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Dokument 32011O0013

2011/525/EU: Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 25. August 2011 zur Änderung der Leitlinie EZB/2007/9 über die monetäre Statistik, die Statistik über Finanzinstitute und die Finanzmarktstatistik (EZB/2011/13)

ABl. L 228 vom 3.9.2011, S. 37–40 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Sonderausgabe in kroatischer Sprache: Kapitel 10 Band 007 S. 146 - 149

Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 31/12/2014; Stillschweigend aufgehoben durch 32014O0015

ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2011/525/oj

3.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 228/37


LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 25. August 2011

zur Änderung der Leitlinie EZB/2007/9 über die monetäre Statistik, die Statistik über Finanzinstitute und die Finanzmarktstatistik

(EZB/2011/13)

(2011/525/EU)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 5.1, 12.1 und 14.3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 25/2009 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2008 über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2008/32) (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch die Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (3) haben E-Geld-Institute ihren Status als Kreditinstitute verloren.

(2)

Folglich ist es erforderlich, den Umfang der Berichterstattung, die Berichtsfrequenz und Berichtsfrist für E-Geld-Institute zu ändern, um die angemessene Erhebung von E-Geld-Statistiken zu gewährleisten. Insbesondere sollte die Berichterstattung eine umfassende Überprüfung aller E-Geld-Emittenten ermöglichen, die keine Kreditinstitute sind, unabhängig davon, ob sie die Definition des Begriffs „monetäre Finanzinstitute“ erfüllen. Darüber hinaus sollte das Glossar der Leitlinie EZB/2007/9 vom 1. August 2007 über die monetäre Statistik, die Statistik über Finanzinstitute und die Finanzmarktstatistik (4) angepasst werden —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Leitlinie EZB/2007/9 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

E-Geld-Statistik

Die EZB identifiziert und dokumentiert jährlich in Zusammenarbeit mit den NZBen die Merkmale von E-Geld-Systemen in der EU, die Verfügbarkeit der entsprechenden statistischen Daten und die zur Aufbereitung dieser Daten angewandten Methoden. Die NZBen melden gemäß der Aufstellung der Bilanzpositionen in Anhang III Teil 2 Tabelle 1 dieser Leitlinie statistische Daten über elektronisches Geld, das von allen MFIs ausgegeben wurde, denen keine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung EZB/2008/32 gewährt wurde.

Die monatlichen oder vierteljährlichen Daten werden der EZB mindestens zweimal jährlich bis zum letzten Arbeitstag im April (Daten bis Ende März) und Oktober (Daten bis Ende September) übermittelt. Entsprechend der Verfügbarkeit der Daten in den NZBen können Daten auch in kürzeren Zeitabständen monatlich oder vierteljährlich bis zum letzten Arbeitstag des Monats nach Ablauf des Referenzzeitraums übermittelt werden. Sind keine Daten vorhanden, verwenden die NZBen Schätzungen oder vorläufige Daten, soweit dies möglich ist.

Diese Berichterstattung gilt für E-Geld-Institute, deren Hauptfunktion in der Ausübung finanzieller Mittlertätigkeiten in Form der Ausgabe von elektronischem Geld besteht und die somit die Definition des Begriffs ‚MFI‘ erfüllen, sowie E-Geld-Institute, deren Hauptfunktion nicht in der Ausübung finanzieller Mittlertätigkeiten in Form der Ausgabe von elektronischem Geld besteht und die somit die Definition des Begriffs ‚MFI‘ nicht erfüllen. Diese Berichterstattung umfasst auch die Berichterstattung kleiner MFIs, denen eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32) gewährt wurde, unabhängig davon, ob sie Kreditinstitute sind.

Die NZBen melden statistische Daten gemäß der Aufstellung der Bilanzpositionen in Anhang III Teil 2 Tabelle 2 dieser Leitlinie. Daten von E-Geld-Emittenten, die die Definition des Begriffs ‚MFI‘ nicht erfüllen, und die deshalb den regelmäßigen bilanzbezogenen statistischen Berichtspflichten nicht unterliegen, werden übermittelt, soweit die NZBen diese von ihren jeweiligen Aufsichtsbehörden oder sonstigen geeigneten Quellen erhalten können.

Die Reihen werden der EZB jährlich bis zum letzten Arbeitstag des Monats nach Ablauf des Referenzzeitraums gemeldet. Sind keine Daten vorhanden, verwenden die NZBen Schätzungen oder vorläufige Daten, soweit dies möglich ist.“

2.

Anhang III wird gemäß Anhang I der vorliegenden Leitlinie geändert.

3.

Das Glossar wird gemäß Anhang II der vorliegenden Leitlinie geändert.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Leitlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 3

Adressaten

Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 25. August 2011.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.

(2)  ABl. L 15 vom 20.1.2009, S. 14.

(3)  ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7.

(4)  ABl. L 341 vom 27.12.2007, S. 1.


ANHANG I

In Anhang III erhält Teil 2 folgende Fassung:

„TEIL 2

E-Geld-Statistik

Daten sonstiger MFIs (Bestände)

Tabelle 1

Monatliche oder vierteljährliche statistische Berichtspflichten der MFIs, denen keine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32) gewährt wurde

BILANZPOSITIONEN

A.

Inland

B.

Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten

C.

Übrige Welt

D.

Nicht aufgegliedert

PASSIVA

9

Einlagen (alle Währungen)

 

 

 

 

9e

Einlagen — Euro

 

 

 

 

9.1e

Täglich fällig

 

 

 

 

davon: Elektronisches Geld

 

 

 

 

9.1.1e

Hardwaregestütztes E-Geld

 

 

 

 

9.1.2e

Softwaregestütztes E-Geld

 

 

 

 

9x

Einlagen — Fremdwährungen

 

 

 

 

9.1x

Täglich fällig

 

 

 

 

davon: Elektronisches Geld

 

 

 

 

9.1.1x

Hardwaregestütztes E-Geld

 

 

 

 

9.1.2x

Softwaregestütztes E-Geld

 

 

 

 

Elektronisches Geld insgesamt

 

 

 

 


Tabelle 2

Jährliche statistische Berichtspflichten über elektronisches Geld, das von allen E-Geld-Instituten ausgegeben wurde, die keine Kreditinstitute sind

BILANZPOSITIONEN

A.

Inland

B.

Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten

C.

Übrige Welt

D.

Nicht aufgegliedert

Aktiva/Passiva insgesamt

 

 

 

 

davon: E-Geld-Einlagen (alle Währungen)“

 

 

 

 


ANHANG II

Das Glossar wird wie folgt geändert:

1.

Die Definition des Begriffs „E-Geld“ erhält die folgende Fassung:

„Elektronisches Geld: bezeichnet einen elektronisch, darunter auch magnetisch, gespeicherten monetären Wert in Form einer Forderung gegenüber dem Emittenten, der gegen Zahlung eines Geldbetrages ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge durchzuführen, und der auch von anderen natürlichen oder juristischen Personen als dem E-Geld-Emittenten angenommen wird.“

2.

Die Definition des Begriffs „E-Geld-Institut“ erhält die folgende Fassung:

„E-Geld-Institut: bezeichnet eine juristische Person, die eine Zulassung für die Ausgabe von E-Geld erhalten hat.“

3.

Die Definition des Begriffs „Geldmittel“ erhält folgende Fassung:

„Geldmittel: bezeichnet Bargeld, Buchgeld und elektronisches Geld.“

4.

Die Definition des Begriffs „Geldmarktfonds“ erhält folgende Fassung:

„Geldmarktfonds: Definition gemäß Artikel 1a der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32).“


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