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Dokument 32012D0004(01)

2012/180/EU: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 21. März 2012 zur Änderung des Beschlusses EZB/2011/25 über zusätzliche zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten (EZB/2012/4)

ABl. L 91 vom 29.3.2012, S. 27–27 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 13/09/2012; Aufgehoben durch 32012D0017(01)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2012/180(1)/oj

29.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 91/27


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 21. März 2012

zur Änderung des Beschlusses EZB/2011/25 über zusätzliche zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten

(EZB/2012/4)

(2012/180/EU)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung“), insbesondere auf Artikel 3.1 erster Gedankenstrich und Artikel 18.2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 18.1 der ESZB-Satzung können die Europäische Zentralbank (EZB) und die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend „NZBen“), Kreditgeschäfte mit Kreditinstituten und anderen Marktteilnehmern abschließen, wobei für die Darlehen ausreichende Sicherheiten zu stellen sind. Die Kriterien zur Bestimmung der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten für geldpolitische Operationen des Eurosystems sind in Anhang I der Leitlinie EZB/2011/14 vom 20. September 2011 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems (1) (nachfolgend als „Allgemeine Regelungen“ bezeichnet) enthalten.

(2)

Die NZBen sollten nicht verpflichtet sein, notenbankfähige Bankschuldverschreibungen als Sicherheit für Kreditgeschäfte des Eurosystems anzunehmen, die durch einen Mitgliedstaat garantiert sind, für den ein Programm der Europäischen Union und des Internationalen Währungsfonds besteht, oder dessen Bonitätsbeurteilung nicht im Einklang mit dem Schwellenwert für die hohen Bonitätsanforderungen des Eurosystems steht.

(3)

Eine solche Maßnahme kann befristet angewendet werden. Diese Maßnahme sollte daher durch Änderung des Beschlusses EZB/2011/25 vom 14. Dezember 2011 über zusätzliche zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten (2) eingeführt werden, —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Änderung

In den Beschluss EZB/2011/25 wird folgender Artikel 4a eingefügt:

„Artikel 4a

Annahme bestimmter staatlich garantierter Bankschuldverschreibungen

(1)   Die NZBen sind nicht verpflichtet, notenbankfähige Bankschuldverschreibungen als Sicherheit für Kreditgeschäfte des Eurosystems anzunehmen, die durch einen Mitgliedstaat garantiert sind, für den ein Programm der Europäischen Union und des Internationalen Währungsfonds besteht, oder dessen Bonitätsbeurteilung nicht im Einklang mit dem Schwellenwert für die hohen Bonitätsanforderungen des Eurosystems für Emittenten und Garanten marktfähiger Sicherheiten gemäß den Abschnitten 6.3.1 und 6.3.2 der Allgemeinen Regelungen stehen.

(2)   Die NZBen informieren den EZB-Rat, wenn sie beschließen, die Wertpapiere gemäß Absatz 1 nicht als Sicherheit anzunehmen.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 23. März 2012 in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 21. März 2012.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 331 vom 14.12.2011, S. 1.

(2)  ABl. L 341 vom 22.12.2011, S. 65.


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