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Dokument 32011D0018(01)

2011/788/EU: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 3. November 2011 zur Änderung des Beschlusses EZB/2010/23 über die Verteilung der monetären Einkünfte der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (EZB/2011/18)

ABl. L 319 vom 2.12.2011, S. 116–116 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Sonderausgabe in kroatischer Sprache: Kapitel 10 Band 003 S. 254 - 254

Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 30/12/2016; Aufgehoben durch 32016D0036(01)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/788/oj

2.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 319/116


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 3. November 2011

zur Änderung des Beschlusses EZB/2010/23 über die Verteilung der monetären Einkünfte der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist

(EZB/2011/18)

(2011/788/EU)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 32,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss EZB/2010/23 vom 25. November 2010 über die Verteilung der monetären Einkünfte der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (1), richtet einen Mechanismus für die Zusammenlegung und Verteilung monetärer Einkünfte aus geldpolitischen Operationen ein.

(2)

Der Beschluss EZB/2011/17 vom 3. November 2011 über die Umsetzung des zweiten Programms zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen (2) sieht die Einführung eines zweiten Programms für den Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen für geldpolitische Zwecke vor.

(3)

Nach Auffassung des EZB-Rates sollte für gedeckte Schuldverschreibungen, die nach dem Beschluss EZB/2011/17 angekauft werden, wie für Ankäufe im Sinne des Beschlusses EZB/2009/16 vom 2. Juli 2009 über die Umsetzung des Programms zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen (3) gelten, dass sie zum Referenzzinssatz Einkommen im Sinne der Definition im Beschluss EZB/2010/23 erzeugen.

(4)

Der Beschluss EZB/2010/23 sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Änderung

Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses EZB/2010/23 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Bemessung des Betrags der monetären Einkünfte einer jeden NZB erfolgt auf der Grundlage der tatsächlichen Einkünfte, die sich aus den gesondert erfassbaren und jeweils verbuchten Vermögenswerten ergeben. Als Ausnahme hierzu gilt, dass Gold kein Einkommen erzeugt und Wertpapiere, die entsprechend dem Beschluss EZB/2009/16 vom 2. Juli 2009 über die Umsetzung des Programms zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen (4) und dem Beschluss EZB/2011/17 vom 3. November 2011 über die Umsetzung des zweiten Programms zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen (5) für geldpolitische Zwecke gehalten werden, zum Referenzzinssatz monetäre Einkünfte erzeugen.

Artikel 2

Schlussbestimmung

Dieser Beschluss tritt am 31. Dezember 2011 in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 3. November 2011.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 35 vom 9.2.2011, S. 17.

(2)  ABl. L 297 vom 16.11.2011, S. 70.

(3)  ABl. L 175 vom 4.7.2009, S. 18.

(4)  ABl. L 175 vom 4.7.2009, S. 18.

(5)  ABl. L 297 vom 16.11.2011, S. 70.“


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