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Dokument 31999D0005(01)

Beschluß der Europäischen Zentralbank vom 7. Oktober 1999 über Betrugsbekämpfung (EZB/1999/5)

ABl. L 291 vom 13.11.1999, S. 36–38 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Sonderausgabe in tschechischer Sprache: Kapitel 01 Band 003 S. 147 - 149
Sonderausgabe in estnischer Sprache: Kapitel 01 Band 003 S. 147 - 149
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Rechtlicher Status des Dokuments In Kraft

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1999/726/oj

31999D0726

Beschluß der Europäischen Zentralbank vom 7. Oktober 1999 über Betrugsbekämpfung (EZB/1999/5)

Amtsblatt Nr. L 291 vom 12/11/1999 S. 0036 - 0038


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 7. Oktober 1999

über Betrugsbekämpfung

(EZB/1999/5)

(1999/726/EG)

DER EZB-RAT -

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend als "Satzung" bezeichnet), insbesondere auf Artikel 12.3;

auf Vorschlag des Direktoriums der Europäischen Zentralbank (EZB);

nach Stellungnahme der Personalvertretung der EZB;

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Wie die Organe der Europäischen Gemeinschaften und die Mitgliedstaaten mißt auch die EZB dem Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften und den Bemühungen zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Gemeinschaften große Bedeutung bei.

(2) Der Europäische Rat hielt es in Köln im Juni 1999 für äußerst wünschenswert, daß sich die EZB den Bemühungen der Organe der Europäischen Gemeinschaften zur Betrugsbekämpfung innerhalb der Europäischen Union anschließen sollte.

(3) Die EZB mißt dem Schutz ihrer eigenen finanziellen Interessen und den Bemühungen zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil ihrer finanziellen Interessen große Bedeutung bei.

(4) Die Verwirklichung dieser Ziele erfordert den vollen Einsatz aller verfügbaren Instrumente, insbesondere im Hinblick auf die Untersuchungsaufgaben der EZB und der Organe der Europäischen Gemeinschaften, wobei das derzeitige Gleichgewicht und die derzeitige Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der EZB und den Organen der Europäischen Gemeinschaften nicht angetastet werden.

(5) Die Organe der Europäischen Gemeinschaften und die Mitgliedstaaten haben Maßnahmen ergriffen, um Betrug und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Gemeinschaften gerichtete rechtswidrige Handlungen auf Grundlage von Artikel 280 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (nachfolgend als "EG-Vertrag" bezeichnet) zu bekämpfen.

(6) Die Unabhängigkeit der EZB ist im EG-Vertrag und in der Satzung festgelegt. Gemäß dem EG-Vertrag und der Satzung verfügt die EZB über einen eigenen Haushalt und eigene Finanzmittel, separat von denen der Europäischen Gemeinschaften.

(7) Zur Verstärkung des für die Betrugsbekämpfung verfügbaren Instrumentariums hat die Kommission mit dem Beschluß 1999/352/EG, EGKS, Euratom(1) innerhalb ihrer Verwaltungsstruktur das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) errichtet, das für die Durchführung von administrativen Untersuchungen mit diesem Ziel zuständig ist.

(8) Die Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die sich gegen die finanziellen Interessen der EZB richten, ist eine wesentliche Funktion der Direktion Interne Revision. Diese Direktion ist für die Durchführung von administrativen Untersuchungen innerhalb der EZB mit diesem Ziel zuständig.

(9) Die Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen innerhalb der EZB sollte so verstanden werden, daß sie ähnliche Tätigkeiten umfaßt, wie vom Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999(2) Nummer 1 Absatz 1 festgelegt.

(10) Zur Verstärkung der Unabhängigkeit der Tätigkeit der Direktion Interne Revision bei der Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die sich gegen die finanziellen Interessen der EZB richten, sollte diese Direktion in diesen Angelegenheiten an einen Ausschuß für Betrugsbekämpfung berichten, der sich aus hochqualifizierten und unabhängigen externen Personen zusammensetzt -

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Ausschuß der EZB für Betrugsbekämpfung

(1) Ein Ausschuß für Betrugsbekämpfung wird errichtet, um die Unabhängigkeit der Direktion Interne Revision bei ihrer Tätigkeit und bei der Berichterstattung hinsichtlich aller Angelegenheiten, welche die Bekämpfung und die Aufdeckung von Betrug und von sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der EZB sowie die Einhaltung der jeweiligen internen Standards und/oder Verhaltenskodizes der EZB betreffen, zu verstärken. Die Zusammensetzung und die Befugnisse des Ausschusses für Betrugsbekämpfung werden in diesem Artikel festgelegt.

(2) Der Ausschuß für Betrugsbekämpfung ist sowohl tür die regelmäßige Kontrolle als auch für die ordnungsgemäße Ausführung der in Absatz 1 genannten Tätigkeit durch die Direktion Interne Revision innerhalb der EZB zuständig.

(3) Der Ausschuß für Betrugsbekämpfung setzt sich aus drei unabhängigen externen Personen zusammen, die über hervorragende für die Tätigkeit des Ausschusses für Betrugsbekämpfung relevante Qualifikationen verfügen. Sie werden durch einen Beschluß des EZB-Rates ernannt, der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird.

(4) Die Amtszeit der Mitglieder des Ausschusses für Betrugsbekämpfung beträgt drei Jahre, und eine Wiederernennung ist nur einmal zulässig. Nach Ablauf ihrer Amtszeit bleiben die Mitglieder, je nach Lage des Falls, bis zu ihrer Wiederernennung oder bis zur Neubesetzung ihres Sitzes im Amt.

(5) Bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten dürfen die Mitglieder des Ausschusses für Betrugsbekämpfung Weisungen von den Beschlußorganen der EZB, von Organen oder Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaften, von Regierungen oder von sonstigen Institutionen oder Einrichtungen weder einholen noch entgegennehmen.

(6) Der Ausschuß für Betrugsbekämpfung ernennt einen Vorsitzenden und gibt sich eine Geschäftsordnung. Er trifft seine Beschlüsse mit der Mehrheit seiner Mitglieder.

(7) Der Direktor Interne Revision übermittelt dem Ausschuß für Betrugsbekämpfung jedes Jahr ein Programm der in Absatz 1 oben genannten Tätigkeit. Die Direktion Interne Revision unterrichtet den Ausschuß für Betrugsbekämpfung regelmäßig über ihre Tätigkeit, insbesondere über ihre Untersuchungen, deren Ergebnisse und Folgemaßnahmen. Der Ausschuß für Betrugsbekämpfung kann, falls zutreffend, der Direktion Interne Revision hinsichtlich der Ausübung dieser Tätigkeit Weisungen erteilen.

Läuft eine Untersuchung seit mehr als sechs Monaten, so unterrichtet der Direktor Interne Revision den Ausschuß für Betrugsbekämpfung über die Gründe, die es noch nicht erlauben, die Untersuchung abzuschließen, sowie über den voraussichtlichen Abschlußtermin. In einem solchen Fall unterrichtet der Ausschuß für Betrugsbekämpfung den EZB-Rat.

Der Direktor Interne Revision unterrichtet den Ausschuß für Betrugsbekämpfung über Fälle, in denen das Management der EZB oder die Beschlußorgane der EZB den Empfehlungen hinsichtlich einer Frage von Betrugsbekämpfung und -aufdeckung oder hinsichtlich der Einhaltung der jeweiligen internen Standards und/oder der Verhaltenskodizes der EZB nicht Folge geleistet haben. Der Direktor Interne Revision unterrichtet den Ausschuß für Betrugsbekämpfung in den Fällen, die eine Übermittlung von Informationen an die Justizbehörden eines Mitgliedstaates erfordern.

(8) Der Ausschuß für Betrugsbekämpfung legt dem EZB-Rat, den externen Rechnungsprüfern der EZB und dem Europäischen Rechnungshof mindestens einen Tätigkeitsbericht pro Jahr vor. Der Ausschuß für Betrugsbekämpfung legt dem EZB-Rat, den externen Rechnungsprüfern der EZB und dem Europäischen Rechnungshof einen Bericht über die Ergebnisse der Untersuchungen der Direktion Interne Revision sowie der Folgemaßnahmen vor.

(9) Der Ausschuß für Betrugsbekämpfung ist für die Beziehungen zu dem in Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) genannten Überwachungsausschuß des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung zuständig. Diese Beziehungen folgen den in einem Beschluß der EZB festgelegten Grundsätzen.

(10) Der Ausschuß für Betrugsbekämpfung kann die zuständige nationale Justizbehörde unterrichten, wenn es ausreichende faktische Hinweise auf einen möglichen Verstoß gegen das nationale Strafrecht gibt.

Artikel 2

Zuständigkeit für die Berichterstattung über Betrugsangelegenheiten

Die Direktion Interne Revision ist gemäß diesem Beschluß und den innerhalb der EZB geltenden Verfahren für die Untersuchung und die Berichterstattung hinsichtlich aller Angelegenheiten zuständig, welche die Bekämpfung und die Aufdeckung von Betrug und von sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der EZB sowie die Erfuellung der jeweiligen internen Standards und/oder der Verhaltenskodizes der EZB betreffen.

Artikel 3

Unabhängigkeit

Um zu gewährleisten, daß die Direktion Interne Revision in der Lage ist, alle die Bekämpfung und die Aufdeckung von Betrug betreffenden Angelegenheiten effektiv und mit der erforderlichen Unabhängigkeit zu untersuchen und darüber Bericht zu erstatten, berichtet der Direktor Interne Revision in Betrugsangelegenheiten an den in Artikel 1 dieses Beschlusses genannten Ausschuß für Betrugsbekämpfung.

Artikel 4

Unterrichtung der betroffenen Personen

In den Fällen, in denen eine Betrugsuntersuchung auf die Möglichkeit einer persönlichen Implikation hindeutet, unterrichtet der Direktor Interne Revision die betroffenen Personen rasch, sofern dies nicht die Untersuchung beeinträchtigt. Auf keinen Fall dürfen in den Schlußfolgerungen der Untersuchung Personen namentlich genannt werden, bevor den betroffenen Personen die Gelegenheit gegeben wurde, sich zu sämtlichen Sachverhalten, die sie betreffen, zu äußern.

Kann nach Abschluß einer Untersuchung keiner der Vorwürfe gegen die beschuldigte Person aufrechterhalten werden, so wird die diese Person betreffende Untersuchung auf Beschluß des Direktors Interne Revision eingestellt, der die betroffene Person schriftlich davon unterrichtet.

Artikel 5

Durchführung der Tätigkeit

Die in diesem Beschluß beschriebene Tätigkeit erfolgt unter Einhaltung der Vorschriften der Verträge, insbesondere Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union, des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, sowie der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Zentralbank und der Beschäftigungsbedingungen für kurzfristige Arbeitsverhältnisse.

Die Mitarbeiter der EZB oder gegebenenfalls eine andere Person unterrichten den Ausschuß für Betrugsbekämpfung oder die Direktion Interne Revision über jeden Betrug oder sämtliche rechtswidrigen Handlungen, die sich gegen die finanziellen Interessen der EZB richten. Ein Beitrag zur Tätigkeit des Ausschusses für Betrugsbekämpfung oder der Direktion Interne Revision gemäß diesem Beschluß darf auf keinen Fall dazu führen, daß Mitarbeiter der EZB ungerecht behandelt oder diskriminiert werden.

Artikel 6

Beschwerden

Jeder Mitarbeiter der EZB kann beim Direktorium oder beim Ausschuß für Betrugsbekämpfung Beschwerde einlegen gegen eine Handlung oder eine Unterlassung zum Nachteil seiner Person seitens der Direktion Interne Revision im Rahmen ihrer in diesem Beschluß beschriebenen Tätigkeit.

Artikel 7

Vertraulichkeit

Sämtliche im Rahmen einer Betrugsuntersuchung eingeholten Informationen, unabhängig davon, in welcher Form sie vorliegen, unterliegen der Geheimhaltung wie in Artikel 38 der Satzung festgelegt. Die Mitglieder des Ausschusses für Betrugsbekämpfung sind verpflichtet, diese Geheimhaltungspflicht wahrzunehmen.

Artikel 8

Veröffentlichung und Wirksamwerden

Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Dieser Beschluß wird mit seiner Veröffentlichung wirksam.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 7. Oktober 1999.

Der Präsident der EZB

Willem F. DUISENBERG

(1) ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 20.

(2) ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.

(3) ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

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