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Dokument 32009D0016(01)

2009/522/EG: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 2. Juli 2009 über die Umsetzung des Programms zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen (EZB/2009/16)

ABl. L 175 vom 4.7.2009, S. 18–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 30/06/2010

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/522/oj

4.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 175/18


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 2. Juli 2009

über die Umsetzung des Programms zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen

(EZB/2009/16)

(2009/522/EG)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 105 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend „ESZB-Satzung“), insbesondere auf Artikel 12.1 zweiter Unterabsatz in Verbindung mit Artikel 3.1 und Artikel 18.1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 18.1 der ESZB-Satzung können die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben, (nachfolgend die „NZBen“) und die Europäische Zentralbank (EZB) (nachfolgend zusammen die „Zentralbanken des Eurosystems“) auf den Finanzmärkten tätig werden, indem sie unter anderem börsengängige Wertpapiere endgültig kaufen und verkaufen.

(2)

Am 7. Mai 2009 und anschließend am 4. Juni 2009 hat der EZB-Rat beschlossen, dass angesichts der derzeit im Markt vorherrschenden außergewöhnlichen Umstände ein Programm (nachfolgend das „Programm zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen“ oder das „Programm“) eingeführt werden sollte, gemäß dem die NZBen und ausnahmsweise die EZB gemäß dem ihnen zugewiesenen Anteil zugelassene gedeckte Schuldverschreibungen direkt von den Geschäftspartnern endgültig kaufen können. Die Zentralbanken des Eurosystems beabsichtigen, das Programm zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen unter Berücksichtigung der Marktbedingungen und der geldpolitischen Anforderungen des Eurosystems nach und nach umzusetzen. Ziel dieses Ankaufs ist es, einen Beitrag zu leisten zur a) Förderung des anhaltenden Rückgangs der Geldmarktzinsen, b) Lockerung der Finanzierungskonditionen für Kreditinstitute und Unternehmen, c) Ermutigung der Kreditinstitute, die Kreditgewährung an Kunden aufrechtzuerhalten und auszuweiten, und d) Verbesserung der Marktliquidität in wichtigen Segmenten des Marktes für private Schuldverschreibungen.

(3)

Als Bestandteil der einheitlichen Geldpolitik sollte der endgültige Ankauf zugelassener gedeckter Schuldverschreibungen durch Zentralbanken des Eurosystems nach dem Programm einheitlich und im Einklang mit den Bestimmungen dieses Beschlusses umgesetzt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Einführung und Anwendungsbereich des endgültigen Ankaufs gedeckter Schuldverschreibungen

Das Eurosystem hat das Programm eingeführt, wonach die Zentralbanken des Eurosystems zugelassene gedeckte Schuldverschreibungen mit einem angestrebten Nominalbetrag von EUR 60 Mrd. EUR ankaufen. Nach dem Programm kann eine Zentralbank des Eurosystems entscheiden, im Einklang mit den in diesem Beschluss enthaltenen Zulassungskriterien zugelassene gedeckte Schuldverschreibungen von zugelassenen Geschäftspartnern auf den Primär- und Sekundärmärkten anzukaufen. Die Leitlinie EZB/2000/7 vom 31. August 2000 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems (1) gilt nicht für den endgültigen Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen durch eine Zentralbank des Eurosystems gemäß dem Programm.

Artikel 2

Zulassungskriterien für gedeckte Schuldverschreibungen

Gedeckte Schuldverschreibungen, die a) für geldpolitische Operationen gemäß der Leitlinie EZB/2000/7 verwendet werden können, b) auf Euro lauten, c) von Kreditinstituten mit Sitz im Euro-Währungsgebiet oder von anderen Unternehmen begeben werden, die ihren Sitz im Euro-Währungsgebiet haben und die unten in Nummer 4 aufgeführten Bedingungen erfüllen, und d) im Euro-Währungsgebiet gehalten und abgewickelt werden, sind zum endgültigen Ankauf gemäß dem Programm zugelassen, sofern sie die folgenden zusätzlichen Voraussetzungen erfüllen:

1.

Es handelt sich bei ihnen um i) gedeckte Schuldverschreibungen, die im Einklang mit den Kriterien gemäß Artikel 22 Absatz 4 der OGAW-Richtlinie (2) (nachfolgend die „OGAW-konformen gedeckten Schuldverschreibungen“) begeben werden, oder ii) strukturierte gedeckte Schuldverschreibungen, von denen eine Zentralbank des Eurosystems in ihrem alleinigen Ermessen animmt, dass sie Absicherungen enthalten, die OGAW-konformen gedeckten Schuldverschreibungen vergleichbar sind.

2.

Jede Ausgabe gedeckter Schuldverschreibungen erfolgt in der Regel mit einem Mindestausgabevolumen von 500 Mio. EUR In Sonderfällen kann eine Zentralbank des Eurosystems entscheiden, gedeckte Schuldverschreibungen mit einem Ausgabevolumen von unter 500 Mio. EUR endgültig anzukaufen, wenn das Ausgabevolumen nicht weniger als 100 Mio. EUR beträgt und diese Zentralbank des Eurosystems in ihrem alleinigen Ermessen entscheidet, dass besondere Marktumstände oder Risikomanagementerwägungen diesen Ankauf erfordern.

3.

Die gedeckten Schuldverschreibungen weisen in der Regel ein Mindestrating von „AA“ oder gleichwertig von zumindest einer der wichtigsten Ratingagenturen auf.

4.

Wenn der Emittent der gedeckten Schuldverschreibung ein Unternehmen (das kein Kreditinstitut ist) mit Sitz im Euro-Währungsgebiet ist, ist Bedingung, dass i) ein solches Unternehmen ausschließlich gedeckte Schuldverschreibungen emittiert und ii) die gedeckten Schuldverschreibungen auf eine die betreffende Zentralbank des Eurosystems zufrieden stellende Weise von einem Kreditinstitut mit Sitz im Euro-Währungsgebiet garantiert werden oder alternativ vergleichbare Absicherungen aufweisen, die die Anforderungen der betreffenden Zentralbank des Eurosystems erfüllen.

5.

Die gedeckten Schuldverschreibungen werden gemäß den in einem Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets geltenden Rechtsvorschriften für gedeckte Schuldverschreibungen begeben. Im Fall von strukturierten gedeckten Schuldverschreibungen ist das Recht eines Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets für die Dokumentation der gedeckten Schuldverschreibungen maßgeblich.

Artikel 3

Zugelassene Geschäftspartner

Die folgenden Geschäftspartner sind für das Programm zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen zugelassen: a) inländische Geschäftspartner, die an geldpolitischen Operationen des Eurosystems gemäß Abschnitt 2.1 von Anhang I der Leitlinie EZB/2000/7 teilnehmen, und b) alle anderen Geschäftspartner mit Sitz im Euro-Währungsgebiet (durch Gründung oder mittels einer Zweigstelle), die von einer Zentralbank des Eurosystems für die Anlage ihres auf Euro lautenden Anlageportfolios verwendet werden.

Artikel 4

Schlussbestimmungen

(1)   Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung auf der Website der EZB in Kraft.

(2)   Dieser Beschluss gilt bis zum 30. Juni 2010.

Geschehen zu Luxemburg am 2. Juli 2009.

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  ABl. L 310 vom 11.12.2000, S. 1.

(2)  Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 375 vom 31.12.1985, S. 3).


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