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Dokument 32009O0021

Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 17. September 2009 zur Änderung der Leitlinie EZB/2007/2 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2) (EZB/2009/21)

ABl. L 260 vom 3.10.2009, S. 31–39 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 31/12/2012; Aufgehoben durch 32012O0027

ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2009/734/oj

3.10.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 260/31


LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 17. September 2009

zur Änderung der Leitlinie EZB/2007/2 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2)

(EZB/2009/21)

(2009/734/EG)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 105 Absatz 2 erster und vierter Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1 und Artikel 17, 18 und 22,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der EZB-Rat hat die Leitlinie EZB/2007/2 vom 26. April 2007 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2) (1) zur Regelung von TARGET2 verabschiedet, das durch eine einzige technische Plattform mit der Bezeichnung Gemeinschaftsplattform („Single Shared Platform“ — SSP) gekennzeichnet ist.

(2)

Die Leitlinie EZB/2007/2 sollte aus folgenden Gründen geändert werden: a) im Hinblick auf die neue Version der SSP, b) zur Klarstellung der besonderen standortbezogenen Überwachungsgrundsätze, die von Stellen zu befolgen sind, die Dienstleistungen in Euro anbieten, c) zur Aufnahme einer Ausnahmeregelung hinsichtlich bilateraler Vereinbarungen mit Nebensystemen, die „Payments Module“ (PM)-Konten eröffnen und keiner Verpfändung oder Aufrechnung von Forderungen unterliegen, d) zur Wiedergabe einiger anderer technischer und redaktioneller Verbesserungen und Klarstellungen und e) zur Streichung von nicht mehr geltenden Bestimmungen hinsichtlich der Migration zu TARGET2 —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Leitlinie EZB/2007/2 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 2 erhält die Definition des Begriffs „Nebensystem“ die folgende Fassung:

„—

‚Nebensystem‘ oder ‚Ancillary System (AS)‘: ein der Aufsicht und/oder Überwachung durch eine zuständige Behörde unterliegendes, von einer Stelle mit Sitz oder Zweigstelle im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) betriebenes und die Überwachungsanforderungen an den Standort der Infrastrukturen, die Dienstleistungen in Euro anbieten, in der jeweils geltenden und auf der Website der EZB veröffentlichten Fassung (2) erfüllendes System, in dem Zahlungen und/oder Finanzinstrumente eingereicht und/oder ausgeführt werden, wobei die daraus resultierenden Zahlungsverpflichtungen gemäß dieser Leitlinie und einer bilateralen Vereinbarung zwischen dem Nebensystem und der betreffenden Zentralbank des Eurosystems über TARGET2 abgewickelt werden;

2.

Artikel 8 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„4.   Abweichend von Absatz 3 stehen bilaterale Vereinbarungen mit Nebensystemen, die das PI verwenden, aber nur Zahlungen zugunsten ihrer Kunden abwickeln, im Einklang mit

a)

Anhang II außer Titel V, Artikel 36 sowie Anlagen VI und VII und

b)

Anhang IV Artikel 18.“;

3.

Artikel 13 wird gestrichen.

4.

Artikel 15 erhält folgende Fassung:

„Artikel 15

Sonstige Bestimmungen und Übergangsregelungen

(1)   Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Leitlinie, die sich auf Heimatkonten beziehen, und sonstiger Beschlüsse und Entscheidungen des EZB-Rates unterliegen Konten, die von einer teilnehmenden NZB außerhalb des PM für Kreditinstitute und Nebensysteme eröffnet werden, den Regelungen dieser teilnehmenden NZB. Konten, die von einer teilnehmenden NZB außerhalb des PM für Stellen eröffnet werden, die keine Kreditinstitute oder Nebensysteme sind, unterliegen den Regelungen dieser teilnehmenden NZB.

(2)   Während der für sie geltenden Übergangsfrist kann jede Zentralbank des Eurosystems weiterhin Zahlungen und sonstige Transaktionen über ihre Heimatkonten abwickeln, insbesondere:

a)

Zahlungen zwischen Kreditinstituten,

b)

Zahlungen zwischen Kreditinstituten und Nebensystemen sowie

c)

Zahlungen im Rahmen von Offenmarktgeschäften des Eurosystems.

(3)   Mit Ablauf der Übergangsfrist endet

a)

die Möglichkeit für die in Anhang II Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Stellen, sich durch eine Zentralbank des Eurosystems als erreichbarer BIC-Inhaber registrieren zu lassen,

b)

die indirekte Teilnahme über eine Zentralbank des Eurosystems sowie

c)

die Abwicklung der in Absatz 2 Buchstaben a bis c genannten Zahlungen auf Heimatkonten.“

5.

Die Anhänge II, III und IV der Leitlinie EZB/2007/2 werden nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Leitlinie geändert.

Artikel 2

Inkrafttreten

(1)   Diese Leitlinie tritt am 22. September 2009 in Kraft.

(2)   Artikel 1 Absatz 1, Artikel 1 Absatz 1a, Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 2 des Anhangs dieser Leitlinie gelten ab dem 23. Oktober 2009.

(3)   Die anderen Bestimmungen dieser Leitlinie gelten ab den 23. November 2009.

Artikel 3

Adressaten und Umsetzungsmaßnahmen

(1)   Diese Leitlinie gilt für alle Zentralbanken des Eurosystems.

(2)   Die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben, übermitteln der EZB bis zum 9. Oktober 2009 die Regelungen, mit denen sie beabsichtigen, diese Leitlinie umzusetzen.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 17. September 2009.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  ABl. L 237 vom 8.9.2007, S. 1.

(2)  Die derzeitige Politik des Eurosystems in Bezug auf den Standort von Infrastrukturen ist in den folgenden Erklärungen festgelegt, die auf der Website der EZB unter www.ecb.europa.eu abrufbar sind: a) das ‚Policy statement on euro payment and settlement systems located outside the euro area‘ vom 3. November 1998, b) ‚The Eurosystem’s policy line with regard to consolidation in central counterparty clearing‘ vom 27. September 2001, c) ‚The Eurosystem policy principles on the location and operation of infrastructures settling in euro-denominated payment transactions‘ vom 19. Juli 2007 und d) ‚The Eurosystem policy principles on the location and operation of infrastructures settling euro-denominated payment transactions: specification of ‚legally and operationally located in the euro area‘ ‘ vom 20. November 2008.“


ANHANG

1.

Anhang II der Leitlinie EZB/2007/2 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)

Die Definition des Begriffs „Nebensystem“ erhält folgende Fassung:

„—

‚Nebensystem‘ oder ‚Ancillary System (AS)‘: ein der Aufsicht und/oder Überwachung durch eine zuständige Behörde unterliegendes, von einer Stelle mit Sitz oder Zweigstelle im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) betriebenes und die Überwachungsanforderungen an den Standort der Infrastrukturen, die Dienstleistungen in Euro anbieten, in der jeweils geltenden und auf der Website der EZB veröffentlichten Fassung (1) erfüllendes System, in dem Zahlungen und/oder Finanzinstrumente eingereicht und/oder ausgeführt werden, wobei die daraus resultierenden Zahlungsverpflichtungen gemäß dieser Leitlinie und einer bilateralen Vereinbarung zwischen dem Nebensystem und der betreffenden Zentralbank des Eurosystems über TARGET2 abgewickelt werden,

b)

Die Definition des Begriffs „technische Störung von TARGET2“ erhält folgende Fassung:

„—

‚technische Störung von TARGET2‘ (‚technical malfunction of TARGET2‘): alle Probleme, Mängel oder Ausfälle der von TARGET2-[Zentralbank/Ländercode] verwendeten technischen Infrastruktur und/oder IT-Systeme oder alle sonstigen Ereignisse, die eine taggleiche Ausführung von Zahlungen in TARGET2-[Zentralbank/Ländercode] unmöglich machen.“

2.

Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

Stellen, die Nebensysteme betreiben und in dieser Eigenschaft handeln, und“

3.

Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Sofern vom Teilnehmer nicht anders gewünscht, wird/werden sein(e) BIC(s) im TARGET2-Directory veröffentlicht.“

b)

Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5)   Die Teilnehmer willigen ein, dass die [Name der Zentralbank einfügen] und andere Zentralbanken die Namen und BICs der Teilnehmer veröffentlichen dürfen. Zusätzlich können die Namen und BICs von indirekten Teilnehmern, die von Teilnehmern registriert worden sind, veröffentlicht werden, und die Teilnehmer stellen sicher, dass die indirekten Teilnehmer einer solchen Veröffentlichung zugestimmt haben.“

4.

Artikel 12 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die [Name der Zentralbank einfügen] eröffnet und führt für jeden Teilnehmer mindestens ein PM-Konto. Auf Antrag eines als Verrechnungsbank handelnden Teilnehmers eröffnet die [Name der Zentralbank einfügen] ein oder mehrere Unterkonten in TARGET2-[Zentralbank/Ländercode einfügen] zum Zwecke der Liquiditätszuordnung.“

5.

Folgender Artikel 14 Absatz 3 wird eingefügt:

„(3)   Die SSP bestimmt den Zeitpunkt für die Abwicklung von Zahlungsaufträgen anhand der Zeit, zu der sie den Zahlungsauftrag empfängt und annimmt.“

6.

Artikel 15 erhält folgende Fassung:

„Artikel 15

Prioritätsregeln

(1)   Die einreichenden Teilnehmer kennzeichnen den jeweiligen Zahlungsauftrag als

a)

normalen Zahlungsauftrag (Prioritätsstufe 2),

b)

dringenden (‚urgent‘) Zahlungsauftrag (Prioritätsstufe 1) oder

c)

sehr dringenden (‚highly urgent‘) Zahlungsauftrag (Prioritätsstufe 0).

Wenn bei einem Zahlungsauftrag keine Priorität angegeben ist, wird dieser als normaler Zahlungsauftrag behandelt.

(2)   Sehr dringende Zahlungsaufträge dürfen nur eingereicht werden von

a)

Zentralbanken und

b)

Teilnehmern, sofern es sich um Zahlungen an die bzw. von der CLS International Bank oder Liquiditätsüberträge im Zusammenhang mit dem Zahlungsausgleich von Nebensystemen mittels der Nebensystem-Schnittstelle handelt.

Alle Zahlungsaufträge, die von einem Nebensystem über die Nebensystem-Schnittstelle zur Belastung von oder Gutschrift auf PM-Konten der Teilnehmer eingereicht werden, gelten als sehr dringende Zahlungsaufträge.

(3)   Über das ICM beauftragte Liquiditätsüberträge sind dringende Zahlungsaufträge.

(4)   Bei dringenden und normalen Zahlungsaufträgen kann der Zahler die Priorität über das ICM mit sofortiger Wirkung ändern. Die Priorität eines sehr dringenden Zahlungsauftrags kann nicht geändert werden.“

7.

Artikel 17 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Nach Eingang des Reservierungsauftrags überprüft die [Name der Zentralbank einfügen], ob auf dem PM-Konto des Teilnehmers ausreichend Liquidität für die Reservierung vorhanden ist. Wenn dies nicht der Fall ist, wird nur die auf dem PM-Konto vorhandene Liquidität reserviert. Der Rest der beantragten Liquidität wird reserviert, wenn zusätzliche Liquidität zur Verfügung steht.“

8.

Der folgende Artikel 17a wird eingefügt:

„Artikel 17a

Daueraufträge für Liquiditätsreservierung und Liquiditätszuordnung

(1)   Die Teilnehmer können über das ICM den Standardliquiditätsbetrag für sehr dringende oder dringende Zahlungsaufträge im Voraus festlegen. Dieser Dauerauftrag oder eine Änderung dieses Dauerauftrags wird ab dem nächsten Geschäftstag wirksam.

(2)   Die Teilnehmer können über das ICM den für den Zahlungsausgleich von Nebensystemen zurückbehaltenen Standardliquiditätsbetrag im Voraus festlegen. Dieser Dauerauftrag oder eine Änderung dieses Dauerauftrags wird ab dem nächsten Geschäftstag wirksam. Die [Name der Zentralbank einfügen] gilt hiermit als von den Teilnehmern angewiesen, Liquidität in ihrem Auftrag zuzuordnen, wenn das betreffende Nebensystem dies beantragt.“

9.

Artikel 21 erhält folgende Fassung:

„Artikel 21

Abwicklung und Rückgabe von Zahlungsaufträgen in der Warteschlange

(1)   Zahlungsaufträge, die nicht umgehend in der Eingangsdisposition abgewickelt werden können, werden gemäß Artikel 15 mit der vom betreffenden Teilnehmer angegebenen Priorität in die Warteschlangen eingestellt.

(2)   Die [Name der Zentralbank einfügen] kann zur besseren Abwicklung von Zahlungsaufträgen in der Warteschlange die in Anlage I aufgeführten Optimierungsverfahren anwenden.

(3)   Außer bei sehr dringenden Zahlungsaufträgen kann der Zahler die Position von Zahlungsaufträgen in der Warteschlange über das ICM verändern (d. h. eine neue Reihenfolge festlegen). Zahlungsaufträge können während der Tagverarbeitung (siehe Anlage V) jederzeit mit sofortiger Wirkung entweder an den Anfang oder das Ende der jeweiligen Warteschlange verschoben werden.

(4)   Auf Antrag eines Zahlers kann die [Name der Zentralbank einfügen] oder, soweit eine AL-Gruppe betroffen ist, die Zentralbank des Leiters der AL-Gruppe entscheiden, die Position eines sehr dringenden Zahlungsauftrags in der Warteschlange (außer sehr dringenden Zahlungsaufträgen im Rahmen der Abwicklungsverfahren 5 und 6) zu ändern, wenn diese Änderung weder den reibungslosen Zahlungsausgleich durch Nebensysteme in TARGET2 beeinträchtigen noch anderweitig zu Systemrisiken führen würde.

(5)   Über das ICM beauftragte Liquiditätsüberträge werden bei unzureichender Liquidität umgehend als nicht ausgeführt zurückgegeben. Sonstige Zahlungsaufträge werden als nicht ausgeführt zurückgegeben, wenn sie bis zum Annahmeschluss für den entsprechenden Nachrichtentyp (siehe Anlage V) nicht ausgeführt werden konnten.“

10.

Artikel 24 Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7)   Das in Artikel 25 Absätze 4 und 5 dargelegte Genehmigungsverfahren zur Nutzung des AL-Verfahrens gilt sinngemäß für das Genehmigungsverfahren zur Nutzung des CAI-Verfahrens. Der Leiter der CAI-Gruppe richtet keine Ausfertigung einer CAI-Vereinbarung an die Leit-NZB.“

11.

Artikel 37 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„(2)   Auf Anforderung durch das Nebensystem (mittels der Nachricht ‚Beginn des Zyklus‘ (‚start of cycle‘)) sperrt die [Name der Zentralbank einfügen] das Guthaben auf dem Unterkonto des Teilnehmers. Gegebenenfalls erhöht oder reduziert die [Name der Zentralbank einfügen] danach den eingefrorenen Betrag durch Gutschrift oder Belastung des Unterkontos von bzw. mit Zahlungen im Wege der systemübergreifenden Abwicklung oder durch Gutschrift von Liquiditätsübertragungen auf dem Unterkonto. Auf Mitteilung des Nebensystems (mittels der Nachricht ‚Ende des Zyklus‘ (‚end of cycle‘)) wird das Guthaben wieder freigegeben.

(3)   Durch die Bestätigung, dass das Guthaben auf dem Unterkonto des Teilnehmers gesperrt wurde, übernimmt die [Name der Zentralbank einfügen] gegenüber dem Nebensystem eine Zahlungsgarantie bis zum Betrag dieses Guthabens. Durch die gegebenenfalls abzugebende Bestätigung der Erhöhung oder Reduzierung des eingefrorenen Betrags durch Gutschrift oder Belastung des Unterkontos von bzw. mit Zahlungen im Wege der systemübergreifenden Abwicklung oder durch Gutschrift von Liquiditätsübertragungen auf dem Unterkonto wird die Garantie automatisch um den Betrag der Zahlung erhöht oder reduziert. Unbeschadet der vorgenannten Erhöhung oder Reduzierung der Garantie ist die Garantie unwiderruflich, unbedingt und zahlbar auf erstes Anfordern. Ist die [Name der Zentralbank einfügen] nicht die Zentralbank des Nebensystems, gilt die [Name der Zentralbank einfügen] als angewiesen, gegenüber der Zentralbank des Nebensystems die vorgenannte Garantie zu übernehmen.“

12.

Anlage I wird wie folgt geändert:

a)

Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:

i)

Die Tabelle in Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Nachrichtentyp

Art der Verwendung

Beschreibung

MT 103

Obligatorisch

Kundenzahlung

MT 103+

Obligatorisch

Kundenzahlung (durchgängig automatisierte Abwicklung ‚Straight Through Processing‘ — STP)

MT 202

Obligatorisch

Bank-an-Bank-Zahlung

MT 202COV

Obligatorisch

Deckungszahlungen

MT 204

Optional

Zahlung per Lastschrift

MT 011

Optional

Zustellbenachrichtigung (‚Delivery notification‘)

MT 012

Optional

Senderbenachrichtigung (‚Sender notification‘)

MT 019

Obligatorisch

Abbruchmitteilung (‚Abort notification‘)

MT 900

Optional

Belastungsbestätigung

MT 910

Optional

Gutschriftbestätigung

MT 940/950

Optional

(Kunden-) Kontoauszug“

ii)

Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5)

MT 202COV-Nachrichten werden für Deckungszahlungen (‚cover payments‘) verwendet, d. h. Zahlungen durch Korrespondenzbanken zur Abwicklung (Deckung) von Überweisungsnachrichten, die auf andere, direktere Weise an die Bank eines Kunden übermittelt werden. Die in MT202COV enthaltenen Kundendaten werden nicht im ICM angezeigt.“

b)

Abschnitt 8 wird wie folgt geändert:

i)

Absatz 4 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

der User-to-Application-Modus (U2A)

Der U2A ermöglicht die direkte Kommunikation zwischen dem Teilnehmer und dem ICM. Die Informationen werden in einem Browser angezeigt, der auf einem PC-System (SWIFT Alliance WebStation oder eine andere von SWIFT vorgeschriebene Schnittstelle) läuft. Für den U2A-Zugriff muss die IT-Infrastruktur Cookies und JavaScript unterstützen. Weitere Einzelheiten sind im ICM-Benutzerhandbuch aufgeführt.“

ii)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)

Jeder Teilnehmer verfügt über mindestens eine SWIFT Alliance WebStation oder eine andere von SWIFT vorgeschriebene Schnittstelle, um über U2A Zugriff auf das ICM zu erhalten.“

13.

Anlage II wird wie folgt geändert:

Abschnitt 2 erhält folgende Fassung:

„2.   Bedingungen für Ausgleichsangebote

a)

Ein Zahler kann eine Aufwandspauschale und eine Zinsausgleichszahlung geltend machen, wenn aufgrund einer technischen Störung von TARGET2 ein Zahlungsauftrag nicht am Geschäftstag seiner Annahme abgewickelt wurde.

b)

Ein Zahlungsempfänger kann eine Aufwandspauschale geltend machen, wenn er aufgrund einer technischen Störung von TARGET2 eine an einem bestimmten Geschäftstag erwartete Zahlung nicht empfangen hat. Der Zahlungsempfänger kann ferner eine Zinsausgleichszahlung geltend machen, wenn eine oder mehrere der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

i)

bei Teilnehmern, die Zugang zur Spitzenrefinanzierungsfazilität haben: wenn ein Zahlungsempfänger aufgrund einer technischen Störung von TARGET2 die Spitzenrefinanzierungsfazilität in Anspruch genommen hat und/oder

ii)

bei allen Teilnehmern: wenn es technisch unmöglich war, sich über den Geldmarkt zu refinanzieren, oder eine solche Refinanzierung aus anderen, objektiv nachvollziehbaren Gründen unmöglich war.“

14.

Anlage III wird wie folgt geändert:

In den Mustern für Ländergutachten („country opinion“) für TARGET2-Teilnehmerländer, die nicht dem EWR angehören, erhält Absatz 3.6.a. folgende Fassung:

„3.6.a.   Übertragung von Rechten oder hinterlegten Vermögenswerten zur Besicherung, als Pfand und/oder Pensionsgeschäft

Die Übertragung zum Zwecke der Besicherung ist gemäß den Rechtsvorschriften von [Staat] rechtsgültig und durchsetzbar. Ferner ist die Begründung und Realisierung eines Pfandrechts oder Pensionsgeschäfts gemäß [Verweis auf die relevante Vereinbarung mit der Zentralbank] nach [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht rechtsgültig.“

15.

Anlage IV wird wie folgt geändert:

Abschnitt 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Alle in dieser Anlage enthaltenen Verweise auf bestimmte Zeiten beziehen sich auf die Ortszeit am Sitz der EZB, d. h. die Mitteleuropäische Zeit (MEZ (2)).

16.

Anlage V erhält folgende Fassung:

„Anlage V

ÖFFNUNGSZEITEN UND TAGESABLAUF

1.

TARGET2 ist täglich außer samstags, sonntags, an Neujahr, am Karfreitag und Ostermontag (nach dem am Sitz der EZB gültigen Kalender), am 1. Mai sowie am 25. und 26. Dezember geöffnet.

2.

Die maßgebliche Zeit für das System ist die Ortszeit am Sitz der EZB, d. h. die MEZ.

3.

Der laufende Geschäftstag wird am Abend des vorhergehenden Geschäftstages eröffnet und hat folgenden Ablauf:

Zeit

Beschreibung

6.45 Uhr — 7.00 Uhr

Geschäftsbetrieb-Fenster zur Vorbereitung des Tagesgeschäfts (3)

7.00 Uhr — 18.00 Uhr

Tagverarbeitung

17.00 Uhr

Annahmeschluss für Kundenzahlungen (d. h. Zahlungen, die im System an der Verwendung des Nachrichtenformats MT 103 oder MT 103+ zu erkennen sind, bei denen der Auftraggeber und/oder Begünstigte einer Zahlung kein direkter oder indirekter Teilnehmer ist)

18.00 Uhr

Annahmeschluss für Interbankzahlungen (d. h. Zahlungen, die keine Kundenzahlungen sind)

8.00 Uhr — 18.45 Uhr (4)

Tagesabschlussverfahren

18.15 Uhr (4)

Allgemeiner Annahmeschluss für die Inanspruchnahme der ständigen Fazilitäten

(Kurz nach) 18.30 Uhr (5)

Daten zur Aktualisierung der Bilanzierungssysteme stehen den Zentralbanken zur Verfügung

18.45 Uhr — 19.30 Uhr (5)

Tagesbeginn-Verarbeitung (neuer Geschäftstag)

19.00 Uhr (5) — 19.30 Uhr (4)

Bereitstellung von Liquidität auf dem PM-Konto

19.30 Uhr (5)

Nachricht ‚Beginn des Verfahrens‘ (‚start of procedure‘) und Abwicklung der Daueraufträge zur Liquiditätsübertragung von PM-Konten auf Unterkonten/Spiegelkonten (Nebensystem-Abwicklung)

19.30 Uhr (5) — 22.00 Uhr

Ausführung weiterer Liquiditätsübertragungen über das ICM, bevor das Nebensystem die Nachricht ‚Beginn des Zyklus‘ (‚start of cycle‘) sendet; Abwicklungszeitraum für den Nachtbetrieb der Nebensysteme (nur für das Nebensystem-Abwicklungsverfahren 6)

22.00 Uhr — 1.00 Uhr

Wartungszeitraum

1.00 Uhr — 6.45 Uhr

Abwicklungsverfahren für den Nachtbetrieb der Nebensysteme (nur für das Nebensystem-Abwicklungsverfahren 6)

4.

Das ICM steht von 19.30 Uhr (6) bis 18.00 Uhr am folgenden Tag für Liquiditätsübertragungen zur Verfügung, mit Ausnahme des Wartungszeitraums von 22.00 Uhr bis 1.00 Uhr.

5.

Die Öffnungszeiten können geändert werden, wenn Business-Continuity-Maßnahmen gemäß Abschnitt 5 der Anlage IV ergriffen werden.

2.

Anhang III der Leitlinie EZB/2007/2 wird wie folgt geändert:

Abschnitt 2 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

Stellen, die nicht in den Buchstaben a und b erfasst sind, die Nebensysteme betreiben und in dieser Eigenschaft handeln, sofern die Regelungen über die Gewährung von Innertageskrediten an diese Stellen dem EZB-Rat vorab vorgelegt und von diesem genehmigt wurden.“

3.

Anhang IV der Leitlinie EZB/2007/2 wird wie folgt geändert:

1.

Abschnitt 11 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)

Der Zugang zu Informationen erfolgt für Verrechnungsbanken und Nebensysteme über das ICM. Die Nebensysteme werden über eine erfolgreiche oder misslungene Abwicklung auf der Grundlage der gewählten Option — Einzel- oder Sammelbenachrichtigung — in Kenntnis gesetzt. Die Verrechnungsbanken werden auf Wunsch per SWIFT MT 900 oder MT 910 über eine erfolgreiche Abwicklung informiert.“

2.

Abschnitt 14 Absatz 7 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

SWIFT-Aufträge per MT 202, die nur während des laufenden Abwicklungsverfahrens 6 und während der Tagverarbeitung eingereicht werden dürfen. Diese Aufträge werden unverzüglich abgewickelt.“

4.

Abschnitt 14 Absatz 9 erhält folgende Fassung:

„(9)

Im Abwicklungsverfahren 6 wird die dedizierte Liquidität auf den Unterkonten für den laufenden Verarbeitungszyklus des Nebensystems (von der Nachricht ‚Beginn des Zyklus‘ (‚start of cycle‘) bis zur Nachricht ‚Ende des Zyklus‘ (‚end of cycle‘), jeweils vom Nebensystem versandt) eingefroren und danach wieder freigegeben. Das eingefrorene Guthaben kann sich während des Verarbeitungszyklus infolge der Zahlungen im Wege der systemübergreifenden Abwicklung oder im Falle der Liquiditätsübertragung durch eine Verrechnungsbank von ihrem PM-Konto ändern. Die AS-Zentralbank informiert das Nebensystem über die Reduzierung oder Erhöhung von Liquidität auf dem Unterkonto infolge von Zahlungen im Wege der systemübergreifenden Abwicklung. Wenn das Nebensystem es verlangt, wird es von der AS-Zentralbank auch über die erhöhte Liquidität auf dem Unterkonto infolge von Liquiditätsübertragungen durch die Verrechnungsbank informiert.“

4.

Abschnitt 14 Absatz 12 erhält folgende Fassung:

„(12)

Die systemübergreifende Abwicklung zwischen zwei Nebensystemen, die im ‚interfaced‘-Modus arbeiten, kann nur von einem Nebensystem (oder von der AS-Zentralbank in seinem Namen) veranlasst werden, dessen Teilnehmer-Unterkonto belastet wird. Der Zahlungsauftrag wird abgewickelt, indem das Unterkonto eines Teilnehmers des Nebensystems, das den Zahlungsauftrag veranlasst, mit dem im Zahlungsauftrag angegebenen Betrag belastet wird und dieser dem Unterkonto eines Teilnehmers eines anderen Nebensystems gutgeschrieben wird.

Das Nebensystem, das den Zahlungsauftrag veranlasst, und das andere Nebensystem werden über den Abschluss der Abwicklung benachrichtigt. Die Verrechnungsbanken werden auf Wunsch per SWIFT MT 900 oder MT 910 über eine erfolgreiche Abwicklung informiert.“

5.

Abschnitt 14 Absatz 13 erhält folgende Fassung:

„(13)

Die systemübergreifende Abwicklung von einem Nebensystem, das das Schnittstellenmodell verwendet, an ein Nebensystem, das das integrierte Modell verwendet, kann von dem Nebensystem (oder von der AS-Zentralbank in seinem Namen) veranlasst werden, das das Schnittstellenmodell verwendet. Der Zahlungsauftrag wird abgewickelt, indem das Unterkonto eines Teilnehmers des Nebensystems, das das Schnittstellenmodell verwendet, mit dem im Zahlungsauftrag angegebenen Betrag belastet wird und dieser dem Spiegelkonto gutgeschrieben wird, das von dem Nebensystem verwendet wird, das das integrierte Modell verwendet. Der Zahlungsauftrag kann nicht von dem Nebensystem veranlasst werden, das das integrierte Modell verwendet und auf dessen Spiegelkonto die Gutschrift erfolgt.

Das Nebensystem, das den Zahlungsauftrag veranlasst, und das andere Nebensystem werden über den Abschluss der Abwicklung benachrichtigt. Die Verrechnungsbanken werden auf Wunsch per SWIFT MT 900 oder MT 910 über eine erfolgreiche Abwicklung informiert.“

6.

Abschnitt 14 Absatz 17 erhält folgende Fassung:

„(17)

Die systemübergreifende Abwicklung zwischen zwei Nebensystemen, die das integrierte Modell verwenden, kann nur von einem Nebensystem (oder von der AS-Zentralbank in seinem Namen) veranlasst werden, dessen Spiegelkonto belastet wird. Der Zahlungsauftrag wird abgewickelt, indem das Spiegelkonto des Nebensystems, das den Zahlungsauftrag veranlasst, mit dem im Zahlungsauftrag angegebenen Betrag belastet wird und dieser dem Spiegelkonto eines anderen Nebensystems gutgeschrieben wird. Der Zahlungsauftrag kann nicht von dem Nebensystem veranlasst werden, auf dessen Spiegelkonto die Gutschrift erfolgt.

Das Nebensystem, das den Zahlungsauftrag veranlasst, und das andere Nebensystem werden über den Abschluss der Abwicklung benachrichtigt. Die Verrechnungsbanken werden auf Wunsch per SWIFT MT 900 oder MT 910 über eine erfolgreiche Abwicklung informiert.“

7.

Abschnitt 14 Absatz 18 erhält folgende Fassung:

„(18)

Die systemübergreifende Abwicklung von einem Nebensystem, das das integrierte Modell verwendet, an ein Nebensystem, das das Schnittstellenmodell verwendet, kann von dem Nebensystem (oder von der AS-Zentralbank in seinem Namen) veranlasst werden, das das integrierte Modell verwendet. Der Zahlungsauftrag wird abgewickelt, indem das Spiegelkonto des Nebensystems, das das integrierte Modell verwendet, mit dem im Zahlungsauftrag angegebenen Betrag belastet wird und dieser dem Unterkonto eines Teilnehmers eines anderen Nebensystems gutgeschrieben wird. Der Zahlungsauftrag kann nicht von dem Nebensystem veranlasst werden, das das Schnittstellenmodell verwendet und auf dessen Teilnehmer-Unterkonto die Gutschrift erfolgt.

Das Nebensystem, das den Zahlungsauftrag veranlasst, und das andere Nebensystem werden über den Abschluss der Abwicklung benachrichtigt. Die Verrechnungsbanken werden auf Wunsch per SWIFT MT 900 oder MT 910 über eine erfolgreiche Abwicklung informiert.“

8.

Abschnitt 15 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)

Das Verfahren ‚Abwicklungszeitraum‘ (‚till‘) ermöglicht die Festlegung eines begrenzten Zeitraums für die Nebensystem-Abwicklung, damit die Abwicklung anderer Nebensystem- oder TARGET2-Transaktionen nicht verhindert oder verzögert wird. Wenn ein Zahlungsauftrag bis zum Erreichen der ‚till‘-Zeit oder innerhalb des festgelegten Abwicklungszeitraums nicht abgewickelt ist, wird er entweder zurückgegeben oder es kann bei den Abwicklungsverfahren 4 und 5 das Garantie-Konto-Verfahren aktiviert werden. Das Verfahren ‚Abwicklungszeitraum‘ (‚till‘) kann für die Abwicklungsverfahren 1 bis 5 festgelegt werden.“


(1)  Die derzeitige Politik des Eurosystems in Bezug auf den Standort von Infrastrukturen ist in den folgenden Erklärungen festgelegt, die auf der Website der EZB unter www.ecb.europa.eu abrufbar sind: a) das ‚Policy statement on euro payment and settlement systems located outside the euro area‘ vom 3. November 1998, b) ‚The Eurosystem’s policy line with regard to consolidation in central counterparty clearing‘ vom 27. September 2001, c) ‚The Eurosystem policy principles on the location and operation of infrastructures settling in euro-denominated payment transactions‘ vom 19. Juli 2007 und d) ‚The Eurosystem policy principles on the location and operation of infrastructures settling euro-denominated payment transactions: specification of ‚legally and operationally located in the euro area‘ ‘ vom 20. November 2008.“

(2)  Der Begriff ‚MEZ‘ berücksichtigt die Umstellung zur Mitteleuropäischen Sommerzeit.“

(3)  Tagesgeschäft: Tagverarbeitungs-Phase und Tagesabschlussverfahren.

(4)  Endet am letzten Tag der Mindestreserve-Erfüllungsperiode des Eurosystems 15 Minuten später.

(5)  Beginnt am letzten Tag der Mindestreserve-Erfüllungsperiode des Eurosystems 15 Minuten später.

(6)  Beginnt am letzten Tag der Mindestreserve-Erfüllungsperiode des Eurosystems 15 Minuten später.“


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