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Dokument 32009O0009

Leitlinie der europäischen zentralbank vom 7. Mai 2009 zur Änderung der Leitlinie EZB/2007/2 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2) (EZB/2009/9)

ABl. L 123 vom 19.5.2009, S. 94–98 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 31/12/2012; Aufgehoben durch 32012O0027

ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2009/390/oj

19.5.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 123/94


LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 7. Mai 2009

zur Änderung der Leitlinie EZB/2007/2 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2)

(EZB/2009/9)

(2009/390/EG)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 105 Absatz 2 erster und vierter Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1 und die Artikel 17, 18 und 22,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der EZB-Rat hat die Leitlinie EZB/2007/2 vom 26. April 2007 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2) (1) zur Regelung von TARGET2 verabschiedet, das durch eine einzige technische Plattform mit der Bezeichnung „Gemeinschaftsplattform“ („Single Shared Platform“ — SSP) gekennzeichnet ist.

(2)

Die Leitlinie EZB/2007/2 sollte geändert werden, a) im Hinblick auf die neue Version der SSP und das Bedürfnis, die neu eingeführte systemübergreifende Abwicklung zu definieren, und b) um den Zugang zu TARGET2 durch Kreditinstitute in öffentlichem Eigentum zu ermöglichen, die im Hinblick auf ihre besondere gemeinschaftsrechtliche institutionelle Stellung einer Überprüfung unterliegen, die einen der Aufsicht durch die zuständigen nationalen Behörden vergleichbaren Standard aufweist —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge II, III und IV der Leitlinie EZB/2007/2 werden nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Leitlinie geändert.

Artikel 2

Inkrafttreten

(1)   Diese Leitlinie tritt am 8. Mai 2009 in Kraft.

(2)   Artikel 1 gilt ab dem 11. Mai 2009.

Artikel 3

Adressaten und Umsetzungsmaßnahmen

(1)   Diese Leitlinie gilt für alle Zentralbanken des Eurosystems.

(2)   Die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben, übermitteln der EZB bis zum 11. Mai 2009 die Regelungen, mit denen sie beabsichtigen, diese Leitlinie umzusetzen.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 7. Mai 2009.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  ABl. L 237 vom 8.9.2007, S. 1.


ANHANG

1.

Anhang II der Leitlinie EZB/2007/2 wird wie folgt geändert:

Die Definition des Begriffs „Kreditinstitut“ in Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„—

‚Kreditinstitut‘ (‚credit institution‘): a) ein Kreditinstitut im Sinne von [nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und gegebenenfalls Artikel 2 der Bankenrichtlinie einfügen], das von einer zuständigen Behörde beaufsichtigt wird, oder b) ein sonstiges Institut im Sinne des Artikel 101 Absatz 2 des Vertrags, das einer Überprüfung unterliegt, die einen der Aufsicht durch eine zuständige Behörde vergleichbaren Standard aufweist;“.

2.

Anhang III der Leitlinie EZB/2007/2 wird wie folgt geändert:

Die Definition des Begriffs „Kreditinstitut“ in der Liste der Begriffsbestimmungen in diesem Anhang erhält folgende Fassung:

„—

‚Kreditinstitut‘ (‚credit institution‘): a) ein Kreditinstitut im Sinne der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 2 und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Bankenrichtlinie, das von einer zuständigen Behörde beaufsichtigt wird, oder b) ein sonstiges Kreditinstitut im Sinne von Artikel 101 Absatz 2 des Vertrags, das einer Überprüfung unterliegt, die einen der Aufsicht durch eine zuständige Behörde vergleichbaren Standard aufweist;“.

3.

Anhang IV der Leitlinie EZB/2007/2 wird wie folgt geändert:

1.

In Abschnitt 1 werden folgende Definitionen angefügt:

„—

‚systemübergreifende Abwicklung‘: die Abwicklung von AS-Lastschriften in Echtzeit, auf deren Grundlage Zahlungen von einer Verrechnungsbank eines Nebensystems, das Abwicklungsverfahren 6 verwendet, an eine Verrechnungsbank eines anderen Nebensystems, das Abwicklungsverfahren 6 verwendet, ausgeführt werden;

‚Stammdaten-(Verwaltungs-)Modul‘: das SSP-Modul, in dem Stammdaten erhoben und gespeichert werden.“

2.

In Abschnitt 3 wird folgende Nummer 7 angefügt:

„7)

Die AS-Zentralbanken gewährleisten, dass die Nebensysteme, mit denen sie eine bilaterale Vereinbarung getroffen haben, Name und BIC des Nebensystems angeben, mit dem sie beabsichtigen, die systemübergreifende Abwicklung durchzuführen, sowie den Zeitpunkt, von dem an die systemübergreifende Abwicklung mit einer bestimmten Nebenstelle beginnen oder enden soll. Diese Informationen werden im Stammdaten-(Verwaltungs-)Modul gespeichert.“

3.

Abschnitt 4 Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3)

Ein Zahlungsauftrag gilt als angenommen, wenn

a)

er den vom Netzwerkdienstleister festgelegten Vorschriften entspricht,

b)

er den Formatierungsregeln und -bedingungen des TARGET2-Komponenten-Systems der AS-Zentralbank entspricht,

c)

die Verrechnungsbank in der in Abschnitt 3 Absatz 1 genannten Liste der Verrechnungsbanken aufgeführt ist,

d)

bei systemübergreifender Abwicklung das entsprechende Nebensystem in der Liste der Nebensysteme aufgeführt ist, mit denen die systemübergreifende Abwicklung durchgeführt werden kann, und

e)

im Fall der Suspendierung einer Verrechnungsbank von der Teilnahme an TARGET2 die ausdrückliche Zustimmung der Verrechnungs-Zentralbank der suspendierten Verrechnungsbank eingeholt wurde.“

4.

Abschnitt 6 Nummer 1 Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)

Abwicklungsverfahren 6 (‚dedizierte Liquidität und systemübergreifende Abwicklung‘).“

5.

Abschnitt 8 Nummer 5 erhält folgende Fassung:

„5)

Wenn eine AS-Zentralbank das Abwicklungsverfahren 6 (Schnittstellenmodell) anbietet, eröffnen die Verrechnungs-Zentralbanken in ihren TARGET2-Komponenten-Systemen für die Verrechnungsbanken ein oder mehrere Unterkonten zum Zwecke der Liquiditätszuordnung und, falls relevant, der systemübergreifenden Abwicklung. Unterkonten werden anhand des BIC des PM-Kontos, auf das sie sich beziehen, sowie einer spezifischen Kontonummer für das betreffende Unterkonto identifiziert. Die Kontonummer setzt sich zusammen aus dem Ländercode plus bis zu 32 Stellen (je nach der Bankkontenstruktur in dem betreffenden Land).“

6.

Abschnitt 14 erhält folgende Fassung:

„14.   Abwicklungsverfahren 6 — Dedizierte Liquidität und systemübergreifende Abwicklung

1)

Das Abwicklungsverfahren 6 kann sowohl für das Schnittstellenmodell gemäß den Absätzen 4 bis 13 als auch für das integrierte Modell gemäß den Absätzen 14 bis 18 genutzt werden. Im Fall des integrierten Modells muss das betreffende Nebensystem ein Spiegelkonto verwenden, um die erforderliche, von seinen Verrechnungsbanken bereitgestellte Liquidität einzuziehen. Beim Schnittstellenmodell muss die Verrechnungsbank mindestens ein Unterkonto je Nebensystem eröffnen.

2)

Auf Wunsch werden die Verrechnungsbanken per SWIFT MT 900 oder MT 910 über Gutschriften und Belastungen auf ihren PM-Konten und gegebenenfalls Unterkonten informiert.

3)

Bei systemübergreifender Abwicklung im Rahmen des Abwicklungsverfahrens 6 unterstützen die AS-Zentralbanken und die Verrechnungs-Zentralbanken Zahlungen im Wege der systemübergreifenden Abwicklung, wenn diese von den entsprechenden Nebensystemen veranlasst werden. Ein Nebensystem kann die systemübergreifende Abwicklung nur während seines Verarbeitungszyklus veranlassen, und das Abwicklungsverfahren 6 muss in dem Nebensystem laufen, das den Zahlungsauftrag erhält. Die systemübergreifende Abwicklung ist sowohl während der Tagverarbeitung als auch während der Nachtverarbeitung im Rahmen des Abwicklungsverfahrens 6 nutzbar. Die Möglichkeit der Durchführung der systemübergreifenden Abwicklung zwischen zwei einzelnen Nebensystemen wird im Stammdaten-(Verwaltungs-) Modul gespeichert.

A.   Das Schnittstellenmodell

4)

Im Rahmen des Abwicklungsverfahrens 6 unterstützen die AS-Zentralbanken und Verrechnungs-Zentralbanken die Abwicklung bilateraler und/oder multilateraler Geldsalden aus Nebensystem-Transaktionen dadurch, dass sie

a)

eine Verrechnungsbank in die Lage versetzen, ihre voraussichtliche Abrechnungsverbindlichkeit vor der Verarbeitung im Nebensystem mittels Liquiditätsübertragungen von ihrem PM-Konto auf ihr Unterkonto (nachfolgend ‚dedizierte Liquidität‘) vorzufinanzieren, und

b)

die AS-Zahlungsaufträge nach Abschluss der Verarbeitung im Nebensystem abwickeln, indem bei Verrechnungsbanken in Soll-Position deren Unterkonten (im Rahmen der auf diesen Konten verfügbaren Liquidität) belastet werden und eine Gutschrift auf dem technischen Konto des Nebensystems erfolgt, sowie bei Verrechnungsbanken in Haben-Position eine Gutschrift auf deren Unterkonten erfolgt und das technische Konto des Nebensystems belastet wird.

5)

Im Rahmen des Abwicklungsverfahrens 6 eröffnen

a)

die Verrechnungs-Zentralbanken mindestens ein Unterkonto pro Nebensystem für jede Verrechnungsbank und

b)

die AS-Zentralbanken des Eurosystems ein technisches Konto für das Nebensystem i) zur Gutschrift von Geldern, die von den Unterkonten der Verrechnungsbanken in Soll-Position eingezogen werden, und ii) zur Belastung, wenn Gutschriften auf den entsprechenden Unterkonten der Verrechnungsbanken in Haben-Position vorgenommen werden.

6)

Das Abwicklungsverfahren 6 ist sowohl für die Tag- wie auch die Nachtverarbeitung der Nebensysteme nutzbar. Bei der Nachtverarbeitung beginnt der neue Geschäftstag unmittelbar nach Erfüllung der Mindestreserve-Anforderungen. Alle nachfolgenden Belastungen von oder Gutschriften auf den jeweiligen Konten erfolgen mit Wertstellung zum darauf folgenden Geschäftstag.

7)

Im Rahmen des Abwicklungsverfahrens 6 und im Hinblick auf die Dedizierung von Liquidität bieten die AS-Zentralbanken und Verrechnungs-Zentralbanken folgende Dienste für die Übertragung von Liquidität vom und zum Unterkonto an:

a)

Daueraufträge, die Verrechnungsbanken geschäftstäglich jederzeit über das ICM (soweit verfügbar) einreichen oder ändern können. Nach Absendung der Nachricht ‚Beginn des Verfahrens‘ (‚start of procedure‘) an einem bestimmten Geschäftstag eingereichte Daueraufträge gelten für den nächsten Geschäftstag. Mehrere Daueraufträge zur Gutschrift auf verschiedenen Unterkonten werden nach Betragshöhe, beginnend mit dem höchsten Betrag, abgewickelt. Während der Nachtverarbeitung werden Daueraufträge, für die keine ausreichende Deckung auf dem PM-Konto vorhanden ist, nach anteiliger Verringerung aller Aufträge abgewickelt;

b)

laufende Aufträge, die entweder von einer Verrechnungsbank (über das ICM) oder von dem betreffenden Nebensystem mittels XML-Nachricht während des laufenden Abwicklungsverfahrens 6 (entspricht der Zeitspanne ab der Nachricht ‚Beginn des Verfahrens‘ (‚start of procedure‘) bis zur Nachricht ‚Ende des Verfahrens‘ (‚end of procedure‘)) eingereicht werden können und die nur abgewickelt werden, solange der AS-Abwicklungszyklus noch nicht begonnen hat. Ein vom Nebensystem eingereichter laufender Auftrag, für den keine ausreichende Deckung auf dem PM-Konto vorhanden ist, wird teilweise abgewickelt;

c)

SWIFT-Aufträge per MT 202, die nur während des laufenden Abwicklungsverfahrens 6 und während der Tagverarbeitung eingereicht werden dürfen. Diese Aufträge werden unverzüglich abgewickelt. Bei einem laufenden Verarbeitungszyklus erfolgt dies ohne Benachrichtigung des Nebensystems.

8)

Das Abwicklungsverfahren 6 wird mittels einer Nachricht ‚Beginn des Verfahrens‘ (‚start of procedure‘) gestartet und mittels einer Nachricht ‚Ende des Verfahrens‘ (‚end of procedure‘) beendet, wobei beide Nachrichten vom Nebensystem versandt werden. Bei der Nachtverarbeitung wird die Nachricht ‚Beginn des Verfahrens‘ (‚start of procedure‘) jedoch von der AS-Zentralbank versandt. Eine Nachricht ‚Beginn des Verfahrens‘ (‚start of procedure‘) leitet die Abwicklung von Daueraufträgen für die Liquiditätsübertragung auf die Unterkonten ein. Die Nachricht ‚Ende des Verfahrens‘ (‚end of procedure‘) führt zu einer automatischen Rückübertragung von Liquidität vom Unterkonto auf das PM-Konto.

9)

Im Abwicklungsverfahren 6 wird die dedizierte Liquidität auf den Unterkonten für den laufenden Verarbeitungszyklus des Nebensystems (von der Nachricht ‚Beginn des Zyklus‘ (‚start of cycle‘) bis zur Nachricht ‚Ende des Zyklus‘ (‚end of cycle‘), jeweils vom Nebensystem versandt) eingefroren und danach wieder freigegeben. Das eingefrorene Guthaben kann sich während des Verarbeitungszyklus infolge der Zahlungen im Wege der systemübergreifenden Abwicklung ändern.

10)

Innerhalb eines Verarbeitungszyklus des Nebensystems werden AS-Zahlungsaufträge im Rahmen der vorhandenen dedizierten Liquidität abgewickelt, wobei in der Regel Algorithmus 5 (gemäß Anhang II Anlage I) verwendet wird.

11)

Innerhalb eines Verarbeitungszyklus des Nebensystems kann die dedizierte Liquidität einer Verrechnungsbank dadurch erhöht werden, dass bestimmte eingehende Zahlungen (d. h. Zins- und Tilgungszahlungen) direkt auf deren Unterkonten gutgeschrieben werden. In diesen Fällen muss die Liquidität zunächst auf dem technischen Konto gutgeschrieben und dann diesem Konto belastet werden, um sie anschließend dem Unterkonto (oder dem PM-Konto) gutzuschreiben.

12)

Die systemübergreifende Abwicklung zwischen zwei Nebensystemen, die im ‚interfaced‘-Modus arbeiten, kann nur von einem Nebensystem (oder von der AS-Zentralbank in seinem Namen) veranlasst werden, dessen Teilnehmer-Unterkonto belastet wird. Der Zahlungsauftrag wird abgewickelt, indem das Unterkonto eines Teilnehmers des Nebensystems, das den Zahlungsauftrag veranlasst, mit dem im Zahlungsauftrag angegebenen Betrag belastet wird und dieser dem Unterkonto eines Teilnehmers eines anderen Nebensystems gutgeschrieben wird.

Das Nebensystem, das den Zahlungsauftrag veranlasst, und das andere Nebensystem werden über den Abschluss der Abwicklung benachrichtigt.

13)

Die systemübergreifende Abwicklung von einem Nebensystem, das das Schnittstellenmodell verwendet, an ein Nebensystem, das das integrierte Modell verwendet, kann von dem Nebensystem (oder von der AS-Zentralbank in seinem Namen) veranlasst werden, das das Schnittstellenmodell verwendet. Der Zahlungsauftrag wird abgewickelt, indem das Unterkonto eines Teilnehmers des Nebensystems, das das Schnittstellenmodell verwendet, mit dem im Zahlungsauftrag angegebenen Betrag belastet wird und dieser dem Spiegelkonto gutgeschrieben wird, das von dem Nebensystem genutzt wird, das das integrierte Modell verwendet. Die Zahlung kann nicht von dem Nebensystem veranlasst werden, das das integrierte Modell verwendet und auf dessen Spiegelkonto die Gutschrift erfolgt.

Das Nebensystem, das den Zahlungsauftrag veranlasst, und das andere Nebensystem werden über den Abschluss der Abwicklung benachrichtigt.

B.   Das integrierte Modell

14)

Im Rahmen des Abwicklungsverfahrens 6 (integriertes Modell) unterstützen die AS-Zentralbanken oder Verrechnungs-Zentralbanken die entsprechende Abwicklung. Bei Nutzung des Abwicklungsverfahrens 6 für das integrierte Modell während der Tagverarbeitung wird lediglich eine begrenzte Funktionalität angeboten.

15)

Im Rahmen des Abwicklungsverfahrens 6 und im Hinblick auf das integrierte Modell bieten die AS-Zentralbanken und die Verrechnungs-Zentralbanken folgende Dienste für die Übertragung von Liquidität auf ein Spiegelkonto an:

a)

Daueraufträge (jeweils für die Tag- und die Nachtverarbeitung der Nebensysteme), die die Verrechnungsbanken geschäftstäglich jederzeit über das ICM (soweit verfügbar) einreichen oder ändern können. Nach Absendung der Nachricht ‚Beginn des Verfahrens‘ (‚start of procedure‘) an einem bestimmten Geschäftstag eingereichte Daueraufträge gelten für den nächsten Geschäftstag. Mehrere Daueraufträge werden nach Betragshöhe, beginnend mit dem höchsten Betrag, abgewickelt. Wenn ein Dauerauftrag für die Tagverarbeitung nicht gedeckt ist, wird er zurückgewiesen. Während des Nachtbetriebs der Nebensysteme werden Daueraufträge, für die keine ausreichende Deckung auf dem PM-Konto vorhanden ist, nach anteiliger Verringerung aller Aufträge abgewickelt;

b)

laufende Aufträge, die entweder von einer Verrechnungsbank (über das ICM) oder von dem betreffenden Nebensystem mittels XML-Nachricht während des laufenden Abwicklungsverfahrens 6 (entspricht der Zeitspanne ab der Nachricht ‚Beginn des Verfahrens‘ (‚start of procedure‘) bis zur Nachricht ‚Ende des Verfahrens‘ (‚end of procedure‘)) eingereicht werden können und die nur abgewickelt werden, solange der AS-Abwicklungszyklus noch nicht begonnen hat. Ein laufender Auftrag, für den keine ausreichende Deckung auf dem PM-Konto vorhanden ist, wird teilweise abgewickelt;

c)

SWIFT-Aufträge per MT 202, die nur während der Tagverarbeitung eingereicht werden dürfen. Diese Aufträge werden unverzüglich abgewickelt.

16)

Die Bestimmungen über die Nachrichten ‚Beginn des Verfahrens‘ (‚start of procedure‘) und ‚Ende des Verfahrens‘ (‚end of procedure‘) sowie über den Beginn und das Ende des Verfahrenszyklus (‚start/end of cycle‘) für das Schnittstellenmodell gelten entsprechend.

17)

Die systemübergreifende Abwicklung zwischen zwei Nebensystemen, die das integrierte Modell verwenden, kann nur von einem Nebensystem (oder von der AS-Zentralbank in seinem Namen) veranlasst werden, dessen Spiegelkonto belastet wird. Der Zahlungsauftrag wird abgewickelt, indem das Spiegelkonto des Nebensystems, das den Zahlungsauftrag veranlasst, um den im Zahlungsauftrag angegebenen Betrag belastet wird und dieser dem Spiegelkonto eines anderen Nebensystems gutgeschrieben wird. Der Zahlungsauftrag kann nicht von dem Nebensystem veranlasst werden, auf dessen Spiegelkonto die Gutschrift erfolgt.

Das Nebensystem, das den Zahlungsauftrag veranlasst, und das andere Nebensystem werden über den Abschluss der Abwicklung benachrichtigt.

18)

Die systemübergreifende Abwicklung von einem Nebensystem, das das integrierte Modell verwendet, an ein Nebensystem, das das Schnittstellenmodell verwendet, kann von dem Nebensystem (oder von der AS-Zentralbank in seinem Namen) veranlasst werden, das das integrierte Modell verwendet. Der Zahlungsauftrag wird abgewickelt, indem das Spiegelkonto des Nebensystems, das das integrierte Modell verwendet, mit dem im Zahlungsauftrag angegebenen Betrag belastet wird und dieser dem Unterkonto eines Teilnehmers eines anderen Nebensystems gutgeschrieben wird. Der Zahlungsauftrag kann nicht von dem Nebensystem veranlasst werden, das das Schnittstellenmodell verwendet und auf dessen Teilnehmer-Unterkonto die Gutschrift erfolgt.

Das Nebensystem, das den Zahlungsauftrag veranlasst, und das andere Nebensystem werden über den Abschluss der Abwicklung benachrichtigt.“


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