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Dokument 32002O0007

Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 21. November 2002 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der vierteljährlichen Finanzierungsrechnungen (EZB/2002/7)

ABl. L 334 vom 11.12.2002, S. 24–44 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Sonderausgabe in tschechischer Sprache: Kapitel 17 Band 001 S. 250 - 270
Sonderausgabe in estnischer Sprache: Kapitel 17 Band 001 S. 250 - 270
Sonderausgabe in lettischer Sprache: Kapitel 17 Band 001 S. 250 - 270
Sonderausgabe in litauischer Sprache: Kapitel 17 Band 001 S. 250 - 270
Sonderausgabe in ungarischer Sprache Kapitel 17 Band 001 S. 250 - 270
Sonderausgabe in maltesischer Sprache: Kapitel 17 Band 001 S. 250 - 270
Sonderausgabe in polnischer Sprache: Kapitel 17 Band 001 S. 250 - 270
Sonderausgabe in slowakischer Sprache: Kapitel 17 Band 001 S. 250 - 270
Sonderausgabe in slowenischer Sprache: Kapitel 17 Band 001 S. 250 - 270
Sonderausgabe in bulgarischer Sprache: Kapitel 10 Band 005 S. 125 - 145
Sonderausgabe in rumänischer Sprache: Kapitel 10 Band 005 S. 125 - 145
Sonderausgabe in kroatischer Sprache: Kapitel 10 Band 005 S. 9 - 29

Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 31/08/2014; Aufgehoben durch 32013O0024

ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2002/967/oj

32002O0007

Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 21. November 2002 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der vierteljährlichen Finanzierungsrechnungen (EZB/2002/7)

Amtsblatt Nr. L 334 vom 11/12/2002 S. 0024 - 0044


Leitlinie der Europäischen Zentralbank

vom 21. November 2002

über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der vierteljährlichen Finanzierungsrechnungen

(EZB/2002/7)

(2002/967/EG)

DER EZB-RAT -

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 5.1, 5.2, 12.1 und 14.3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Zur Erfuellung ihrer Aufgaben benötigt die Europäische Zentralbank (EZB) umfassende und verlässliche vierteljährliche Finanzierungsrechnungen für die institutionellen Sektoren des Euro-Währungsgebiets und die übrige Welt.

(2) Gemäß Artikel 5.1 der Satzung holt die EZB zur Wahrnehmung der Aufgaben des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) mit Unterstützung der nationalen Zentralbanken (NZBen) die erforderlichen statistischen Daten entweder von den zuständigen nationalen Behörden oder unmittelbar von den Wirtschaftssubjekten ein. Gemäß Artikel 5.2 werden die in Artikel 5.1 genannten Aufgaben so weit wie möglich von den NZBen ausgeführt.

(3) Ein Teil der Daten, die zur Erfuellung der statistischen Anforderungen der EZB im Bereich der vierteljährlichen Finanzierungsrechnungen des Euro-Währungsgebiets erforderlich sind, werden von zuständigen nationalen Behörden außer NZBen erhoben. Aus diesem Grund ist es erforderlich, dass das ESZB und die zuständigen nationalen Behörden bei einigen gemäß dieser Leitlinie wahrzunehmenden Aufgaben gemäß Artikel 5.1 der Satzung und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank(1) zusammenarbeiten.

(4) Aus Gründen der Einheitlichkeit sollten sich die Anforderungen der EZB im Bereich der vierteljährlichen Finanzierungsrechnungen des Euro-Währungsgebiets so weit wie möglich nach den statistischen Bestimmungen der Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 359/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates(3), ("das ESVG 95") richten.

(5) Finanzierungsrechnungen werden aus verschiedenen Statistiken erstellt, und bei einem Teil der Quartalsdaten handelt es sich um Schätzungen. Aufgrund von Beschränkungen bei den entsprechenden statistischen Datenerhebungssystemen und den Ressourcen sind gegebenenfalls Ausnahmeregelungen zu dieser Leitlinie zu gewähren. Dies gilt jedoch nicht für Daten, die zuverlässig geschätzt werden können.

(6) Die NZBen übermitteln der EZB vertrauliche statistische Daten in dem zur Erfuellung der Aufgaben des ESZB erforderlichen Umfang. Es gelten die Bestimmungen zur Vertraulichkeit des Artikels 8 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 und der Leitlinie EZB/1998/NP28 vom 22. Dezember 1998 über die Einheitlichen Regeln und Mindeststandards zum Schutz der Vertraulichkeit statistischer Einzeldaten, die von der Europäischen Zentralbank mit Unterstützung der nationalen Zentralbanken erhoben werden(4).

(7) Es ist erforderlich, ein Verfahren zur effizienten Durchführung technischer Änderungen der Anhänge dieser Leitlinie zu entwickeln. Diese Änderungen dürfen jedoch weder den zugrunde liegenden konzeptionellen Rahmen ändern noch Auswirkungen auf die Meldebelastung haben. Bei diesem Verfahren wird der Position des Ausschusses für Statistik des ESZB Rechnung getragen. Die NZBen können technische Änderungen der Anhänge über den Ausschuss für Statistik vorschlagen.

(8) Gemäß Artikel 12.1 und 14.3 der Satzung sind die Leitlinien der EZB integraler Bestandteil des Gemeinschaftsrechts -

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Leitlinie sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:

1. "teilnehmender Mitgliedstaat": ein Mitgliedstaat, der die einheitliche Währung gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft eingeführt hat,

2. "Euro-Währungsgebiet": das Wirtschaftsgebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten und die EZB.

Artikel 2

Statistische Berichtspflichten der NZBen

(1) Die NZBen melden der EZB gemäß Anhang I zu jedem Kalenderquartal Daten über finanzielle Forderungen und Verbindlichkeiten. Falls nichts anderes in Anhang I bestimmt ist, richten sich die Daten nach den Grundsätzen und Begriffsbestimmungen des ESVG 95.

(2) Die Daten umfassen den Zeitraum ab dem vierten Quartal 1997 bis zu dem Quartal, für das die Daten übermittelt werden.

(3) Wenn einzelne wichtige Ereignisse oder Berichtigungen zu Datenveränderungen führen, die mindestens 0,1 % des vierteljährlichen Bruttoinlandsprodukts des Euro-Währungsgebiets betragen, müssen die Daten durch ohne weiteres verfügbare Informationen zu den betreffenden Ereignissen und Gründen für die Berichtigungen belegt werden.

Artikel 3

Statistische Berichtspflichten der EZB

Die EZB meldet den NZBen die vierteljährlichen Finanzierungsrechnungen des Euro-Währungsgebiets, die sie erstellt und in ihrem Monatsbericht veröffentlicht.

Artikel 4

Vorlagefristen

(1) Die in Artikel 2 genannten Daten und sonstigen Informationen werden der EZB innerhalb einer Frist von 130 Kalendertagen nach dem Ende des Quartals, auf das sich die Daten beziehen, gemeldet.

(2) Die in Artikel 3 genannten Daten werden den NZBen spätestens an dem EZB-Arbeitstag gemeldet, der auf den Tag folgt, an dem die EZB die Daten zur Veröffentlichung zusammenstellt.

Artikel 5

Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden

(1) Wenn zuständige nationale Behörden außer NZBen einige oder alle der in Artikel 2 genannten Daten und Informationen liefern, bemühen sich die NZBen, eine geeignete Art und Weise der Zusammenarbeit mit diesen Behörden zu entwickeln, um eine dauerhafte Datenübermittlungsstruktur zu gewährleisten, die die Standards und Anforderungen der EZB erfuellt, es sei denn dasselbe Ergebnis wird bereits auf der Grundlage nationalen Rechts erzielt.

(2) Wenn im Verlauf dieser Zusammenarbeit eine NZB die Anforderungen gemäß Artikel 2 und 4 nicht erfuellen kann, weil die zuständige nationale Behörde ihr die erforderlichen Daten nicht geliefert hat, erörtern die EZB und die NZB mit der betreffenden Behörde, wie die Daten zur Verfügung gestellt werden können.

Artikel 6

Übermittlungs- und Kodierungsstandards

Die NZBen und die EZB verwenden die in Anhang II festgelegten Standards, um die in Artikel 2 und 3 genannten Daten zu übermitteln und zu kodieren. Ungeachtet dieser Bestimmung können jedoch auch andere Möglichkeiten der Datenübermittlung an die EZB als Ausweichlösung verwendet werden, wenn dies vereinbart wird.

Artikel 7

Qualität der Daten

(1) Die EZB und die NZBen kontrollieren und fördern die Qualität der Daten, die der EZB gemeldet werden.

(2) Das Direktorium der EZB berichtet dem EZB-Rat jährlich über die Qualität der vierteljährlichen Finanzierungsrechnungen des Euro-Währungsgebiets.

(3) Dieser Bericht enthält zumindest den Erfassungsgrad der Daten, den Grad ihrer Übereinstimmung mit den entsprechenden Begriffsbestimmungen und den Umfang der Berichtigungen.

Artikel 8

Ausnahmeregelungen

(1) Der EZB-Rat gewährt den NZBen, die die Anforderungen gemäß Artikel 2 nicht erfuellen können, Ausnahmeregelungen. Die gewährten Ausnahmeregelungen sind in Anhang III aufgeführt.

(2) Eine NZB, der eine Ausnahmeregelung für einen bestimmten Zeitraum gewährt wurde, unterrichtet die EZB jährlich über die Schritte, die ergriffen werden müssen, um die Berichtsanforderungen vollständig zu erfuellen.

(3) Der EZB-Rat überprüft die Ausnahmeregelungen jährlich.

Artikel 9

Vereinfachtes Änderungsverfahren

Unter Berücksichtigung der Position des Ausschusses für Statistik kann das Direktorium der EZB technische Änderungen der Anhänge dieser Leitlinie vornehmen, falls diese Änderungen weder den zugrunde liegenden konzeptionellen Rahmen ändern noch Auswirkungen auf die Meldebelastung haben.

Artikel 10

Schlussbestimmungen

(1) Diese Leitlinie ist an die NZBen der teilnehmenden Mitgliedstaaten gerichtet.

(2) Diese Leitlinie tritt zwei Tage nach ihrem Erlass in Kraft.

(3) Diese Leitlinie wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 21. November 2002.

Im Auftrag des EZB-Rates

Willem F. Duisenberg

(1) ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.

(2) ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1.

(3) ABl. L 58 vom 28.2.2002, S. 1.

(4) Veröffentlicht im ABl. L 55 vom 24.2.2001, S. 72, als Anhang III zu dem Beschluss EZB/2000/12 vom 10. November 2000 über die Veröffentlichung von bestimmten Rechtsakten und -instrumenten der Europäischen Zentralbank.

ANHANG I

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ANHANG II

ÜBERMITTLUNGS- UND KODIERUNGSSTANDARDS

Die NZBen verwenden für die elektronische Übermittlung der statistischen Daten gemäß Artikel 2 die vom ESZB bereitgestellten Einrichtungen, die auf dem Telekommunikationsnetz "ESCB-Net" beruhen. Für diesen Austausch statistischer Daten wurde das Nachrichtenformat "Gesmes/CB" entwickelt. Jede Zeitreihe wird unter Verwendung der nachstehenden schlüsselindizierten Zeitreihenfamilie ("key family") "Finanzierungsrechnungen für die Währungsunion ('Monetary Union financial accounts (MUFA)')" kodiert.

Schlüsselindizierte Zeitreihenfamilie MUFA

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ANHANG III

AUSNAHMEREGELUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEN IN DEN TABELLEN 1 BIS 4 IM ANHANG I ANGEGEBENEN ZEITREIHEN(1)

1. Aktuelle Daten(2)

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2. Zurückliegende Daten(3)

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(1) Abkürzungen: NFS = nicht finanzielle Sektoren (S. 11 + S. 13 + S. 14 + S. 15); ÖHH = öffentliche Haushalte (Staat) (S. 13); PHH = private Haushalte einschließlich privater Organisationen ohne Erwerbszweck (S. 14 + S. 15); NFK = nicht finanzielle Kapitalgesellschaften (S. 11); SFI = sonstige Finanzintermediäre (Ohne Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen) sowie Kredit- und Versicherungshilfsinstitutionen (S. 123 + S. 124); VGPK = Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen (S. 125).

(2) Ausnahmeregelungen für aktuelle und zurückliegende Daten, wenn aktuelle Daten nicht zur Verfügung stehen.

(3) Ausnahmeregelungen für zurückliegende Daten, wenn aktuelle Daten zur Verfügung stehen.

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