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Dokument 32008D0015

2008/874/EG: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 14. November 2008 über die Durchführung der Verordnung EZB/2008/11 vom 23. Oktober 2008 über zeitlich befristete Änderungen hinsichtlich der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten (EZB/2008/15)

ABl. L 309 vom 20.11.2008, S. 8–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 30/11/2008

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/874/oj

20.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 309/8


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 14. November 2008

über die Durchführung der Verordnung EZB/2008/11 vom 23. Oktober 2008 über zeitlich befristete Änderungen hinsichtlich der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten

(EZB/2008/15)

(2008/874/EG)

DAS DIREKTORIUM DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 105 Absatz 2 erster Gedankenstrich und Artikel 110,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 34.1 zweiter Gedankenstrich in Verbindung mit Artikel 3.1 erster Gedankenstrich und Artikel 18.2,

gestützt auf Artikel 8 der Verordnung EZB/2008/11 vom 23. Oktober 2008 über zeitlich befristete Änderungen hinsichtlich der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 15. Oktober 2008 hat der EZB-Rat beschlossen, Kreditforderungen aus Konsortialkrediten nach englischem und walisischem Recht zeitlich befristet als notenbankfähige Sicherheiten für geldpolitische Operationen des Eurosystems zuzulassen. Auf diesen Beschluss hin hat der EZB-Rat am 23. Oktober 2008 die Verordnung EZB/2008/11 (1) verabschiedet.

(2)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung EZB/2008/11 darf die Zahl der für die Mobilisierung von Konsortialkrediten nach englischem und walisischem Recht insgesamt geltenden Rechtsordnungen drei nicht überschreiten. Die komplexen rechtlichen Zusammenhänge der Mobilisierung von Konsortialkrediten bei Anwendbarkeit von bis zu drei unterschiedlichen Rechtsordnungen erfordern bei der Bereitstellung von Liquidität gegen diese Sicherheiten die Durchführung von rechtlichen Bewertungen und von Risikobewertungen durch die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben (nachfolgend „NZBen“).

(3)

Die rechtliche Komplexität der Mobilisierung der vorstehend genannten Kredite erfordert die Festlegung von Durchführungskriterien in Bezug auf die Entgegennahme von Konsortialkrediten nach englischem und walisischem Recht als notenbankfähige Sicherheiten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:

„Allgemeine Regelungen“ bezeichnet den Anhang I der Leitlinie EZB/2000/7 vom 31. August 2000 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems (2);

„Konsortialkredite“ bezeichnet Kreditforderungen in Form von Anteilen von Mitgliedsinstituten eines Konsortiums an Konsortialkrediten gemäß Kapitel 6.2.2 der Allgemeinen Regelungen nach englischem und walisischem Recht.

Artikel 2

Mobilisierungstechniken für Konsortialkredite

(1)   Eine NZB mobilisiert Konsortialkredite unmittelbar von ihrem betreffenden Geschäftspartner im Einklang mit ihren jeweiligen für Kreditforderungen geltenden nationalen Verfahren. Die Mobilisierungsvereinbarung unterliegt dem Recht eines Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets.

(2)   Kapitel 6.6 der Allgemeinen Regelungen gilt nicht für die Mobilisierung von Konsortialkrediten.

Artikel 3

Übertragbarkeit von Krediten

Nur vollständig übertragbare Konsortialkredite sind notenbankfähig. Für die Zwecke von Anlage 7 vierter Gedankenstrich der Allgemeinen Regelungen werden Konsortialkredite nicht als vollständig übertragbar und uneingeschränkt als Sicherheit für Kreditgeschäfte des Eurosystems mobilisierungsfähig angesehen, wenn es die Kreditvereinbarung nicht vorbehaltlos:

i)

dem Kreditgeber gestattet, seine Rechte zu belasten, abzutreten oder anderweitig ein Sicherungsrecht an seinen Rechten zu bestellen, um Verbindlichkeiten dieses Kreditgebers gegenüber einer NZB zu besichern, und

ii)

der betreffenden NZB gestattet, ihr Sicherungsrecht an diesem Kredit durch die Einziehung von Zahlungen auf den Kredit direkt oder indirekt von dem betreffenden Schuldner und durch die Abtretung oder Übertragung des Kredits an eine Bank, ein Finanzinstitut, einen Treuhandfonds oder eine andere Stelle durchzusetzen, die regelmäßig Kredite, Wertpapiere oder andere Forderungen vergibt, erwirbt oder in diese Instrumente investiert oder zu diesem Zweck errichtet worden ist.

Artikel 4

Benachrichtigung des Schuldners

(1)   Der Geschäftspartner ist verpflichtet, den Schuldner einer Konsortialkreditvereinbarung über die Mobilisierung dieses Konsortialkredits als Sicherheit vor oder unmittelbar nach der Mobilisierung dieses Kredits zu benachrichtigen. Diese Benachrichtigung erfolgt im Einklang mit den in der Konsortialkreditvereinbarung festgelegten Verfahren.

(2)   Absatz 1 lässt das Recht der betreffenden NZB zur Benachrichtigung des Schuldners unberührt.

Artikel 5

Eintragungszertifikat

Die Geschäftspartner übermitteln der betreffenden NZB eine Kopie der vom „Registrar of Companies of England and Wales“ (englisches und walisisches Handelsregister) erhaltenen Bestätigung, dass die Mobilisierung des Konsortialkredits beim „Companies House“ eingetragen worden ist.

Artikel 6

Einreichung eines von externen Rechtsberatern verfassten „diligence letter“ durch den Geschäftspartner

Vor der Mobilisierung von Konsortialkrediten übermitteln die Geschäftspartner der betreffenden NZB einen von externen Rechtsberatern verfassten „diligence letter“ (Stellungnahme bezüglich Tatsachenfragen), der in einer für das Eurosystem zufriedenstellenden Art und Weise sowie Form auf bestimmte Fragen zu Sorgfaltspflichten eingeht, die von der EZB festgelegt und auf ihrer Website veröffentlicht werden können.

Artikel 7

Zweckgesellschaften als Schuldner

(1)   Eine Zweckgesellschaft ist nur dann ein zulässiger Schuldner eines Konsortialkredits, wenn i) die Zweckgesellschaft Begünstigte einer Garantie ist, die von einer nichtfinanziellen Kapitalgesellschaft, die als Garant im Sinne des Kapitels 6.2.2 der Allgemeinen Regelungen zugelassen ist, gewährt wird, ii) die Garantie die Voraussetzungen gemäß Kapitel 6.3.3 der Allgemeinen Regelungen erfüllt, und iii) die betreffende NZB zur Durchsetzung der Garantie nach der Mobilisierung des Konsortialkredits berechtigt ist.

(2)   Kreditforderungen aufgrund von Konsortialkrediten mit Zweckgesellschaften als Schuldnern sind nur dann notenbankfähige Sicherheiten für Kreditgeschäfte des Eurosystems, wenn die Zweckgesellschaft und der Garant im Euro-Währungsgebiet ansässig sind.

(3)   Die Voraussetzung, eine rechtliche Bestätigung gemäß Kapitel 6.3.3 der Allgemeinen Regelungen vorzulegen, gilt auch, wenn der Schuldner eine Zweckgesellschaft ist, zu deren Gunsten eine Garantie gemäß Absatz 1 gewährt worden ist.

Artikel 8

Emissionswährung

Im Sinne von Kapitel 6.2.2 der Allgemeinen Regelungen werden Konsortialkredite nur insoweit als auf Euro lautend angesehen, als die betreffende Kreditvereinbarung es dem Schuldner oder seinem Vertreter, der in dessen Auftrag handelt, nicht gestattet, die Währung, auf die der Konsortialkredit lautet oder in der er fällig ist, jederzeit vor Ende der Laufzeit der betreffenden Kreditoperation des Eurosystems zu ändern.

Artikel 9

Keine Aufrechung oder Gegenforderungen

Konsortialkredite sind nur dann notenbankfähige Sicherheiten für Kreditgeschäfte des Eurosystems, wenn die betreffende Konsortialkreditvereinbarung eine ausdrückliche Bestimmung enthält, wonach alle von dem Schuldner zu leistenden Zahlungen frei von jeglichen Abzügen infolge Aufrechnung oder Gegenforderungen sind.

Artikel 10

Beschränkungen der Verwertung von Sicherheiten

(1)   Konsortialkredite, deren vertragliche Bestimmungen voraussetzen, dass eine Mehrheit von Kreditgebern Konsortialentscheidungen gegenüber dem Schuldner trifft, sind notenbankfähige Sicherheiten für Kreditgeschäfte des Eurosystems.

(2)   Konsortialkreditvereinbarungen, deren vertragliche Bestimmungen die Änderung von oder den Verzicht auf bestimmte(n) Vorschriften der betreffenden Konsortialkreditvereinbarung mit Zustimmung einer Mehrheit von Kreditgebern gestatten, sind notenbankfähige Sicherheiten für Kreditgeschäfte des Eurosystems, allerdings nur, wenn die Kreditvereinbarung nicht vorsieht, dass Mehrheitsentscheidungen in Bezug auf Folgendes getroffen werden: i) eine Verlängerung des Zahlungstermins bezüglich der nach der Vereinbarung geschuldeten Beträge; ii) eine Verringerung von Margen oder des Betrags von Zahlungen auf den Kapitalbetrag oder die Zinsen, oder iii) eine Änderung des Grundsatzes, dass die Pflichten jedes Kreditgebers aus der Vereinbarung einzeln bestehen.

(3)   Konsortialkredite, an denen ein „Facility Agent“ (Fazilitätsvermittler) für die Einziehung und Verteilung von Zahlungen beteiligt ist, sind nur dann notenbankfähige Sicherheiten für Kreditgeschäfte des Eurosystems, wenn der „Facility Agent“ ein Kreditinstitut mit einem langfristigen Rating von mindestens „A-“ von Fitch oder Standard & Poor’s, „A3“ von Moody’s oder „AL“ von DBRS ist.

Artikel 11

Klauseln bezüglich der Ablösung von Kreditgebern

Ein Konsortialkredit, dessen vertragliche Bestimmungen es dem Schuldner gestatten, den Kreditgeber gegen Rückzahlung eines ausstehenden Kredits abzulösen, ist nur dann eine notenbankfähige Sicherheit für Kreditgeschäfte des Eurosystems, wenn der Geschäftspartner vor der Mobilisierung der betreffenden NZB ein durchsetzbares Sicherungsrecht an dem Recht des Geschäftspartners einräumt, in Bezug auf diese Ablösung Barmittel entgegenzunehmen.

Artikel 12

Weitergabe vertraulicher Informationen

Ein Konsortialkredit stellt nur dann eine notenbankfähige Sicherheit für Kreditgeschäfte des Eurosystems dar, wenn die Konsortialkreditvereinbarung es dem Kreditgeber gestattet, einer Zentralbank des Eurosystems vertrauliche Informationen im Zusammenhang mit der Belastung oder Abtretung seiner Rechte oder der Bestellung eines Sicherungsrechts an seinen Rechten gemäß der Vereinbarung weiterzugeben, um Verbindlichkeiten dieses Kreditgebers gegenüber einer Zentralbank des Eurosystems zu besichern.

Artikel 13

Steuern und Freistellung

(1)   Ein Konsortialkredit ist nur dann eine notenbankfähige Sicherheit für Kreditgeschäfte des Eurosystems, wenn der Geschäftspartner die in diesem Artikel festgelegten Voraussetzungen erfüllt.

(2)   Der Geschäftspartner legt die Bestätigung eines im Vereinigten Königreich zugelassenen Steuerberaters vor, wonach: a) der Schuldner nicht verpflichtet ist, infolge einer Übertragung der „beneficial ownership“ (wirtschaftliches Eigentum) an der Kreditforderung nach englischem Recht oder einer anderen Rechtsordnung an die NZB die „UK withholding tax“ (Quellensteuer nach dem Recht des Vereinigten Königreichs) abzuziehen; oder b) der Schuldner verpflichtet ist, infolge einer solchen Übertragung der „beneficial ownership“ an der Kreditforderung an die NZB die „UK withholding tax“ abzuziehen, aber die NZB berechtigt sein sollte, das Steuerabkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und dem Mitgliedstaat der NZB dergestalt in Anspruch zu nehmen, dass, wenn das „Her Majesty’s Revenue & Customs“ (britische Finanz- und Zollbehörde) einen Bescheid gemäß dem betreffenden Abkommen erlassen hat, der Schuldner berechtigt ist, Zinszahlungen ohne Abzug der „UK withholding tax“ an die NZB zu leisten und die NZB berechtigt ist, vorher abgezogene Steuern zurückzuerhalten; oder c) der Schuldner infolge einer solchen Übertragung der „beneficial ownership“ an der Kreditforderung an die NZB verpflichtet ist, die „UK withholding tax“ abzuziehen und die NZB nicht das Steuerabkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und dem Mitgliedstaat der NZB oder andere Ausnahmeregelungen in Anspruch nehmen kann.

(3)   Wenn ein im Vereinigten Königreich zugelassener Steuerberater bestätigt, dass die Übertragung der „beneficial ownership“ an der Kreditforderung an die NZB unter die Kategorie b) oder c) von Absatz 2 fällt, ist der Geschäftspartner verpflichtet, die NZB von der „UK withholding tax“, die von dem Schuldner abgezogen (und nicht gemäß der Konsortialkreditvereinbarung ausgeglichen) wird und von allen aus der Einbehaltung und dem späteren Rückerhalt der „UK withholding tax“ durch die NZB resultierenden nachteiligen Folgen für den Cash-Flow freizustellen.

(4)   Der Geschäftspartner ist verantwortlich für die Benachrichtigung des Schuldners über Übertragungen der „beneficial ownership“ an der Kreditforderung auf die NZB, die dazu führen, dass der Schuldner verpflichtet ist, die „UK withholding tax“ abzuziehen (oder die „UK withholding tax“ zu einem anderen Satz abzuziehen).

(5)   Der Geschäftspartner trägt die vollständigen Kosten der „UK stamp duty“ (Stempelabgabe nach dem Recht des Vereinigten Königreichs) (sowie hiermit verbundene Strafzahlungen und Zinsen), die als Folge einer Übertragung der „beneficial ownership“ an der Kreditforderung nach englischem Recht oder einer sonstigen Rechtsordnung fällig sind, und die die NZB vernünftigerweise als zahlbar ansieht, damit sie die Kreditforderung als Beweis in einem englischen Gericht beibringen oder die Kreditforderung zu anderen Zwecken im Vereinigten Königreich verwenden kann. Der Geschäftspartner trägt auch alle Kosten der „UK stamp duty reserve tax“ Stempelsteuer nach dem Recht des Vereinigten Königreichs), die als Folge dieser Übertragung gegebenenfalls fällig ist.

(6)   Der Geschäftspartner legt eine Bestätigung eines geeigneten Steuerberaters nach der jeweiligen Rechtsordnung vor, die der Geschäftspartner als anwendbar ansieht, wonach der Schuldner nicht verpflichtet ist, infolge einer Übertragung der „beneficial ownership“ an der Kreditforderung nach englischem Recht oder sonstigen Rechtsordnungen an die NZB nicht dem Recht des Vereinigten Königreichs unterliegende Quellensteuern abzuziehen, und wonach diese Übertragung nicht zur Pflicht zur Zahlung von nicht dem Recht des Vereinigten Königreichs unterliegenden Stempel- oder Übertragungsabgaben führt.

(7)   Der Geschäftspartner stellt die betreffende NZB in vollem Umfang von allen dem „Facility Agent“ oder der Zahlstelle geschuldeten Gebühren, sowie allen anderen mit der Verwaltung des Kredits zusammenhängenden Gebühren oder Kosten frei.

Artikel 14

Schlussbestimmungen

(1)   Dieser Beschluss tritt am 17. November 2008 in Kraft.

(2)   Dieser Beschluss gilt bis zum 30. November 2008.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 14. November 2008.

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  ABl. L 282 vom 25.10.2008, S. 17.

(2)  ABl. L 310 vom 11.12.2000, S. 1.


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