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Dokument 32004D0012(01)

2004/526/EG:Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 17. Juni 2004 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung des Erweiterten Rates der Europäischen Zentralbank (EZB/2004/12)

ABl. L 267M vom 12.10.2005, S. 15–17 (MT)
ABl. L 230 vom 30.6.2004, S. 61–63 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
Sonderausgabe in bulgarischer Sprache: Kapitel 10 Band 005 S. 268 - 270
Sonderausgabe in rumänischer Sprache: Kapitel 10 Band 005 S. 268 - 270
Sonderausgabe in kroatischer Sprache: Kapitel 01 Band 003 S. 83 - 85

Rechtlicher Status des Dokuments In Kraft

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/526/oj

30.6.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 230/61


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 17. Juni 2004

zur Verabschiedung der Geschäftsordnung des Erweiterten Rates der Europäischen Zentralbank

(EZB/2004/12)

(2004/526/EG)

DER ERWEITERTE RAT DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 46.4 —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Einziger Artikel

Die Geschäftsordnung des Erweiterten Rates der Europäischen Zentralbank vom 1. September 1998 erhält folgende Fassung, die am 1. Juli 2004 in Kraft tritt.

„GESCHÄFTSORDNUNG DES ERWEITERTEN RATES DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

EINFÜHRUNGSKAPITEL

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Diese Geschäftsordnung ergänzt den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank. Die in dieser Geschäftsordnung verwendeten Begriffe haben die gleiche Bedeutung, die sie im Vertrag und in der Satzung haben.

KAPITEL I

DER ERWEITERTE RAT

Artikel 2

Termin und Ort der Sitzungen des Erweiterten Rates

(1)   Der Erweiterte Rat bestimmt seine Sitzungstermine auf Vorschlag des Präsidenten.

(2)   Der Präsident beruft eine Sitzung des Erweiterten Rates ein, wenn mindestens drei Mitglieder des Erweiterten Rates darum ersuchen.

(3)   Der Präsident kann zudem immer dann Sitzungen des Erweiterten Rates einberufen, wenn er dies für notwendig erachtet.

(4)   Die Sitzungen des Erweiterten Rates finden in der Regel in den Räumlichkeiten der Europäischen Zentralbank (EZB) statt.

(5)   Sitzungen können auch in Form von Telekonferenzen stattfinden, es sei denn, mindestens drei Zentralbankpräsidenten erheben Einwände dagegen.

Artikel 3

Teilnahme an Sitzungen des Erweiterten Rates

(1)   Sofern in dieser Geschäftsordnung nichts Gegenteiliges bestimmt wird, ist die Teilnahme an Sitzungen des Erweiterten Rates seinen Mitgliedern, den anderen Mitgliedern des Direktoriums, dem Präsidenten des Rates der Europäischen Union und einem Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vorbehalten.

(2)   Jeder Zentralbankpräsident kann in der Regel von einer Person begleitet werden.

(3)   Bei Verhinderung eines Mitglieds des Erweiterten Rates kann dieses schriftlich einen Stellvertreter benennen, der an der Sitzung teilnimmt und im Namen des Mitglieds abstimmt. Die entsprechende schriftliche Mitteilung muss dem Präsidenten rechtzeitig vor der jeweiligen Sitzung zugeleitet werden. Der Stellvertreter kann in der Regel von einer Person begleitet werden.

(4)   Der Präsident ernennt einen Mitarbeiter der EZB zum Sekretär. Der Sekretär unterstützt den Präsidenten bei der Vorbereitung der Sitzungen des Erweiterten Rates und erstellt die Sitzungsprotokolle des Erweiterten Rates.

(5)   Der Erweiterte Rat kann auch andere Personen zu seinen Sitzungen einladen, wenn er dies für zweckmäßig hält.

Artikel 4

Abstimmungsverfahren

(1)   Der Erweiterte Rat ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder oder ihrer Stellvertreter an der Abstimmung teilnehmen. Ist der Erweiterte Rat nicht beschlussfähig, so kann der Präsident eine außerordentliche Sitzung einberufen, bei der die Mindestteilnahmequote für die Beschlussfähigkeit nicht erforderlich ist.

(2)   Sofern in der Satzung nichts Gegenteiliges bestimmt wird, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst.

(3)   Die Stimmabgabe im Erweiterten Rat erfolgt auf Aufforderung durch den Präsidenten. Der Präsident leitet eine Abstimmung auch auf Antrag eines Mitglieds des Erweiterten Rates ein.

(4)   Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, es sei denn, mindestens drei Mitglieder des Erweiterten Rates erheben Einwände dagegen. Ein schriftliches Verfahren setzt voraus, dass

i)

jedem Mitglied des Erweiterten Rates in der Regel mindestens zehn Arbeitstage zur Verfügung stehen, um sich mit der Angelegenheit zu befassen, wobei bei Dringlichkeit, die im jeweiligen Ersuchen begründet werden muss, die Frist auf fünf Arbeitstage verkürzt werden kann,

ii)

jedes Mitglied des Erweiterten Rates persönlich unterschreibt und

iii)

jeder derartige Beschluss im Protokoll der nächsten Sitzung des Erweiterten Rates festgehalten wird.

Artikel 5

Organisation der Sitzungen des Erweiterten Rates

(1)   Der Erweiterte Rat genehmigt die Tagesordnung einer jeden Sitzung. Dazu erstellt der Präsident eine vorläufige Tagesordnung, die den Mitgliedern des Erweiterten Rates und anderen zur Teilnahme an der Sitzung berechtigten Personen zusammen mit den dazugehörigen Unterlagen mindestens acht Tage vor der jeweiligen Sitzung zugeleitet wird, wobei Notfälle, in denen der Präsident den Umständen entsprechend verfährt, ausgenommen sind. Der Erweiterte Rat kann auf Vorschlag des Präsidenten oder eines anderen Mitglieds des Erweiterten Rates beschließen, Punkte von der vorläufigen Tagesordnung abzusetzen oder zusätzliche Punkte aufzunehmen. Ein Tagesordnungspunkt wird auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern des Erweiterten Rates abgesetzt, wenn die dazugehörigen Unterlagen den Mitgliedern des Erweiterten Rates nicht rechtzeitig zugegangen sind.

(2)   Das Protokoll der Aussprachen des Erweiterten Rates wird seinen Mitgliedern bei der nächsten Sitzung (oder erforderlichenfalls früher im schriftlichen Verfahren) zur Genehmigung vorgelegt und vom Präsidenten unterzeichnet.

KAPITEL II

MITWIRKUNG DES ERWEITERTEN RATES AN DEN AUFGABEN DES EUROPÄISCHEN SYSTEMS DER ZENTRALBANKEN

Artikel 6

Beziehungen zwischen dem Erweiterten Rat und dem EZB-Rat

(1)   Unbeschadet der sonstigen Verantwortlichkeiten des Erweiterten Rates, einschließlich der in Artikel 44 der Satzung genannten Verantwortlichkeiten, erstreckt sich die Mitwirkung des Erweiterten Rates insbesondere auf die in Artikel 6.2 bis 6.8 aufgeführten Aufgaben.

(2)   Der Erweiterte Rat wirkt bei der Erfüllung der Beratungsfunktionen der EZB gemäß Artikel 4 und 25.1 der Satzung mit.

(3)   Die Mitwirkung des Erweiterten Rates bei den statistischen Aufgaben der EZB besteht

in der Stärkung der Zusammenarbeit zwischen sämtlichen nationalen Zentralbanken der Europäischen Union, um die Erfüllung der Aufgaben der EZB im Bereich der Statistik zu unterstützen,

soweit erforderlich, in der Förderung der Harmonisierung der Bestimmungen und Gepflogenheiten auf dem Gebiet der Erhebung, Zusammenstellung und Weitergabe von statistischen Daten durch sämtliche nationalen Zentralbanken der Europäischen Union und

in Äußerungen gegenüber dem EZB-Rat zu Entwürfen für Empfehlungen der EZB gemäß Artikel 42 der Satzung, die den Bereich der Statistik betreffen, ehe diese verabschiedet werden.

(4)   Der Erweiterte Rat wirkt bei der Erfüllung der Berichtspflichten der EZB gemäß Artikel 15 der Satzung mit, indem er sich gegenüber dem EZB-Rat zum Jahresbericht äußert, ehe dieser verabschiedet wird.

(5)   Der Erweiterte Rat wirkt bei der Standardisierung der Rechnungslegungsvorschriften und der Meldung der Geschäfte gemäß Artikel 26.4 der Satzung mit, indem er sich gegenüber dem EZB-Rat zu Entwürfen entsprechender Vorschriften äußert, ehe diese verabschiedet werden.

(6)   Der Erweiterte Rat wirkt bei der Verabschiedung weiterer Maßnahmen im Rahmen von Artikel 29.4 der Satzung mit, indem er sich gegenüber dem EZB-Rat zu Entwürfen solcher Maßnahmen äußert, ehe diese verabschiedet werden.

(7)   Der Erweiterte Rat wirkt bei der Festlegung der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Zentralbank mit, indem er sich gegenüber dem EZB-Rat zu entsprechenden Entwürfen äußert, ehe diese verabschiedet werden.

(8)   Der Erweiterte Rat trägt zu den Vorarbeiten für die unwiderrufliche Festlegung der Wechselkurse gemäß Artikel 47.3 der Satzung bei, indem er sich gegenüber dem EZB-Rat zu Folgendem äußert:

Entwürfen von Stellungnahmen der EZB gemäß Artikel 123 Absatz 5 des Vertrags,

Entwürfen sonstiger Stellungnahmen der EZB zu Rechtsakten der Gemeinschaft bei Aufhebung einer Ausnahmeregelung und

Beschlüssen gemäß Nummer 10 des Protokolls über einige Bestimmungen betreffend das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.

(9)   In allen Fällen, in denen der Erweiterte Rat gemäß den vorstehenden Absätzen um Mitwirkung an den Aufgaben der EZB ersucht wird, muss ihm dazu eine angemessene Frist eingeräumt werden, die mindestens zehn Arbeitstage beträgt. Bei Dringlichkeit, die im jeweiligen Ersuchen begründet werden muss, kann die Frist auf fünf Arbeitstage verkürzt werden. Der Präsident kann beschließen, das schriftliche Verfahren zu verwenden.

(10)   Der Präsident unterrichtet den Erweiterten Rat gemäß Artikel 47.4 der Satzung über die Beschlüsse des EZB-Rates.

Artikel 7

Beziehungen zwischen dem Erweiterten Rat und dem Direktorium

(1)   Der Erweiterte Rat erhält die Gelegenheit zur Äußerung, ehe das Direktorium

Rechtsakte des EZB-Rates umsetzt, bei denen die Mitwirkung des Erweiterten Rates gemäß Artikel 12.1 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank erforderlich ist,

aufgrund der ihm gemäß Artikel 12.1 der Satzung vom EZB-Rat übertragenen Befugnisse Rechtsakte verabschiedet, bei denen die Mitwirkung des Erweiterten Rates gemäß Artikel 12.1 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank erforderlich ist.

(2)   In allen Fällen, in denen der Erweiterte Rat gemäß dem ersten Absatz dieses Artikels um Äußerung ersucht wird, muss diese innerhalb einer angemessenen Frist abgegeben werden, die mindestens zehn Arbeitstage beträgt. Bei Dringlichkeit, die im Ersuchen um Stellungnahme begründet werden muss, kann die Frist auf fünf Arbeitstage verkürzt werden. Der Präsident kann beschließen, das schriftliche Verfahren zu verwenden.

Artikel 8

Ausschüsse des Europäischen Systems der Zentralbanken

(1)   Der Erweiterte Rat kann in seinem Zuständigkeitsbereich Ausschüsse, die gemäß Artikel 9 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank vom EZB-Rat eingesetzt werden, mit der Untersuchung bestimmter Themenbereiche beauftragen.

(2)   Die nationale Zentralbank jedes nicht teilnehmenden Mitgliedstaats kann bis zu zwei Mitarbeiter benennen, die an den Sitzungen eines Ausschusses teilnehmen, wenn Angelegenheiten beraten werden, die in den Zuständigkeitsbereich des Erweiterten Rates fallen oder der Vorsitzende eines Ausschusses und das Direktorium dies für angebracht halten.

KAPITEL III

SPEZIELLE VERFAHRENSTECHNISCHE BESTIMMUNGEN

Artikel 9

Rechtsinstrumente

(1)   Beschlüsse der EZB gemäß Artikel 46.4 und 48 der Satzung und dieser Geschäftsordnung sowie die vom Erweiterten Rat gemäß Artikel 44 der Satzung verabschiedeten Empfehlungen und Stellungnahmen der EZB werden vom Präsidenten unterzeichnet.

(2)   Die Nummerierung, Bekanntgabe und Veröffentlichung sämtlicher Rechtsinstrumente der EZB erfolgt gemäß Artikel 17.7 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank.

Artikel 10

Geheimhaltung von und Zugang zu Dokumenten der EZB

(1)   Die Aussprachen des Erweiterten Rates und aller Ausschüsse oder Arbeitsgruppen, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallende Angelegenheiten beraten, sind vertraulich, sofern der Erweiterte Rat den Präsidenten nicht dazu ermächtigt, das Ergebnis der Beratungen zu veröffentlichen.

(2)   Der Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten, die vom Erweiterten Rat oder von Ausschüssen oder Arbeitsgruppen, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallende Angelegenheiten beraten, erstellt werden, unterliegt einem Beschluss des EZB-Rates gemäß Artikel 23.2 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank.

(3)   Dokumente, die vom Erweiterten Rat oder von Ausschüssen oder Arbeitsgruppen, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallende Angelegenheiten beraten, erstellt werden, werden gemäß den in der gemäß Artikel 23.3 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank erlassenen Rundverfügung festgelegten Regeln klassifiziert und behandelt. Sofern die Beschlussorgane nichts Anderweitiges beschließen, werden die Dokumente nach 30 Jahren frei zugänglich.

Artikel 11

Ende der Anwendbarkeit

Sobald sämtliche Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 122 Absatz 2 des Vertrags vom Rat der Europäischen Union aufgehoben und die im Protokoll über einige Bestimmungen betreffend das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland vorgesehenen Beschlüsse gefasst worden sind, wird der Erweiterte Rat aufgelöst, womit diese Geschäftsordnung nicht mehr anwendbar ist.“

Geschehen zu Frankfurt am Main am 17. Juni 2004.

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


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