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Dokument 32008O0006

Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 26. August 2008 zur Änderung der Leitlinie EZB/2002/7 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der vierteljährlichen Finanzierungsrechnungen (EZB/2008/6)

ABl. L 259 vom 27.9.2008, S. 12–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Sonderausgabe in kroatischer Sprache: Kapitel 17 Band 002 S. 146 - 148

Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 31/08/2014; Aufgehoben durch 32013O0024

ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2008/758/oj

27.9.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 259/12


LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 26. August 2008

zur Änderung der Leitlinie EZB/2002/7 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der vierteljährlichen Finanzierungsrechnungen

(EZB/2008/6)

(2008/758/EG)

DAS DIREKTORIUM DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 5.1, 5.2, 12.1 und 14.3,

gestützt auf Artikel 9 der Leitlinie EZB/2002/7 vom 21. November 2002 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der vierteljährlichen Finanzierungsrechnungen (1),

gestützt auf Artikel 14.1 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das geänderte Übermittlungsprogramm gemäß dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (nachfolgend als „ESVG 95“ bezeichnet) (2) hat die Einführung von wirksameren statistischen Datenkodierungsstandards beschleunigt. Um einen Beitrag zur Harmonisierung der Übermittlungsstandards für die Statistik der Finanzierungsrechnung in der Europäischen Union zu leisten, sollten die Kodierungsstandards gemäß Anhang II der Leitlinie EZB/2002/7 mit den Kodierungsstandards des Übermittlungsprogramms des ESVG 95 vereinheitlicht werden.

(2)

Gemäß Artikel 9 der Leitlinie EZB/2002/7 ist das Direktorium der Europäischen Zentralbank (EZB) berechtigt, an den Anhängen der Leitlinie EZB/2002/7 technische Änderungen vorzunehmen, sofern diese weder den zugrunde liegenden konzeptionellen Rahmen ändern noch Auswirkungen auf die Berichtslast haben.

(3)

Die Harmonisierung von Kodierungsstandards gemäß dieser Leitlinie ist eine technische Änderung, die weder den konzeptionellen Rahmen ändert, der den statistischen Berichtspflichten und den Ausnahmeregelungen hierzu gemäß den Anhängen I und III der Leitlinie EZB/2002/7 zugrunde liegt, noch Auswirkungen auf die Berichtlast hat.

(4)

Das Direktorium hat den Standpunkt des Statistikausschusses berücksichtigt —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Ersetzung der Übermittlungs- und Kodierungsstandards

Anhang II der Leitlinie EZB/2002/7 erhält die Fassung des Anhangs dieser Leitlinie.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Leitlinie tritt am 1. Oktober 2008 in Kraft.

Artikel 3

Adressaten

Diese Leitlinie ist an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten gerichtet, die den Euro eingeführt haben.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 26. August 2008.

Für das EZB-Direktorium

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  ABl. L 334 vom 11.12.2002, S. 24.

(2)  Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1).


ANHANG

„ANHANG II

Übermittlungs- und Kodierungsstandards

Die NZBen verwenden für die elektronische Übermittlung der statistischen Daten gemäß Artikel 2 die vom ESZB bereitgestellten Einrichtungen, die auf dem Telekommunikationsnetz ‚ESCB-NET‘ beruhen. Für diesen Austausch statistischer Daten wurde das Nachrichtenformat ‚Gesmes/TS‘ entwickelt. Jede Zeitreihe wird unter Verwendung der nachstehenden schlüsselindizierten Zeitreihenfamilie (‚key family‘) ‚Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen (Integrated Economic Accounts, IEA)‘ kodiert.

Schlüsselindizierte Zeitreihenfamilie IEA

Nummer

Bezeichnung

Beschreibung

Kodierungsliste

1

Häufigkeit

Bezeichnet die Häufigkeit der Meldung der Zeitreihe

CL_FREQ

2

Referenzgebiet

Alphanumerischer, zweistelliger ISO-Ländercode des Mitgliedstaats, der die Daten liefert

CL_AREA_EE

3

Berichtigungsindikator

Gibt darüber Auskunft, ob Berichtigungen an der Zeitreihe vorgenommen wurden, darunter saisonale und/oder arbeitstägliche Berichtigungen

CL_ADJUSTMENT

4

Bewertung

Liefert Daten über die Kursbewertung

CL_ESA95TP_PRICE

5

Transaktion

Gibt die Art der Finanzierungsrechnung an (d. h. Bilanzen, finanzielle Transaktionen und sonstige Stromgrößen)

CL_ESA95TP_TRANS

6

Forderung

Bezeichnet die Forderungs- oder Verbindlichkeitskategorie

CL_ESA95TP_ASSET

7

Sektor

Bestimmt den berichtenden institutionellen Sektor

CL_ESA95TP_SECTOR

8

Partnergebiet

Bestimmt die Gebietsansässigkeit des Partnersektors

CL_AREA_EE

9

Partnersektor

Bestimmt den institutionellen Sektor des Partners

CL_ESA95TP_SECTOR

10

Soll/Haben

Bestimmt (Änderungen von) Forderungen oder (Änderungen von) Verbindlichkeiten

CL_ESA95TP_DC_AL

11

Konsolidierung

Gibt den Stand der Konsolidierung an

CL_ESA95TP_CONS

12

Währung

Maßeinheit

CL_ESA95TP_DENOM

13

Zusatz

Bestimmt in der Leitlinie EZB/2002/7 enthaltene Tabellen

CL_ESA95TP_SUFFIX“


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