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Dokument 32003R1746

Verordnung (EG) Nr. 1746/2003 der Europäischen Zentralbank vom 18. September 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13) über die konsolidierte Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2003/10)

ABl. L 250 vom 2.10.2003, S. 17–19 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Sonderausgabe in tschechischer Sprache: Kapitel 10 Band 003 S. 307 - 309
Sonderausgabe in estnischer Sprache: Kapitel 10 Band 003 S. 307 - 309
Sonderausgabe in lettischer Sprache: Kapitel 10 Band 003 S. 307 - 309
Sonderausgabe in litauischer Sprache: Kapitel 10 Band 003 S. 307 - 309
Sonderausgabe in ungarischer Sprache Kapitel 10 Band 003 S. 307 - 309
Sonderausgabe in maltesischer Sprache: Kapitel 10 Band 003 S. 307 - 309
Sonderausgabe in polnischer Sprache: Kapitel 10 Band 003 S. 307 - 309
Sonderausgabe in slowakischer Sprache: Kapitel 10 Band 003 S. 307 - 309
Sonderausgabe in slowenischer Sprache: Kapitel 10 Band 003 S. 307 - 309
Sonderausgabe in bulgarischer Sprache: Kapitel 10 Band 005 S. 197 - 199
Sonderausgabe in rumänischer Sprache: Kapitel 10 Band 005 S. 197 - 199

Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 30/06/2010; Stillschweigend aufgehoben durch 32009R0025

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1746/oj

32003R1746

Verordnung (EG) Nr. 1746/2003 der Europäischen Zentralbank vom 18. September 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13) über die konsolidierte Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2003/10)

Amtsblatt Nr. L 250 vom 02/10/2003 S. 0017 - 0019


Verordnung (EG) Nr. 1746/2003 der Europäischen Zentralbank

vom 18. September 2003

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13) über die konsolidierte Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute

(EZB/2003/10)

DER EZB-RAT -

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 der Europäischen Zentralbank vom 22. November 2001 über die konsolidierte Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2001/13)(2) ist es erforderlich, dass monetäre Finanzinstitute (MFI) vierteljährlich nach Ländern und Währungen aufgegliederte statistische Daten melden. Gemäß dieser Verordnung sind gegenwärtig jedoch solche Daten nur in Bezug auf Staaten erforderlich, die zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Verordnung Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) waren. Um die Berichtspflichten auf Daten in Bezug auf die Staaten auszudehnen, die der EU am 1. Mai 2004 beitreten, muss die Verordnung geändert werden.

(2) Gegenwärtig sind die meisten Daten in Bezug auf diese Staaten wahrscheinlich nicht signifikant. Der Nutzen, nicht signifikante Daten getrennt aufzuführen, ist wahrscheinlich geringer als die mit ihrer Erhebung verbundenen Kosten. Im Einklang mit der bereits gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13) bei der Berechnung vierteljährlicher Zahlen zulässigen Flexibilität, wenn aus Zahlen einer höheren Aggregationsebene hervorgeht, dass die betreffenden Daten wahrscheinlich nicht signifikant sind, sollte der Grundsatz der Flexibilität auch auf die Meldung der neuen Daten Anwendung finden. Zu diesem Zweck beurteilen die nationalen Zentralbanken regelmäßig, ob Daten signifikant sind oder nicht.

(3) Aufgrund der Kodifizierung der Verordnung (EG) Nr. 2818/98 der Europäischen Zentralbank (EZB/1998/15) vom 1. Dezember 1998 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (EZB/1998/15)(3) sind weitere Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13) erforderlich -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung EZB/2001/13 wird wie folgt geändert:

1. Dem Artikel 4 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:"In Bezug auf die Absätze 6a und 7a in Teil 1, Abschnitt IV des Anhangs I beurteilt jede NZB, ob Daten in Bezug auf Felder, die mit dem Symbol '>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>' gekennzeichnet sind, in den Tabellen 3 und 4 in Teil 2 des Anhangs I nicht signifikant sind, und unterrichtet die Berichtspflichtigen, wenn die betreffenden Daten nicht gemeldet werden müssen."

2. Artikel 5 Absatz 2 wird gestrichen.

3. Die Anhänge I und V werden nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

4. Anhang II wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Absätze 1 und 3 gilt ab dem 1. Mai 2004. Artikel 1 Absätze 2 und 4 gilt ab dem 10. März 2004.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 18. September 2003.

Im Auftrag des EZB-Rates

Willem F. Duisenberg

(1) ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.

(2) ABl. L 333 vom 17.12.2001, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2174/2002 (EZB/2002/8) (ABl. L 330 vom 6.12.2002, S. 29).

(3) ABl. L 356 vom 30.12.1998, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 690/2003 (EZB/2002/3) (ABl. L 106 vom 23.4.2002, S. 9).

ANHANG

Die Anhänge I, II und V der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13) werden wie folgt geändert:

1. Anhang I wird wie folgt geändert:

a) Teil 1, Abschnitt IV wird wie folgt geändert:

i) Folgender Absatz 6a wird eingefügt:

"6a. Die Berichtspflichtigen melden Daten in Bezug auf die Felder, die nicht mit dem Symbol '>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>' gekennzeichnet sind, in der Tabelle 3 in Teil 2.

Die Berichtspflichtigen melden auch Daten in Bezug auf die Felder, die mit dem Symbol '>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>' gekennzeichnet sind. Wenn aus Zahlen einer höheren Aggregationsebene hervorgeht, dass diese Daten nicht signifikant sind, können die NZBen jedoch entscheiden, dass die Daten nicht gemeldet werden müssen. Jede NZB unterrichtet die Berichtspflichtigen über diese Entscheidung."

ii) Folgender Absatz 7a wird eingefügt:

"7a. Die Berichtspflichtigen melden Daten in Bezug auf die Felder, die nicht mit dem Symbol '>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>' gekennzeichnet sind, in der Tabelle 4 in Teil 2.

Die Berichtspflichtigen melden auch Daten in Bezug auf die Felder, die mit dem Symbol '>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>' gekennzeichnet sind. Wenn aus Zahlen einer höheren Aggregationsebene hervorgeht, dass diese Daten nicht signifikant sind, können die NZBen jedoch entscheiden, dass die Daten nicht gemeldet werden müssen. Jede NZB unterrichtet die Berichtspflichtigen über diese Entscheidung."

iii) Folgender Absatz 9a wird angefügt:

"9a. Wenn Daten in Bezug auf mit dem Symbol '>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>' gekennzeichnete Felder nicht signifikant sind, die NZBen diese Daten aber dennoch erheben, können die Daten der EZB von den NZBen mit einer um einen weiteren Monat verlängerten Frist ab Geschäftsschluss des 28. Arbeitstags nach dem Ende des Quartals übermittelt werden, auf das sie sich beziehen. Die NZBen entscheiden darüber, wann sie die Daten von den Berichtspflichtigen benötigen, um diese Frist einhalten zu können."

b) Teil 2 wird wie folgt geändert:

i) Tabelle 3 (Gliederung nach Ländern):

- Unter der Überschrift "B. Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten (d. h. ohne den Sektor Inland ) und Teil von C. Übrige Welt (Mitgliedstaaten)" wird für jeden Staat, der der EU am 1. Mai 2004 beitritt, eine Spalte eingefügt. Jedes Feld in diesen Spalten wird mit dem Symbol ">VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>" gekennzeichnet.

- In der Überschrift der letzten Spalte wird die Angabe "(ohne Mitgliedstaaten)" durch die Angabe "(ohne DK, SE, GB)" ersetzt.

- Der Tabelle wird folgende "Generelle Anmerkung" angefügt: "Wenn aus Zahlen einer höheren Aggregationsebene hervorgeht, dass Daten in Bezug auf mit dem Symbol '>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>' gekennzeichnete Felder nicht signifikant sind, können die NZBen entscheiden, dass diese Daten nicht gemeldet werden müssen."

ii) Tabelle 4 (Gliederung nach Währung):

- Unter der Überschrift "Sonstige Währungen von Mitgliedstaaten" wird für jeden Staat, der der EU am 1. Mai 2004 beitritt, eine Spalte eingefügt. Jedes Feld in diesen Spalten wird mit dem Symbol ">VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>" gekennzeichnet.

- Die erste Reihe erhält folgende Fassung:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

- Der Tabelle wird folgende "Generelle Anmerkung" angefügt: "Wenn aus Zahlen einer höheren Aggregationsebene hervorgeht, dass Daten in Bezug auf mit dem Symbol '>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>' gekennzeichnete Felder nicht signifikant sind, können die NZBen entscheiden, dass diese Daten nicht gemeldet werden müssen."

2. In Anhang II, Teil 1, Absatz 2 wird die Angabe "(einmonatige)" gestrichen.

3. In Anhang V werden die folgenden Absätze 1a, 1b und 2a eingefügt:

"1a. Ungeachtet des Absatzes 1 erfolgen die Meldungen in Bezug auf Felder, die mit dem Symbol '>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>' gekennzeichnet sind, gemäß dieser Verordnung erstmals mit vierteljährlichen Daten für den im Juni 2004 endenden Berichtszeitraum.

1b. Wenn die betreffende NZB entscheidet, dass nicht signifikante Daten nicht erstmals mit vierteljährlichen Daten für den im Juni 2004 endenden Berichtszeitraum gemeldet werden müssen, beginnen die Meldungen 12 Monate nachdem die NZB die Berichtspflichtigen unterrichtet hat, dass Daten gemeldet werden müssen.

2a. Während der ersten 12 Monate, in denen signifikante Daten übermittelt werden, können diese Daten in Bezug auf mit dem Symbol '>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>' gekennzeichnete Felder mit einer um einen weiteren Monat verlängerten Frist ab Geschäftsschluss des 28. Arbeitstags nach dem Ende des Quartals, auf das sich die Daten beziehen, an die EZB übermittelt werden. Die NZBen entscheiden darüber, wann sie die Daten von den Berichtspflichtigen benötigen, um diese Frist einhalten zu können."

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