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Dokument 32010D0008(01)

2010/483/EU: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 27. Juli 2010 zur Änderung des Beschlusses EZB/2007/5 über die Festlegung der Vergaberegeln (EZB/2010/8)

ABl. L 238 vom 9.9.2010, S. 14–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Sonderausgabe in kroatischer Sprache: Kapitel 10 Band 002 S. 290 - 292

Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 14/04/2016; Stillschweigend aufgehoben durch 32016D0002

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/483/oj

9.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 238/14


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 27. Juli 2010

zur Änderung des Beschlusses EZB/2007/5 über die Festlegung der Vergaberegeln

(EZB/2010/8)

(2010/483/EU)

DAS DIREKTORIUM DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 11.6,

gestützt auf den Beschluss EZB/2004/2 vom 19. Februar 2004 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 19,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (2) festgelegten Schwellenwerte für öffentliche Ausschreibungsverfahren sind durch die Verordnung (EG) Nr. 1177/2009 der Kommission vom 30. November 2009 zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG, 2004/18/EG und 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren geändert worden. (3) Obwohl sie nicht den Bestimmungen der Richtlinie 2004/18/EG unterliegt, beabsichtigt die Europäische Zentralbank (EZB), dieselben Schwellenwerte für ihre öffentlichen Ausschreibungsverfahren anzuwenden.

(2)

Forschungs- und Entwicklungsaufträge im Bereich der Banknotensicherheit erfordern besondere Sicherheitsmaßnahmen und können daher nicht ausgeschrieben werden. Es sollte klargestellt werden, dass solche Aufträge unter die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c des Beschlusses EZB/2007/5 festgelegte Ausnahme fallen. (4)

(3)

Nach einem vor Kurzem ergangenen Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (5) ist es erforderlich klarzustellen, dass die Ausnahmen für Kooperationsabkommen zwischen der EZB und den nationalen Zentralbanken (NZBen) sowie für Kooperationsabkommen zwischen der EZB und anderen Organen und Einrichtungen der Union, internationalen Organisationen oder staatlichen Stellen nicht nur die Kooperation zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben, sondern auch Hilfsdienstleistungen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben umfassen.

(4)

Nach kürzlich ergangenen Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union (6) muss die Frist für die Erhebung von Einwendungen gegen die Anforderungen der EZB weiter präzisiert werden.

(5)

Aus Gründen der Transparenz und unbeschadet des Beschlusses EZB/2004/3 vom 4. März 2004 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der Europäischen Zentralbank (7) sollten nicht berücksichtigte Bewerber und Bieter das Recht haben, Kopien aller internen Dokumente in Bezug auf die Bewertung ihrer Bewerbung oder ihres Angebots und, unter bestimmten Voraussetzungen, Kopien der Dokumente in Bezug auf die Bewertung des erfolgreichen Angebots zu erhalten.

(6)

Es ist erforderlich klarzustellen, dass Verlängerungen eines Vertrags in begründeten Ausnahmefällen die ursprüngliche Laufzeit eines Vertrags überschreiten können.

(7)

Der Beschluss EZB/2007/5 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Änderungen

Der Beschluss EZB/2007/5 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 wird die folgende Definition angefügt:

„(q)

‚Forschungs- und Entwicklungsaufträge im Bereich der Banknotensicherheit‘ sind Aufträge, die theoretisches Arbeiten oder praktisches Experimentieren, Analyse und Forschung zum Gegenstand haben und die unter kontrollierten Bedingungen ausgeführt werden, um entweder:

neues Wissen zu erwerben und neue Materialien, Fertigungsverfahren oder Vorrichtungen für die Druckvorlagenherstellung, die Herstellung, den Transport, die Ausgabe, die Echtheitsprüfung und die Zerstörung von Euro-Banknoten (einschließlich der Druckvorlagen der Euro-Banknoten) zu erfinden oder bestehende Materialien, Fertigungsverfahren oder Vorrichtungen zu verbessern;

die Herstellung von neuen Materialien, Produkten oder Vorrichtungen für die Druckvorlagenherstellung, die Herstellung, den Transport, die Ausgabe, die Echtheitsprüfung und die Zerstörung von Euro-Banknoten (einschließlich der Druckvorlagen der Euro-Banknoten) zu veranlassen oder bestehende Materialien, Produkte oder Vorrichtungen zu verbessern.

Forschungs- und Entwicklungsaufträge im Bereich der Banknotensicherheit umfassen keine Aufträge über den Druck von Euro-Banknoten im Rahmen der Pilotproduktion.“

2.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Kooperationsabkommen zwischen der EZB und den NZBen, die der Erfüllung der öffentlichen Aufgaben für das Eurosystem/ESZB dienen;“

b)

Absatz 3 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

Kooperationsabkommen zwischen der EZB und anderen Organen und Einrichtungen der Union, internationalen Organisationen oder staatlichen Stellen, die der Erfüllung der öffentlichen Aufgaben dienen;“

3.

Artikel 4 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Es gelten folgende Schwellenwerte:

a)

193 000 EUR für Liefer- und Dienstleistungsaufträge;

b)

4 845 000 EUR für Bauaufträge.“

4.

Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

wenn die EZB den Auftrag als geheim eingestuft hat oder die Ausführung des Auftrags nach den Sicherheitsvorschriften der EZB besondere Sicherheitsmaßnahmen oder der Schutz der wesentlichen Interessen der EZB dies erfordert. Forschungs- und Entwicklungsaufträge im Bereich der Banknotensicherheit erfordern besondere Sicherheitsmaßnahmen und sind daher von den in diesem Beschluss festgelegten Anforderungen ausgenommen.“

b)

Dem Absatz 2 wird folgender Buchstabe g angefügt:

„g)

Gesundheits- und Sozialwesen.“

5.

Artikel 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Bei befristeten Verträgen kann die ursprüngliche Laufzeit unter folgenden Bedingungen verlängert werden:

a)

Die Bekanntmachung oder, im Falle eines Verfahrens gemäß Kapitel III, die Aufforderung zur Angebotsabgabe sieht die Möglichkeit einer Verlängerung vor;

b)

die möglichen Verlängerungen sind ordnungsgemäß begründet;

c)

bei der Festlegung des anwendbaren Verfahrens gemäß Artikel 4 wurden die möglichen Verlängerungen berücksichtigt.

Die Gesamtheit der Verlängerungen darf — außer in begründeten Ausnahmefällen — die Laufzeit des ursprünglichen Vertrags nicht überschreiten.“

6.

Artikel 21 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Sind Bewerber oder Bieter der Auffassung, dass die in der Bekanntmachung, im Aufruf zum Wettbewerb oder in den zusätzlichen Unterlagen festgelegten Anforderungen der EZB unvollständig, inkonsistent oder rechtswidrig sind oder dass die EZB oder ein anderer Bewerber/Bieter gegen die geltenden Vergaberegeln verstoßen hat, so teilen sie der EZB ihre Einwendungen innerhalb von 15 Tagen mit. Betreffen die Unregelmäßigkeiten den Aufruf zum Wettbewerb oder sonstige von der EZB versandte Unterlagen, so beginnt die Frist ab dem Tag des Erhalts der Unterlagen. In sonstigen Fällen beginnt die Frist zu dem Zeitpunkt, an dem die Bewerber oder Bieter die Unregelmäßigkeit bemerken oder vernünftigerweise hätten bemerken können. Die EZB kann daraufhin entweder die Anforderungen berichtigen oder vervollständigen, der Unregelmäßigkeit abhelfen oder das Begehren unter Angabe der Gründe hierfür ablehnen. Einwendungen, die der EZB nicht innerhalb von 15 Tagen mitgeteilt werden, können später nicht mehr erhoben werden.“

7.

Artikel 28 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Bewerber und Bieter können die EZB innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt der Benachrichtigung auffordern, die Gründe für die Ablehnung ihrer Bewerbung oder ihres Angebots mitzuteilen und ihnen Kopien aller Dokumente in Bezug auf die Bewertung ihrer Bewerbung oder ihres Angebots zu übermitteln. Nicht berücksichtigte Bieter, die ein ordnungsgemäßes Angebot eingereicht haben, können zudem verlangen, dass ihnen der Name des Zuschlagsempfängers sowie die Hauptmerkmale und relativen Vorteile seines Angebots mitgeteilt werden. Vorbehaltlich des Absatzes 4 können sie zudem Kopien aller Dokumente in Bezug auf die Bewertung des erfolgreichen Angebots verlangen.“

8.

Artikel 30 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Bieter können die EZB innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt der Benachrichtigung auffordern, die Gründe für die Ablehnung ihres Angebots mitzuteilen und Kopien aller Dokumente in Bezug auf die Bewertung ihres Angebots zu übermitteln.“

Artikel 2

Inkrafttreten

(1)   Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2010 in Kraft.

(2)   Vor Inkrafttreten dieses Beschlusses eingeleitete Ausschreibungsverfahren werden gemäß den Bestimmungen des Beschlusses EZB/2007/5 weitergeführt, die am Tag der Einleitung des Ausschreibungsverfahrens galten. Ein Ausschreibungsverfahren gilt im Sinne dieser Bestimmung als an dem Tag eingeleitet, an dem die Bekanntmachung an das Amtsblatt der Europäischen Union übermittelt wurde, bzw. in den Fällen, in denen keine solche Bekanntmachung erforderlich ist, an dem Tag, an dem die EZB einen oder mehrere Lieferanten zur Abgabe eine Angebots aufgefordert hat.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 27. Juli 2010.

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  ABl. L 80 vom 18.3.2004, S. 33.

(2)  ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114.

(3)  ABl. L 314 vom 1.12.2009, S. 64.

(4)  ABl. L 184 vom 14.7.2007, S. 34.

(5)  Rechtssache Kommission/Deutschland (C-480/06, Slg. 2009, I-4747).

(6)  Rechtssachen Uniplex (UK)/NHS Business Services Authority (C-406/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) und Kommission/Irland (C-456/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).

(7)  ABl. L 80 vom 18.3.2004, S. 42.


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