EUR-Lex Der Zugang zum EU-Recht

Zurück zur EUR-Lex-Startseite

Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 32012D0008(01)

2012/259/EU: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 26. April 2012 zur Änderung des Beschlusses EZB/2011/8 über Zulassungsverfahren für die Herstellung von Euro-Banknoten in den Bereichen Umwelt sowie Gesundheit und Sicherheit (EZB/2012/8)

ABl. L 126 vom 15.5.2012, S. 14–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Sonderausgabe in kroatischer Sprache: Kapitel 01 Band 014 S. 155 - 155

Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 26/02/2015; Aufgehoben durch 32013D0054(01)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2012/259/oj

15.5.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 126/14


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 26. April 2012

zur Änderung des Beschlusses EZB/2011/8 über Zulassungsverfahren für die Herstellung von Euro-Banknoten in den Bereichen Umwelt sowie Gesundheit und Sicherheit

(EZB/2012/8)

(2012/259/EU)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 128 Absatz 1,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 16,

gestützt auf den Beschluss EZB/2011/8 vom 21. Juni 2011 über Zulassungsverfahren für die Herstellung von Euro-Banknoten in den Bereichen Umwelt sowie Gesundheit und Sicherheit (1), insbesondere Artikel 2 Absatz 3 sowie Artikel 6 und 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Zuständigkeit des Direktoriums zur Entscheidung über Zulassungen gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Beschlusses EZB/2011/8 ist diesem durch den EZB-Rat gemäß Artikel 12.1 Absatz 2 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank übertragen worden.

(2)

Das in Beschluss EZB/2011/8 festgelegte Verfahren für die Erteilung und Erneuerung der Umwelt-sowie Gesundheits- und Sicherheitszulassung sollte geändert werden, um Anträge auf Zulassung rascher bearbeiten zu können und hierdurch die rechtzeitige Erteilung oder Erneuerung von Zulassungen zu gewährleisten und um den Verwaltungsaufwand für das Direktorium der Europäischen Zentralbank (EZB) zu verringern.

(3)

Zu diesem Zweck sollte das Direktorium die Zuständigkeit für Entscheidungen in Bezug auf routinemäßige Zulassungen auf eines oder mehrere seiner Mitglieder übertragen können. Die Übertragung umfasst jedoch nicht die Zuständigkeit, Ausnahmen zu gestatten, Zulassungsanträge abzulehnen sowie Zulassungen auszusetzen oder zu widerrufen.

(4)

Der Beschluss EZB/2011/8 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Änderung

Artikel 2 Absatz 3 des Beschlusses EZB/2011/8 erhält folgende Fassung:

„(3)   Das Direktorium ist zuständig für den Erlass aller Entscheidungen hinsichtlich der Umwelt-, Gesundheits- und Sicherheitszulassung eines Herstellers unter Berücksichtigung des Standpunkts des Banknotenausschusses und unterrichtet den EZB-Rat hierüber. Das Direktorium kann die Befugnis zur Erteilung oder Erneuerung der Umwelt-, Gesundheits- und Sicherheitszulassung gemäß den Artikeln 6 und 8 auf eines oder mehrere seiner Mitglieder übertragen.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 26. April 2012.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 176 vom 5.7.2011, S. 52.


nach oben