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Dokument 32010D0003(01)

2010/268/: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 6. Mai 2010 über temporäre Maßnahmen hinsichtlich der Notenbankfähigkeit der von der griechischen Regierung begebenen oder garantierten marktfähigen Schuldtitel (EZB/2010/3)

ABl. L 117 vom 11.5.2010, S. 102–103 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 27/02/2012; Aufgehoben durch 32012D0002(01)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/268/oj

11.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 117/102


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 6. Mai 2010

über temporäre Maßnahmen hinsichtlich der Notenbankfähigkeit der von der griechischen Regierung begebenen oder garantierten marktfähigen Schuldtitel

(EZB/2010/3)

(2010/268/EU)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend „ESZB-Satzung“), insbesondere auf Artikel 12.1 und Artikel 34.1 zweiter Gedankenstrich in Verbindung mit Artikel 3.1 erster Gedankenstrich und Artikel 18.2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 18.1 der ESZB-Satzung können die Europäische Zentralbank (EZB) und die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, Kreditgeschäfte mit Kreditinstituten und anderen Marktteilnehmern abschließen, wobei für die Darlehen ausreichende Sicherheiten zu stellen sind. Die Kriterien zur Bestimmung der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten für geldpolitische Operationen des Eurosystems sind in Anhang I der Leitlinie EZB/2000/7 vom 31. August 2000 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems (1) enthalten (nachfolgend als „Allgemeine Regelungen“ bezeichnet).

(2)

Gemäß Abschnitt 1.6 der Allgemeinen Regelungen kann der EZB-Rat die Instrumente, Konditionen, Zulassungskriterien und Verfahren für die Durchführung von geldpolitischen Geschäften des Eurosystems jederzeit ändern. Gemäß Abschnitt 6.3.1 der Allgemeinen Regelungen behält sich das Eurosystem das Recht vor, darüber zu entscheiden, ob eine Emission, ein Emittent, Schuldner oder Garant die hohen Bonitätsanforderungen auf Basis der vom Eurosystem als relevant erachteten Informationen erfüllt.

(3)

Auf dem Finanzmarkt herrschen gegenwärtig außergewöhnliche Umstände vor, die aus der Finanzlage der griechischen Regierung entstanden sind; es finden Diskussionen für einen von den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets und dem Internationalen Währungsfonds unterstützten Konsolidierungsplan statt, und es besteht eine Störung der normalen Marktbewertung der von der griechischen Regierung begebenen Wertpapiere mit negativen Auswirkungen auf die Stabilität des Finanzsystems. Diese außergewöhnliche Situation erfordert eine zügige und temporäre Anpassung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems.

(4)

Der EZB-Rat hat die Tatsache, dass die griechische Regierung ein ökonomisches und finanzielles Konsolidierungsprogramm gebilligt hat, das sie mit der Europäischen Kommission, der EZB und dem Internationalen Währungsfonds verhandelt hat, sowie das klare Bekenntnis der griechischen Regierung, dieses Programm vollständig umzusetzen, einer Beurteilung unterzogen. Der EZB-Rat hat auch die Auswirkungen eines solchen Programms auf die von der griechischen Regierung ausgegebenen Wertpapiere aus Sicht des Kreditrisikomanagements des Eurosystems geprüft. Der EZB-Rat hält das Programm für angemessen, so dass unter dem Gesichtspunkt des Kreditrisikomanagements die von der griechischen Regierung begebenen oder von der griechischen Regierung garantierten marktfähigen Schuldtitel einen Qualitätsstandard beibehalten, der ungeachtet externer Bonitätsbeurteilungen für ihre fortgesetzte Notenbankfähigkeit als Sicherheit für geldpolitische Operationen des Eurosystems ausreichend ist. Diese positiven Beurteilungen sind die Grundlagen für diese ausnahmsweise und temporäre Aussetzung, die als Beitrag für die Solidität der Finanzinstitute vorgenommen wird und dadurch die Stabilität des Finanzsystems insgesamt stärkt sowie die Kunden dieser Institute schützt. Allerdings sollte die EZB das fortgesetzte klare Bekenntnis der griechischen Regierung zur vollständigen Umsetzung des diesen Maßnahmen zugrunde liegenden ökonomischen und finanziellen Konsolidierungsprogramms genau überwachen.

(5)

Diese außergewöhnliche Maßnahme wurde vom EZB-Rat am 3. Mai 2010 beschlossen und öffentlich verkündet. Sie wird temporär gelten, bis der EZB-Rat der Ansicht ist, dass die Stabilität des Finanzsystems die normale Anwendung des Handlungsrahmens für geldpolitische Operationen des Eurosystems erlaubt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Aussetzung bestimmter Vorschriften der Allgemeinen Regelungen

(1)   Die Mindestanforderungen des Eurosystems für die Bonitätsschwellenwerte gemäß den Bestimmungen des Bonitätsbeurteilungsrahmens des Eurosystems für marktfähige Sicherheiten in Abschnitt 6.3.2 der Allgemeinen Regelungen werden im Einklang mit den Artikeln 2 und 3 ausgesetzt.

(2)   Bei Abweichungen zwischen diesem Beschluss und den Allgemeinen Regelungen ist dieser Beschluss maßgeblich.

Artikel 2

Fortgesetzte Notenbankfähigkeit der von der griechischen Regierung begebenen marktfähigen Schuldtitel als Sicherheiten

Der Bonitätsschwellenwert des Eurosystems gilt nicht für von der griechischen Regierung begebene marktfähige Schuldtitel. Diese Sicherheiten stellen ungeachtet ihres externen Ratings notenbankfähige Sicherheiten für geldpolitische Operationen des Eurosystems dar.

Artikel 3

Fortgesetzte Notenbankfähigkeit der von der griechischen Regierung garantierten marktfähigen Schuldtitel als Sicherheiten

Der Bonitätsschwellenwert des Eurosystems gilt nicht für von juristischen Personen mit Sitz in Griechenland emittierte und von der griechischen Regierung in vollem Umfang garantierte marktfähige Schuldtitel. Eine von der griechischen Regierung geleistete Garantie unterliegt weiterhin den Voraussetzungen gemäß Abschnitt 6.3.2 der Allgemeinen Regelungen. Diese Sicherheiten stellen ungeachtet ihres externen Ratings notenbankfähige Sicherheiten für geldpolitische Operationen des Eurosystems dar.

Artikel 4

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 6. Mai 2010 in Kraft.

Geschehen zu Lissabon am 6. Mai 2010.

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  ABl. L 310 vom 11.12.2000, S. 1.


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