EUR-Lex Der Zugang zum EU-Recht

Zurück zur EUR-Lex-Startseite

Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 32010D0017(01)

2010/624/EU: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 14. Oktober 2010 über die Verwaltung der von der Union im Rahmen des europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus abgeschlossenen Anleihe- und Darlehenstransaktionen (EZB/2010/17)

ABl. L 275 vom 20.10.2010, S. 10–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Sonderausgabe in kroatischer Sprache: Kapitel 10 Band 005 S. 146 - 146

Rechtlicher Status des Dokuments In Kraft: Dieser Rechtsakt wurde geändert. Aktuelle konsolidierte Fassung: 30/03/2022

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/624/oj

20.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 275/10


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 14. Oktober 2010

über die Verwaltung der von der Union im Rahmen des europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus abgeschlossenen Anleihe- und Darlehenstransaktionen

(EZB/2010/17)

(2010/624/EU)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 122 Absatz 2 und Artikel 132 Absatz 1,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 17 und 21 sowie Artikel 34.1,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates vom 11. Mai 2010 zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (1), insbesondere auf Artikel 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 407/2010 sieht einen möglichen finanziellen Beistand der Union für Mitgliedstaaten vor, die aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse, die sich ihrer Kontrolle entziehen, von gravierenden wirtschaftlichen oder finanziellen Störungen betroffen oder von diesen ernstlich bedroht sind; der finanzielle Beistand erfolgt in Form von Darlehen oder Kreditlinien, die durch Beschluss des Rates der Europäischen Union gewährt werden.

(2)

Nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 wird die Europäische Kommission die für die Verwaltung der Darlehen notwendigen Maßnahmen mit der Europäischen Zentralbank (EZB) treffen. Der begünstige Mitgliedstaat wird die Tilgungssumme samt der im Rahmen des Darlehens fälligen Zinsen vierzehn TARGET2-Geschäftstage vor Fälligkeit auf ein Konto bei der EZB überweisen.

(3)

Zur Erfüllung der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 für die EZB vorgesehenen Aufgaben hält die EZB es für zweckdienlich, auf Antrag besondere Konten für die Kommission und die nationalen Zentralbanken der begünstigten Mitgliedstaaten zu eröffnen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Die EZB erfüllt die mit der Verwaltung von Darlehen verbundenen Aufgaben und führt Zahlungen im Zusammenhang mit den Anleihe- und Darlehensgeschäften der Union im Rahmen des europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus gemäß der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 aus.

Artikel 2

Die EZB eröffnet auf Antrag der Kommission Konten auf den Namen der Kommission und auf Antrag einer nationalen Zentralbank eines begünstigten Mitgliedstaats Konten auf den Namen dieser nationalen Zentralbank.

Artikel 3

Die in Artikel 2 genannten Konten werden zur Abwicklung von Zahlungen verwendet, die in Verbindung mit dem europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus zugunsten von Mitgliedstaaten erfolgen.

Artikel 4

Die EZB verzinst Guthaben, die sich länger als einen Geschäftstag auf den genannten Konten befinden, zum geltenden EZB-Einlagesatz nach der Eurozinsmethode (actual/360).

Artikel 5

Das Direktorium der EZB trifft alle zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen.

Artikel 6

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 14. Oktober 2010.

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  ABl. L 118 vom 12.5.2010, S. 1.


nach oben