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Dokument 32012O0016
2012/502/EU: Guideline of the European Central Bank of 20 July 2012 on the Data Exchange for Cash Services (ECB/2012/16)
2012/502/EU: Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 20. Juli 2012 über den Datenaustausch für Bargelddienstleistungen (EZB/2012/16)
2012/502/EU: Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 20. Juli 2012 über den Datenaustausch für Bargelddienstleistungen (EZB/2012/16)
ABl. L 245 vom 11.9.2012, S. 3–12
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 31/03/2020; Aufgehoben durch 32020O0428
11.9.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 245/3 |
LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 20. Juli 2012
über den Datenaustausch für Bargelddienstleistungen
(EZB/2012/16)
(2012/502/EU)
DER EZB-RAT —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 128 Absätze 1 und 2,
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 16,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Euro-Banknotenproduktion ist in einem dezentralisierten Pooling-System organisiert, wonach die jährliche Produktion verschiedener Banknotenstückelungen unter den nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend die „NZBen“), verteilt wird gemäß den prozentualen Anteilen der NZBen am gezeichneten Kapital der Europäischen Zentralbank („EZB“) für das entsprechende Geschäftsjahr, die auf Grundlage der Gewichtsanteile der einzelnen NZBen im Schlüssel für die Kapitalzeichnung, gemäß Artikel 29.1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung“), berechnet werden. |
(2) |
Nach dem Grundsatz der Dezentralisierung gemäß den Artikeln 9.2 und 12.1 der ESZB-Satzung sind die NZBen mit der Inverkehrgabe und dem Einzug aller, einschließlich der von der EZB ausgegebenen Euro-Banknoten betraut. Diesem Grundsatz entsprechend erfolgt die physische Bearbeitung von Euro-Banknoten durch die NZBen. Aufgrund der dezentralen Produktion nach dem Poolingprinzip trägt der effiziente grenzüberschreitende Großtransport von Euro-Banknoten zu einem reibungslosen Funktionieren des Bargeldkreislaufs im Euro-Währungsgebiet bei. |
(3) |
Im Februar 2007 billigte der EZB-Rat einen Plan für eine mittelfristige weitere Annäherung der Bargelddienstleistungen der NZBen im Sinne einer zunehmenden Harmonisierung und Integration, damit Beteiligte (vor allem der Bankensektor sowie die Werttransportunternehmen) stärker von der gemeinsamen Währung profitieren, und demnach einen Beitrag zu einem einheitlichen Euro-Bargeldraum leisten. |
(4) |
Der Datenaustausch für Bargelddienstleistungen („Data Exchange for Cash Services“, DECS) hat die weitere Harmonisierung der Bargelddienstleistungen im Eurosystem zum Ziel. Er maximiert die Effizienz der Ausgabe und des Einzugs von Bargeld sowie des Funktionierens des Bargeldkreislaufs im Euro-Währungsgebiet. Da die derzeit von den NZBen angebotenen Bargelddienstleistungen in einem erheblichen Maße voneinander abweichen, sichert DECS die Austauschbarkeit von Daten bei grenzüberschreitenden Bargeldgeschäften und bei Großtransporten von Euro-Banknoten zwischen NZBen, die unterschiedliche Cash-Management-Systeme verwenden. DECS hat keinen Einfluss auf die Bereitstellung von Bargelddienstleistungen durch die NZBen auf nationaler Ebene. |
(5) |
Da der Annäherungsprozess der Bargelddienstleistungen der einzelnen NZBen ein gewisses Maß an Flexibilität erfordern wird, ist es notwendig, ein vereinfachtes Verfahren zur Vornahme technischer Änderungen dieser Leitlinie einzuführen. Daher sollten dem Direktorium die Befugnisse zur Durchführung dieser Änderungen übertragen werden — |
HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
Diese Leitlinie legt die Anforderungen fest, die die NZBen in Bezug auf die Nutzung des DECS zu erfüllen haben. Diese Leitlinie betrifft nur den Datenaustausch zwischen den NZBen.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Leitlinie gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
a) |
„DECS“ bezeichnet die gemeinsame Schnittstelle, die mit dem Cash-Management-System einer NZB in Verbindung steht und die Aufzeichnung, Steuerung und Umsetzung elektronischer Datenmitteilungen zwischen den NZBen, die unterschiedliche Cash-Management-Systeme oder Einzelheiten des Cash-Management-Systems in Bezug auf Bargeldgeschäfte und Großtransporte verwenden, untereinander ermöglicht; |
b) |
„Kommunikationsformat“ bezeichnet eine Reihe von Dateien auf der Grundlage der Cash Single Shared Platform (CashSSP), Global Standards One (GS1) oder anderen Kommunikationsformaten; |
c) |
„Cash-Management-System“ bezeichnet das von den NZBen verwendete Informatiksystem zur logistischen Bargeldverwaltung, das auf CashSSP, GS1 oder anderen Kommunikationsformaten basiert; |
d) |
„Einzelheiten des Cash-Management-Systems“ bezeichnet die technischen Einzelheiten eines bestimmten Cash-Management-Systems; |
e) |
„Bargeld“ bezeichnet Euro-Banknoten und Münzen, ausgenommen Sammlermünzen; |
f) |
„Bargeldeinzahlung“ bezeichnet ein kostenloses, grenzüberschreitendes Bargeldeinzahlungsgeschäft zwischen einem Kunden und einer nicht inländischen NZB; |
g) |
„Bargeldabhebung“ bezeichnet ein kostenloses, grenzüberschreitendes Bargeldabhebungsgeschäft zwischen einem Kunden und einer nicht inländischen NZB; |
h) |
„Bargeldgeschäft“ bezeichnet eine kostenlose, grenzüberschreitende Bargeldeinzahlung oder -abhebung; |
i) |
„Großtransport“ bezeichnet jeden grenzüberschreitenden Transfer von Euro-Banknoten zwischen zwei NZBen oder zwischen einer Druckerei und einer NZB, der im Bargeldinformationssystem 2 („Currency Information System 2“, CIS 2) gemeldet wird (1); |
j) |
„inländische NZB“ bezeichnet eine NZB, die in ihrem Mitgliedstaat niedergelassenen Kunden eine Schnittstelle zu ihrem Cash-Management-System für Bargeldgeschäfte anbietet; |
k) |
„nicht inländische NZB“ bezeichnet eine NZB, die ein Bargeldgeschäft mit einem außerhalb ihres Mitgliedstaats niedergelassenen Kunden abwickelt; |
l) |
„liefernde NZB“ bezeichnet bei Großtransporten von Euro-Banknoten eine NZB, die für die Bereitstellung von Euro-Banknoten an eine empfangende NZB verantwortlich ist, von: i) der der liefernden NZB zugeteilten Produktion; ii) den logistischen Reserven der liefernden NZB; iii) der Strategischen Reserve des Eurosystems; |
m) |
„empfangende NZB“ bezeichnet eine NZB, die Euro-Banknoten von einer liefernden NZB oder einer Druckerei für Großtransporte von Euro-Banknoten erhält; |
n) |
„Werttransportunternehmen“ bezeichnet ein mit dem Transport, der Lagerung und der Bearbeitung von Banknoten und Münzen für Kreditinstitute befasstes Unternehmen; |
o) |
„Kunde“ bezeichnet ein in einem Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, ansässiges Kreditinstitut, welches Bargelddienstleistungen anbietet oder gegebenenfalls ein in einem Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, ansässiges Werttransportunternehmen, das in der Datenbank einer inländischen NZB zur Nutzung deren Cash-Management-Systems und DECS registriert ist; |
p) |
„Nachricht über die Transaktionsanweisung“ bezeichnet eine Transaktionsnachricht über DECS durch eine inländische/liefernde NZB über ihr Cash-Management-System an eine nicht inländische/empfangende NZB. Diese Nachricht ist: i) für Bargeldabhebungen eine „Anweisung zur Bargeldabhebung“ des Kunden; ii) für Bargeldeinzahlungen eine „Ankündigung einer Einzahlung“ des Kunden; iii) für Großtransporte eine „Nachricht über einen Großtransport“ der liefernden NZB; |
q) |
„Feedback-Validierungsnachricht“ bezeichnet eine über DECS gesendete Transaktionsnachricht einer nicht inländischen/empfangenden NZB an eine inländische/liefernde NZB über das Cash-Management-System der inländischen/liefernden NZB nach Empfang einer Nachricht über die Transaktionsanweisung; |
r) |
„Transaktionsbestätigung“ bezeichnet eine nach stattgefundener Transaktion gesendete Transaktionsnachricht: i) an einen Kunden für Bargeldgeschäfte, oder ii) an eine liefernde NZB für Großtransporte über DECS durch das Cash-Management-System der inländischen/liefernden NZB. Diese Nachricht ist: i) für Bargeldabhebungen ein durch eine nicht inländische NZB gesendeter „Abhebungsbeleg“; ii) für Bargeldeinzahlungen ein durch eine nicht inländische NZB gesendeter „Einzahlungsbeleg“; iii) für Großtransporte ein durch die empfangende NZB gesendeter „Großtransportsbeleg“; |
s) |
„Transaktionsnachricht“ bezeichnet eine Nachricht über die Transaktionsanweisung, eine Feedback-Validierungsnachricht und eine Transaktionsbestätigung; |
t) |
„Druckerei“ bezeichnet Druckereien, die mit einer NZB vertragliche Regelungen über die Produktion von Euro-Banknoten geschlossen haben; |
u) |
„künftige NZB des Eurosystems“ bezeichnet die nationale Zentralbank eines Mitgliedstaats, der die Voraussetzungen für die Einführung des Euro erfüllt hat, und hinsichtlich dessen eine Entscheidung über die Aufhebung der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 140 Absatz 2 des Vertrags getroffen wurde. |
Artikel 3
Pflichten einer NZB
(1) Die NZBen verbinden ihre Cash-Management-Systeme mit DECS, um: a) es Kunden zu ermöglichen, Datenmitteilungen bezüglich Bargeldgeschäften mit einer nicht inländischen NZB über das Cash-Management-System ihrer inländischen NZB auszutauschen, und b) den Austausch elektronischer Datenmitteilungen bezüglich Großtransporten zwischen NZBen oder vorbehaltlich Artikel 1 zwischen Druckereien und einer empfangenden NZB, über das Cash-Management-System der liefernden NZB zu fördern.
(2) Sofern eine NZB ein Cash-Management-System verwendet, welches auf einem anderen Kommunikationsformat als CashSSP oder GS1 basiert, sollte sie das Kommunikationsformat dieses Cash-Management-Systems zu CashSSP oder GS1 konvertieren, bevor sie DECS elektronische Datenmitteilung über Bargeldgeschäfte oder Großtransporte übermittelt.
(3) Die NZBen stellen sicher, dass ein Austausch elektronischer Datenmitteilungen über Bargeldgeschäfte und Großtransporte über DECS auf den Kommunikationsformaten CashSSP oder GS1 basiert.
(4) Die NZBen stellen sicher, dass Transaktionsnachrichten mindestens 10 Jahre gespeichert werden.
(5) Sobald es ihnen technisch möglich ist, stellen die NZBen eine Verbindung zwischen ihrem Cash-Management-System und DECS her.
Artikel 4
Pflichten inländischer NZBen in Bezug auf Bargeldgeschäfte
(1) Die inländischen NZBen stellen sicher, dass sie die technischen Vorgaben für die Kommunikation über DECS erfüllen.
(2) Die inländischen NZBen treffen mit ihren Kunden vertragliche Regelungen, wonach Bargeldgeschäfte gemäß dieser Leitlinie über DECS abgewickelt werden.
(3) Die inländischen NZBen errichten, erhalten und aktualisieren regelmäßig eine Datenbank von Kunden, die sich mit der Nutzung, den Bedingungen und den technischen Anforderungen von DECS einverstanden erklären. Sie stellen sicher, dass die Kunden sie über alle relevanten Veränderungen umgehend unterrichten.
(4) Die inländischen NZBen ergreifen vor der Übermittlung einer Nachricht über die Transaktionsanweisung eines Kunden zu DECS geeignete Maßnahmen für die Überprüfung, ob der Kunde in der Datenbank gemäß Absatz 3 registriert ist und ob die Nachricht über die Transaktionsanweisung durch einen vom Kunden hierzu befugten technischen Nutzer gesendet worden ist.
(5) Die inländischen NZBen haften nur für die Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß Absatz 4. Die inländischen NZBen haften nicht für den Inhalt einer Transaktionsnachricht.
(6) Die inländischen NZBen haben weder Parteistellung noch haften sie für Bargeldgeschäfte zwischen Kunden und nicht inländischen NZBen.
Artikel 5
Pflichten nicht inländischer NZBen in Bezug auf Bargeldgeschäfte
Nicht inländische NZBen treten in Vertragsverhandlungen mit Kunden inländischer NZBen ein, die die Absicht haben, Bargeldgeschäfte mit dieser nicht inländischen NZB über DECS abzuwickeln, sobald dies betrieblich möglich ist. Diese vertraglichen Regelungen betreffen insbesondere Folgendes:
a) |
die Bedingungen und technischen Voraussetzungen für die Bearbeitung von Transaktionsnachrichten über DECS, einschließlich der potentiellen Aufhebung von Transaktionen über DECS; |
b) |
die physische Behandlung von Bargeldgeschäften, z. B. die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bezüglich Verpackung und Versand; |
c) |
Regeln und Verfahren für die finanzielle Abwicklung zwischen dem Kunden und der nicht inländischen NZB, einschließlich der Überprüfung, ob ein Bargeldgeschäft rechtmäßig vorgenommen werden kann; |
d) |
die Durchführung individueller Plausibilitätsprüfungen bezüglich der Umfänge der Bargeldgeschäfte. |
Artikel 6
Großtransporte
Die NZBen stellen sicher, dass die Druckereien für Großtransporte das vertraglich zwischen den NZBen und den Druckereien vereinbarte Kommunikationsformat verwenden.
Artikel 7
Voraussetzungen für Transaktionsnachrichten
(1) Die Transaktionsnachrichten werden gemäß Anhang I über DECS bearbeitet.
(2) Die NZBen geben in den Nachrichten über die Transaktionsanweisung sowie in den Transaktionsbestätigungen das lokale Datum und die lokale Zeit an, es sei denn, DECS fügt sie automatisch hinzu, indem er die mitteleuropäische Zeitzone (MEZ) nutzt.
(3) Eine Nachricht über die Transaktionsanweisung erfüllt insbesondere folgende Voraussetzungen:
a) |
Sie wird für jedes einzelne Bargeldgeschäft getrennt gesendet; |
b) |
sie enthält Positionen, die nur an eine Zweigstelle eines Kunden oder einer NZB geliefert werden; |
c) |
sie enthält eine Anweisung für Euro-Banknoten oder für Euro-Münzen; |
d) |
sie enthält nur Artikel für einzelne Banknoten und einzelne Münzen; |
e) |
sie erfüllt die Anforderungen an die Verpackung in Anhang II; |
f) |
sie erfüllt die Mindestmengengenanforderungen in Anhang II; |
g) |
sie erfüllt die Anforderungen an die Banknotenstückelungen und -Serien in Anhang II; |
h) |
sie erfüllt die Qualitätsanforderungen in Anhang II; |
i) |
sie erfüllt die Kennzeichnungsanforderungen in Anhang II; |
j) |
sie enthält ein Minimum an Datenpositionen gemäß Anhang III. |
Artikel 8
Erfüllung der Voraussetzungen des DECS durch künftige NZBen des Eurosystems
Eine NZB legt in ihren vertraglichen Regelungen, die diese mit künftigen NZBen des Eurosystems gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Leitlinie EZB/2006/9 vom 14. Juli 2006 über bestimmte Vorbereitungsmaßnahmen für die Euro-Bargeldumstellung und über die vorzeitige Abgabe und Weitergabe von Euro-Banknoten und -Münzen außerhalb des Euro-Währungsgebiets (2) und unter Berücksichtigung von Artikel 5 der Leitlinie EZB/2008/8 abschließt, Bestimmungen fest, die die Erfüllung der Anforderungen dieser Leitlinie durch die künftige NZB des Eurosystems festlegen.
Artikel 9
Zusammenarbeit der NZBen
Die NZBen arbeiten beim Austausch von Informationen über den Betrieb von DECS angemessen zusammen, insbesondere in Fällen möglicher oder tatsächlicher durch einen Kunden eingeleiteter Gerichtsverfahren, die ihre Ursache in einer über DECS bearbeiteten Transaktion haben.
Artikel 10
Rolle des Direktoriums
(1) Im Einklang mit Artikel 17.3 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (3) wird das Direktorium ermächtigt, unter Berücksichtigung der Stellungnahmen des Banknotenausschusses und des Rechtsausschusses technische Änderungen der Anhänge zu dieser Leitlinie vorzunehmen.
(2) Das Direktorium setzt den EZB-Rat über alle Änderungen gemäß Absatz 1 unverzüglich in Kenntnis und kommt den diesbezüglichen Beschlüssen des EZB-Rates nach.
Artikel 11
Inkrafttreten
Diese Leitlinie tritt am 1. Oktober 2012 in Kraft.
Artikel 12
Adressaten
Diese Leitlinie ist an die NZBen gerichtet.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 20. Juli 2012.
Für den EZB-Rat
Der Präsident der EZB
Mario DRAGHI
(1) Leitlinie EZB/2008/8 vom 11. September 2008 über die Datenerhebung bezüglich des Euro und den Betrieb des Bargeldinformationssystems 2 (ABl. L 346 vom 23.12.2008, S. 89).
(2) ABl. L 207 vom 28.7.2006, S. 39.
(3) ABl. L 80 vom 18.3.2004, S. 33.
ANHANG I
TYP UND FLUSS VON ÜBER DECS BEARBEITETEN TRANSAKTIONSNACHRICHTEN
1. |
Eine Nachricht über die Transaktionsanweisung wird bei Bargeldgeschäften von einem Kunden oder bei Großtransporten von einer liefernden Nationalen Zentralbank (NZB) gesendet und von der inländischen/liefernden NZB über den Datenaustausch für Bargelddienstleistungen (DECS) an die entsprechende nicht inländische/empfangende NZB übermittelt. |
2. |
Nach Empfang der Nachricht über die Transaktionsanweisung sendet die nicht inländische/empfangende NZB über DECS eine Feedback-Validierungsnachricht an die inländische/liefernde NZB, welche diese bei Bargeldgeschäften an den Kunden oder bei Großtransporten an die liefernde NZB übermittelt. |
3. |
Nach erfolgter Transaktion sendet die nicht inländische/empfangende NZB über DECS eine Transaktionsbestätigung an die inländische/liefernde NZB, welche diese bei Bargeldgeschäften an den Kunden oder bei Großtransporten an die liefernde NZB übermittelt. |
Tabelle 1a: Typ und Fluss von Nachrichten über Bargeldeinzahlungen
|
Cash Single Shared Platform (CashSSP) |
Global Standards One (GS1) |
||
|
Notification For Deposit |
Notification of Inpayment |
||
|
Feedback Validation |
Service Message |
||
|
Feedback- Notification For Deposit |
Confirmation of Receipt |
Tabelle 1b: Typ und Fluss von Nachrichten über Bargeldabhebungen
|
CashSSP |
GS1 |
||
|
Order For Withdrawal |
Cash Order |
||
|
Feedback Validation |
Service Message |
||
|
Feedback Order For Withdrawal |
Confirmation of Delivery |
Tabelle 1c: Typ und Fluss von Nachrichten über Großtransporte
|
CashSSP |
GS1 |
||
|
Notification For Delivery |
Bulk Transfer Message |
||
|
Feedback Validation |
Service Message |
||
|
Feedback-Notification For Delivery |
Confirmation of Bulk Transfer |
(1) Erhält eine nicht inländische/empfangende NZB überschüssige Pakete, wird für die überschüssigen Pakete eine zusätzliche Benachrichtigung über die Einzahlung/den Großtransport gesendet. Erhält eine nicht inländische/empfangende NZB weniger Pakete als erwartet, wird entweder eine neue Benachrichtigung über die Einzahlung/den Großtransport nach Abschluss der entsprechenden Nachricht über die Transaktionsanweisung und Versendung einer Feedback-Validierungsnachricht (für die Nichtannahme der Lieferung) gesendet, oder nur die erhaltenen Pakete werden in der Transaktionsbestätigung genannt (Teilannahme der Lieferung).
ANHANG II
ANFORDERUNGEN AN DIE VERPACKUNG UND AN DIE QUALITÄT
1. Verpackungs- und Qualitätsanforderungen für Bargeldgeschäfte
|
Bargeldabhebungen |
Bargeldeinzahlungen |
||||||||||||||
Mindestmenge |
|
|
||||||||||||||
Banknotenserie (ES1 oder ES2) |
In der Nachricht über die Transaktionsanweisung angegeben |
In der Nachricht über die Transaktionsanweisung angegeben. Für gemischte Bündel gelten die bestmöglichen Schätzungen des Kunden. Die NZBen können die Verwendung gemischter Bündel verweigern. |
||||||||||||||
Qualität |
Nur umlauffähige Banknoten und Münzen |
Nur unbearbeitete Banknoten |
||||||||||||||
Wiederverwendung von Transaktions-IDs |
Die nicht inländische NZB entscheidet, ob und wann die SSCC- und CashSSP-Siegelnummer wiederverwendet werden. Die nicht inländische NZB entscheidet, ob und wann die Transaktions-Referenznummern (= Master-SSCC) wiederverwendet werden. |
Die nicht inländische NZB entscheidet, ob und wann die SSCC- und CashSSP-Siegelnummer wiederverwendet werden. Die nicht inländische NZB entscheidet, ob und wann die Transaktions-Referenznummern (= Master-SSCC) wiederverwendet werden. |
||||||||||||||
Verpackung |
Anerkannter Verpackungstyp für Banknoten |
Anerkannter Verpackungstyp für Banknoten |
2. Verpackungs- und Qualitätsanforderungen für Großtransporte
Mindestmenge |
Ein Karton (= 10 000 Banknoten) Es gibt keine Mindestmenge für sonstige grenzüberschreitende Operationen im Sinne des Bargeldinformationssystems 2. |
||||||||||||
Banknotenserie |
In der Nachricht über die Transaktionsanweisung angegeben. Für gemischte Bündel gelten die bestmöglichen Schätzungen der liefernden NZB. |
||||||||||||
Qualität |
Umlauffähige, neue, unbearbeitete oder nicht umlauffähige Banknoten |
||||||||||||
Wiederverwendung von Transaktions-IDs |
Die empfangende NZB entscheidet, ob und wann die SSCC- und die CashSSP-Siegelnummer wiederverwendet werden. Die empfangende NZB entscheidet, ob und wann die Transaktions-Referenznummern (= Master-SSCC) wiederverwendet werden. |
||||||||||||
Kennzeichnung |
Die Kisten haben mit Ausnahme von Banknotenreserven, die nur einen CashSSP-Barcode haben, sowohl einen Global Standards One (GS1) als auch einen CashSSP-Barcode. Eine Umetikettierung des Pakets bei einer Weitergabe zwischen NZBen ist nicht möglich, d. h. es wird dieselbe Siegelnummer/SSCC mehrmals genutzt. |
||||||||||||
Verpackung |
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ANHANG III
MINDESTDATENPOSITIONEN IN DEN ELEKTRONISCHEN DATENMITTEILUNGEN
1. Mindestanforderungen an Bargeldeinzahlungen (1)
|
Datenposition |
|
Absender der Datei |
|
Absender der Nachricht |
|
Empfänger der Nachricht |
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Eigentümer der Ware |
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Transportunternehmen |
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Verpacker |
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Zahler |
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Begünstigter der Einzahlung |
|
Nähere Angaben zu den Paketen und ihrem Inhalt:
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2. Mindestanforderungen an Bargeldabhebungen (1)
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Datenposition |
|
Absender der Datei |
|
Absender der Nachricht |
|
Empfänger der Nachricht |
|
Transportunternehmen |
|
Zahler |
|
Ort der Abholung |
|
Ort der Lieferung |
|
Eigentümer der Ware |
|
Nähere Angaben zu den bestellten Artikeln:
|
3. Mindestanforderungen an Großtransporte
Referenz der Europäischen Zentralbank für den Versand |
|||||
Liefernde NZB (Druckerei) |
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Empfangende NZB |
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Transportunternehmen (Fluglinie oder Werttransportunternehmen) |
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Versanddatum |
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Gesamtzahl der Paletten |
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Gesamtzahl der Kisten |
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Gesamtzahl der Banknoten |
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Gesamtwert der Banknoten (EUR) |
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Gesamtgewicht der Luftfracht (kg) |
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Nähere Angaben zu den Paletten: |
Nähere Angaben zu den Kisten: |
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(1) Abhängig vom verwendeten Cash-Management-System des Absenders können zusätzliche Informationen erforderlich sein.
GLOSSAR
In diesem Glossar sind die in der Leitlinie und ihren Anhängen verwendeten Fachbegriffe definiert.
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„Anerkannter Verpackungstyp“ bezeichnet eine Sicherheitstasche, eine Siegeltasche, eine wiederverwendbare Kiste, einen Karton, eine Euro-Palette und eine halbe Palette, die den Anforderungen des Rates der Europäischen Zentralbank (EZB) genügt; |
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„Banknotenserie“ bezeichnet eine Reihe von Euro-Banknotenstückelungen, die im Beschluss EZB/2003/4 vom 20. März 2003 über die Stückelung, Merkmale und Reproduktion sowie den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten (1) oder in einem nachfolgenden Rechtsakt der EZB als solche bezeichnet werden. Die erste Serie der Euro-Banknoten, die zum 1. Januar 2002 erstmals ausgegeben wurde, umfasst die Stückelungen 5 EUR, 10 EUR, 20 EUR, 50 EUR, 100 EUR, 200 EUR und 500 EUR. Euro-Banknoten mit veränderten technischen Merkmalen oder veränderter Gestaltung (z. B. unterschiedliche Unterschriften für verschiedene Präsidenten der EZB) stellen nur dann eine neue Banknotenserie dar, wenn sie in einer Neufassung des Beschlusses EZB/2003/4 oder in einem nachfolgenden Rechtsakt der EZB als solche bezeichnet werden; |
|
„Extended Custodial Inventory (ECI)“-Programm bezeichnet ein Programm, das aus vertraglichen Vereinbarungen zwischen der EZB, einer nationalen Zentralbank (NZB) und einzelnen Kreditinstituten (ECI-Banken) besteht, wonach die NZB: i) den ECI-Banken Euro-Banknoten liefert, die sie außerhalb Europas verwahren, um sie in Umlauf zu bringen; und ii) den ECI-Banken Euro-Banknoten gutschreibt, die von deren Kunden eingezahlt werden, auf Echtheit und Umlauffähigkeit überprüft, verwahrt und der NZB gemeldet werden. Die von den ECI-Banken verwahrten Banknoten, einschließlich derjenigen, die sich im Transit zwischen der NZB und den ECI-Banken befinden, sind voll besichert, bis sie von den ECI-Banken in Umlauf gebracht oder an die NZB zurückgegeben werden. Banknoten, die von der NZB an die ECI-Banken transferiert werden, zählen zu den registrierten Banknoten der betreffenden NZB (Datenposition 1.1). Banknoten, die von den ECI-Banken verwahrt werden, zählen nicht zur nationalen Nettoausgabe von Banknoten der betreffenden NZB; |
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„Logistische Reserven“ (LS) bezeichnet alle Bestände an neuen und umlauffähigen Euro-Banknoten mit Ausnahme der ESS, welche von NZBen sowie im Sinne der Leitlinie EZB/2008/8 von NHTO-Stellen und ECI-Banken gehalten werden (2); |
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„Neue Banknoten“ bezeichnet Euro-Banknoten, die noch nicht durch die NZBen, NHTO-Stellen oder ECI-Banken in Umlauf gebracht oder durch zukünftige NZBen des Eurosystems weitergegeben wurden; |
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„Nicht umlauffähige Banknoten“ bezeichnet: i) Euro-Banknoten, die an die NZBen zurückgegeben wurden, aber entsprechend einem separaten Rechtsakt der EZB über Banknotenbearbeitung durch die NZBen nicht für den Umlauf geeignet sind; oder ii) Euro-Banknoten, die an Kreditinstitute, einschließlich NHTO-Stellen und ECI-Banken, zurückgegeben wurden, aber aufgrund der Mindestsortierstandards gemäß dem Beschluss EZB/2010/14 vom 16. September 2010 über die Prüfung der Echtheit und Umlauffähigkeit und über die Wiederausgabe von Euro-Banknoten nicht für den Umlauf geeignet sind; |
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„Notes-held-to-order-System“ oder „NHTO-System“ bezeichnet ein System, das aus verschiedenen vertraglichen Regelungen zwischen einer NZB und einer oder mehrerer Stellen („NHTO-Stellen“) im teilnehmenden Mitgliedstaat der NZB besteht, wonach die NZB: i) den NHTO-Stellen Euro-Banknoten liefert, die sie außerhalb der NZB-Räumlichkeiten verwahren, um sie in Umlauf zu bringen; und ii) diese dem NZB-Konto von NHTO-Stellen oder Kreditinstituten gutschreibt oder abbucht, die Kunden der NHTO-Stellen für Euro-Banknoten sind, die durch NHTO-Stellen oder ihre Kunden in der Verwahrstelle verwahrt bzw. hiervon abgehoben werden und der NZB mitgeteilt werden. Banknoten, die von einer NZB auf NHTO-Stellen transferiert werden, zählen zu den registrierten Banknoten der betreffenden NZB (Datenposition 1.1). Banknoten, die von den NHTO-Stellen verwahrt werden, zählen nicht zur nationalen Nettoausgabe von Banknoten der betreffenden NZB; |
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„Strategische Reserve des Eurosystems“ („Eurosystem Strategic Stock“, ESS) bezeichnet die Bestände neuer und umlauffähiger Euro-Banknoten, die von bestimmten NZBen gehalten werden, um eine Nachfrage nach Euro-Banknoten, die nicht aus den logistischen Reserven gedeckt werden kann, zu bewältigen (3); |
|
„Umlauffähige Banknoten“ bezeichnet: i) Euro-Banknoten, die an NZBen zurückgegeben wurden und die entsprechend einem separaten Rechtsakt der EZB über die Banknotenbearbeitung durch NZBen für den Umlauf geeignet sind; oder ii) Euro-Banknoten, die an Kreditinstitute, einschließlich NHTO-Stellen und ECI-Banken, zurückgegeben wurden und die entsprechend den Mindestsortierstandards gemäß dem Beschluss EZB/2010/14 (4) für den Umlauf geeignet sind; |
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„Unbearbeitete Banknoten“ bezeichnet: i) Euro-Banknoten, die an die NZBen zurückgegeben wurden, nicht aber auf ihre Echtheit und Umlauffähigkeit entsprechend einem separaten Rechtsakt der EZB über Banknotenbearbeitung durch die NZBen geprüft wurden; oder ii) Euro-Banknoten, die an Kreditinstitute, einschließlich NHTO-Stellen und ECI-Banken, zurückgegeben wurden, nicht aber auf ihre Echtheit und Umlauffähigkeit entsprechend dem Beschluss EZB/2010/14 geprüft wurden. |
(1) ABl. L 78 vom 25.3.2003, S. 16.
(2) Gemäß einem gesonderten Rechtsakt der EZB über die Verwaltung von Banknotenbeständen.
(3) Gemäß einem gesonderten Rechtsakt der EZB über die Verwaltung von Banknotenbeständen.