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Dokument 32011D0006(01)

2011/342/EU: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 9. Mai 2011 zur Änderung des Beschlusses EZB/2004/3 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der Europäischen Zentralbank (EZB/2011/6)

ABl. L 158 vom 16.6.2011, S. 37–38 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Sonderausgabe in kroatischer Sprache: Kapitel 01 Band 004 S. 303 - 304

Rechtlicher Status des Dokuments In Kraft

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/342/oj

16.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 158/37


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 9. Mai 2011

zur Änderung des Beschlusses EZB/2004/3 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der Europäischen Zentralbank

(EZB/2011/6)

(2011/342/EU)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 12.3,

gestützt auf den Beschluss EZB/2004/2 vom 19. Februar 2004 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 23,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 127 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union kann der Rat besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute und sonstige Finanzinstitute mit Ausnahme von Versicherungsunternehmen auf die Europäische Zentralbank (EZB) übertragen. Der Rat hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und der EZB gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1096/2010 des Rates vom 17. November 2010 zur Betrauung der Europäischen Zentralbank mit besonderen Aufgaben bezüglich der Arbeitsweise des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (2) die Aufgabe übertragen, ein Sekretariat für den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) zu stellen und dadurch dem ESRB analytische, statistische, logistische und administrative Unterstützung zu leisten. In diesem Zusammenhang wird die EZB auch Dokumente hinsichtlich ihrer Maßnahmen und Politiken oder Beschlüsse in Bezug auf den ESRB erstellen und in ihrem Besitz halten, die Dokumente der EZB im Sinne des Beschlusses EZB/2004/3 vom 4. März 2004 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der Europäischen Zentralbank (3) darstellen.

(2)

Zwar stellt das Sekretariat des ESRB gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1096/2010 die Anwendung des Beschlusses EZB/2004/3 sicher, der die Bedingungen und Grenzen für die Gewährung des Zugangs zu ESRB-Dokumenten durch den ESRB festlegt; allerdings sollte die EZB den Beschluss EZB/2004/3 anpassen, um widerzuspiegeln, dass die EZB Dokumente im Zusammenhang mit ihren Maßnahmen und Politiken oder Beschlüssen in Bezug auf den ESRB erstellen und in ihrem Besitz halten wird, die Dokumente der EZB im Sinne des Beschlusses EZB/2004/3 vom 4. März 2004 darstellen.

(3)

Es ist erforderlich, sicherzustellen, dass die EZB gemäß Artikel 127 Absätze 5 und 6 des Vertrags den Zugang zu Dokumenten im Zusammenhang mit ihren Maßnahmen und Politiken oder Beschlüssen, die von ihr im Bereich der Finanzstabilität — einschließlich der Dokumente im Rahmen der Unterstützung des ESRB — erstellt und in ihrem Besitz gehalten werden, verweigern kann, wenn deren Offenlegung den Schutz des öffentlichen Interesses an der Stabilität des Finanzsystems der Union beeinträchtigen würde.

(4)

Ebenso sollten die erforderlichen Änderungen des Beschlusses EZB/2004/3 vorgenommen werden, um Änderungen der Terminologie sowie der Artikelnummerierung infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon widerzuspiegeln —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Der Beschluss EZB/2004/3 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

In Buchstabe a wird folgender Gedankenstrich eingefügt:

„—

die Stabilität des Finanzsystems in der Union oder in einem Mitgliedstaat;“

b)

Das Wort „Gemeinschaft“ wird durch das Wort „Union“ und das Wort „Gemeinschaftsrecht“ durch das Wort „Unionsrecht“ ersetzt.

2.

In Artikel 4 Absatz 4 wird der folgende Satz eingefügt:

„Auf Anträge auf Zugang zu Dokumenten des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken findet der Beschluss ESRB/2011/5 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 3. Juni 2011 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (4) Anwendung, der auf der Grundlage von Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1096/2010 des Rates vom 17. November 2010 zur Betrauung der Europäischen Zentralbank mit besonderen Aufgaben bezüglich der Arbeitsweise des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (5) verabschiedet wurde.

3.

In Artikel 8 werden die Bezugnahmen auf Artikel 230 durch Bezugnahmen auf Artikel 263 und Bezugnahmen auf Artikel 195 durch Bezugnahmen auf Artikel 228 des Vertrags ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am 18. Juni 2011 in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 9. Mai 2011.

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  ABl. L 80 vom 18.3.2004, S. 33.

(2)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 162.

(3)  ABl. L 80 vom 18.3.2004, S. 42.

(4)  ABl. C 176 vom 16.6.2011, S. 3.

(5)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 162.“


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