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Dokument 32008R1052

Verordnung (EG) Nr. 1052/2008 der Europäischen Zentralbank vom 22. Oktober 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (EZB/2008/10)

ABl. L 282 vom 25.10.2008, S. 14–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Sonderausgabe in kroatischer Sprache: Kapitel 10 Band 005 S. 78 - 80

Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 25/06/2021; Aufgehoben durch 32021R0378

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/1052/oj

25.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 282/14


VERORDNUNG (EG) Nr. 1052/2008 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 22. Oktober 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht

(EZB/2008/10)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung“), insbesondere auf Artikel 19.1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2531/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht durch die Europäische Zentralbank (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2532/98 des Rates vom 23. November 1998 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 19.1 der ESZB-Satzung sieht vor, dass der EZB-Rat Verordnungen über die Berechnung und Bestimmung des Mindestreservesolls erlassen kann.

(2)

Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2531/98 sieht vor, dass die EZB Institute unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Maßgabe der von ihr festgelegten Kriterien von der Mindestreservepflicht entbinden kann.

(3)

Die EZB hält es für erforderlich, die Kriterien für eine Befreiung von der Mindestreservepflicht enger zu fassen und zusätzlich ein neues Kriterium aufzunehmen, wonach Institute von der Mindestreservepflicht befreit werden können, die von Maßnahmen der Gemeinschaft oder eines Mitgliedstaats betroffen sind, durch die ihr Vermögen eingefroren oder die Verfügung über ihr Vermögen eingeschränkt wird oder deren Zugang zu den Offenmarktgeschäften oder zu den ständigen Fazilitäten des Eurosystems aufgrund einer Entscheidung des EZB-Rates vorübergehend oder dauerhaft ausgeschlossen wird.

(4)

Angesichts früherer Erfahrungen ist es auch erforderlich, die Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 der Europäischen Zentralbank (EZB/2003/9) (3) zu ändern, um die Komponenten der Mindestreservebasis, für welche die Mindestreserven berechnet werden, sowie die Bestimmungen über die Befreiung von der separaten Meldung für Institute, die Mindestreserven über einen Mittler halten, genauer zu definieren.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) sollte auch die allgemeinen Kriterien für übergangsweise geltende Mindestreserve-Erfüllungsperioden regeln, die für Institute gelten, die mindestreservepflichtig werden, weil der Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz haben, den Euro einführt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Absätze 2 und 3 erhält folgende Fassung:

„(2)   Ohne verpflichtet zu sein, einen entsprechenden Antrag zu stellen, ist ein Institut vom Beginn der Mindestreserve-Erfüllungsperiode an von der Mindestreservepflicht befreit, in welcher seine Zulassung entzogen wird oder es diese aufgibt oder in welcher eine Justizbehörde oder andere zuständige Behörde eines teilnehmenden Mitgliedstaats beschließt, das Institut einem Abwicklungsverfahren zu unterwerfen.

Die EZB kann unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes folgende Institute von der Mindestreservepflicht befreien:

a)

Institute, die Sanierungsmaßnahmen unterworfen sind;

b)

Institute, deren Vermögen eingefroren worden ist bzw. die sonstigen von der Gemeinschaft oder einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 60 Absatz 2 des Vertrags verhängten Maßnahmen unterliegen, durch die sie in der Verfügung über ihr Vermögen eingeschränkt sind, oder gegen die der EZB-Rat eine Entscheidung erlassen hat, durch die ihr Zugang zu den Offenmarktgeschäften oder zu den ständigen Fazilitäten des Eurosystems vorübergehend oder dauerhaft ausgeschlossen wird;

c)

Institute, deren Einbeziehung in das Mindestreservesystem der EZB nicht zweckmäßig wäre. Bei ihrer Entscheidung über eine solche Befreiung berücksichtigt die EZB eines oder mehrere der folgenden Kriterien:

i)

Es handelt sich um ein Institut, das lediglich als Spezialinstitut zugelassen ist;

ii)

dem Kreditinstitut ist die Ausübung von Bankfunktionen im Wettbewerb mit anderen Kreditinstituten untersagt;

iii)

alle Einlagen des Instituts sind aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung zweckgebundene Einlagen für die regionale und/oder internationale Entwicklungshilfe.

(3)   Die EZB veröffentlicht eine Liste aller Institute, die der Mindestreservepflicht unterliegen. Die EZB veröffentlicht ferner eine Liste der Institute, die von der Mindestreservepflicht befreit sind und deren Befreiung auf anderen als den folgenden Gründen beruht:

a)

Sanierungsmaßnahmen;

b)

die Einfrierung des Vermögens bzw. sonstige von der Gemeinschaft oder einem Mitgliedstaat verhängte Maßnahmen gemäß Artikel 60 Absatz 2 des Vertrags, durch welche die Verfügung über das Vermögen des Instituts eingeschränkt wird, oder eine Entscheidung des EZB-Rates, durch die es vorübergehend oder dauerhaft vom Zugang zu den Offenmarktgeschäften oder zu den ständigen Fazilitäten des Eurosystems ausgeschlossen wird.

Die Institute können diese Listen zur Feststellung heranziehen, ob ihrerseits Verbindlichkeiten gegenüber einem anderen Institut bestehen, das selbst mindestreservepflichtig ist. Diese Listen sind im Hinblick auf die Mindestreservepflicht von Instituten gemäß Artikel 2 nicht maßgebend.“

2.

Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Folgende Verbindlichkeiten sind von der Mindestreservebasis ausgenommen:

a)

Verbindlichkeiten gegenüber einem anderen Institut, das nicht als gemäß Artikel 2 Absatz 3 befreit vom Mindestreservesystem der EZB in der Liste aufgeführt ist;

b)

Verbindlichkeiten gegenüber der EZB oder einer der teilnehmenden NZBen.

Für die Anwendung dieser Bestimmung muss das Institut der betreffenden teilnehmenden NZB entsprechende Nachweise über die tatsächliche Höhe der gegenüber einem anderen Institut, das nicht als vom Mindestreservesystem der EZB befreit in der Liste aufgeführt ist, bestehenden Verbindlichkeiten sowie über die Verbindlichkeiten gegenüber der EZB oder einer teilnehmenden NZB vorlegen, um diese aus der Mindestreservebasis auszuschließen. Kann ein solcher Nachweis für Schuldverschreibungen mit einer Ursprungslaufzeit von bis zu zwei Jahren einschließlich nicht erbracht werden, kann das Institut einen auf die Summe der ausgegebenen Schuldverschreibungen mit einer vereinbarten Laufzeit von bis zu einschließlich zwei Jahren bezogenen pauschalen Abzug von der Mindestreservebasis vornehmen. Die Höhe dieses pauschalen Abzugsbetrags wird von der EZB in gleicher Weise veröffentlicht wie die in Artikel 2 Absatz 3 genannten Listen.“

3.

Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Für die nachstehend aufgeführten Kategorien von Verbindlichkeiten (gemäß dem Berichtsrahmen der EZB für die Geld- und Bankenstatistik, der in der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13) festgelegt ist) gilt ein Mindestreservesatz von 0 %:

a)

Einlagen mit vereinbarter Laufzeit von über zwei Jahren,

b)

Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist von mehr als zwei Jahren,

c)

Repogeschäfte,

d)

Schuldverschreibungen mit Ursprungslaufzeit von über zwei Jahren.“

4.

Artikel 11 erhält folgende Fassung:

„Artikel 11

Konsolidierte Haltung von Mindestreserven

Institute, die statistische Daten hinsichtlich ihrer konsolidierten Mindestreservebasis (gemäß dem in der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13) festgelegten Berichtsrahmen der EZB für die Geld- und Bankenstatistik) als Gruppe melden dürfen, halten ihre Mindestreserven durch eines der Institute der Gruppe, das ausschließlich für diese Institute als Mittler tätig ist und gemäß den Bestimmungen von Artikel 10 handelt. Bei Zugang der Erlaubnis der EZB zur Meldung statistischer Daten hinsichtlich der konsolidierten Mindestreservebasis für die Institute der Gruppe wird das Institut, das als Mittler für die Gruppe handelt, automatisch von den Bestimmungen in Artikel 10 Absatz 6 befreit, und nur die Gruppe insgesamt hat Anspruch auf den in Artikel 5 Absatz 2 genannten Freibetrag.“

5.

Folgender Artikel 13a wird eingefügt:

„Artikel 13a

Erweiterung des Euro-Währungsgebiets

(1)   Der EZB-Rat ermächtigt das Direktorium der EZB in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat den Euro gemäß dem Vertrag einführt, unter Berücksichtigung der Ansichten des Ausschusses für Marktoperationen des ESZB gegebenenfalls über Folgendes zu entscheiden:

a)

die Daten der übergangsweise geltenden Mindestreserve-Erfüllungsperiode für Institute mit Sitz im betreffenden Mitgliedstaat hinsichtlich der Auferlegung der Mindestreservepflicht, wobei diese Periode mit dem Datum der Einführung des Euro im betreffenden Mitgliedstaat beginnt;

b)

die Art und Weise der Berechnung der Mindestreservebasis zur Bestimmung der Höhe der Mindestreserven, die Institute mit Sitz in dem den Euro einführenden Mitgliedstaat während der übergangsweise geltenden Mindestreserve-Erfüllungsperiode unter Berücksichtigung des in der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13) festgelegten Berichtsrahmens der EZB für die Geld- und Bankenstatistik halten müssen; und

c)

die Frist, innerhalb deren die Institute mit Sitz in dem den Euro einführenden Mitgliedstaat und deren nationale Zentralbank die Berechnung und Überprüfung der Mindestreserven für die übergangsweise geltende Mindestreserve-Erfüllungsperiode vornehmen müssen.

Das Direktorium veröffentlicht spätestens zwei Monate vor der Einführung des Euro im betreffenden Mitgliedstaat eine Erklärung zu seiner Entscheidung.

(2)   Des Weiteren ermächtigt der EZB-Rat das Direktorium der EZB, Instituten mit Sitz in einem anderen teilnehmenden Mitgliedstaat zu gestatten, für die mit der übergangsweise geltenden Mindestreserve-Erfüllungsperiode zusammenfallende und die auf diese folgende Mindestreserve-Erfüllungsperiode alle Verbindlichkeiten gegenüber Instituten mit Sitz in dem den Euro einführenden Mitgliedstaat von ihrer Mindestreservebasis abzuziehen, selbst wenn diese Institute zum Zeitpunkt der Berechnung der Mindestreserven nicht auf der in Artikel 2 Absatz 3 genannten Liste der der Mindestreservepflicht unterliegenden Institute aufgeführt sind. In diesem Falle können die vom Direktorium der EZB aufgrund dieses Absatzes erlassenen Entscheidungen genauere Angaben darüber enthalten, auf welche Weise der Abzug dieser Verbindlichkeiten erfolgt.

(3)   Alle vom Direktorium gemäß den Absätzen 1 und 2 erlassenen Entscheidungen sind umgehend dem EZB-Rat mitzuteilen; das Direktorium der EZB befolgt alle diesbezüglichen Entscheidungen des EZB-Rates.“

Artikel 2

Schlussbestimmung

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 22. Oktober 2008.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 1.

(2)  ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 4.

(3)  ABl. L 250 vom 2.10.2003, S. 10.


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