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Dokument 32004O0004

Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 21. April 2004 zur Änderung der Leitlinie EZB/2001/3 über ein transeuropäisches automatisches Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET) (EZB/2004/4)

ABl. L 205 vom 9.6.2004, S. 1–3 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 15/03/2006

ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2004/501/oj

9.6.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 205/1


LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 21. April 2004

zur Änderung der Leitlinie EZB/2001/3 über ein transeuropäisches automatisches Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET)

(EZB/2004/4)

(2004/501/EG)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 105 Absatz 2,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 3.1, 12.1, 14.3, 17, 18 und 22,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 105 Absatz 2 vierter Gedankenstrich des Vertrags und Artikel 3.1 vierter Gedankenstrich der Satzung sind die Europäische Zentralbank (EZB) und die nationalen Zentralbanken (NZBen) befugt, das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme zu fördern.

(2)

Gemäß Artikel 22 der Satzung können die EZB und die NZBen Einrichtungen zur Verfügung stellen, um effiziente und zuverlässige Verrechnungs- und Zahlungssysteme innerhalb der Gemeinschaft und im Verkehr mit dritten Ländern zu gewährleisten.

(3)

Die Leitlinie EZB/2001/3 vom 26. April 2001 über ein transeuropäisches automatisches Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET) (1) sollte geändert werden, um Folgendes widerzuspiegeln: erstens den Beschluss des EZB-Rates vom 24. Oktober 2002, dass die NZBen der zehn Länder, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 beitreten, das Recht haben sollten, an TARGET angeschlossen zu sein, ohne jedoch dazu verpflichtet zu sein; zweitens Änderungen bezüglich der im Zusammenhang mit der TARGET-Ausgleichsregelung zu zahlenden Pauschalen.

(4)

Gemäß Artikel 12.1 und 14.3 der Satzung sind die Leitlinien der EZB integraler Bestandteil des Gemeinschaftsrechts —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungsbestimmungen

Die Leitlinie EZB/2001/3 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Den RTGS-Systemen von Mitgliedstaaten, die den Euro nicht eingeführt haben, wird der Anschluss an TARGET gestattet, soweit die betreffenden RTGS-Systeme den gemeinsamen Mindestanforderungen im Sinne von Artikel 3 entsprechen und den Euro als ausländische Währung neben ihren nationalen Währungen verarbeiten können.“

2.

Mit Wirkung vom 1. August 2004 wird Artikel 8 wie folgt geändert:

a)

Ziffer 2 erhält folgende Fassung:

„2.   Bedingungen für Ausgleichszahlungen

a)

Forderungen eines sendenden TARGET-Teilnehmers auf eine Verwaltungspauschale und eine Zinsausgleichszahlung werden in Betracht gezogen, wenn aufgrund der Störung:

i)

die taggleiche Ausführung eines Zahlungsauftrags nicht erfolgte,

oder

ii)

der sendende TARGET-Teilnehmer nachweisen kann, dass er beabsichtigte, einen Zahlungsauftrag in TARGET einzureichen, ihm dies jedoch aufgrund eines Sendestopps (‚stop sending‘) eines nationalen RTGS-Systems unmöglich war.

b)

Forderungen eines empfangenden TARGET-Teilnehmers auf eine Verwaltungspauschale werden in Betracht gezogen, wenn der empfangende TARGET-Teilnehmer aufgrund der Störung eine am Tag der Störung erwartete TARGET-Zahlung nicht erhalten hat. In diesem Fall werden Forderungen auf eine Zinsausgleichszahlung auch in Betracht gezogen, wenn:

i)

der empfangende TARGET-Teilnehmer aufgrund der Störung die Spitzenrefinanzierungsfazilität in Anspruch genommen hat oder wenn er keinen Zugang zur Spitzenrefinanzierungsfazilität hat, sein RTGS-Konto aufgrund der Störung einen Sollsaldo aufwies oder der Innertageskredit auf diesem Konto bei Betriebsschluss von TARGET in einen Übernachtkredit umgewandelt wurde oder er einen Betrag bei seiner NZB aufnehmen musste,

und

ii)

entweder die NZB des nationalen RTGS-Systems, in dem die Störung auftrat („die NZB, bei der die Störung auftrat”), die empfangende NZB war oder die Störung so spät während des TARGET-Geschäftstags auftrat, dass es technisch unmöglich war oder es sich für den empfangenden TARGET-Teilnehmer als unzweckmäßig erwies, sich über den Geldmarkt zu refinanzieren.”

b)

Ziffer 3.1 Buchstabe b) erhält folgende Fassung:

„b)

Die Verwaltungspauschale beträgt für den ersten am Abwicklungstag nicht ausgeführten Zahlungsauftrag 50 EUR, und, bei mehreren Anpassungen, jeweils 25 EUR für die nächsten vier am Abwicklungstag nicht ausgeführten Zahlungsaufträge und 12,50 EUR für jeden weiteren am Abwicklungstag nicht ausgeführten Zahlungsauftrag. Die Verwaltungspauschale wird in Bezug auf jeden empfangenden TARGET-Teilnehmer einzeln festgelegt.“

c)

Ziffer 3.2 erhält folgende Fassung:

„3.2.   Ausgleich für empfangende TARGET-Teilnehmer

a)

Das Ausgleichsangebot der TARGET-Ausgleichsregelung besteht entweder aus einer Verwaltungspauschale oder aus einer Verwaltungspauschale und einer Zinsausgleichszahlung.

b)

Die Höhe der Verwaltungspauschale richtet sich nach Absatz 3.1. Buchstabe b), und die Verwaltungspauschale wird in Bezug auf jeden sendenden TARGET-Teilnehmer einzeln festgelegt.

c)

Die in Absatz 3.1. Buchstabe c) dargelegte Methode für die Berechnung der Zinsausgleichszahlung findet Anwendung mit der Ausnahme, dass die Zinsausgleichszahlung auf der Differenz zwischen dem Zinssatz für die Spitzenrefinanzierungsfazilität und dem Referenzzinssatz beruht und auf Grundlage des Betrags berechnet wird, der sich aus der Inanspruchnahme der Spitzenrefinanzierungsfazilität aufgrund der Störung ergibt.

d)

Bei empfangenden TARGET-Teilnehmern i) nationaler RTGS-Systeme teilnehmender Mitgliedstaaten, die nicht Geschäftspartner der geldpolitischen Geschäfte des Eurosystems sind und ii) nationaler RTGS-Systeme nicht teilnehmender Mitgliedstaaten wird der über dem Spitzenrefinanzierungssatz liegende Teil des jeweiligen Strafzinses (der in den RTGS-Bestimmungen für solche Fälle vorgesehen ist) nicht erhoben (und bleibt bei künftigen Umwandlungen unberücksichtigt), und für TARGET-Teilnehmer nationaler RTGS-Systeme im Sinne von oben genannter Ziffer ii) bleibt dieser Teil für den Zugang zu Innertageskrediten und/oder die weitere Teilnahme am betreffenden RTGS-System unberücksichtigt, soweit ein Sollsaldo oder eine Umwandlung eines Innertageskredits in einen Übernachtkredit oder die Aufnahme von Mitteln bei der jeweiligen NZB auf die Störung zurückzuführen ist.“

3.

Anhang I erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Leitlinie.

Artikel 2

In-Kraft-Treten

Diese Leitlinie tritt am 1. Mai 2004 in Kraft.

Artikel 3

Adressaten

Diese Leitlinie ist an die nationalen Zentralbanken der teilnehmenden Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 21. April 2004.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  ABl. L 140 vom 24.5.2001, S. 72. Zuletzt geändert durch die Leitlinie EZB/2003/6 (ABl. L 113 vom 7.5.2003, S. 10).


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