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Dokument 32014D0040(01)

2014/828/EU: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 15. Oktober 2014 über die Umsetzung des dritten Programms zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen (EZB/2014/40)

ABl. L 335 vom 22.11.2014, S. 22–24 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 15/02/2020; Aufgehoben durch 32020D0187

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/828/oj

22.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 335/22


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 15. Oktober 2014

über die Umsetzung des dritten Programms zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen

(EZB/2014/40)

(2014/828/EU)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 12.1 zweiter Unterabsatz in Verbindung mit Artikel 3.1 erster Gedankenstrich und Artikel 18.1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 18.1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung“) kann die Europäische Zentralbank (EZB) zusammen mit den nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend die „NZBen“), auf den Finanzmärkten tätig werden, indem sie unter anderem börsengängige Wertpapiere endgültig kauft und verkauft.

(2)

Am 4. September 2014 hat der EZB-Rat beschlossen, ein neues Programm zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen (nachfolgend das „CBPP3“) einzuführen. Neben dem ABS-Ankaufprogramm (ABSPP) und den gezielten längerfristigen Refinanzierungsgeschäften (GLRGs) (1) wird das CBPP3 die Transmission der Geldpolitik weiter verbessern, die Kreditversorgung der Wirtschaft im Euro-Währungsgebiet erleichtern, positive Übertragungseffekte für andere Märkte hervorrufen und infolgedessen den geldpolitischen Kurs der EZB lockern und dazu beitragen, dass die Inflationsraten auf ein Niveau zurückkehren, das näher bei 2 % liegt.

(3)

Als Bestandteil der einheitlichen Geldpolitik sollte der endgültige Ankauf notenbankfähiger gedeckter Schuldverschreibungen durch Zentralbanken des Eurosystems nach dem CBPP3 einheitlich und dezentral sowie im Einklang mit den Bestimmungen dieses Beschlusses umgesetzt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Einführung und Anwendungsbereich des endgültigen Ankaufs gedeckter Schuldverschreibungen

Das Eurosystem führt hiermit das CBPP3 ein, wonach die Zentralbanken des Eurosystems notenbankfähige gedeckte Schuldverschreibungen im Sinne von Artikel 2 ankaufen. Nach dem CBPP3 können notenbankfähige gedeckte Schuldverschreibungen von zugelassenen Geschäftspartnern auf den Primär- und Sekundärmärkten im Einklang mit den in Artikel 3 enthaltenen Zulassungskriterien für Geschäftspartner von den Zentralbanken des Eurosystems angekauft werden.

Artikel 2

Zulassungskriterien für gedeckte Schuldverschreibungen

Gedeckte Schuldverschreibungen, die für geldpolitische Geschäfte gemäß Anhang I Abschnitt 6.2.1 der Leitlinie EZB/2011/14 (2) zugelassen sind, und darüber hinaus die in Anhang I Abschnitt 6.2.3.2 (fünfter Absatz) der Leitlinie EZB/2011/14 festgelegten Bedingungen für die Notenbankfähigkeit im Hinblick auf die Eigennutzung als Sicherheiten erfüllen, sowie von Kreditinstituten mit Sitz im Euro-Währungsgebiet begeben werden, sind zum endgültigen Ankauf nach dem CBPP3 zugelassen. Spanische Multicédulas, die gemäß Anhang I Abschnitt 6.2.1 der Leitlinie EZB/2011/14 für geldpolitische Geschäfte zugelassen sind und von Verbriefungszweckgesellschaften mit Sitz im Euro-Währungsgebiet begeben werden, sind zum endgültigen Ankauf nach dem CBPP3 zugelassen.

Die oben genannten gedeckten Schuldverschreibungen sind für einen endgültigen Ankauf nach dem CBPP3 zugelassen, sofern sie die folgenden zusätzlichen Voraussetzungen erfüllen:

1.

Die gedeckten Schuldverschreibungen müssen als beste Bonitätsbeurteilung mindestens die Kreditqualitätsstufe 3 (CQS3, was derzeit einem ECAI-Rating von „BBB-“ oder einem diesem gleichwertigen Rating entspricht) von zumindest einer der ECAIs haben, die gemäß dem Rahmenwerk für Bonitätsbeurteilungen im Eurosystem (ECAF) anerkannt ist.

2.

Es gilt eine Obergrenze von 70 % je Internationale Wertpapier-Identifikationsnummer (ISIN) für gemeinsame Bestände nach dem ersten (3) und zweiten (4) Programm zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen (CBPP1 bzw. CBPP2) und dem CBPP3 sowie für die sonstigen Bestände der Zentralbanken des Eurosystems.

3.

Gedeckte Schuldverschreibungen müssen auf Euro lauten und im Euro-Währungsgebiet gehalten und abgewickelt werden.

4.

Gedeckte Schuldverschreibungen, deren Emittenten vorübergehend von Kreditgeschäften des Eurosystems ausgeschlossen sind, sind für die Dauer des vorübergehenden Ausschlusses von Ankäufen nach dem CBPP3 ausgeschlossen.

5.

Für gedeckte Schuldverschreibungen aus Zypern und Griechenland, die derzeit nicht das CQS3-Rating erreichen, gilt — solange, wie der Bonitätsschwellenwert des Eurosystems nicht auf die Sicherheitenanforderungen an marktfähige, von der zyprischen oder griechischen Regierung begebene oder garantierte Schuldtitel angewandt wird (nach Artikel 8 Absatz 2 der Leitlinie EZB/2014/31 (5)) — ein Mindestrating in Höhe des maximalen, für das jeweilige Staatsgebiet erreichbaren Ratings für gedeckte Schuldverschreibungen, das von der betreffenden ECAI bestimmt wird, sowie eine Obergrenze von 30 % je ISIN, die für die gemeinsamen Bestände des CBPP1, CBPP2, CBPP3 sowie die sonstigen Bestände der Zentralbanken des Eurosystems gilt, sofern die genannten Schuldverschreibungen zum Zwecke des Risikoausgleichs die folgenden zusätzlichen Vorgaben erfüllen:

a)

monatliche Meldung der Merkmale des Deckungspools, einschließlich Daten auf Einzelkreditebene, an die NZB des Staatsgebiets, in dem der Emittent ansässig ist, sowie der strukturellen Merkmale des Programms und Angaben zu den Emittenten; das Meldeschema wird den Geschäftspartnern von der betreffenden NZB zur Verfügung gestellt;

b)

obligatorische Überbesicherung von mindestens 25 %; die betreffende NZB stellt den Geschäftspartnern die Bestimmungen über die Berechnung der obligatorischen Überbesicherung zur Verfügung;

c)

Wechselkursabsicherung mit Geschäftspartnern, die ein Rating von mindestens BBB- haben, für nicht auf Euro lautende Forderungen, die im Deckungspool des Programms enthalten sind; oder alternativ: mindestens 95 % der Vermögenswerte lauten auf Euro, und

d)

die Schuldner der im Deckungspool enthaltenen Kreditforderungen sind im Euro-Währungsgebiet ansässig.

6.

Von ihren Emittenten einbehaltene gedeckte Schuldverschreibungen sind für Ankäufe nach dem CBPP3 zugelassen, sofern sie die oben genannten Zulassungskriterien erfüllen.

Artikel 3

Zugelassene Geschäftspartner

Die folgenden Geschäftspartner sind für das CBPP3, sowohl für endgültige Käufe bzw. Verkäufe und für Wertpapierleihgeschäfte mit in den CBPP3-Portfolios des Eurosystems gehaltenen gedeckten Schuldverschreibungen zugelassen: a) inländische Geschäftspartner, die an geldpolitischen Geschäften des Eurosystems gemäß Anhang I Abschnitt 2.1 der Leitlinie EZB/2011/14 teilnehmen, und b) alle anderen Geschäftspartner, die von Zentralbanken des Eurosystems für die Anlage ihres auf Euro lautenden Anlageportfolios verwendet werden, einschließlich außerhalb des Euro-Währungsgebiets ansässige Geschäftspartner, die Geschäfte mit gedeckten Schuldverschreibungen tätigen.

Artikel 4

Schlussbestimmung

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung auf der Website der EZB in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 15. Oktober 2014.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  Beschluss EZB/2014/34 vom 29. Juli 2014 über Maßnahmen im Zusammenhang mit gezielten längerfristigen Refinanzierungsgeschäften (ABl. L 258 vom 29.8.2014, S. 11).

(2)  Leitlinie EZB/2011/14 vom 20. September 2011 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems (ABl. L 331 vom 14.12.2011, S. 1).

(3)  Beschluss EZB/2009/16 vom 2. Juli 2009 über die Umsetzung des Programms zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen (ABl. L 175 vom 4.7.2009, S. 18).

(4)  Beschluss EZB/2011/17 vom 3. November 2011 über die Umsetzung des zweiten Programms zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen (ABl. L 297 vom 16.11.2011, S. 70.)

(5)  Leitlinie EZB/2014/31 vom 9. Juli 2014 über zusätzliche zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten und zur Änderung der Leitlinie EZB/2007/9 (ABl. L 240 vom 13.8.2014, S. 28).


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