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Dokument 32011R0883

Verordnung (EU) Nr. 883/2011 der Europäischen Zentralbank vom 25. August 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2008/32) (EZB/2011/12)

ABl. L 228 vom 3.9.2011, S. 13–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Sonderausgabe in kroatischer Sprache: Kapitel 10 Band 005 S. 183 - 185

Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 31/12/2014; Aufgehoben durch 32013R1071

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/883/oj

3.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 228/13


VERORDNUNG (EU) Nr. 883/2011 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 25. August 2011

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2008/32)

(EZB/2011/12)

DER EZB-RAT —

gestützt auf Artikel 5 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 4,

gestützt auf die Stellungnahme der Europäischen Kommission (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (3) gestattete auch nicht als Kreditinstitut zugelassenen juristischen Personen die Ausgabe von elektronischem Geld.

(2)

Deshalb sowie zur weiteren Erfassung statistischer Daten über den Sektor der monetären Finanzinstitute (MFI) bezüglich E-Geld-Instituten, deren Hauptfunktion in der Ausübung finanzieller Mittlertätigkeiten in Form der Ausgabe von elektronischem Geld besteht, ist es erforderlich, die Definition der MFI zu ändern und dementsprechend auch die Definitionen der Begriffe „E-Geld-Institut“ und „elektronisches Geld“ in dieser Verordnung dem neuen Stand anzupassen. E-Geld-Institute im MFI-Sektor sollten unter der Kategorie „andere MFI“ erfasst werden.

(3)

Durch die Änderungen der Definition des Begriffs „E-Geld-Institute“ und der für diese geltenden Anforderungen gemäß Richtlinie 2009/110/EG sind die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 der Europäischen Zentralbank (EZB/2008/32) (4) über Ausnahmeregelungen hinsichtlich der Berichtsanforderungen an E-Geld-Institute überholt, weshalb die betreffenden Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32) gestrichen werden sollten.

(4)

Die Leitlinien für eine einheitliche Definition europäischer Geldmarktfonds („guidelines on a common definition of European money market funds“), die am 19. Mai 2010 durch den Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (CESR), den Vorgänger der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, erlassen wurden, zielen darauf ab, den Anlegerschutz zu verbessern, indem Kriterien aufgestellt werden, die auf Fonds, die sich als Geldmarktfonds vermarkten möchten, anzuwenden sind und als Empfehlung an die europäischen nationalen Gesetzgeber im Bereich des Aufsichtsrechts dienen. Vor diesem Hintergrund ist es angemessen, für die statistischen Zwecke des Europäischen Systems der Zentralbanken entsprechende neue Identifikationskriterien für Geldmarktfonds in die Verordnung (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32) aufzunehmen, damit die Gruppe der Geldmarktfonds mit den Identifikationskriterien in Einklang steht, die voraussichtlich gemäß den vorgenannten CESR-Leitlinien zu aufsichtsrechtlichen Zwecken Anwendung finden werden. Gleichzeitig zielt diese Änderung darauf ab, die Markttransparenz zu erhöhen und die Managementberichterstattung über Fonds zu erleichtern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32) wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)

Der erste Gedankenstrich wird durch Folgendes ersetzt:

„—

‚monetäres Finanzinstitut‘ (MFI) bezeichnet ein gebietsansässiges Unternehmen aus einem der folgenden Sektoren:

i)

Zentralbanken;

ii)

Kreditinstitute gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2006/48/EG;

iii)

sonstige MFIs, d. h. 1. andere Finanzinstitute, deren Geschäftstätigkeit darin besteht, i) Einlagen bzw. Einlagensubstitute im engeren Sinne von anderen Rechtssubjekten als MFIs entgegenzunehmen und ii) Kredite auf eigene Rechnung, zumindest im wirtschaftlichen Sinne, zu gewähren und/oder Investitionen in Wertpapieren vorzunehmen oder 2. diejenigen E-Geld-Institute, deren Hauptfunktion darin besteht, finanzielle Mittlertätigkeiten in Form der Ausgabe von elektronischem Geld auszuüben;

iv)

Geldmarktfonds im Sinne von Artikel 1a.

Hinsichtlich des vorstehenden Kriteriums unter Ziffer iii Nr. 1 Ziffer i bestimmt sich ihre Zuordnung zu MFIs nach der Substitutionsfähigkeit zwischen den von anderen MFIs emittierten Finanzinstrumenten und den bei Kreditinstituten platzierten Einlagen, sofern sie das Kriterium unter Ziffer iii Nr. 1 Ziffer ii erfüllen,“.

b)

Der achte Gedankenstrich wird durch Folgendes ersetzt:

„—

‚E-Geld-Institut‘ und ‚elektronisches Geld‘ bezeichnen ein E-Geld-Institut und elektronisches Geld (nachfolgend ‚E-Geld‘) im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5),

2.

Der folgende Artikel 1a wird eingefügt:

„Artikel 1a

Ausweis von Geldmarktfonds

Als Geldmarktfonds im Sinne dieses Rechtsaktes sind diejenigen Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren zu behandeln, soweit sie:

a)

das Anlageziel verfolgen, das Kapital des Fonds zu erhalten und Erträge im Einklang mit den Zinsen für Geldmarktinstrumente zu erwirtschaften;

b)

in Geldmarktinstrumente, die den in der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (6) niedergelegten Kriterien genügen, oder in Einlagen bei Kreditinstituten investieren oder alternativ sicherstellen, dass die Liquidität und Bewertung des Portfolios, in das sie investieren, nach gleichwertigen Regeln beurteilt wird;

c)

sicherstellen, dass die Geldmarktinstrumente, in die sie investieren, nach den Feststellungen der Verwaltungsgesellschaft von hoher Qualität sind. Die Qualität der Geldmarktinstrumente wird unter anderem unter Berücksichtigung der folgenden Faktoren bestimmt:

die Kreditqualität des Geldmarktinstruments,

die Art der Veranlagungsklasse, der das Geldmarktinstrument zuzurechnen ist,

für strukturierte Finanzprodukte: das operationelle Risiko und das Gegenpartei-Risiko, die den Geschäftsabläufen mit strukturierten Finanzprodukten immanent sind,

das Liquiditätsprofil;

d)

sicherstellen, dass ihr Fondsvermögen eine gewichtete durchschnittliche Zinsbindungsdauer (Weighted Average Maturity, WAM) von nicht mehr als sechs Monaten und eine gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit (Weighted Average Life, WAL) von nicht mehr als zwölf Monaten aufweist;

e)

täglich den Nettovermögenswert angeben und den Preis ihrer Anteile berechnen, mit täglicher Ausgabe und Rücknahme von Anteilen;

f)

Anlagen in Wertpapiere auf solche mit einer Restlaufzeit von bis zu zwei Jahren bis zur rechtlichen Kapitaltilgung beschränken, vorausgesetzt, der Zeitraum bis zur nächsten Zinsanpassung beträgt maximal 397 Tage; Wertpapiere mit variablem Zinssatz sollten sich hierbei an der Geldmarktrate oder dem Geldmarktindex orientieren;

g)

Anlagen in andere Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren auf solche beschränken, die der Definition der Geldmarktfonds entsprechen;

h)

weder direkt noch indirekt — auch nicht über Derivate — in Aktien oder in Rohstoffe investieren und Derivate nur im Hinblick auf die Geldmarktfondsstrategie einsetzen. Derivate, die ein Währungsrisiko beinhalten, dürfen nur zu Absicherung eingesetzt werden. Veranlagungen in Wertpapiere, die nicht auf die Fondswährung lauten, sind zulässig, wenn das Währungsrisiko zur Gänze abgesichert wird;

i)

einen konstanten oder fluktuierenden Nettovermögenswert haben.

3.

In Artikel 8 wird Absatz 4 gestrichen.

4.

Unbeschadet von Artikel 2 dieser Verordnung erhält Anhang I, Teil 1 Abschnitt 2 folgende Fassung:

Abschnitt 2:     Beschreibungen der Einordnungskriterien für Geldmarktfonds

Für die Zwecke von Artikel 1a dieser Verordnung gilt:

a)

Die Kreditqualität eines Geldmarktinstruments ist von hoher Qualität, wenn es von jeder anerkannten Ratingagentur, die dieses Instrument bewertet hat, mit einem der zwei höchsten Kurzfrist-Kreditratings bewertet wurde bzw., falls kein Rating für das Instrument vorliegt, wenn es von gleichwertiger Qualität gemäß der Beurteilung des internen Ratingverfahrens der Verwaltungsgesellschaft ist. Unterteilt eine anerkannte Ratingagentur ihr höchstes Kurzfrist-Rating in zwei Kategorien, so sind diese beiden Ratings als eine einzige Kategorie und somit als das höchste erhältliche Rating anzusehen;

b)

der Geldmarktfonds kann, abweichend von den in Buchstabe a niedergelegten Anforderungen, Staatsanleihen halten, die zumindest ‚investment grade‘-Rating aufweisen, wobei der Begriff ‚Staatsanleihen‘ Geldmarktinstrumente bezeichnet, die von einer zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaates, der EZB, der Europäischen Union oder der Europäischen Investitionsbank begeben oder garantiert werden;

c)

Die Berechnung der gewichteten durchschnittlichen Restlaufzeit von Wertpapieren, einschließlich strukturierter Finanzinstrumente basiert auf der Restlaufzeit der Geldmarktinstrumente bis zum rechtlichen Kapitaltilgungszeitpunkt. Enthält ein Finanzinstrument jedoch eine Verkaufsoption, so kann der Tag der Ausübung der Option nur dann anstelle des Kapitaltilgungszeitpunktes verwendet werden, wenn nachstehende Bedingungen zu jeder Zeit erfüllt sind:

die Verkaufsoption kann von der Verwaltungsgesellschaft zum Ausübungszeitpunkt uneingeschränkt ausgeübt werden;

der Ausübungspreis der Verkaufsoption ist nahe dem erwarteten Wert des Finanzinstruments zum nächsten Ausübungszeitpunkt;

die Anlagestrategie des Geldmarktfonds impliziert eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Verkaufsoption zum nächsten Ausübungszeitpunkt ausgeübt wird;

d)

für die Berechnung der gewichteten durchschnittlichen Restlaufzeit und der gewichteten durchschnittlichen Zinsbindungsdauer ist der Einfluss von Finanzderivaten, Einlagen und effizienter Portfolioverwaltungstechniken zu berücksichtigen;

e)

‚gewichtete durchschnittliche Zinsbindungsdauer‘ (WAM) bezeichnet die durchschnittliche Zeit bis zur Fälligkeit aller in dem Fonds enthaltenen Wertpapiere, welche entsprechend den relativen Beständen an den einzelnen Instrumenten gewichtet sind, unter der Annahme, dass diese Fälligkeit bei einem Finanzinstrument mit variablem Zinssatz die Zeitspanne bis zur nächsten Anpassung an den Geldmarktzinssatz ist und nicht jene bis zur Kapitaltilgung. In der Praxis dient die gewichtete durchschnittliche Zinsbindungsdauer dazu, die Sensitivität eines Geldmarktfonds für Änderungen der Geldmarktzinsen zu erfassen;

f)

‚gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit‘ (WAL) bezeichnet die gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit aller Wertpapiere eines Investmentfonds bis zum Kapitaltilgungszeitpunkt, ohne Berücksichtigung der Zinsen und ohne Diskont. Anders als bei der Berechnung der gewichteten durchschnittlichen Zinsbindungsdauer erlaubt es die Berechnung der gewichteten durchschnittlichen Restlaufzeit für Wertpapiere mit variablem Zinssatz und für strukturierte Finanzinstrumente nicht, auf die Termine der Anpassung an den Geldmarktzinssatz abzustellen; stattdessen ist ausschließlich auf die ausgewiesene Endfälligkeit des Wertpapiers abzustellen. Die gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit dient dazu, das Kreditrisiko zu erfassen, da das Kreditrisiko umso höher ist, je später die Rückzahlung des Kapitalwerts erfolgt. Die gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit dient auch der Beschränkung des Liquiditätsrisikos;

g)

‚Geldmarktinstrumente‘ bezeichnet üblicherweise am Geldmarkt gehandelte Instrumente, die liquide sind und deren Wert jederzeit genau festgestellt werden kann;

h)

‚Verwaltungsgesellschaft‘ bezeichnet eine Gesellschaft, deren gewöhnliches Geschäft die Verwaltung des Portfolios eines Geldmarktfonds ist.“

Artikel 2

Übergangsregelung

Die nationalen Zentralbanken (NZBen) können die statistischen Daten der in ihren Mitgliedstaaten ansässigen Geldmarktfonds im Sinne des bisherigen Abschnitts 2 von Teil 1 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32) bis spätestens 31. Januar 2012 weiterhin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32) erfassen. Sie teilen ihre Entscheidung, diese Übergangsregelung anzuwenden, allen betroffenen Geldmarktfonds mit. Die NZBen beginnen spätestens am 1. Februar 2012 mit der Erhebung der statistischen Daten von Geldmarktfonds gemäß Artikel 1a der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32).

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 25. August 2011.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.

(2)  C(2011) 5090 final.

(3)  ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7.

(4)  ABl. L 15 vom 20.1.2009, S. 14.

(5)  ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7.“

(6)  ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32.“


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