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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 32007O0003

    Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 31. Mai 2007 zur Änderung der Leitlinie EZB/2004/15 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der Zahlungsbilanz, des Auslandsvermögensstatus sowie des Offenlegungstableaus für Währungsreserven und Fremdwährungsliquidität (EZB/2007/3)

    ABl. L 159 vom 20.6.2007, S. 48–62 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 31/05/2014; Aufgehoben durch 32011O0023

    ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2007/426/oj

    20.6.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 159/48


    LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

    vom 31. Mai 2007

    zur Änderung der Leitlinie EZB/2004/15 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der Zahlungsbilanz, des Auslandsvermögensstatus sowie des Offenlegungstableaus für Währungsreserven und Fremdwährungsliquidität

    (EZB/2007/3)

    (2007/426/EG)

    DER EZB-RAT —

    gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 5.1 und 5.2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Infolge der sich aus wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen ergebenden Veränderungen ist es erforderlich, die in der Leitlinie EZB/2004/15 vom 16. Juli 2004 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der Zahlungsbilanz, des Auslandsvermögensstatus sowie des Offenlegungstableaus für Währungsreserven und Fremdwährungsliquidität (1) festgelegten Datenanforderungen regelmäßig zu aktualisieren und die in dieser Leitlinie vorgeschriebene Gliederungstiefe entsprechend anzupassen.

    (2)

    Die Einführung des Euro in weiteren Mitgliedstaaten macht es erforderlich, zurückliegende Daten zur Ermittlung des Aggregats für das Euro-Währungsgebiet in seiner neuen Zusammensetzung für die Erstellung von Statistiken für die Zahlungsbilanz (einschließlich der saisonal bereinigten Leistungsbilanz) und den Auslandsvermögensstatus zu erheben. Daher sind gewisse Änderungen der Leitlinie EZB/2004/15 notwendig, um künftigen Erweiterungen des Euro-Währungsgebiets im Hinblick auf die Bereitstellung zurückliegender Daten Rechnung zu tragen. Der Zeitraum, für den solche zurückliegenden Daten zur Verfügung gestellt werden müssen, kann bis 2010 neu bewertet werden.

    (3)

    Die Nationale Bank van België/Banque Nationale de Belgique ist für die Bereitstellung zurückliegender Daten sowohl für Belgien als auch Luxemburg vor Januar 2002 zuständig und kann daher nur gemeinsame zurückliegende Daten für Belgien und Luxemburg bis zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stellen.

    (4)

    Das Zurverfügungstehen einer funktionierenden zentralisierten Wertpapierdatenbank (Centralised Securities Database — CSDB) von ausreichender Qualität ist eine wesentliche Voraussetzung für die Gewährleistung des reibungslosen Betriebs von Datenerhebungssystemen auf der Basis von Einzelwertpapiermeldungen und die Einhaltung des Erfassungsziels gemäß Anhang VI der Leitlinie EZB/2004/15 auf dem in dieser Leitlinie festgelegten Qualitätsniveau. Gestützt auf die Anmerkungen des Erweiterten Rates wird der EZB-Rat im Lauf des Jahres 2007 sowie gegebenenfalls später beurteilen, ob die Qualität (einschließlich Abdeckung) der Informationen über Wertpapiere in der CSDB und die Vereinbarungen bezüglich des Datenaustauschs mit den Mitgliedstaaten ausreichen, um den nationalen Zentralbanken (NZBen) oder gegebenenfalls den anderen zuständigen Statistikbehörden zu ermöglichen, den in dieser Leitlinie festgelegten Qualitätsstandards zu entsprechen —

    HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Leitlinie EZB/2004/15 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 2 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 6 erhält folgende Fassung:

    „(6)   Ab März 2008 entsprechen die Datenerhebungssysteme im Bereich Wertpapieranlagen einem der in der Tabelle in Anhang VI genannten Modelle, beginnend mit den Daten über Transaktionen im Januar 2008 und über Positionen zum Jahresende 2007. Das gewählte Modell kann stufenweise eingeführt werden, um die jeweilige NZB in die Lage zu versetzen, das in Anhang VI festgelegte Erfassungsziel für Wertpapierbestände per Dezember 2008 bis spätestens März 2009 zu erreichen.“

    b)

    Der folgende Absatz 7 wird eingefügt:

    „(7)

    a)

    Im Hinblick auf Mitgliedstaaten, die den Euro am oder nach dem 1. Januar 2007 einführen, sind sowohl die NZB des betreffenden Mitgliedstaats als auch die NZBen aller anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten verpflichtet, der EZB zu dem Zeitpunkt, an dem der betreffende Mitgliedstaat den Euro einführt, zurückliegende Daten entsprechend den in den Tabellen 1 bis 8 in Anhang II geforderten Daten zur Verfügung zu stellen, um die Ermittlung der Aggregate für das Euro-Währungsgebiet in seiner neuen Zusammensetzung zu ermöglichen. Diese NZBen stellen die zurückliegenden Daten ab den nachstehend festgelegten Stichtagen zur Verfügung. Hiervon ausgenommen sind die in Tabelle 13 enthaltenen Gliederungen, für die der in dieser Tabelle angegebene Zeitraum als frühester Berichtszeitraum gilt. Sämtliche zurückliegenden Daten, die zur Verfügung gestellt werden, können auf bestmöglichen Schätzungen beruhen.

    i)

    Wenn der Mitgliedstaat, welcher den Euro einführt, der EU vor Mai 2004 beigetreten ist, umfassen die zurückliegenden Daten mindestens den Zeitraum ab 1999.

    ii)

    Wenn der Mitgliedstaat, welcher den Euro einführt, der EU im Mai 2004 beigetreten ist, umfassen die zurückliegenden Daten mindestens den Zeitraum ab 2004.

    iii)

    Wenn der Mitgliedstaat, welcher den Euro einführt, der EU nach Mai 2004 beigetreten ist, umfassen die zurückliegenden Daten mindestens den Zeitraum ab dem Beitritt zur EU.

    b)

    Enthalten die in Unterabsatz a genannten zurückliegenden Daten nicht bereits monatliche Beobachtungswerte, die fünf Jahre für jede der vier Hauptunterpositionen der Leistungsbilanz der Zahlungsbilanz abdecken, namentlich Warenhandel, Dienstleistungen, Erwerbs- und Vermögenseinkommen und laufende Übertragungen, müssen die NZBen sicherstellen, dass die von ihnen zur Verfügung gestellten Daten die entsprechenden Beobachtungswerte beinhalten.

    c)

    Abweichend von Unterabsatz a wird von der Banque centrale du Luxembourg keine Übermittlung zurückliegender Daten für den im Dezember 2001 abgelaufenen Zeitraum und von der Nationale Bank van België/Banque Nationale de Belgique eine Übermittlung gemeinsamer zurückliegender Daten für Belgien und Luxemburg für den im Dezember 2001 abgelaufenen Zeitraum verlangt.“

    2.

    Artikel 3 wird wie folgt geändert:

    Absatz 6 erhält folgende Fassung:

    „(6)   Nach Emissionswährung gegliederte Transaktionen und Positionen in Schuldverschreibungen werden der EZB innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende des Zeitraums, auf den sich die Daten beziehen, zur Verfügung gestellt.“

    3.

    Artikel 6 wird wie folgt geändert:

    Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 4a neu eingefügt:

    „(4a)   Für die folgenden Gliederungen in Anhang II, Tabelle 2 sind bestmögliche Schätzungen zulässig:

    a)

    Unterpositionen ‚Übriges Vermögenseinkommen‘: I C 2.3.1 bis C 2.3.3 sowie ‚Nachrichtliche Positionen‘ 1 bis 4,

    b)

    Unterpositionen ‚Laufende Übertragungen‘: I D 1.1 bis D 1.8 sowie D 2.2.1 bis D 2.2.11, und

    c)

    Unterpositionen ‚Vermögensübertragungen‘: II A.1 und A.2.“

    4.

    Die Anhänge II, III und VI zur Leitlinie EZB/2004/15 werden entsprechend den Anhängen I, II bzw. III zu dieser Leitlinie geändert.

    Artikel 2

    Inkrafttreten

    Diese Leitlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 3

    Adressaten

    Diese Leitlinie ist an die NZBen der Mitgliedstaaten gerichtet, die den Euro eingeführt haben.

    Geschehen zu Frankfurt am Main am 31. Mai 2007.

    Für den EZB-Rat

    Der Präsident der EZB

    Jean-Claude TRICHET


    (1)  ABl. L 354 vom 30.11.2004, S. 34.


    ANHANG I

    Anhang II zur Leitlinie EZB/2004/15 wird wie folgt geändert:

    1.

    Tabelle 2 erhält folgende Fassung:

    „TABELLE 2

    Vierteljährliche nationale Beiträge zur Zahlungsbilanz des Euro-Währungsgebiets (1)

     

    Einnahmen

    Ausgaben

    Saldo

    I.   

    Leistungsbilanz

    A.

    Warenhandel

    extra

    extra

    extra

    B.

    Dienstleistungen

    extra

    extra

    extra

    C.   

    Erwerbs- und Vermögenseinkommen

    1.

    Erwerbseinkommen

    extra

    extra

    extra

    2.   

    Vermögenseinkommen

    2.1.

    aus Direktinvestitionen

    extra

    extra

    extra

    2.1.1.

    Erträge aus Beteiligungskapital

    extra

    extra

    extra

    2.1.1.1.

    Dividenden und ausgeschüttete Gewinne

    extra

    extra

    extra

    2.1.1.2.

    Reinvestierte und einbehaltene Gewinne

    extra

    extra

    extra

    2.1.2.

    Zinsen

    extra

    extra

    extra

    2.2.

    aus Wertpapieranlagen

    extra

     

    national

    2.2.1.

    Erträge aus Beteiligungskapital

    extra

     

    national

    2.2.2.

    Zinsen

    extra

     

    national

    2.2.2.1.

    auf Anleihen

    extra

     

    national

    2.2.2.2.

    auf Geldmarktpapiere

    extra

     

    national

    2.3.

    Übrige Vermögenseinkommen

    extra

    extra

    extra

    2.3.1.

    Zinsen gemäß BPM5 (nicht FISIM (2)-bereinigt)

    extra

    extra

    extra

    2.3.2.

    Einkommen aus Versicherungsverträgen

    extra

    extra

    extra

    2.3.3.

    Übrige

    extra

    extra

    extra

    Nachrichtliche Position:

     

     

     

    1.

    Vermögenseinkommen — Zinsen gemäß dem System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 1993 (SNA 93 (3)) (FISIM-bereinigt)

    extra

     

     

    2.

    Wert der FISIM

    extra

    extra

    extra

    3.

    Vermögenseinkommen — Zinsen gemäß BPM5 (nicht FISIM-bereinigt)

    extra

     

     

    4.

    Übrige Vermögenseinkommen ohne Zinsen

    extra

     

     

    D.

    Laufende Übertragungen

    extra

    extra

    extra

    1.

    Staat

    extra

    extra

    extra

    1.1.

    Gütersteuern

    extra

    extra

    extra

    1.2.

    Sonstige Produktionsabgaben

    extra

    extra

    extra

    1.3.

    Gütersubventionen

    extra

    extra

    extra

    1.4.

    Sonstige Subventionen

    extra

    extra

    extra

    1.5.

    Steuern auf Einkommen, Vermögen usw.

    extra

    extra

    extra

    1.6.

    Sozialbeiträge

    extra

    extra

    extra

    1.7.

    Monetäre Sozialleistungen

    extra

    extra

    extra

    1.8.

    Sonstige laufende Übertragungen des Staates

    extra

    extra

    extra

    2.

    Übrige Sektoren

    extra

    extra

    extra

    2.1.

    Überweisungen von ausländischen Arbeitnehmern

    extra

    extra

    extra

    2.2.

    Sonstige Übertragungen

    extra

    extra

    extra

    2.2.1.

    Gütersteuern

    extra

    extra

    extra

    2.2.2.

    Sonstige Produktionsabgaben

    extra

    extra

    extra

    2.2.3.

    Gütersubventionen

    extra

    extra

    extra

    2.2.4.

    Sonstige Subventionen

    extra

    extra

    extra

    2.2.5.

    Steuern auf Einkommen, Vermögen usw.

    extra

    extra

    extra

    2.2.6.

    Sozialbeiträge

    extra

    extra

    extra

    2.2.7.

    Monetäre Sozialleistungen

    extra

    extra

    extra

    2.2.8.

    Nettoprämien für Schadenversicherungen

    extra

    extra

    extra

    2.2.9.

    Schadenversicherungsleistungen

    extra

    extra

    extra

    2.2.10.

    Sonstige laufende Übertragungen anderer Sektoren, die in keiner anderen Position enthalten sind

    extra

    extra

    extra

    2.2.11.

    Zunahme betrieblicher Versorgungsansprüche

    extra

    extra

    extra

    II.

    Vermögensübertragungen

    extra

    extra

    extra

    A.

    Vermögensübertragungen

    extra

    extra

    extra

    1.

    Vermögenswirksame Steuern

    extra

    extra

    extra

    2.

    Investitionszuschüsse und sonstige Vermögensübertragungen

    extra

    extra

    extra

    B.

    Erwerb/Veräußerung von immateriellen, nicht produzierten Vermögensgütern

    extra

    extra

    extra

     

    Nettoforderungen

    Nettoverbindlichkeiten

    Saldo

    III.   

    Kapitalbilanz

    1.

    Direktinvestitionen

     

     

    extra

    1.1.

    Im Ausland

     

     

    extra

    1.1.1.

    Beteiligungskapital

     

     

    extra

    1.1.1.1.

    MFI (ohne Zentralbanken)

     

     

    extra

    1.1.1.2.

    Übrige Sektoren

     

     

    extra

    1.1.2.

    Reinvestierte Gewinne

     

     

    extra

    1.1.2.1.

    MFI (ohne Zentralbanken)

     

     

    extra

    1.1.2.2.

    Übrige Sektoren

     

     

    extra

    1.1.3.

    Sonstige Anlagen

     

     

    extra

    1.1.3.1.

    MFI (ohne Zentralbanken)

     

     

    extra

    1.1.3.2.

    Übrige Sektoren

     

     

    extra

    1.2.

    Im Berichtsland

     

     

    extra

    1.2.1.

    Beteiligungskapital

     

     

    extra

    1.2.1.1.

    MFI (ohne Zentralbanken)

     

     

    extra

    1.2.1.2.

    Übrige Sektoren

     

     

    extra

    1.2.2.

    Reinvestierte Gewinne

     

     

    extra

    1.2.2.1.

    MFI (ohne Zentralbanken)

     

     

    extra

    1.2.2.2.

    Übrige Sektoren

     

     

    extra

    1.2.3.

    Sonstige Anlagen

     

     

    extra

    1.2.3.1.

    MFI (ohne Zentralbanken)

     

     

    extra

    1.2.3.2.

    Übrige Sektoren

     

     

    extra

    2.

    Wertpapieranlagen

    intra/extra

    national

     

    2.1.

    Dividendenwerte

    intra/extra

    national

     

    Darunter: Investment- und Geldmarktfondsanteile:

    intra/extra

    national

     

    i)

    die von Währungsbehörden gehalten werden

    extra

     

     

    ii)

    die vom Staat gehalten werden

    extra

     

     

    iii)

    die von MFI (ohne Zentralbanken) gehalten werden

    extra

     

     

    iv)

    die von anderen Sektoren gehalten werden

    extra

     

     

    2.1.1.

    von Währungsbehörden gehalten

    extra

     

     

    2.1.2.

    vom Staat gehalten

    extra

     

     

    2.1.3.

    von MFI (ohne Zentralbanken) begeben

    intra

    national

     

    2.1.4.

    von MFI (ohne Zentralbanken) gehalten

    extra

     

     

    2.1.5.

    von anderen Sektoren begeben

    intra

    national

     

    2.1.6.

    von anderen Sektoren gehalten

    extra

     

     

    2.2.

    Schuldverschreibungen

    intra/extra

    national

     

    2.2.1.

    Anleihen

    intra/extra

    national

     

    2.2.1.1.

    von Währungsbehörden begeben

    intra

    national

     

    2.2.1.2.

    von Währungsbehörden gehalten

    extra

     

     

    2.2.1.3.

    vom Staat begeben

    intra

    national

     

    2.2.1.4.

    vom Staat gehalten

    extra

     

     

    2.2.1.5.

    von MFI (ohne Zentralbanken) begeben

    intra

    national

     

    2.2.1.6.

    von MFI (ohne Zentralbanken) gehalten

    extra

     

     

    2.2.1.7.

    von anderen Sektoren begeben

    intra

    national

     

    2.2.1.8.

    von anderen Sektoren gehalten

    extra

     

     

    2.2.2.

    Geldmarktpapiere

    intra/extra

    national

     

    2.2.2.1.

    von Währungsbehörden begeben

    intra

    national

     

    2.2.2.2.

    von Währungsbehörden gehalten

    extra

     

     

    2.2.2.3.

    vom Staat begeben

    intra

    national

     

    2.2.2.4.

    vom Staat gehalten

    extra

     

     

    2.2.2.5.

    von MFI (ohne Zentralbanken) begeben

    intra

    national

     

    2.2.2.6.

    von MFI (ohne Zentralbanken) gehalten

    extra

     

     

    2.2.2.7.

    von anderen Sektoren begeben

    intra

    national

     

    2.2.2.8.

    von anderen Sektoren gehalten

    extra

     

     

    3.

    Finanzderivate

     

     

    national

    3.1.

    Währungsbehörden

     

     

    national

    3.2.

    Staat

     

     

    national

    3.3.

    MFI (ohne Zentralbanken)

     

     

    national

    3.4.

    Übrige Sektoren

     

     

    national

    4.

    Übriger Kapitalverkehr

    extra

    extra

    extra

    4.1.

    Währungsbehörden

    extra

    extra

     

    4.1.1.

    Finanzkredite und Bankeinlagen

    extra

    extra

     

    4.1.2.

    Sonstige Aktiva/Passiva

    extra

    extra

     

    4.2.

    Staat

    extra

    extra

     

    4.2.1.

    Handelskredite

    extra

    extra

     

    4.2.2.

    Finanzkredite und Bankeinlagen

    extra

    extra

     

    4.2.2.1.

    Kredite

    extra

     

     

    4.2.2.2.

    Sorten und Einlagen

    extra

     

     

    4.2.3.

    Sonstige Aktiva/Passiva

    extra

    extra

     

    4.3.

    MFI (ohne Zentralbanken)

    extra

    extra

     

    4.3.1.

    Finanzkredite und Bankeinlagen

    extra

    extra

     

    4.3.2.

    Sonstige Aktiva/Passiva

    extra

    extra

     

    4.4.

    Übrige Sektoren

    extra

    extra

     

    4.4.1.

    Handelskredite

    extra

    extra

     

    4.4.2.

    Finanzkredite und Bankeinlagen

    extra

    extra

     

    4.4.2.1.

    Kredite

    extra

     

     

    4.4.2.2.

    Sorten und Einlagen

    extra

     

     

    4.4.3.

    Sonstige Aktiva/Passiva

    extra

    extra

     

    5.

    Währungsreserven

    extra

     

     

    5.1.

    Gold

    extra

     

     

    5.2.

    Sonderziehungsrechte

    extra

     

     

    5.3.

    Reserveposition beim IWF

    extra

     

     

    5.4.

    Devisenreserven

    extra

     

     

    5.4.1.

    Sorten und Einlagen

    extra

     

     

    5.4.1.1.

    bei Währungsbehörden und der BIZ

    extra

     

     

    5.4.1.2.

    bei MFI (ohne Zentralbanken)

    extra

     

     

    5.4.2.

    Wertpapiere

    extra

     

     

    5.4.2.1.

    Dividendenwerte

    extra

     

     

    5.4.2.2.

    Anleihen

    extra

     

     

    5.4.2.3.

    Geldmarktpapiere

    extra

     

     

    5.4.3.

    Finanzderivate

    extra

     

     

    5.5.

    Sonstige Forderungen

    extra

     

     

    2.

    Tabelle 4 erhält folgende Fassung:

    „TABELLE 4

    Vierteljährliche nationale Beiträge zum Auslandsvermögensstatus des Euro-Währungsgebiets (4)

     

    Forderungen

    Verbindlichkeiten

    Saldo

    I.

    Direktinvestitionen

     

     

    extra

    1.1.

    Im Ausland

     

     

    extra

    1.1.1.

    Beteiligungskapital und reinvestierte Gewinne

     

     

    extra

    1.1.1.1.

    MFI (ohne Zentralbanken)

     

     

    extra

    1.1.1.2.

    Übrige Sektoren

     

     

    extra

    1.1.2.

    Sonstige Anlagen

     

     

    extra

    1.1.2.1.

    MFI (ohne Zentralbanken)

     

     

    extra

    1.1.2.2.

    Übrige Sektoren

     

     

    extra

    1.2.

    Im Berichtsland

     

     

    extra

    1.2.1.

    Beteiligungskapital und reinvestierte Gewinne

     

     

    extra

    1.2.1.1.

    MFI (ohne Zentralbanken)

     

     

    extra

    1.2.1.2.

    Übrige Sektoren

     

     

    extra

    1.2.2.

    Sonstige Anlagen

     

     

    extra

    1.2.2.1.

    MFI (ohne Zentralbanken)

     

     

    extra

    1.2.2.2.

    Übrige Sektoren

     

     

    extra

    II.

    Wertpapieranlagen

     

     

    national

    2.1.

    Dividendenwerte

    intra/extra

    national

     

    Darunter: Investment- und Geldmarktfondsanteile:

    intra/extra

    national

     

    i)

    die von Währungsbehörden gehalten werden

    extra

     

     

    ii)

    die vom Staat gehalten werden

    extra

     

     

    iii)

    die von MFI (ohne Zentralbanken) gehalten werden

    extra

     

     

    iv)

    die von anderen Sektoren gehalten werden

    extra

     

     

    2.1.1.

    von Währungsbehörden gehalten

    extra

     

     

    2.1.2.

    vom Staat gehalten

    extra

     

     

    2.1.3.

    von MFI (ohne Zentralbanken) begeben

    intra

    national

     

    2.1.4.

    von MFI (ohne Zentralbanken) gehalten

    extra

     

     

    2.1.5.

    von anderen Sektoren begeben

    intra

    national

     

    2.1.6.

    von anderen Sektoren gehalten

    extra

     

     

    2.2.

    Schuldverschreibungen

    intra/extra

    national

     

    2.2.1.

    Anleihen

    intra/extra

    national

     

    2.2.1.1.

    von Währungsbehörden begeben

    intra

    national

     

    2.2.1.2.

    von Währungsbehörden gehalten

    extra

     

     

    2.2.1.3.

    vom Staat begeben

    intra

    national

     

    2.2.1.4.

    vom Staat gehalten

    extra

     

     

    2.2.1.5.

    von MFI (ohne Zentralbanken) begeben

    intra

    national

     

    2.2.1.6.

    von MFI (ohne Zentralbanken) gehalten

    extra

     

     

    2.2.1.7.

    von anderen Sektoren begeben

    intra

    national

     

    2.2.1.8.

    von anderen Sektoren gehalten

    extra

     

     

    2.2.2.

    Geldmarktpapiere

    intra/extra

    national

     

    2.2.2.1.

    von Währungsbehörden begeben

    intra

    national

     

    2.2.2.2.

    von Währungsbehörden gehalten

    extra

     

     

    2.2.2.3.

    vom Staat begeben

    intra

    national

     

    2.2.2.4.

    vom Staat gehalten

    extra

     

     

    2.2.2.5.

    von MFI (ohne Zentralbanken) begeben

    intra

    national

     

    2.2.2.6.

    von MFI (ohne Zentralbanken) gehalten

    extra

     

     

    2.2.2.7.

    von anderen Sektoren begeben

    intra

    national

     

    2.2.2.8.

    von anderen Sektoren gehalten

    extra

     

     

    III.

    Finanzderivate

    extra

    extra

    extra

    3.1.

    Währungsbehörden

    extra

    extra

    extra

    3.2.

    Staat

    extra

    extra

    extra

    3.3.

    MFI (ohne Zentralbanken)

    extra

    extra

    extra

    3.4.

    Übrige Sektoren

    extra

    extra

    extra

    IV.

    Übriger Kapitalverkehr

    extra

    extra

    extra

    4.1.

    Währungsbehörden

    extra

    extra

     

    4.1.1.

    Finanzkredite und Bankeinlagen

    extra

    extra

     

    4.1.2.

    Sonstige Aktiva/Passiva

    extra

    extra

     

    4.2.

    Staat

    extra

    extra

     

    4.2.1.

    Handelskredite

    extra

    extra

     

    4.2.2.

    Finanzkredite und Bankeinlagen

    extra

    extra

     

    4.2.2.1.

    Kredite

    extra

     

     

    4.2.2.2.

    Sorten und Einlagen

    extra

     

     

    4.2.3.

    Sonstige Aktiva/Passiva

    extra

    extra

     

    4.3.

    MFI (ohne Zentralbanken)

    extra

    extra

     

    4.3.1.

    Finanzkredite und Bankeinlagen

    extra

    extra

     

    4.3.2.

    Sonstige Aktiva/Passiva

    extra

    extra

     

    4.4.

    Übrige Sektoren

    extra

    extra

     

    4.4.1.

    Handelskredite

    extra

    extra

     

    4.4.2.

    Finanzkredite und Bankeinlagen

    extra

    extra

     

    4.4.2.1.

    Kredite

    extra

     

     

    4.4.2.2.

    Sorten und Einlagen

    extra

     

     

    4.4.3.

    Sonstige Aktiva/Passiva

    extra

    extra

     

    V.

    Währungsreserven

    extra

     

     

    5.1.

    Gold

    extra

     

     

    5.2.

    Sonderziehungsrechte

    extra

     

     

    5.3.

    Reserveposition beim IWF

    extra

     

     

    5.4.

    Devisenreserven

    extra

     

     

    5.4.1.

    Sorten und Einlagen

    extra

     

     

    5.4.1.1.

    bei Währungsbehörden und der BIZ

    extra

     

     

    5.4.1.2.

    bei MFI (ohne Zentralbanken)

    extra

     

     

    5.4.2.

    Wertpapiere

    extra

     

     

    5.4.2.1.

    Dividendenwerte

    extra

     

     

    5.4.2.2.

    Anleihen

    extra

     

     

    5.4.2.3.

    Geldmarktpapiere

    extra

     

     

    5.4.3.

    Finanzderivate

    extra

     

     

    5.5.

    Sonstige Forderungen

    extra

     

     

    3.

    Tabelle 5 erhält folgende Fassung:

    „TABELLE 5

    Jährliche nationale Beiträge zum Auslandsvermögensstatus des Euro-Währungsgebiets (5)

     

    Forderungen

    Verbindlichkeiten

    Saldo

    I.

    Direktinvestitionen

     

     

    extra

    1.1.

    Im Ausland

     

     

    extra

    1.1.1.

    Beteiligungskapital und reinvestierte Gewinne

     

     

    extra

    1.1.1.1.

    MFI (ohne Zentralbanken)

     

     

    extra

    1.1.1.2.

    Übrige Sektoren

     

     

    extra

    Darunter:

     

     

     

    1.1.1.A

    Beteiligungskapitalbestände von ausländischen börsennotierten Unternehmen (Marktwerte)

     

     

    extra

    1.1.1.B

    Beteiligungskapitalbestände von ausländischen nicht börsennotierten Unternehmen (Buchwert)

     

     

    extra

    Nachrichtliche Position:

     

     

     

    Beteiligungskapitalbestände von ausländischen börsennotierten Unternehmen (Buchwerte)

     

     

    extra

    1.1.2.

    Sonstige Anlagen

     

     

    extra

    1.1.2.1.

    MFI (ohne Zentralbanken)

     

     

    extra

    1.1.2.2.

    Übrige Sektoren

     

     

    extra

    1.2.

    Im Berichtsland

     

     

    extra

    1.2.1.

    Beteiligungskapital und reinvestierte Gewinne

     

     

    extra

    1.2.1.1.

    MFI (ohne Zentralbanken)

     

     

    extra

    1.2.1.2.

    Übrige Sektoren

     

     

    extra

    Darunter:

     

     

     

    1.2.1.A

    Beteiligungskapitalbestände von börsennotierten Unternehmen des Euro-Währungsgebiets (Marktwerte)

     

     

    extra

    1.2.1.B

    Beteiligungskapitalbestände von nicht börsennotierten Unternehmen des Euro-Währungsgebiets (Buchwerte)

     

     

    extra

    Nachrichtliche Position:

     

     

     

    Beteiligungskapitalbestände von börsennotierten Unternehmen des Euro-Währungsgebiets (Buchwerte)

     

     

    extra

    1.2.2.

    Sonstige Anlagen

     

     

    extra

    1.2.2.1.

    MFI (ohne Zentralbanken)

     

     

    extra

    1.2.2.2.

    Übrige Sektoren

     

     

    extra

    II.

    Wertpapieranlagen

     

     

    national

    2.1.

    Dividendenwerte

    intra/extra

    national

     

    Darunter: Investment- und Geldmarktfondsanteile:

    intra/extra

    national

     

    i)

    die von Währungsbehörden gehalten werden

    extra

     

     

    ii)

    die vom Staat gehalten werden

    extra

     

     

    iii)

    die von MFI (ohne Zentralbanken) gehalten werden

    extra

     

     

    iv)

    die von anderen Sektoren gehalten werden

    extra

     

     

    2.1.1.

    von Währungsbehörden gehalten

    extra

     

     

    2.1.2.

    vom Staat gehalten

    extra

     

     

    2.1.3.

    von MFI (ohne Zentralbanken) begeben

    intra

    national

     

    2.1.4.

    von MFI (ohne Zentralbanken) gehalten

    extra

     

     

    2.1.5.

    von anderen Sektoren begeben

    intra

    national

     

    2.1.6.

    von anderen Sektoren gehalten

    extra

     

     

    2.2.

    Schuldverschreibungen

    intra/extra

    national

     

    2.2.1.

    Anleihen

    intra/extra

    national

     

    2.2.1.1.

    von Währungsbehörden begeben

    intra

    national

     

    2.2.1.2.

    von Währungsbehörden gehalten

    extra

     

     

    2.2.1.3.

    vom Staat begeben

    intra

    national

     

    2.2.1.4.

    vom Staat gehalten

    extra

     

     

    2.2.1.5.

    von MFI (ohne Zentralbanken) begeben

    intra

    national

     

    2.2.1.6.

    von MFI (ohne Zentralbanken) gehalten

    extra

     

     

    2.2.1.7.

    von anderen Sektoren begeben

    intra

    national

     

    2.2.1.8.

    von anderen Sektoren gehalten

    extra

     

     

    2.2.2.

    Geldmarktpapiere

    intra/extra

    national

     

    2.2.2.1.

    von Währungsbehörden begeben

    intra

    national

     

    2.2.2.2.

    von Währungsbehörden gehalten

    extra

     

     

    2.2.2.3.

    vom Staat begeben

    intra

    national

     

    2.2.2.4.

    vom Staat gehalten

    extra

     

     

    2.2.2.5.

    von MFI (ohne Zentralbanken) begeben

    intra

    national

     

    2.2.2.6.

    von MFI (ohne Zentralbanken) gehalten

    extra

     

     

    2.2.2.7.

    von anderen Sektoren begeben

    intra

    national

     

    2.2.2.8.

    von anderen Sektoren gehalten

    extra

     

     

    III.

    Finanzderivate

    extra

    extra

    extra

    3.1.

    Währungsbehörden

    extra

    extra

    extra

    3.2.

    Staat

    extra

    extra

    extra

    3.3.

    MFI (ohne Zentralbanken)

    extra

    extra

    extra

    3.4.

    Übrige Sektoren

    extra

    extra

    extra

    IV.

    Übriger Kapitalverkehr

    extra

    extra

    extra

    4.1.

    Währungsbehörden

    extra

    extra

     

    4.1.1.

    Finanzkredite und Bankeinlagen

    extra

    extra

     

    4.1.2.

    Sonstige Aktiva/Passiva

    extra

    extra

     

    4.2.

    Staat

    extra

    extra

     

    4.2.1.

    Handelskredite

    extra

    extra

     

    4.2.2.

    Finanzkredite und Bankeinlagen

    extra

    extra

     

    4.2.2.1.

    Kredite

    extra

     

     

    4.2.2.2.

    Sorten und Einlagen

    extra

     

     

    4.2.3.

    Sonstige Aktiva/Passiva

    extra

    extra

     

    4.3.

    MFI (ohne Zentralbanken)

    extra

    extra

     

    4.3.1.

    Finanzkredite und Bankeinlagen

    extra

    extra

     

    4.3.2.

    Sonstige Aktiva/Passiva

    extra

    extra

     

    4.4.

    Übrige Sektoren

    extra

    extra

     

    4.4.1.

    Handelskredite

    extra

    extra

     

    4.4.2.

    Finanzkredite und Bankeinlagen

    extra

    extra

     

    4.4.2.1.

    Kredite

    extra

     

     

    4.4.2.2.

    Sorten und Einlagen

    extra

     

     

    4.4.3.

    Sonstige Aktiva/Passiva

    extra

    extra

     

    V.

    Währungsreserven

    extra

     

     

    5.1.

    Gold

    extra

     

     

    5.2.

    Sonderziehungsrechte

    extra

     

     

    5.3.

    Reserveposition beim IWF

    extra

     

     

    5.4.

    Devisenreserven

    extra

     

     

    5.4.1.

    Sorten und Einlagen

    extra

     

     

    5.4.1.1.

    bei Währungsbehörden und der BIZ

    extra

     

     

    5.4.1.2.

    bei MFI (ohne Zentralbanken)

    extra

     

     

    5.4.2.

    Wertpapiere

    extra

     

     

    5.4.2.1.

    Dividendenwerte

    extra

     

     

    5.4.2.2.

    Anleihen

    extra

     

     

    5.4.2.3.

    Geldmarktpapiere

    extra

     

     

    5.4.3.

    Finanzderivate

    extra

     

     

    5.5.

    Sonstige Forderungen

    extra

     

     

    4.

    Tabelle 9 erhält folgende Fassung:

    „TABELLE 9

    Geografische Gliederung der EZB in Bezug auf die vierteljährliche Zahlungsbilanz und den jährlichen Auslandsvermögensstatus

    Dänemark

    Schweden

    Vereinigtes Königreich

    EU-Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets und ohne Dänemark, Schweden und das Vereinigte Königreich (6)

    EU-Institutionen (7)

    Schweiz

    Kanada

    Vereinigte Staaten

    Japan

    Offshore-Zentren (8)

    darunter: Hongkong

    Internationale Organisationen ohne EU-Institutionen (9)

    Brasilien

    China

    Indien

    Russische Föderation

    5.

    Tabelle 13 wird durch Einfügung folgender Zeilen am Ende der Tabelle ergänzt:

    „Gliederung Erträge aus Beteiligungskapital

    Vierteljährliche Zahlungsbilanz

    Positionen I. C.2.1.1.1 und C.2.1.1.2 (10)

    Q4 2007

    März 2008

    Anhang II, Tabelle 2

    Gliederung übrige Vermögenseinkommen

    Vierteljährliche Zahlungsbilanz

    Positionen I. C.2.3.1 bis C.2.3.3 (10)

    Q4 2008

    März 2009

    Anhang II, Tabelle 2

    Nachrichtliche Positionen 1 bis 4 (10)

    Q4 2008

    März 2009

    Anhang II, Tabelle 2

    Gliederung laufende Übertragungen

    Vierteljährliche Zahlungsbilanz

    Positionen I. D.1, D.2, D.2.1 und D.2.2 (10)

    Q4 2007

    März 2008

    Anhang II, Tabelle 2

    Positionen I. D.1.1 bis D.1.8 und D.2.2.1 bis D.2.2.11 (10)

    Q4 2008

    März 2009

    Anhang II, Tabelle 2

    Gliederung Vermögensübertragungen

    Vierteljährliche Zahlungsbilanz

    Positionen II.A und II.B (10)

    Q4 2007

    März 2008

    Anhang II, Tabelle 2

    Positionen II.A.1 und II.A.2 (10)

    Q4 2008

    März 2009

    Anhang II, Tabelle 2

    Gliederung Wertpapieranlagen — Dividendenwerte — Investment- und Geldmarktfondsanteile

    Vierteljährliche Zahlungsbilanz

    Q1 2010

    Juni 2010

    Anhang II, Tabelle 2

    Vierteljährlicher Auslandsvermögensstatus

    Q1 2010

    Juni 2010

    Anhang II, Tabelle 4

    Jährlicher Auslandsvermögensstatus

    Ende Dezember 2009

    Juni 2010

    Anhang II, Tabelle 5


    (1)  

    ‚extra‘

    bezeichnet Transaktionen mit Gebietsfremden (bei Forderungen aus Wertpapieranlagen und damit verbundenen Vermögenseinkommen wird damit auf die Gebietsansässigkeit des Emittenten Bezug genommen).

    ‚intra‘

    bezeichnet Transaktionen zwischen den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets.

    ‚national‘

    bezeichnet alle grenzüberschreitenden Transaktionen von Gebietsansässigen eines teilnehmenden Mitgliedstaats (wird nur im Zusammenhang mit Verbindlichkeiten aus Wertpapieranlagen und dem Netto-Saldo der Position ‚Finanzderivate‘ verwendet).

    (2)  Finanzserviceleistungen, indirekte Messung (Financial intermediation services indirectly measured).

    (3)  System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 1993.“

    (4)  

    ‚extra‘

    bezeichnet Positionen mit Gebietsfremden (bei Forderungen aus Wertpapieranlagen wird damit auf die Gebietsansässigkeit des Emittenten Bezug genommen).

    ‚intra‘

    bezeichnet Positionen zwischen den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets.

    ‚national‘

    bezeichnet alle grenzüberschreitenden Positionen von Gebietsansässigen eines teilnehmenden Mitgliedstaats (wird nur im Zusammenhang mit Verbindlichkeiten aus Wertpapieranlagen verwendet).“

    (5)  

    ‚extra‘

    bezeichnet Positionen mit Gebietsfremden (bei Forderungen aus Wertpapieranlagen wird damit auf die Gebietsansässigkeit des Emittenten Bezug genommen).

    ‚intra‘

    bezeichnet Positionen zwischen den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets.

    ‚national‘

    bezeichnet alle grenzüberschreitenden Positionen von Gebietsansässigen eines teilnehmenden Mitgliedstaats (wird nur im Zusammenhang mit Verbindlichkeiten aus Wertpapieranlagen verwendet).“

    (6)  Keine Einzelaufgliederung erforderlich.

    (7)  Siehe Zusammensetzung in Tabelle 12. Keine Einzelaufgliederung erforderlich.

    (8)  Nur für die Kapitalbilanz in der Zahlungsbilanz, dem damit verbundenen Vermögenseinkommen und den Auslandsvermögensstatus verbindlich. Stromgrößen der Leistungsbilanz (ohne Erwerbs- und Vermögenseinkommen) gegenüber Offshore-Zentren können entweder getrennt oder zusammengefasst unter der Kategorie ‚Sonstige‘ gemeldet werden. Siehe Zusammensetzung in Tabelle 11. Keine Einzelaufgliederung erforderlich.

    (9)  Siehe Zusammensetzung in Tabelle 12. Keine Einzelaufgliederung erforderlich.“

    (10)  Siehe Anhang II, Tabelle 2.“


    ANHANG II

    Anhang III zur Leitlinie EZB/2004/15 wird wie folgt geändert:

    1.

    Unmittelbar vor Abschnitt 1 wird folgender Text eingefügt:

    „Die Begriffe ‚Gebietsansässiger‘ und ‚gebietsansässig‘ haben dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 Punkt 4 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates. Was den Begriff ‚Euro-Währungsgebiet‘ betrifft, so fallen darunter: i) das Wirtschaftsgebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten und ii) die EZB, die als eine im Euro-Währungsgebiet ansässige Institution betrachtet wird.

    Unter ‚Übrige Welt‘ fallen die Wirtschaftsgebiete außerhalb des Euro-Währungsgebiets, d. h. Mitgliedstaaten, die den Euro nicht eingeführt haben, sämtliche Drittländer und internationalen Organisationen einschließlich derjenigen, die sich physisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets befinden. Sämtliche EU-Institutionen (1) gelten als außerhalb des Euro-Währungsgebiets ansässig. Dementsprechend sind sämtliche Transaktionen von teilnehmenden Mitgliedstaaten mit EU-Institutionen in der Statistik zur Zahlungsbilanz des Euro-Währungsgebiets und über den Auslandsvermögensstatus als Transaktionen außerhalb des Euro-Währungsgebiets zu erfassen und einzustufen.

    In den nachstehend beschriebenen Fällen bestimmt sich die Gebietsansässigkeit wie folgt:

    a)

    Mitarbeiter von Botschaften und Militärbasen sind als im Land des anstellenden Staates gebietsansässig zu betrachten, es sei denn, sie wurden als Gebietsansässige des Gastlandes rekrutiert, in dem sich die Botschaft oder Militärbasis befindet;

    b)

    bei grenzüberschreitenden Grundstücks- und/oder Immobiliengeschäften (z. B. Ferienhäusern) sind die Eigentümer der Immobilie so zu behandeln, als ob sie ihr Eigentum fiktiv auf eine Institution übertragen hätten, die in dem Land ansässig ist, in dem sich die Immobilie befindet. Die fiktive Institution wird als im Eigentum und unter der Kontrolle des nicht gebietsansässigen Eigentümers stehend behandelt;

    c)

    handelt es sich um ein Rechtssubjekt, das keine physisch greifbare Präsenz besitzt, z. B. Investmentfonds (im Gegensatz zu deren Managern), Verbriefungsinstrumente und bestimmte Zweckgesellschaften, so richtet sich seine Gebietsansässigkeit nach dem Wirtschaftsgebiet, nach dessen Recht das betreffende Rechtssubjekt errichtet wurde. Ist das Rechtssubjekt nicht förmlich eingetragen, so wird der juristische Sitz als Kriterium zugrunde gelegt, namentlich das Land, nach dessen Rechtssystem die Gründung und fortgesetzte Tätigkeit des betreffenden Rechtssubjekts erfolgt ist bzw. erfolgt.

    2.

    In Absatz 3 des Unterabschnitts 1.1 wird Satz 2 („Der Hauptunterschied besteht darin, dass die EZB bei den Vermögenseinkommen aus Direktinvestitionen keine Gliederung der Erträge aus Beteiligungskapital in ausgeschüttete und einbehaltene Gewinne verlangt.“) gestrichen.

    3.

    Absatz 2 des Unterabschnitts 1.2 („Während gemäß den Standardkomponenten des IWF die Vermögensübertragungsbilanz nach Sektoren in die Positionen ‚Staat‘ und ‚Übrige Sektoren‘ (und darunter jeweils funktional) gegliedert ist, erhebt die EZB nur den Saldo der Vermögensübertragungen insgesamt; es wird keine Untergliederung verlangt.“) wird gestrichen.


    (1)  Ohne die EZB.“


    ANHANG III

    Anhang VI zur Leitlinie EZB/2004/15 wird wie folgt geändert:

    1.

    In Absatz 3 wird Satz 2 („Sofern daher das ‚Dokument über den Projektabschluss‘ für die Phase 1 des CSDB-Projekts dem EZB-Rat nicht bis Ende März 2005 über den Ausschuss für Statistik des Europäischen Systems der Zentralbanken vorgelegt wird, verschiebt sich diese Frist um denselben Zeitraum, um den die Vorlage zu spät erfolgte.“) gestrichen.

    2.

    Der Satz beginnend „Ab März 2008“ und endend „in der folgenden Tabelle“ erhält folgende Fassung:

    „Ab dem in Artikel 2 Absatz 6 bestimmten Zeitpunkt und unter Berücksichtigung der in diesem Absatz genannten stufenweisen Einführungsmöglichkeit entsprechen die Datenerhebungssysteme im Bereich Wertpapieranlagen des Euro-Währungsgebiets einem der in der folgenden Tabelle enthaltenen Modelle:“.


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