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Dokument 32004D0008(01)

Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 22. April 2004 zur Festlegung der Maßnahmen, die für den Beitrag zum kumulierten Wert der Eigenmittel der Europäischen Zentralbank, für die Anpassung der den übertragenen Währungsreserven entsprechenden Forderungen der nationalen Zentralbanken sowie für hiermit zusammenhängende finanzielle Angelegenheiten erforderlich sind (EZB/2004/8)

ABl. L 205 vom 9.6.2004, S. 13–16 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 31/12/2006; Aufgehoben durch 32006D0024(01)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/505/oj

9.6.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 205/13


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 22. April 2004

zur Festlegung der Maßnahmen, die für den Beitrag zum kumulierten Wert der Eigenmittel der Europäischen Zentralbank, für die Anpassung der den übertragenen Währungsreserven entsprechenden Forderungen der nationalen Zentralbanken sowie für hiermit zusammenhängende finanzielle Angelegenheiten erforderlich sind

(EZB/2004/8)

(2004/505/EG)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 30,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Hinblick darauf, dass die Tschechische Republik, die Republik Estland, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Ungarn, die Republik Malta, die Republik Polen, die Republik Slowenien und die Slowakische Republik am 1. Mai 2004 der Europäischen Union beitreten und ihre jeweiligen nationalen Zentralbanken (NZBen) sich dem Europäischen System der Zentralbanken (ESZB) anschließen, erfolgt gemäß dem Beschluss EZB/2004/5 vom 22. April 2004 über die prozentualen Anteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank (1) die Anpassung der den NZBen der Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben (nachfolgend als „teilnehmende NZBen“ bezeichnet), zugeteilten Gewichtsanteile im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der EZB (nachfolgend jeweils als „Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung“ bzw. als „Schlüssel für die Kapitalzeichnung“ bezeichnet).

(2)

Aufgrund dieser Anpassung ist zudem eine Anpassung der Forderungen erforderlich, die die EZB den teilnehmenden NZBen gemäß Artikel 30.3 der Satzung gutgeschrieben hat und die den Beiträgen der durch die teilnehmenden NZBen an die EZB übertragenen Währungsreserven entsprechen (nachfolgend als „Forderungen“ bezeichnet).

(3)

Diejenigen teilnehmenden NZBen, deren Forderungen sich aufgrund der Erweiterung des Schlüssels für die Kapitalzeichnung am 1. Mai 2004 erhöhen, sollten deshalb eine Ausgleichsübertragung an die EZB vornehmen, und die EZB sollte eine Ausgleichsübertragung an diejenigen teilnehmenden NZBen vornehmen, deren Forderungen sich aufgrund dieser Erweiterung verringern.

(4)

Ab dem 1. Mai 2004 können maximal 55 646 692 471,89 EUR an Währungsreserven an die EZB übertragen werden.

(5)

Nach den allgemeinen, der Satzung zugrunde liegenden Grundsätzen der Gerechtigkeit, Gleichbehandlung und des Vertrauensschutzes sollten die teilnehmenden NZBen, deren relativer Anteil am kumulierten Wert der Eigenmittel der EZB sich aufgrund der oben genannten Anpassung erhöht, ebenso eine Ausgleichsübertragung an die teilnehmenden NZBen, deren relativer Anteil sich verringert, vornehmen.

(6)

Die jeweiligen Gewichtsanteile jeder teilnehmenden NZB im Schlüssel für die Kapitalzeichnung bis zum 30. April 2004 und ab dem 1. Mai 2004 sollten als prozentualer Anteil am von allen teilnehmenden NZBen gezeichneten Gesamtkapital der EZB zur Berechnung der Anpassung der Höhe des Anteils jeder teilnehmenden NZB am kumulierten Wert der Eigenmittel der EZB ausgedrückt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses sind die nachstehend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:

a)

Der „kumulierte Wert der Eigenmittel“ ist der Gesamtwert der von der EZB am 30. April 2004 berechneten Währungsreserven, Neubewertungskonten und den Reserven gleichwertigen Rückstellungen der EZB, zu- bzw. abzüglich des berechneten kumulierten Nettogewinns bzw. -verlusts der EZB für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 30. April 2004 nach Einbeziehung der einbehaltenen EZB-Seigniorage-Einkünfte für den Monat April 2004, jedoch ohne Einbeziehung der EZB-Seigniorage-Einkünfte im ersten Quartal 2004, die bereits an die NZBen verteilt wurden. Die Währungsreserven der EZB und die den Reserven gleichwertigen Rückstellungen umfassen, unbeschadet der Allgemeingültigkeit des „kumulierten Wertes der Eigenmittel“, den allgemeinen Reservefonds und die den Reserven gleichwertigen Rückstellungen für wechselkurs- und marktpreisbedingte Bewertungsverluste.

b)

Der „Übertragungstag“ ist der 19. Mai 2004.

c)

Der Begriff „EZB-Seigniorage-Einkünfte“ hat die gleiche Bedeutung wie der Begriff „Einkünfte der EZB aus dem Euro-Banknotenumlauf“ im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d) des Beschlusses EZB/2002/9 vom 21. November 2002 über die Verteilung der Einkünfte der Europäischen Zentralbank aus dem Euro-Banknotenumlauf an die Nationalen Zentralbanken der teilnehmenden Mitgliedstaaten (2).

Artikel 2

Beitrag zu den Währungsreserven und Rückstellungen der EZB

(1)   Wenn sich der Anteil einer teilnehmenden NZB am kumulierten Wert der Eigenmittel durch die Erhöhung ihres Gewichtsanteils im Schlüssel für die Kapitalzeichnung am 1. Mai 2004 erhöht, überträgt die betreffende NZB am Übertragungstag den gemäß Absatz 3 festgelegten Betrag an die EZB.

(2)   Wenn sich der Anteil einer teilnehmenden NZB am kumulierten Wert der Eigenmittel durch die Verringerung ihres Gewichtsanteils im Schlüssel für die Kapitalzeichnung am 1. Mai 2004 verringert, erhält die betreffende NZB am Übertragungstag den gemäß Absatz 3 festgelegten Betrag von der EZB.

(3)   Die EZB berechnet und bestätigt jeder teilnehmenden NZB am oder vor dem 14. Mai 2004 entweder, im Fall von Absatz 1, den von der betreffenden NZB an die EZB zu übertragenden Betrag oder, im Fall von Absatz 2, den Betrag, den die betreffende NZB von der EZB erhält. Vorbehaltlich der Rundung wird jeder zu übertragende oder zu erhaltende Betrag durch Multiplikation des kumulierten Wertes der Eigenmittel mit der absoluten Differenz zwischen dem Gewichtsanteil am 30. April 2004 jeder teilnehmenden NZB im Schlüssel für die Kapitalzeichnung und ihrem Gewichtsanteil ab dem 1. Mai 2004 im Schlüssel für die Kapitalzeichnung und durch Teilung des Ergebnisses durch 100 berechnet.

(4)   Jeder in Absatz 3 genannte Betrag ist am 1. Mai 2004 in Euro fällig; die tatsächliche Übertragung dieses Betrags erfolgt jedoch am Übertragungstag.

(5)   Eine teilnehmende NZB oder die EZB, die einen Betrag gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 übertragen muss, überträgt am Übertragungstag darüber hinaus getrennt die Zinsen, die im Zeitraum vom 1. Mai 2004 bis zum Übertragungstag auf die jeweiligen von der betreffenden teilnehmenden NZB oder der EZB geschuldeten Beträge auflaufen. Die Übertragenden und die Empfänger dieser Zinsen sind identisch mit den Übertragenden und Empfängern der Beträge, auf die die Zinsen auflaufen.

(6)   Wenn der kumulierte Wert der Eigenmittel weniger als null beträgt, werden die gemäß Absatz 3 und Absatz 5 zu übertragenden oder zu erhaltenden Beträge in entgegengesetzter Richtung zu den in Absatz 3 und Absatz 5 genannten Beträgen abgewickelt.

Artikel 3

Anpassung der den übertragenen Währungsreserven entsprechenden Forderungen

(1)   Die Forderungen der teilnehmenden NZBen werden am 1. Mai 2004 gemäß den angepassten Gewichtsanteilen im Schlüssel für die Kapitalzeichnung der betreffenden teilnehmenden NZBen angepasst. Die Höhe der Forderungen der teilnehmenden NZBen ab dem 1. Mai 2004 ist in der dritten Spalte der Tabelle im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt.

(2)   Bei jeder teilnehmenden NZB wird gemäß diesem Artikel und ohne weitere Formalitäten und Maßnahmen angenommen, dass sie am 1. Mai 2004 den neben ihrem Namen in der vierten Spalte der Tabelle im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten absoluten Wert der Forderung (in Euro) übertragen oder erhalten hat, wobei sich „-“ auf eine Forderung bezieht, die die betreffende NZB an die EZB überträgt, und „+“ auf eine Forderung, die die EZB an die betreffende NZB überträgt.

(3)   Am 3. Mai 2004 überträgt oder erhält jede teilnehmende NZB den neben ihrem Namen in der vierten Spalte der Tabelle im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten absoluten Wert des Betrags (in Euro), wobei sich „+“ auf einen Betrag bezieht, den die betreffende NZB an die EZB überträgt, und „-“ auf einen Betrag, den die EZB an die betreffende NZB überträgt.

(4)   Die EZB und die teilnehmenden NZBen, die gemäß Absatz 3 zur Übertragung von Beträgen verpflichtet sind, übertragen am 3. Mai 2004 darüber hinaus getrennt die Zinsen, die im Zeitraum vom 1. Mai 2004 bis zum 3. Mai 2004 auf die jeweiligen von der EZB und den entsprechenden NZBen geschuldeten Beträge auflaufen. Die Übertragenden und die Empfänger dieser Zinsen sind identisch mit den Übertragenden und Empfängern der Beträge, auf die die Zinsen auflaufen.

Artikel 4

Hiermit zusammenhängende finanzielle Angelegenheiten

(1)   Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Beschlusses EZB/2001/16 vom 6. Dezember 2001 über die Verteilung der monetären Einkünfte der nationalen Zentralbanken der teilnehmenden Mitgliedstaaten ab dem Geschäftsjahr 2002 (3) werden die Intra-Eurosystem-Salden aus dem Euro-Banknoten-Umlauf für den Zeitraum vom 1. Mai 2004 bis zum 31. Mai 2004 auf Grundlage des erweiterten, ab dem 1. Mai 2004 geltenden Schlüssels für die Kapitalzeichnung berechnet, der auf die Salden des gesamten Euro-Banknoten-Umlaufs am 30. April 2004 angewendet wird. Der in Artikel 3 Absatz 3 des Beschlusses EZB/2001/16 genannte Durchschnittsertrag wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 30. April 2004 und für den Zeitraum vom 1. Mai 2004 bis zum 31. Dezember 2004 getrennt berechnet. Für den Zeitraum vom 1. Mai 2004 bis zum 31. Dezember 2004 werden die in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses EZB/2001/16 genannten Ausgleichsbeträge und Buchungsposten zur Saldierung dieser Ausgleichsbeträge in den Büchern einer jeden NZB mit Wertstellung zum 1. Mai 2004 verbucht. Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 Satz 3 des Beschlusses EZB/2001/16 unterrichtet die EZB die NZBen über die Höhe der kumulierten monetären Einkünfte bezüglich des Zeitraums vom 1. Januar 2004 bis zum 30. April 2004 auf viermonatiger Basis und bezüglich des Zeitraums vom 1. Mai 2004 bis zum 30. Juni 2004 auf zweimonatiger Basis.

(2)   Bezüglich des Zeitraums vom 1. Januar 2004 bis zum 30. April 2004 werden die zusammengelegten monetären Einkünfte der NZBen, die Zinsen für die Forderungen der NZBen, die den an die EZB übertragenen Währungsreserven entsprechen, sowie die Zinsen für die Intra-Eurosystem-Salden aus dem Euro-Banknotenumlauf gemäß den am 30. April 2004 geltenden Gewichtsanteilen im Schlüssel für die Kapitalzeichnung zugeordnet und verteilt. Die EZB-Seigniorage-Einkünfte für das erste Quartal 2004 werden gemäß den am 30. April 2004 geltenden Gewichtsanteilen im Schlüssel für die Kapitalzeichnung und die EZB-Seigniorage-Einkünfte für das zweite Quartal 2004 gemäß den ab dem 1. Mai 2004 geltenden Gewichtsanteilen im Schlüssel für die Kapitalzeichnung verteilt.

(3)   Der Nettogewinn bzw. -verlust der EZB für das Geschäftsjahr 2004 wird auf der Grundlage der ab dem 1. Mai 2004 geltenden Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung verteilt.

(4)   Wenn die EZB am Ende des Jahres 2004 aufgrund von Berechnungen zu dem Schluss kommt, dass ein Gesamtverlust für das Geschäftsjahr 2004 wahrscheinlich ist, oder der voraussichtliche Nettogewinn geringer ist als der Betrag der im ganzen Jahr erwirtschafteten EZB-Seigniorage-Einkünfte, so behält die EZB die EZB-Seigniorage-Einkünfte für das vierte Quartal 2004 ein. Je nach Höhe des geschätzten Verlusts fordert die EZB auch, dass Gewinnvorauszahlungen aus den EZB-Seigniorage-Einkünften, die im dritten, zweiten und ersten Quartal 2004 erwirtschaftet wurden, teilweise oder vollständig zurückgezahlt werden — und zwar in der vorgenannten Reihenfolge — bis der Verlust ausgeglichen ist. Wenn die EZB im Geschäftsjahr 2004 einen Verlust macht und die im Geschäftsjahr 2004 erwirtschafteten EZB-Seigniorage-Einkünfte nicht zur Deckung des Verlusts ausreichen, so zahlt sie den Verlust wie folgt:

a)

aus Mitteln aus dem allgemeinen Reservefonds der EZB,

b)

vorbehaltlich eines Beschlusses des EZB-Rates gemäß Artikel 33 der Satzung, aus den zusammengelegten monetären Einkünften der NZBen für den Zeitraum vom 1. Mai 2004 bis zum 31. Dezember 2004,

c)

vorbehaltlich eines Beschlusses des EZB-Rates gemäß Artikel 33 der Satzung, aus den zusammengelegten monetären Einkünften der NZBen für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 30. April 2004.

(5)   Wenn ein Teil der verteilten EZB-Seigniorage-Einkünfte für das erste Quartal 2004 gemäß Absatz 4 zurückgezahlt werden muss und die zusammengelegten monetären Einkünfte der NZBen für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 30. April 2004 an die EZB zurückübertragen werden müssen, erfolgen neben den in Artikel 2 und Artikel 3 beschriebenen Zahlungen zusätzliche Ausgleichszahlungen. Jede teilnehmende NZB, deren Gewichtsanteil im Schlüssel für die Kapitalzeichnung sich am 1. Mai 2004 erhöht, leistet eine Ausgleichszahlung an die EZB, und die EZB leistet eine Ausgleichszahlung an jede teilnehmende NZB, deren Gewichtsanteil im Schlüssel für die Kapitalzeichnung sich am 1. Mai 2004 verringert. Die Höhe der Ausgleichszahlung errechnet sich wie folgt. Die gesamten zurückzuzahlenden EZB-Seigniorage-Einkünfte für das erste Quartal 2004 werden mit der absoluten Differenz zwischen dem Gewichtsanteil am 30. April 2004 der betreffenden teilnehmenden NZB im Schlüssel für die Kapitalzeichnung und ihrem Gewichtsanteil am 31. Dezember 2004 im Schlüssel für die Kapitalzeichnung multipliziert, und das Ergebnis wird durch 100 geteilt. Die gesamten zurückzuübertragenden monetären Einkünfte für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 30. April 2004 werden mit der absoluten Differenz zwischen dem Gewichtsanteil am 30. April 2004 der betreffenden teilnehmenden NZB im Schlüssel für die Kapitalzeichnung und ihrem Gewichtsanteil am 31. Dezember 2004 im Schlüssel für die Kapitalzeichnung multipliziert, und das Ergebnis wird durch 100 geteilt. Auf die Ausgleichszahlungen im Zusammenhang mit den zusammengelegten monetären Einkünften der NZBen laufen ab dem 1. Januar 2005 bis zu dem Tag, an dem die Ausgleichszahlungen erfolgen, Zinsen auf.

(6)   Die in Absatz 5 beschriebenen zusätzlichen Ausgleichszahlungen im Zusammenhang mit den EZB-Seigniorage-Einkünften werden am 4. Januar 2005 geleistet. Die in Absatz 5 beschriebenen zusätzlichen Ausgleichszahlungen im Zusammenhang mit den zusammengelegten monetären Einkünften der NZBen sowie die auf diese Einkünfte auflaufenden Zinsen werden am zweiten Arbeitstag nach der zweiten im März 2005 stattfindenden Sitzung des EZB-Rates geleistet bzw. gezahlt.

Artikel 5

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Die gemäß Artikel 2 Absatz 5, Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 4 Absatz 5 auflaufenden Zinsen werden taggenau unter Anwendung der Eurozinsmethode („actual/360“) zu einem Zinssatz berechnet, der dem marginalen Zinssatz entspricht, der vom ESZB bei seinem letzten Hauptrefinanzierungsgeschäft zugrunde gelegt wurde.

(2)   Jede Übertragung gemäß Artikel 2 Absätze 1, 2 und 5, Artikel 3 Absätze 3 und 4 sowie Artikel 4 Absätze 5 und 6 erfolgt getrennt über das transeuropäische automatische Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET).

(3)   Die EZB und die teilnehmenden NZBen, die zu einer Übertragung gemäß Absatz 2 verpflichtet sind, erteilen zu gegebener Zeit die erforderlichen Anweisungen für die ordnungsgemäße rechtzeitige Durchführung dieser Übertragung.

Artikel 6

Schlussbestimmung

Dieser Beschluss tritt am 23. April 2004 in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 22. April 2004.

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  Siehe Seite 5 dieses Amtsblatts.

(2)  ABl. L 323 vom 28.11.2002, S. 49.

(3)  ABl. L 337 vom 20.12.2001, S. 55. Geändert durch den Beschluss EZB/2003/22 (ABl. L 9 vom 15.1.2004, S. 39).


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