung 3 |
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Erwägungsgrund 18 |
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Erläuterung Es wird vorgeschlagen, sämtliche Arten dritter Zahlungsdienstleister in demselben Erwägungsgrund zu beschreiben, sodass die Erwägungsgründe 18 und 26 zusammengefasst werden und auch ein Hinweis auf dritte Zahlungsdienstleister erfolgt, die Zahlungsinstrumente wie z. B. Debit- oder Kreditkarten ausgeben Als Folge der Aufnahme von Zahlungsdienstleistern der letztgenannten Art, wird vorgeschlagen, das die Alternative zu solchen Karten betreffende Beispiel zu streichen. Außerdem wird die Möglichkeit aufgezeigt, dass Kontoinformationsdienste gleichzeitig mit Zahlungsauslösediensten erbracht werden können. |
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Änderung 4 |
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Erwägungsgrund 26 |
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Erläuterung Dieser Erwägungsgrund wurde mit Erwägungsgrund 18 zusammengefasst (siehe Änderung 3). |
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Änderung 5 |
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Erwägungsgrund 51 |
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Erläuterung Redaktionelle Klarstellung der beteiligten Parteien. |
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Änderung 6 |
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Erwägungsgrund 52 |
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Erläuterung Siehe Änderungen 19 und 24. |
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Änderung 7 |
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Erwägungsgrund 57 |
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Erläuterung Wenn das Recht auf Erstattung an das zugrunde liegende Kaufgeschäft geknüpft wird, ergeben sich Bedenken hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre sowie hinsichtlich der Effizienz und Kosten. Die Annahme dieses Richtlinienvorschlags würde voraussichtlich bedeuten, dass unbeschränkte Erstattungsrechte nach Maßgabe der derzeit geltenden Regelung für SEPA-Lastschriften nicht mehr zulässig wären und somit ungünstigere Bedingungen für die Verbraucher geschaffen würden. Die EZB schlägt für alle Verbraucherlastschriften die generelle Einführung eines unbedingten Erstattungsrechts für einen Zeitraum von acht Wochen vor. Für aufgelistete Waren bzw. Dienstleistungen, die zum sofortigen Verbrauch bzw. zur sofortigen Inanspruchnahme bestimmt sind, könnten der Schuldner und der Gläubiger gesondert und ausdrücklich das Nichtbestehen von Erstattungsrechten vereinbaren. Die Kommission könnte eine solche Auflistung im Wege eines delegierten Rechtsakts erstellen. |
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Änderung 8 |
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Erwägungsgrund 80 |
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Erläuterung Sicherheitsaspekte bei den Zahlungsdiensten gehören auch zur Zuständigkeit der Zentralbanken. Die EZB hat im Rahmen des Forums SecuRe Pay auf freiwilliger Basis enge Zusammenarbeit mit für Zahlungsdienstleister zuständigen Aufsichtsstellen eingerichtet. Diese erfolgreiche Zusammenarbeit sollte formalisiert werden. Der Vorschlag enthält aktuell keine technischen Regulierungsstandards; die Bezugnahme auf solche Standards wurde daher gestrichen. |
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Änderung 9 |
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Artikel 2 |
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Erläuterung Zur Gewährleistung eines umfassenden Schutzes von Zahlungsdienstnutzern sollten die Bestimmungen über die Transparenz und den Tag der Wertstellung sowie die Bestimmungen über die Rechte und Pflichten bei der Erbringung und der Nutzung von Zahlungsdiensten bei Zahlungsvorgängen, bei denen lediglich einer der beteiligten Zahlungsdienstleister in der Union ansässig ist, in Bezug auf die Bestandteile der Zahlungsvorgänge gelten, die in der Union getätigt werden. |
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Änderung 10 |
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Artikel 4 Nummer 32 |
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Erläuterung Die Begriffsbestimmung muss möglichst einfach und flexibel bleiben, damit auch künftige Lösungen erfasst werden. Die Begriffsbestimmung sollte keine Anforderungen enthalten und nicht auf bestimmte Technologien abstellen. |
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Änderung 11 |
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Artikel 4 Nummer 33 |
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Erläuterung Die Begriffsbestimmung muss möglichst einfach und flexibel bleiben, damit auch künftige Lösungen erfasst werden. Die Begriffsbestimmung sollte keine Anforderungen enthalten und nicht auf bestimmte Technologien abstellen. |
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Änderung 12 |
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Artikel 4 Nummern 39 bis 43 (neu) |
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Kein Text. |
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Die Begriffsbestimmungen für „Ausgabe von Zahlungsinstrumenten“ und „Akquirierung von Zahlungsvorgängen“ sollten hinzugefügt werden, um sicherzustellen, dass alle Anbieter von Zahlungsdiensten wie in Anhang I vorgesehen von der vorgeschlagenen Richtlinie erfasst werden. Diese Begriffsbestimmungen sollten an den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (COM(2013) 550/3 — 2013/0265) angepasst werden. Die Begriffsbestimmung für „Überweisung“ sollte aufgenommen werden, da Überweisungen zum Kernbestand der Zahlungsinstrumente nach Maßgabe des oben genannten Verordnungsvorschlags gehören. Die hier eingefügte Begriffsbestimmung ist an die SEPA-Verordnung angepasst. Die Einbeziehung der Begriffsbestimmungen für „grenzüberschreitende Zahlung“ und „Inlandszahlung“ dürfte für größere Klarheit sorgen. |
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Änderung 13 |
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Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 |
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Erläuterung Im Einklang mit dem Ziel einer Harmonisierung der Sicherungsanforderungen wird der neue Wortlaut vorgeschlagen, um sicherzustellen, dass die Gelder der Zahlungsdienstnutzer bei allen Zahlungsinstituten angemessen geschützt sind, und zwar unabhängig davon, ob die Institute auch anderen Geschäftstätigkeiten nachgehen. |
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Änderung 14 |
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Artikel 12 Absatz 1 |
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[…]
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[…]
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Erläuterung Die Übermittlung präziser statistischer Angaben ist für die risikobezogene Überwachung von Zahlungsinstituten unerlässlich. |
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Änderung 15 |
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Artikel 25 Absatz 2 |
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Erläuterung In den Katalog der Behörden, mit denen die zuständigen Behörden Informationen austauschen können, sollte im Hinblick auf die dort bestehende Kompetenz und Sachkunde bei der Untersuchung von u. a. Euro-Fälschungen, Geldfälschungen und sonstiger schwerer Kriminalität mit Zahlungsmitteln und bei der Koordinierung der Bekämpfung dieser Taten auf Unionsebene auch Europol aufgenommen werden. Siehe den Anhang des Beschlusses 2009/371/JI des Rates (3). |
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Änderung 16 |
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Artikel 27 Absatz 5a (neu) |
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Kein Text. |
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Erläuterung Da kontoführende Zahlungsdienstleister dritten Zahlungsdienstleistern Zugang gewähren müssen, könnten unvorgesehene Risiken entstehen, wenn dritte Zahlungsdienstleister von den Aufsichtsanforderungen freigestellt würden. Zudem werden die von dritten Zahlungsdienstleistern angebotenen Dienste in der Regel über das Internet erbracht und sind daher nicht auf einen einzelnen Mitgliedstaat beschränkt. Daher sollten für dritte Zahlungsdienstleister keine Ausnahmeregelungen gelten. |
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Änderung 17 |
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Artikel 35 Absatz 2 |
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Erläuterung Bei innerstaatlichen Zahlungsvorgängen, d. h. bei nicht grenzüberschreitenden Zahlungen, erscheint es nicht notwendig, Mitgliedstaaten oder ihren zuständigen Behörden eine erhebliche Anpassung der in Artikel 35 Absatz 1 vorgesehenen Obergrenze der Zahlungsbeträge zu erlauben, die aufgrund der Ausnahme für Kleinbetragszahlungsinstrumente gilt. Zudem käme es im Fall der Zulassung dieser Anpassung zu äußerst unterschiedlichen nationalen Ausnahmeregelungen, was dem Ziel der Errichtung eines integrierten und harmonisierten europäischen Massenzahlungsmarkts zuwiderläuft. |
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Änderung 18 |
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Artikel 39 Buchstabe d |
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Erläuterung Mit dieser Ergänzung wird klargestellt, dass der dritte Zahlungsdienstleister in Bezug auf Entgelte nur seine eigenen Entgelte angeben kann, nicht jedoch die vom kontoführenden Zahlungsdienstleister erhobenen Entgelte. |
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Änderung 19 |
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Artikel 40 |
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„Erfolgt die Auslösung eines Zahlungsauftrags durch das System des dritten Zahlungsdienstleisters, so stellt dieser im Falle von Betrug oder Streitigkeiten dem Zahler und dem kontoführenden Zahlungsdienstleister die Referenz der Zahlungsvorgänge und die Zulassungsinformationen zur Verfügung.“ |
„Erfolgt die Auslösung eines Zahlungsauftrags durch das System des dritten Zahlungsdienstleisters, so stellt dieser im Falle von Betrug oder Streitigkeiten dem Zahler und dem kontoführenden Zahlungsdienstleister die Referenz der Zahlungsvorgänge und die Zulassungsinformationen den Nachweis zur Verfügung, dass der Nutzer nach Maßgabe von Artikel 58 Absatz 2 authentifiziert wurde.“ |
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Erläuterung Da personalisierte Sicherheitsmerkmale nicht mehr weitergegeben werden sollten, benötigt der dritte Zahlungsdienstleister im Fall einer Streitigkeit oder eines Betrugs den Nachweis, dass a) der Zahlungsdienstleister dem dritten Zahlungsdienstleister die Autorisierung des Zahlungsvorgangs bestätigt hat oder dass b) der Kunde anhand der vom dritten Zahlungsdienstleister vorgesehenen personalisierten Sicherheitsmerkmale unzweifelhaft authentifiziert wurde. |
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Änderung 20 |
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Artikel 41 |
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„Unverzüglich nach Eingang des Zahlungsauftrags teilt der Zahlungsdienstleister des Zahlers diesem nach Maßgabe des Artikels 37 Absatz 1 die nachstehenden Daten mit oder macht sie ihm zugänglich: […]“ |
„Unverzüglich nach Eingang des Zahlungsauftrags teilt der kontoführende Zahlungsdienstleister des Zahlers diesem dem Zahler nach Maßgabe des Artikels 37 Absatz 1 die nachstehenden Daten mit oder macht sie ihm zugänglich: […]“ |
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Erläuterung Mit dieser Änderung wird klargestellt, dass sich dieser Artikel lediglich auf kontoführende Zahlungsdienstleister bezieht, da die Pflichten der dritten Zahlungsdienstleister bereits in Artikel 39 aufgeführt sind. Dies gilt sowohl für Sachverhalte mit Beteiligung dritter Zahlungsdienstleister als auch für herkömmliche Zahlungsdienste. |
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Änderung 21 |
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Artikel 45 Absatz 5 Buchstabe g (neu) |
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Kein Text. |
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Erläuterung Die Zahlungsdienstnutzer können ihr gemäß dem vorgeschlagenen neuen Artikel 59 bestehendes Recht zur Blockierung eines Zahlungsauslösedienstes oder zur Erstellung positiver oder negativer Listen bestimmter dritter Zahlungsdienstleister nur wahrnehmen, wenn sie entsprechend informiert werden. |
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Änderung 22 |
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Artikel 54 Absatz 1 |
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Erläuterung Siehe Erläuterung zu Änderung 26. |
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Änderung 23 |
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Artikel 56 Absatz 2 |
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Erläuterung Bei innerstaatlichen Zahlungsvorgängen, d. h. bei nicht grenzüberschreitenden Zahlungen, erscheint es nicht notwendig, Mitgliedstaaten oder ihren zuständigen Behörden eine erhebliche Anpassung der in Artikel 56 Absatz 1 vorgesehenen Obergrenze der Zahlungsbeträge zu erlauben, die aufgrund der Ausnahme für Kleinbetragszahlungsinstrumente gilt. Zudem käme es im Fall der Zulassung dieser Anpassung zu äußerst unterschiedlichen nationalen Ausnahmeregelungen, was dem Ziel der Errichtung eines integrierten und harmonisierten europäischen Massenzahlungsmarkts zuwiderläuft. |
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Änderung 24 |
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Artikel 58 |
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Ein fundamentaler Grundsatz der IT-Sicherheit lautet, dass die zur Authentifizierung des Zahlungsdienstnutzers verwendeten Daten nicht an Dritte weitergegeben werden. Dritte Zahlungsdienstleister sollten daher eine verstärkte Kundenauthentifizierung dadurch sicherstellen, dass sie entweder a) den Zahlungsdienstnutzer auf sichere Art und Weise zu dessen kontoführendem Zahlungsdienstleister weiterleiten oder b) eigene personalisierte Sicherheitsmerkmale vorsehen. Beide Möglichkeiten sollten Bestandteil einer europäischen Normschnittstelle für den Zahlungskontozugang gehören. Diese abgesicherte Normschnittstelle für dritte Zahlungsdienstleister beim Zugang zu Zahlungskontoinformationen sollte auf einer offenen europäischen Norm basieren und nach Umsetzung des Vorschlags allen dritten Zahlungsdienstleistern Zugang zu Zahlungskonten bei jedem Zahlungsdienstleister in der gesamten Union ermöglichen. Die Norm sollte kurz nach Erlass der vorgeschlagenen Richtlinie von der EBA in enger Zusammenarbeit mit der EZB festgelegt werden und technische und funktionale Spezifikationen mit zugehörigen Verfahren beinhalten. Ferner sollten dritte Zahlungsdienstleister a) die personalisierten Sicherheitsmerkmale für Zahlungsdienstnutzer schützen, b) sich gegenüber dem/den kontoführenden Zahlungsdienstleistern(n) des Zahlungsdienstnutzers auf eindeutige Weise authentifizieren, c) beim Zugang zum Zahlungskonto des Zahlungsdienstnutzers erlangte Daten nicht speichern, mit Ausnahme der Angaben zur Identifizierung einer von dritten Zahlungsdienstleistern ausgelösten Zahlung wie z. B. Referenznummer, IBAN des Zahlers und des Zahlungsempfängers sowie Transaktionsbetrag, und d) Daten zu anderen Zwecken nur nutzen, wenn der Zahlungsdienstnutzer dies ausdrücklich verlangt hat. |
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Änderung 25 |
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Artikel 59 |
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„ Artikel 59 Zugang zu Informationen über Zahlungskonten durch Drittemittenten von Zahlungsinstrumenten und Nutzung dieser Informationen
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„ Artikel 59 Zugang zu Informationen über Zahlungskonten durch Drittemittenten von Zahlungsinstrumenten und Nutzung dieser Informationen
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Erläuterung Die Bestimmungen dieses Artikels über den Zugang zu Zahlungskontoinformationen und deren Nutzung durch Drittemittenten, d. h. Emittenten von Zahlungskarten, sind im Wesentlichen identisch mit den Bestimmungen von Artikel 58 über den Zugang zu Zahlungskontoinformationen und deren Nutzung durch dritte Zahlungsdienstleister. Deshalb könnte Artikel 59 gestrichen werden, ohne die Rechtssicherheit für Zahlungsdienstleister und für die deren Dienste in Anspruch nehmenden Zahler zu gefährden. |
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Änderung 26 |
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Artikel 59 (neu) |
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Kein Text. |
„Artikel 59 Der Zahler muss seinem kontoführenden Zahlungsdienstleister den Auftrag erteilen können, i) sämtliche Zahlungsauslösedienste für das Zahlungskonto des Zahlers zu blockieren, ii) sämtliche von einem oder mehreren bestimmten dritten Zahlungsdienstleistern veranlasste Zahlungsauslösedienste zu blockieren oder iii) lediglich von einem oder mehreren bestimmten dritten Zahlungsdienstleistern ausgelöste Zahlungsauslösedienste zu autorisieren.“ |
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Erläuterung Im Einklang mit den Bestimmungen über den Verbraucherschutz und die Sicherungen für Zahlungsdienstnutzer nach Erwägungsgrund 13 und Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer iii der SEPA-Verordnung und zur Gewährleistung einer einheitlichen Rechtsausgestaltung sollte ein neuer Artikel eingefügt werden, der den Zahlungsdienstnutzern das Recht garantiert, ihre Zahlungsdienstleister zur Erstellung konkreter Positiv- oder Negativlisten von dritten Zahlungsdienstleistern anzuweisen. Diese Vorschrift sollte jedoch nicht für Zahlungsdienstnutzer gelten, die keine Verbraucher sind (siehe Änderung 22). Da die Anweisung vom Zahler ausgehen muss, sollte mit dieser Regelung nicht die allgemeine standardmäßige Blockierung oder Zulassung von dritten Zahlungsdienstleistern im Rahmen der allgemeinen Geschäftsbedingungen oder in den Verträgen eines Zahlungsdienstleisters erfasst werden. |
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Änderung 27 |
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Artikel 65 Absatz 2 |
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Erläuterung Ein Zahler erwartet unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes naturgemäß eine Erstattung seitens des kontoführenden Zahlungsdienstleisters, da er mit dem dritten Zahlungsdienstleister möglicherweise nur ein einziges Mal in Kontakt kommt, z. B. bei einer Zahlungsauslösung. Der kontoführende Zahlungsdienstleister könnte dann Entschädigung vom dritten Zahlungsdienstleister verlangen, es sei denn, der dritte Zahlungsdienstleister kann nachweisen, dass er für den Fehler nicht verantwortlich ist. Für eine Entschädigung des dritten Zahlungsdienstleisters sollte dieselbe Regelung gelten wie bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung eines Zahlungsvorgangs nach Artikel 80 und einen Regressanspruch nach Artikel 82 umfassen. Ein solcher Entschädigungsanspruch kann z. B. bestehen, wenn der dritte Zahlungsdienstleister eigene Sicherheitsmerkmale, z. B. eine Zahlungskarte, vorgesehen hat. |
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Änderung 28 |
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Artikel 66 Absatz 1 |
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Erläuterung Die Verbraucher sollten unabhängig vom Mittel der Zahlungsauslösung gleichen Schutz genießen. |
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Änderung 29 |
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Artikel 67 Absatz 1 |
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Erläuterung Wenn das Recht auf Erstattung an das zugrunde liegende Kaufgeschäft geknüpft wird, ergeben sich Bedenken hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre sowie hinsichtlich der Effizienz und Kosten. Die Annahme dieses Richtlinienvorschlags würde voraussichtlich bedeuten, dass unbeschränkte Erstattungsrechte nach Maßgabe der derzeit geltenden Regelung für SEPA-Lastschriften nicht mehr zulässig wären und somit ungünstigere Bedingungen für die Verbraucher geschaffen würden. Die EZB schlägt für alle Verbraucherlastschriften als allgemeine Regel die Einführung eines unbedingten Erstattungsrechts für einen Zeitraum von acht Wochen vor. Für aufgelistete Waren bzw. Dienstleistungen, die zum sofortigen Verbrauch bzw. zur sofortigen Inanspruchnahme bestimmt sind, könnten der Schuldner und der Gläubiger gesondert und ausdrücklich das Nichtbestehen von Erstattungsrechten vereinbaren. Die Kommission könnte eine solche Auflistung im Wege eines delegierten Rechtsakts erstellen. |
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Änderung 30 |
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Artikel 82 Absatz 1 |
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Erläuterung Der Regressanspruch sollte sich auch auf nicht autorisierte Zahlungsvorgänge erstrecken. Zur Klarstellung wäre es wünschenswert, den Begriff „zwischengeschaltete Stelle“ im Richtlinienvorschlag zu definieren. |
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Änderung 31 |
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Artikel 85 |
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„ Artikel 85 Sicherheitsanforderungen und Meldung von Vorfällen
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„ Artikel 85 Sicherheitsanforderungen und Meldung von Vorfällen
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Erläuterung Die Aufsichtsstellen und das ESZB sind die zuständigen Behörden für die Herausgabe von Leitlinien für Zahlungsdienstleister zum Vorfallmanagement und zu Vorfallmeldungen sowie für die Herausgabe von Leitlinien zur Weitergabe von Vorfallmeldungen an die betreffenden Behörden. Eine Unterwerfung der Zahlungsdienstleister unter die NIS-Richtlinie könnte die Aufgabenerfüllung der Aufsichtsbehörden und Zentralbanken beeinträchtigen und sollte daher vermieden werden. Allerdings könnten die von der ENISA für andere Sektoren erarbeiteten Leitlinien und die im Durchführungsrechtsakt der Kommission nach Artikel 14 Absatz 7 des Vorschlags für die NIS-Richtlinie festgelegten Anforderungen berücksichtigt werden, um ein vernünftiges Maß an Kohärenz der einzelnen sektorspezifischen rechtlichen Regelungen sicherzustellen. Der Auftrag zur Herausgabe von Leitlinien zur Einstufung von Vorfällen und Vorfallberichten hängt eng mit den in diesem Artikel aufgeführten Anforderungen zusammen. Es wird daher vorgeschlagen, diesen Auftrag im Rahmen dieses Artikels und nicht in Artikel 86 zu regeln. |
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Änderung 32 |
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Artikel 86 |
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„ Artikel 86 Umsetzung und Berichterstattung
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„ Artikel 86 Umsetzung und Berichterstattung
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Erläuterung Die Anforderungen an die Berichterstattung über operative und sicherheitsrelevante Risiken sollten von den Aufsichtsbehörden und Zentralbanken festgelegt und bewertet werden. Informationen können an die ENISA oder an die zuständigen Behörden im Sinne der NIS-Richtlinie weitergegeben werden, wobei die EBA die für die Koordinierung geeignete Behörde ist. |
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Änderung 33 |
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Artikel 87 |
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Erläuterung Siehe die Erläuterung zu Änderung 24. |
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Änderung 34 |
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Artikel 89 Absatz 5 (neu) |
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Kein Text. |
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Erläuterung Harmonisierte Beschwerdeverfahren würden die Bearbeitung von Beschwerden bei grenzüberschreitenden Sachverhalten erleichtern sowie zu reibungslosen und wirksamen Verfahren zur Sicherstellung der Rechtseinhaltung beitragen und dadurch die zuständigen Behörden bei der Erfüllung ihrer im Richtlinienvorschlag vorgesehenen Pflichten unterstützen. |
(1) Der neue Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB eingefügt werden soll, erscheint in Fettschrift. Der Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB gestrichen werden soll, erscheint in durchgestrichener Schrift.
(2) Richtlinie XXXX/XX/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom [Datum] über Maßnahmen zur Gewährleistung einer hohen gemeinsamen Netz- und Informationssicherheit in der Union (ABl. L x vom [Datum], S. x).
(3) Beschluss 2009/371/JI des Rates vom 6. April 2009 zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (Europol) (ABl. L 121 vom 15.5.2009, S. 37).