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Dokument 32007O0003
Guideline of the European Central Bank of 31 May 2007 amending Guideline ECB/2004/15 on the statistical reporting requirements of the European Central Bank in the field of balance of payments and international investment position statistics, and the international reserves template (ECB/2007/3)
Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 31. Mai 2007 zur Änderung der Leitlinie EZB/2004/15 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der Zahlungsbilanz, des Auslandsvermögensstatus sowie des Offenlegungstableaus für Währungsreserven und Fremdwährungsliquidität (EZB/2007/3)
Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 31. Mai 2007 zur Änderung der Leitlinie EZB/2004/15 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der Zahlungsbilanz, des Auslandsvermögensstatus sowie des Offenlegungstableaus für Währungsreserven und Fremdwährungsliquidität (EZB/2007/3)
ABl. L 159 vom 20.6.2007, S. 48–62
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 31/05/2014; Aufgehoben durch 32011O0023
20.6.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 159/48 |
LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 31. Mai 2007
zur Änderung der Leitlinie EZB/2004/15 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der Zahlungsbilanz, des Auslandsvermögensstatus sowie des Offenlegungstableaus für Währungsreserven und Fremdwährungsliquidität
(EZB/2007/3)
(2007/426/EG)
DER EZB-RAT —
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 5.1 und 5.2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Infolge der sich aus wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen ergebenden Veränderungen ist es erforderlich, die in der Leitlinie EZB/2004/15 vom 16. Juli 2004 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der Zahlungsbilanz, des Auslandsvermögensstatus sowie des Offenlegungstableaus für Währungsreserven und Fremdwährungsliquidität (1) festgelegten Datenanforderungen regelmäßig zu aktualisieren und die in dieser Leitlinie vorgeschriebene Gliederungstiefe entsprechend anzupassen. |
(2) |
Die Einführung des Euro in weiteren Mitgliedstaaten macht es erforderlich, zurückliegende Daten zur Ermittlung des Aggregats für das Euro-Währungsgebiet in seiner neuen Zusammensetzung für die Erstellung von Statistiken für die Zahlungsbilanz (einschließlich der saisonal bereinigten Leistungsbilanz) und den Auslandsvermögensstatus zu erheben. Daher sind gewisse Änderungen der Leitlinie EZB/2004/15 notwendig, um künftigen Erweiterungen des Euro-Währungsgebiets im Hinblick auf die Bereitstellung zurückliegender Daten Rechnung zu tragen. Der Zeitraum, für den solche zurückliegenden Daten zur Verfügung gestellt werden müssen, kann bis 2010 neu bewertet werden. |
(3) |
Die Nationale Bank van België/Banque Nationale de Belgique ist für die Bereitstellung zurückliegender Daten sowohl für Belgien als auch Luxemburg vor Januar 2002 zuständig und kann daher nur gemeinsame zurückliegende Daten für Belgien und Luxemburg bis zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stellen. |
(4) |
Das Zurverfügungstehen einer funktionierenden zentralisierten Wertpapierdatenbank (Centralised Securities Database — CSDB) von ausreichender Qualität ist eine wesentliche Voraussetzung für die Gewährleistung des reibungslosen Betriebs von Datenerhebungssystemen auf der Basis von Einzelwertpapiermeldungen und die Einhaltung des Erfassungsziels gemäß Anhang VI der Leitlinie EZB/2004/15 auf dem in dieser Leitlinie festgelegten Qualitätsniveau. Gestützt auf die Anmerkungen des Erweiterten Rates wird der EZB-Rat im Lauf des Jahres 2007 sowie gegebenenfalls später beurteilen, ob die Qualität (einschließlich Abdeckung) der Informationen über Wertpapiere in der CSDB und die Vereinbarungen bezüglich des Datenaustauschs mit den Mitgliedstaaten ausreichen, um den nationalen Zentralbanken (NZBen) oder gegebenenfalls den anderen zuständigen Statistikbehörden zu ermöglichen, den in dieser Leitlinie festgelegten Qualitätsstandards zu entsprechen — |
HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Die Leitlinie EZB/2004/15 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
|
2. |
Artikel 3 wird wie folgt geändert: Absatz 6 erhält folgende Fassung: „(6) Nach Emissionswährung gegliederte Transaktionen und Positionen in Schuldverschreibungen werden der EZB innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende des Zeitraums, auf den sich die Daten beziehen, zur Verfügung gestellt.“ |
3. |
Artikel 6 wird wie folgt geändert: Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 4a neu eingefügt: „(4a) Für die folgenden Gliederungen in Anhang II, Tabelle 2 sind bestmögliche Schätzungen zulässig:
|
4. |
Die Anhänge II, III und VI zur Leitlinie EZB/2004/15 werden entsprechend den Anhängen I, II bzw. III zu dieser Leitlinie geändert. |
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Leitlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 3
Adressaten
Diese Leitlinie ist an die NZBen der Mitgliedstaaten gerichtet, die den Euro eingeführt haben.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 31. Mai 2007.
Für den EZB-Rat
Der Präsident der EZB
Jean-Claude TRICHET
(1) ABl. L 354 vom 30.11.2004, S. 34.
ANHANG I
Anhang II zur Leitlinie EZB/2004/15 wird wie folgt geändert:
1. |
Tabelle 2 erhält folgende Fassung: „TABELLE 2 Vierteljährliche nationale Beiträge zur Zahlungsbilanz des Euro-Währungsgebiets (1)
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2. |
Tabelle 4 erhält folgende Fassung: „TABELLE 4 Vierteljährliche nationale Beiträge zum Auslandsvermögensstatus des Euro-Währungsgebiets (4)
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3. |
Tabelle 5 erhält folgende Fassung: „TABELLE 5 Jährliche nationale Beiträge zum Auslandsvermögensstatus des Euro-Währungsgebiets (5)
|
4. |
Tabelle 9 erhält folgende Fassung: „TABELLE 9 Geografische Gliederung der EZB in Bezug auf die vierteljährliche Zahlungsbilanz und den jährlichen Auslandsvermögensstatus
|
5. |
Tabelle 13 wird durch Einfügung folgender Zeilen am Ende der Tabelle ergänzt:
|
‚extra‘ |
bezeichnet Transaktionen mit Gebietsfremden (bei Forderungen aus Wertpapieranlagen und damit verbundenen Vermögenseinkommen wird damit auf die Gebietsansässigkeit des Emittenten Bezug genommen). |
‚intra‘ |
bezeichnet Transaktionen zwischen den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets. |
‚national‘ |
bezeichnet alle grenzüberschreitenden Transaktionen von Gebietsansässigen eines teilnehmenden Mitgliedstaats (wird nur im Zusammenhang mit Verbindlichkeiten aus Wertpapieranlagen und dem Netto-Saldo der Position ‚Finanzderivate‘ verwendet). |
(2) Finanzserviceleistungen, indirekte Messung (Financial intermediation services indirectly measured).
(3) System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 1993.“
‚extra‘ |
bezeichnet Positionen mit Gebietsfremden (bei Forderungen aus Wertpapieranlagen wird damit auf die Gebietsansässigkeit des Emittenten Bezug genommen). |
‚intra‘ |
bezeichnet Positionen zwischen den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets. |
‚national‘ |
bezeichnet alle grenzüberschreitenden Positionen von Gebietsansässigen eines teilnehmenden Mitgliedstaats (wird nur im Zusammenhang mit Verbindlichkeiten aus Wertpapieranlagen verwendet).“ |
‚extra‘ |
bezeichnet Positionen mit Gebietsfremden (bei Forderungen aus Wertpapieranlagen wird damit auf die Gebietsansässigkeit des Emittenten Bezug genommen). |
‚intra‘ |
bezeichnet Positionen zwischen den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets. |
‚national‘ |
bezeichnet alle grenzüberschreitenden Positionen von Gebietsansässigen eines teilnehmenden Mitgliedstaats (wird nur im Zusammenhang mit Verbindlichkeiten aus Wertpapieranlagen verwendet).“ |
(6) Keine Einzelaufgliederung erforderlich.
(7) Siehe Zusammensetzung in Tabelle 12. Keine Einzelaufgliederung erforderlich.
(8) Nur für die Kapitalbilanz in der Zahlungsbilanz, dem damit verbundenen Vermögenseinkommen und den Auslandsvermögensstatus verbindlich. Stromgrößen der Leistungsbilanz (ohne Erwerbs- und Vermögenseinkommen) gegenüber Offshore-Zentren können entweder getrennt oder zusammengefasst unter der Kategorie ‚Sonstige‘ gemeldet werden. Siehe Zusammensetzung in Tabelle 11. Keine Einzelaufgliederung erforderlich.
(9) Siehe Zusammensetzung in Tabelle 12. Keine Einzelaufgliederung erforderlich.“
(10) Siehe Anhang II, Tabelle 2.“
ANHANG II
Anhang III zur Leitlinie EZB/2004/15 wird wie folgt geändert:
1. |
Unmittelbar vor Abschnitt 1 wird folgender Text eingefügt: „Die Begriffe ‚Gebietsansässiger‘ und ‚gebietsansässig‘ haben dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 Punkt 4 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates. Was den Begriff ‚Euro-Währungsgebiet‘ betrifft, so fallen darunter: i) das Wirtschaftsgebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten und ii) die EZB, die als eine im Euro-Währungsgebiet ansässige Institution betrachtet wird. Unter ‚Übrige Welt‘ fallen die Wirtschaftsgebiete außerhalb des Euro-Währungsgebiets, d. h. Mitgliedstaaten, die den Euro nicht eingeführt haben, sämtliche Drittländer und internationalen Organisationen einschließlich derjenigen, die sich physisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets befinden. Sämtliche EU-Institutionen (1) gelten als außerhalb des Euro-Währungsgebiets ansässig. Dementsprechend sind sämtliche Transaktionen von teilnehmenden Mitgliedstaaten mit EU-Institutionen in der Statistik zur Zahlungsbilanz des Euro-Währungsgebiets und über den Auslandsvermögensstatus als Transaktionen außerhalb des Euro-Währungsgebiets zu erfassen und einzustufen. In den nachstehend beschriebenen Fällen bestimmt sich die Gebietsansässigkeit wie folgt:
|
2. |
In Absatz 3 des Unterabschnitts 1.1 wird Satz 2 („Der Hauptunterschied besteht darin, dass die EZB bei den Vermögenseinkommen aus Direktinvestitionen keine Gliederung der Erträge aus Beteiligungskapital in ausgeschüttete und einbehaltene Gewinne verlangt.“) gestrichen. |
3. |
Absatz 2 des Unterabschnitts 1.2 („Während gemäß den Standardkomponenten des IWF die Vermögensübertragungsbilanz nach Sektoren in die Positionen ‚Staat‘ und ‚Übrige Sektoren‘ (und darunter jeweils funktional) gegliedert ist, erhebt die EZB nur den Saldo der Vermögensübertragungen insgesamt; es wird keine Untergliederung verlangt.“) wird gestrichen. |
(1) Ohne die EZB.“
ANHANG III
Anhang VI zur Leitlinie EZB/2004/15 wird wie folgt geändert:
1. |
In Absatz 3 wird Satz 2 („Sofern daher das ‚Dokument über den Projektabschluss‘ für die Phase 1 des CSDB-Projekts dem EZB-Rat nicht bis Ende März 2005 über den Ausschuss für Statistik des Europäischen Systems der Zentralbanken vorgelegt wird, verschiebt sich diese Frist um denselben Zeitraum, um den die Vorlage zu spät erfolgte.“) gestrichen. |
2. |
Der Satz beginnend „Ab März 2008“ und endend „in der folgenden Tabelle“ erhält folgende Fassung: „Ab dem in Artikel 2 Absatz 6 bestimmten Zeitpunkt und unter Berücksichtigung der in diesem Absatz genannten stufenweisen Einführungsmöglichkeit entsprechen die Datenerhebungssysteme im Bereich Wertpapieranlagen des Euro-Währungsgebiets einem der in der folgenden Tabelle enthaltenen Modelle:“. |