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Dokument 32004O0001

Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 13. Februar 2004 zur Änderung der Leitlinie EZB/2003/2 über bestimmte statistische Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank und die von den nationalen Zentralbanken anzuwendenden Verfahren zur Meldung statistischer Daten im Bereich der Geld- und Bankenstatistik (EZB/2004/1)

ABl. L 83 vom 20.3.2004, S. 29–59 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Sonderausgabe in tschechischer Sprache: Kapitel 10 Band 005 S. 8 - 38
Sonderausgabe in estnischer Sprache: Kapitel 10 Band 005 S. 8 - 38
Sonderausgabe in lettischer Sprache: Kapitel 10 Band 005 S. 8 - 38
Sonderausgabe in litauischer Sprache: Kapitel 10 Band 005 S. 8 - 38
Sonderausgabe in ungarischer Sprache Kapitel 10 Band 005 S. 8 - 38
Sonderausgabe in maltesischer Sprache: Kapitel 10 Band 005 S. 8 - 38
Sonderausgabe in polnischer Sprache: Kapitel 10 Band 005 S. 8 - 38
Sonderausgabe in slowakischer Sprache: Kapitel 10 Band 005 S. 8 - 38
Sonderausgabe in slowenischer Sprache: Kapitel 10 Band 005 S. 8 - 38
Sonderausgabe in bulgarischer Sprache: Kapitel 10 Band 005 S. 232 - 262
Sonderausgabe in rumänischer Sprache: Kapitel 10 Band 005 S. 232 - 262

Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 02/09/2007; Stillschweigend aufgehoben durch 32007O0009

ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2004/268/oj

32004O0001

Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 13. Februar 2004 zur Änderung der Leitlinie EZB/2003/2 über bestimmte statistische Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank und die von den nationalen Zentralbanken anzuwendenden Verfahren zur Meldung statistischer Daten im Bereich der Geld- und Bankenstatistik (EZB/2004/1)

Amtsblatt Nr. L 083 vom 20/03/2004 S. 0029 - 0059


Leitlinie der Europäischen Zentralbank

vom 13. Februar 2004

zur Änderung der Leitlinie EZB/2003/2 über bestimmte statistische Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank und die von den nationalen Zentralbanken anzuwendenden Verfahren zur Meldung statistischer Daten im Bereich der Geld- und Bankenstatistik

(EZB/2004/1)

(2004/268/EG)

DER EZB-RAT -

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 5.1, Artikel 12.1 und Artikel 14.3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung EZB/2001/13 vom 22. November 2001 über die konsolidierte Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute(1) ist es erforderlich, dass monetäre Finanzinstitute (MFI) vierteljährlich nach Ländern und Währungen aufgegliederte statistische Daten melden. Diese Verordnung wurde am 18. September 2003 geändert, um eine Verpflichtung der MFI aufzunehmen, Daten in Bezug auf die Staaten zu melden, die am 1. Mai 2004 der Europäischen Union (EU) beitreten.

(2) Die Änderung sieht einen flexiblen Ansatz vor, nach dem Daten nicht gemeldet werden müssen, wenn sie nicht signifikant sind. Wenn aus Zahlen einer höheren Aggregationsebene hervorgeht, dass diese Daten wahrscheinlich nicht signifikant sind, können die nationalen Zentralbanken (NZBen) entscheiden, dass die Daten nicht gemeldet werden müssen. Die Europäische Zentralbank (EZB) und die MFI sollten regelmäßig unterrichtet werden, ob die Daten signifikant sind oder nicht.

(3) Wenn die NZBen entscheiden, dass die Daten nicht gemeldet werden müssen, sollten sie die Daten schätzen, um die Qualität der Bilanzstatistik des MFI-Sektors im Euro-Währungsgebiet zu sichern. Um diese Anforderung aufzunehmen und die zulässigen Schätzungsmethoden festzulegen, sollte die Leitlinie EZB/2003/2 vom 6. Februar 2003 über bestimmte statistische Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank und die von den nationalen Zentralbanken anzuwendenden Verfahren zur Meldung statistischer Daten im Bereich der Geld- und Bankenstatistik(2) geändert werden.

(4) Aufgrund der Verabschiedung der Verordnung EZB/2003/9 vom 12. September 2003 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht(3), durch die die Verordnung EZB/1998/15 vom 1. Dezember 1998 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht(4) neu gefasst wurde, ist eine Änderung der Leitlinie EZB/2003/2 erforderlich.

(5) Eine Überprüfung der Leitlinie EZB/2003/2 hat ergeben, dass darüber hinaus weitere technische Änderungen dieses Rechtsaktes erforderlich sind.

(6) Gemäß den Artikeln 12.1 und 14.3 der Satzung sind die Leitlinien der EZB integraler Bestandteil des Gemeinschaftsrechts -

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Leitlinie EZB/2003/2 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 Absatz 4 erhält folgende Fassung:"Für die Berechnung der monetären Aggregate melden die NZBen gemäß Anhang VII statistische Daten über vom Zentralstaat entgegengenommene Einlagen sowie dessen Bargeld- und Wertpapierbestände, wobei diese Daten die gemäß der Verordnung EZB/2001/13 zu meldenden statistischen Daten ergänzen und dieselbe Berichtsfrequenz und Vorlagefrist haben wie die letztgenannten Daten."

2. In Artikel 2 wird folgender Absatz 5a eingefügt:

"(5a) Wenn in Bezug auf die Tabellen 3 und 4 in Teil 2 des Anhangs I der Verordnung EZB/2001/13 Daten in Bezug auf mit dem Symbol '>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>' gekennzeichnete Felder nicht gemeldet werden, werden die Daten gemäß den in Anhang VIII festgelegten Vorgaben gemeldet."

3. Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:"Zur Überprüfung der Richtigkeit der gegenwärtigen pauschalen Abzüge von der Mindestreservebasis, die Kreditinstitute für die Summe der ausgegebenen Schuldverschreibungen mit einer vereinbarten Laufzeit von bis zu zwei Jahren gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung EZB/2003/9 vom 12. September 2003 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht(5) vornehmen können, nimmt die EZB monatlich Berechnungen vor, die auf statistischen Daten zum Monatsende beruhen, die Kreditinstitute gemäß der Verordnung EZB/2001/13 an die NZBen übermitteln. Die NZBen berechnen die erforderlichen Aggregate gemäß Anhang XVI und melden diese der EZB."

4. Artikel 7 Absätze 2 und 3 werden gestrichen.

5. Anhang III erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Leitlinie.

6. Die Anhänge VII, XIII, XV, XVIII und XX werden nach Maßgabe des Anhangs II der vorliegenden Leitlinie geändert.

7. Anhang VIII erhält die Fassung des Anhangs III der vorliegenden Leitlinie.

8. Anhang IX erhält die Fassung des Anhangs IV der vorliegenden Leitlinie.

9. Anhang XVII (mit Ausnahme der Anlage) erhält die Fassung des Anhangs V der vorliegenden Leitlinie.

10. Anhang XXI wird aufgehoben.

Artikel 2

Diese Leitlinie ist an die NZBen der Mitgliedstaaten gerichtet, die die einheitliche Währung gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft eingeführt haben.

Dieses Leitlinie tritt am 20. Februar 2004 in Kraft.

Artikel 1 Absätze 2 und 7 gilt ab dem 1. Mai 2004.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 13. Februar 2004.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Jean-Claude Trichet

(1) ABl. L 333 vom 17.12.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung EZB/2003/10 (ABl. L 250 vom 2.10.2003, S. 17).

(2) ABl. L 241 vom 26.9.2003, S. 1.

(3) ABl. L 250 vom 2.10.2003, S. 10.

(4) ABl. L 356 vom 30.12.1998, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung EZB/2002/3 (ABl. L 106 vom 23.4.2002, S. 9).

(5) ABl. L 250 vom 2.10.2003, S. 10.

ANHANG I

"ANHANG III

ZEITPLAN FÜR DIE MELDUNG DER STATISTIK ÜBER DIE ZINSSÄTZE DER MFI

Referenzzeitraum Januar 2004 bis Dezember 2004

Meldung der Statistik über die Zinssätze der MFI

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ZEITPLAN FÜR DIE MELDUNG DER STATISTIK ÜBER DIE BILANZPOSITIONEN

Referenzzeitraum Januar 2004 bis Dezember 2004

Meldung der monatlichen und vierteljährlichen Statistik über die Bilanzpositionen

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Anmerkungen:

"-" Bedeutet 'entfällt'.

ZEITPLAN FÜR DIE MELDUNG DER STATISTIK ÜBER DIE MINDESTRESERVEBASIS

Referenzzeitraum Januar 2004 bis Oktober 2004

Meldung der Statistik über die Mindestreservebasis

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ZEITPLAN FÜR DIE MELDUNG DER STATISTIK ÜBER DEN "MACRO RATIO"

Referenzzeitraum Januar 2004 bis Dezember 2004

Meldung der Statistik über den "macro ratio"

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ZEITPLAN FÜR DIE MELDUNG DER STATISTIK ÜBER DIE SONSTIGEN FINANZINTERMEDIÄRE

Referenzzeitraum erstes Quartal 2004 bis viertes Quartal 2004

Meldung der Statistik über die sonstigen Finanzintermediäre

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anmerkungen:

"-" Bedeutet 'entfällt'.

ZEITPLAN FÜR DIE MELDUNG DER STATISTIK ÜBER DIE STRUKTURELLEN STATISTISCHEN INDIKATOREN

Referenzzeitraum 2003 bis 2004

Meldung der Statistik über die strukturellen statistischen Indikatoren

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ANHANG II

Die Anhänge VII, XIII, XV, XVIII und XX der Leitlinie EZB/2003/2 werden wie folgt geändert:

1. In Anhang VII erhält die Tabelle "Statistik über die vom Zentralstaat entgegengenommenen Einlagen. Beurteilung der Verfügbarkeit der Daten" folgende Fassung:

"Statistik über die vom Zentralstaat entgegengenommenen Einlagen. Beurteilung der Verfügbarkeit der Daten

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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2. Anhang XIII wird wie folgt geändert:

a) Die Tabelle 1 "Schlüsselstruktur der Bilanzpositionen (ECB_BSI1): Dimensionen der Zeitreihen" erhält folgende Fassung:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

b) Abschnitt 2.11 erhält folgende Fassung:

"Dimension 11: Währung der Zeitreihe (BS_SUFFIX; Länge: bis zu drei Zeichen)

Diese Dimension gibt an, ob die gemeldete Zeitreihe in nationaler Währung oder der Gemeinschaftswährung (Euro) ausgedrückt ist. Die Dimension umfasst zwei Werte ('N' für nationale Währung und 'E' für Euro). Die Codeliste 'CL_BS_SUFFIX' gibt diese Werte wieder. Diese Dimension ist von zentraler Bedeutung für die Unterscheidung von Reihen, die den gleichen wirtschaftlichen Vorgang darstellen und in den verschiedenen Stufen der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) gemeldet werden. Für die Mitgliedstaaten der EU, die nicht an der WWU teilnehmen, werden beispielsweise Daten in der jeweiligen nationalen Währung gemeldet. Ab dem Zeitpunkt, zu dem diese Mitgliedstaaten in die WWU eintreten, werden dieselben Zeitreihen über die Bilanzpositionen in Euro ausgedrückt und gemeldet."

c) In Abschnitt 5.1 "Bestandsdaten" erhält Absatz d) "Nachrichtliche Positionen - SMFI und NZBen/EZB" folgende Fassung:

"Anhang IX enthält eine Gruppe monatlicher Zeitreihen für die Sektoren der SMFI und der NZBen/EZB, deren Meldung erforderlich ist, um die Entwicklung einiger zusätzlicher Aufgliederungen der Zeitreihen über die Bilanzpositionen der wichtigsten MFI genau zu beobachten. Diese Zeitreihen werden der EZB als nachrichtliche Positionen gemeldet und gemäß ihrer Bedeutung in zwei Gruppen, nämlich in nachrichtliche Positionen mit 'hoher Priorität' und nachrichtliche Positionen mit 'niedriger Priorität', unterteilt. Wenn die entsprechenden Produkte nicht existieren oder keine Daten verfügbar sind, ist keine Meldung erforderlich. In diesem Fall informieren die NZBen die EZB darüber im Voraus und übermitteln vor der ersten Datenübertragung eine Aufstellung derjenigen Zeitreihen, die regelmäßig gemeldet werden."

3. Anhang XV wird wie folgt geändert:

a) Der Abschnitt "Regelmäßige Übermittlung der Daten" erhält folgende Fassung:

"Die Statistik über die Mindestreservebasis besteht aus sechs Zeitreihen der Kreditinstitute, die sich auf zum Monatsende ermittelte Bestandsgrößen beziehen und der EZB monatlich bis spätestens zum 'Zeitpunkt der Anerkennung' (dem NZB-Geschäftstag, der dem Beginn der Mindestreserveerfuellungsperiode vorangeht) über das Datenaustauschsystem des ESZB übermittelt werden. Ausnahmsweise wird die Statistik über die Mindestreservebasis für die Mindestreserveerfuellungsperiode, die am 24. Januar 2004 beginnt und am 9. März 2004 endet, bis spätestens zum 16. Februar 2004(1) geliefert.

Kreditinstitute, die in das so genannte 'cutting-off-the-tail'-Verfahren einbezogen sind (d. h. die Kreditinstitute, die von einer umfassenden monatlichen Meldung befreit sind), übermitteln den NZBen vierteljährlich eine eingeschränkte Aufgliederung. Für diese Kreditinstitute wird eine vereinfachte Statistik über die Mindestreservebasis für die drei (einmonatigen) Mindestreserveerfuellungsperioden verwendet, und die NZBen melden gemäß ihrem Meldezeitplan Daten über Kreditinstitute, die in das so genannte 'cutting-off-the-tail'-Verfahren einbezogen sind(2)."

b) Der Abschnitt "Vorgehensweise bei Korrekturen" erhält folgende Fassung:

"Korrekturen der Mindestreservebasis/des Mindestreservesolls, die die berichtspflichtigen Institute nach dem Beginn der Mindestreserveerfuellungsperiode - bzw. in Bezug auf die am 24. Januar 2004 beginnende Mindestreserveerfuellungsperiode nach dem 16. Februar 2004 - melden (verspätete Korrekturen), werden in der Statistik über die Mindestreservebasis und das Mindestreservesoll nicht mehr berücksichtigt."

4. Anhang XVIII wird wie folgt geändert:

a) In Abschnitt 5.2.3 "Attribute auf Beobachtungsebene", "Obligatorisch" erhält der zweite Absatz des ersten Gedankenstrichs folgende Fassung:

"In der nachfolgenden Liste sind die erwarteten Werte dieser Attribute für die SFI-Statistik aufgeführt (Reihenfolge entsprechend der vereinbarten Hierarchie):

'A'= normaler Wert,

'B'= Bruchwert(3)

'M'= nicht anwendbare Daten(4)

'L'= Daten existieren, werden jedoch nicht erhoben(5)

'E'= Schätzwert/Annahme

'P'= vorläufiger Wert (dieses Attribut kann insbesondere bei allen Datenübermittlungen verwendet werden, die sich auf die letzte Beobachtung beziehen)(6)"

b) In Abschnitt 5.2.3 "Attribute auf Beobachtungsebene", "Bedingt" erhält der zweite Gedankenstrich folgende Fassung:

"OBS_PRE_BREAK: Dieses Attribut enthält den Beobachtungswert vor Auftreten des Bruchs. Hierbei handelt es sich, genau wie bei der Beobachtung, um eine numerische Feldangabe. Das Attribut wird übermittelt, wenn ein Bruch in der Reihe auftritt. Es muss für die Schlüsselstruktur der SFI nicht übermittelt werden, da die betreffenden Daten bereits in den Neuklassifizierungsreihen zur Verfügung stehen. Dieses Attribut wurde in die Liste der Attribute aufgenommen, da es zum gemeinsamen Kreis der Attribute für alle Schlüsselstrukturen gehört. Wenn jedoch der Beobachtungsstatus 'B' (Bruchwert) geliefert wird, muss gleichzeitig ein Beobachtungswert vor Auftreten des Bruchs geliefert werden."

5. In Anhang XX wird der Abschnitt 3 "Übermittlungsstandard" gestrichen.

(1) Oder bis zum vorangehenden NZB-Geschäftstag, wenn der 16. Februar 2004 kein NZB-Geschäftstag ist. Als 'NZB-Geschäftstag' ist jeder Tag zu verstehen, an dem die nationale Zentralbank eines teilnehmenden Mitgliedstaats für die Durchführung der geldpolitischen Geschäfte des ESZB geöffnet ist.

(2) Die NZBen verwenden die Daten über die Mindestreservebasis, die vierteljährlich von den in das so genannte 'cutting-off-the-tail'-Verfahren einbezogenen Kreditinstituten gemeldet werden. Da die NZBen jedoch monatliche Daten an die EZB übermitteln, werden dieselben vierteljährlichen Daten dieser Kreditinstitute nach deren Bekanntgabe dreimal an die EZB gemeldet.

(3) Dieses Attribut muss für die Schlüsselstruktur der SFI nicht übermittelt werden, da die betreffenden Daten bereits in den Neuklassifizierungsreihen zur Verfügung stehen. Dieses Attribut wurde in die Liste aufgenommen, da es zu der gemeinsamen Liste möglicher Werte für das Attribut des Beobachtungsstatus für alle Schlüsselstrukturen gehört. Wenn jedoch der Beobachtungsstatus 'B' geliefert wird, muss gleichzeitig ein Beobachtungswert vor Auftreten des Bruchs (OBS_PRE_BREAK) geliefert werden.

(4) Wenn eine Zeitreihe (ganz oder teilweise) aufgrund lokaler Marktgepflogenheiten oder der rechtlichen Rahmenbedingungen nicht anwendbar ist (der zugrunde liegende Vorgang existiert nicht), wird ein fehlender Wert ('-') mit dem Beobachtungsstatus 'M' gemeldet.

(5) Wenn aufgrund lokaler statistischer Gegebenheiten Zeitreihendaten nicht zu bestimmten Terminen oder nicht für die gesamte Dauer der Zeitreihe erhoben werden (der zugrunde liegende wirtschaftliche Vorgang existiert zwar, wird jedoch nicht statistisch erfasst), wird in jedem Berichtszeitraum ein fehlender Wert ('-') mit dem Beobachtungsstatus 'L' gemeldet.

(6) Diese Beobachtungen erhalten zu einem späteren Zeitpunkt endgültige Werte (Beobachtungsstatus 'A'). Die neuen korrigierten Werte treten dann an die Stelle der bisherigen vorläufigen Beobachtungen.

ANHANG III

"ANHANG VIII

MELDUNG VIERTELJÄHRLICHER, NACH LÄNDERN UND WÄHRUNG AUFGEGLIEDERTER DATEN

Meldung von Daten gemäß der Verordnung EZB/2001/13

1. Gemäß der Verordnung EZB/2001/13 vom 22. November 2001 über die konsolidierte Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute(1) ist es erforderlich, dass MFI vierteljährliche Aufgliederungen in Bezug auf die Hauptpositionen der aggregierten Bilanz melden. Diese Meldungen erfolgen gemäß Teil 1, Abschnitt IV und den weiteren Vorgaben in Tabelle 3 (Gliederung nach Ländern) und Tabelle 4 (Gliederung nach Währung) in Teil 2 des Anhangs I der genannten Verordnung. In beiden Tabellen sind die Felder, die die Positionen mit den am 1. Mai 2004 der EU beitretenden Staaten bezeichnen, mit dem Symbol ">VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>" gekennzeichnet. Die MFI melden Daten in Bezug auf diese Felder. Die NZBen können jedoch entscheiden, dass diese Daten nicht gemeldet werden müssen, wenn aus Zahlen einer höheren Aggregationsebene hervorgeht, dass die Daten nicht signifikant sind.

2. Wenn die NZBen entscheiden, dass nicht signifikante Daten nicht gemeldet werden müssen, beurteilen sie in regelmäßigen Abständen (d. h. mindestens einmal im Jahr), ob Daten in Bezug auf die mit dem Symbol ">VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>" gekennzeichneten Felder signifikant sind. Die NZBen unterrichten die EZB und die MFI über jede Änderung der Berichtsanforderungen in Bezug auf die genannten Felder.

3. Wenn Daten in Bezug auf die mit dem Symbol ">VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>" gekennzeichneten Felder nicht signifikant sind und die NZBen entscheiden, dass die Daten nicht (vollständig) gemeldet werden müssen, schätzen sie die Daten unter Verwendung bestehender Informationen gemäß den nachstehenden Methoden.

Schätzungsmethoden

4. Wenn die NZBen die Daten unter Verwendung bestehender Informationen schätzen, melden sie diese Daten der EZB als nachrichtliche Positionen. Die folgenden Schätzungsmethoden können angewendet werden (weitere Methoden können mit der EZB im Einzelfall erörtert werden):

- Die vierteljährlichen Zahlen werden auf der Grundlage von Daten geschätzt, die die MFI mit einer geringeren Frequenz melden. Die Daten werden in den fehlenden Zeitraum/die fehlenden Zeiträume übertragen, indem sie wiederholt werden oder geeignete statistische Verfahren angewendet werden, um Trendwachstumsraten oder saisonale Entwicklungen widerzuspiegeln.

- Die vierteljährlichen Zahlen werden auf der Grundlage von Daten geschätzt, die die MFI in einer aggregierteren Form melden, oder sie werden auf der Grundlage bestimmter Aufgliederungen geschätzt, die die NZBen für aussagekräftig halten.

- Die vierteljährlichen Zahlen werden auf der Grundlage vierteljährlicher Daten geschätzt, die von großen MFI erhoben werden (d. h. von MFI, die für mindestens 80 % der Geschäfte mit den am 1. Mai 2004 der EU beitretenden Staaten verantwortlich sind).

- Die vierteljährlichen Zahlen werden auf der Grundlage anderweitiger Datenquellen (darunter z. B. Daten der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich und Zahlungsbilanzdaten) geschätzt. Diese Schätzungen erfolgen, nachdem die Anpassungen vorgenommen wurden, die erforderlich sind, da die in den anderweitigen Datenquellen verwendeten Begriffe und Definitionen von denen in der Geld- und Bankenstatistik abweichen.

- Die vierteljährlichen Zahlen werden auf der Grundlage von Daten in Bezug auf die am 1. Mai 2004 der EU beitretenden Staaten geschätzt, wobei diese Daten vierteljährlich von den MFI als eine einzige Summe gemeldet werden.

Vorlagefrist für Meldungen

5. Daten, die als nachrichtliche Positionen gemäß diesem Anhang gemeldet werden, können der EZB mit einer um einen weiteren Monat verlängerten Frist ab Geschäftsschluss des 28. Arbeitstags nach dem Ende des Quartals übermittelt werden, auf das sie sich beziehen.

(1) ABl. L 333 vom 17.12.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung EZB/2003/10 (ABl. L 250 vom 2.10.2003, S. 17)."

ANHANG IV

"ANHANG IX

MONATLICH ZU ÜBERMITTELNDE NACHRICHTLICHE POSITIONEN

Berichtssystem

1. Die in diesem Anhang aufgeführten nachrichtlichen Positionen gehören zur Schlüsselstruktur ("key family") der Bilanzpositionen, die in Anhang XIII beschrieben wird. Die Zeitreihen werden monatlich mit derselben Vorlagefrist wie die obligatorische monatliche Bilanzstatistik der monetären Finanzinstitute (MFI) gemäß der Verordnung EZB/2001/13 vom 22. November 2001 über die konsolidierte Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute(1) gemeldet.

I. Nachrichtliche Positionen für die Ableitung und Beurteilung der monetären Aggregate und Gegenposten

2. Zur Berechnung der monetären Aggregate melden die nationalen Zentralbanken (NZBen) statistische Daten über zusätzliche Aufgliederungen der Positionen "Bargeldumlauf" und "ausgegebene Schuldverschreibungen". Diese nachrichtlichen Positionen mit hoher Priorität erscheinen als fett umrandete Felder in den Tabellen A und B und werden nachfolgend erläutert. Die verbleibenden nachrichtlichen Positionen werden für eine detailliertere Analyse der MFI-Bilanzstatistik benötigt.

3. Bargeldumlauf, darunter Euro-Banknoten (M1), auf nationale Währungen lautende Banknoten (M2), Münzen (M3), auf Euro lautende Münzen (M4) und auf nationale Währungen lautende Münzen (M5):

- Bei der Position "Euro-Banknoten (M1)" handelt es sich um in der Position "Bargeldumlauf" enthaltene, ausgegebene Euro-Banknoten.

- Als auf "nationale Währungen lautende Banknoten (M2)" werden Banknoten bezeichnet, die auf Altwährungen lauten, von den NZBen vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben wurden und bei den NZBen noch nicht eingetauscht worden sind. Die entsprechenden Daten werden ab Januar 2002 mindestens für die Dauer des Jahres 2002 gemeldet.

- Die Position "Münzen (M3)" bezieht sich auf die sowohl auf Euro als auch auf nationale (noch nicht eingetauschte) Währungen lautende Münzmenge, die von nationalen Behörden (NZBen/dem jeweiligen Zentralstaat) ausgegeben und unter der Position "Bargeldumlauf" in der Bilanz der jeweiligen NZB ausgewiesen wird.

- Bei "auf Euro lautenden Münzen (M4)" handelt es sich um auf Euro lautende Münzen, die von nationalen Behörden (NZBen/dem jeweiligen Zentralstaat) ausgegeben werden.

- Als "auf nationale Währungen lautende Münzen (M5)" werden Münzen bezeichnet, die auf Altwährungen lauten, von nationalen Behörden (NZBen/dem jeweiligen Zentralstaat) vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben wurden und bei den NZBen noch nicht eingetauscht worden sind.

4. Inhaber marktfähiger Wertpapiere, die von der Europäischen Zentralbank (EZB)/den NZBen ausgegeben werden (Positionen M6 bis M8)

Von der EZB/den NZBen ausgegebene Schuldverschreibungen, die nach der Gebietsansässigkeit des Inhabers in folgende drei Sektoren aufgegliedert sind: Inland, sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten und übrige Welt.

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5. Sonstige Aktiva/Passiva, darunter Intra-Eurosystem-Verbindlichkeiten (Position M13)/Forderungen (Position M18) aus der Verteilung von Euro-Banknoten

Nettopositionen gegenüber dem Eurosystem, die 1) durch die Verteilung der von der EZB ausgegebenen Euro-Banknoten (8 % des Gesamtumlaufs) und 2) durch die Anwendung des Kapitalanteilmechanismus bedingt sind. Die Zuordnung der Nettohabenposition bzw. Nettosollposition der einzelnen NZBen und der EZB zur Aktiv- bzw. Passivseite der Bilanz erfolgt entsprechend dem Vorzeichen, d. h. eine positive Nettoposition gegenüber dem Eurosystem wird auf der Aktivseite gemeldet, eine negative Nettoposition wird auf der Passivseite gemeldet.

6. Inhaber marktfähiger Wertpapiere, die von sonstigen MFI ausgegeben werden und nach Laufzeit (Positionen M19 bis M21 und M28 bis M30) und weiter nach Währung (Positionen M22 bis M27 und M31 bis M36) aufgegliedert sind

Von MFI ausgegebene Schuldverschreibungen und Geldmarktpapiere, die nach der Gebietsansässigkeit des Inhabers in folgende drei Sektoren aufgegliedert sind: Inland, sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten und übrige Welt. Daten über Schuldverschreibungen und Geldmarktpapiere werden aufgegliedert nach Laufzeit (bis zu einem Jahr, über ein Jahr und bis zu zwei Jahren) und weiter nach Währung (Euro, Fremdwährungen) gemeldet.

II. Nachrichtliche Positionen zur Ableitung von Gewichten für die Statistik über die Zinssätze der MFI

7. Bei der regelmäßigen Erstellung der Statistik über die Zinssätze der MFI (nachfolgend als "MIR-Statistik" bezeichnet)(2) sind Gewichte erforderlich, um die nationalen MIR-Statistiken zur MIR-Statistik für das Euro-Währungsgebiet zu aggregieren. Um den Meldeaufwand der NZBen zu verringern, wurde entschieden, dass die statistischen Daten, die die NZBen bereits im Zusammenhang mit der Statistik über die Bilanzpositionen melden, als primäre Quelle zur Ableitung der Gewichte für die MIR-Statistik über die Bestände sowie ausgewählte Teile der MIR-Statistik über das Neugeschäft verwendet werden.

8. Auf der Grundlage der gemäß der Verordnung EZB/2001/13 verfügbaren Daten können die Gewichte für die entsprechenden Einlagenkategorien, die sich auf das Neugeschäft und die Bestände beziehen, leicht aus der MFI-Bilanzstatistik erstellt werden. Die obligatorischen Daten über die Bilanzpositionen ermöglichen jedoch keine genaue Ableitung für die Instrumentenkategorie der Kredite im Bereich der Bestände(3).

9. Bei diesen Instrumentenkategorien der Kredite erfassen die (obligatorischen) Zeitreihen über die Bilanzpositionen alle Transaktionswährungen. Die MIR-Statistik berücksichtigt jedoch nur auf Euro lautende Kredite. Die erforderliche Aufgliederung nach Sektoren ist für Zeitreihen über die Bilanzpositionen verfügbar, die sich gemäß der Verordnung EZB/2001/13 nur auf den Euro als Transaktionswährung beziehen. Eine Unterscheidung nach Laufzeit oder (innerhalb des Sektors der privaten Haushalte) nach Art des Kredits wird in diesen Zeitreihen jedoch nicht getroffen.

10. Für diese Kreditkategorien werden den Gewichten deshalb die Zeitreihen über die Bilanzpositionen zugrunde gelegt, die sich auf Kredite in allen Währungen beziehen. Diese Zeitreihen werden jedoch um den Anteil von Euro an der Summe der Transaktionswährungen bereinigt.

11. Im Anschluss an entsprechende bilaterale Kontakte sind eine Reihe von NZBen (bisher die NZBen Belgiens, Spaniens, Frankreichs, Irlands, Italiens, Luxemburgs, Österreichs, Portugals und Finnlands) jedoch auch in der Lage, die erforderlichen Aufgliederungen für auf Euro lautende Kredite zu liefern. Zu diesem Zweck wurden die folgenden nachrichtlichen Positionen festgelegt:

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(1) ABl. L 333 vom 17.12.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung EZB/2003/10 (ABl. L 250 vom 2.10.2003, S. 17).

(2) Die Erstellung der MIR-Statistik erfolgt gemäß der Verordnung EZB/2001/18 vom 20. Dezember 2001 über die Statistik über die von monetären Finanzinstituten angewandten Zinssätze für Einlagen und Kredite gegenüber privaten Haushalten und nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften, ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 24.

(3) Siehe Verordnung EZB/2001/18, Anhang II, Anlage 1, Meldepositionen 6 bis 14."

ANHANG V

"ANHANG XVII

LISTE DER MONETÄREN FINANZINSTITUTE

LEITFADEN FÜR DIE MELDUNG VON AKTUALISIERUNGEN

Einführung

1. Der vorliegende Leitfaden enthält Informationen zur Erhebung, Validierung und Publikation der Liste der monetären Finanzinstitute (MFI). Die Liste der MFI ist eine Zusammenstellung von Instituten, die die nationalen MFI-Sektoren der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) widerspiegeln.

Ad-hoc-Aktualisierungen der Liste der MFI

2. Ad-hoc-Aktualisierungen sind obligatorisch und erfolgen, wenn sich Änderungen im MFI-Sektor ergeben, d. h. wenn ein Institut zum MFI-Sektor hinzukommt ("Zugang") oder ein bestehendes Institut aus dem MFI-Sektor ausscheidet ("Abgang").

3. Ad-hoc-Aktualisierungen sind ebenfalls obligatorisch, wenn sich die Attribute bestehender MFI ändern.

4. Ein Institut kann aus den folgenden vier Gründen zum MFI-Sektor hinzukommen:

- Entstehung eines MFI infolge einer Fusion,

- Entstehung neuer rechtlich selbstständiger Gesellschaften infolge der Spaltung eines bestehenden MFI,

- Gründung eines neuen MFI,

- Änderung des Status eines bisherigen Nicht-MFI zu einem MFI.

5. Ein Institut kann aus den folgenden fünf Gründen aus dem MFI-Sektor ausscheiden:

- Beteiligung eines MFI an einer Fusion,

- Übernahme eines MFI durch ein anderes Institut,

- Spaltung eines MFI in rechtlich selbstständige Gesellschaften,

- Änderung des Status eines bisherigen MFI zu einem Nicht-MFI,

- Liquidation eines MFI.

6. Die Übermittlung von Ad-hoc-Aktualisierungen des MFI-Sektors ist obligatorisch, um einerseits die Übereinstimmung mit den in Betracht kommenden Geschäftspartnern für geldpolitische Operationen (nachfolgend als "GFGO" bezeichnet) sicherzustellen und andererseits die monatliche Veröffentlichung der Liste der MFI auf der Website der Europäischen Zentralbank (EZB) zu ermöglichen.

7. Bei der Meldung eines neuen Instituts oder einer Änderung in Bezug auf ein bestehendes Institut werden alle obligatorischen Variablen vollständig angegeben.

8. Bei der Meldung eines Instituts, das aus dem MFI-Sektor ausscheidet (ohne dass es an einer Fusion beteiligt ist), werden zumindest die folgenden Daten angegeben: die Art der Meldung (d. h. Löschung) und der Identifizierungscode (nachfolgend als "id"-Code bezeichnet) des MFI (d. h. die "mfi_id"-Variable).

Wiederzuweisung von MFI-"id"-Codes

9. Die nationalen Zentralbanken (NZBen) nehmen keine Wiederzuweisung von MFI-"id"-Codes gelöschter MFI an neue MFI vor.

10. Wenn dies unumgänglich ist, wird eine "mfi_req_realloc"-Meldung an die EZB gesendet. Die Wiederzuweisung eines MFI-"id"-Codes wird von der EZB wie die Zuweisung eines Codes an ein neues MFI behandelt. Die Wiederzuweisung unterscheidet sich jedoch darin, dass das System nicht das Archiv der MFI auf gleichlautende MFI überprüft. Wenn der wiederzugewiesene MFI-"id"-Code in der bestehenden Liste der MFI bereits vorhanden ist, wird diese Meldung zurückgewiesen.

11. Wenn der MFI-"id"-Code eines bestehenden MFI in den MFI-"id"-Code eines gelöschten MFI geändert werden muss, wird eine "mfi_req_mod_id_realloc"-Meldung an die EZB gesendet. Dies ermöglicht eine Änderung des MFI-"id"-Codes und eine Wiederzuweisung eines bestehenden MFI-"id"-Codes in einem Vorgang. Jedes Mal, wenn ein MFI-"id"-Code auf diese Weise geändert wird, werden alle bestehenden MFI dahin gehend überprüft, ob der alte MFI-"id"-Code für den Hauptsitz eines bestehenden MFI (d. h. für eine ausländische Zweigstelle) gemeldet wurde, und wenn dies der Fall ist, wird der MFI-"id"-Code des Hauptsitzes automatisch aktualisiert. Wenn der neue MFI-"id"-Code bereits verwendet wurde und es sich bei der Meldung nicht um eine "mfi_req_mod_id_realloc"-Meldung handelt (oder der neue MFI-"id"-Code sich bereits in der bestehenden Liste befindet), wird die Meldung zurückgewiesen.

Übermittelte Variablen

12. Die nachstehende Tabelle beschreibt die für die Liste der MFI erhobenen Variablen und gibt an, ob es sich dabei um obligatorische oder sonstige Variablen handelt. Für weitere Einzelheiten zu jeder Variablen wird auf den Abschnitt "Validierungsprüfungen" verwiesen. Wenn nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist, bezieht sich der Begriff "Fusionen" auf Fusionsaktivitäten im Inland.

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Fusionsmeldungen

13. Nachstehend werden einige Beispiele für Variablen gegeben, die zur Meldung inländischer und grenzüberschreitender Fusionen zwischen einem MFI und (einem) anderen MFI/Nicht-MFI benutzt werden müssen. Darüber hinaus werden Szenarios aufgezeigt, bei denen Fusionen zum gleichen Termin wie auch zu unterschiedlichen Terminen rechtswirksam vollzogen werden. Die nachstehenden Vorgänge sind lediglich Musterbeispiele und stellen keine erschöpfende Aufstellung aller möglichen Fusionsszenarios dar. Darüber hinaus ist das Ergebnis eines bestimmten Vorgangs nur eines von vielen möglichen Ergebnissen für die betreffende Fusionsart.

14. In Bezug auf entsprechende Vorgaben zum XML-Berichtssystem wird auf die "Exchange Specification for the N13 Phase II Data Exchange System" (Austauschspezifikation für das Phase-II-N13-Datenaustauschsystem) verwiesen (siehe den nachstehenden Abschnitt "Referenzunterlagen").

Beispiele für Fusionsmeldungen

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Häufigkeit der Übermittlung

15. Die Übermittlung von Ad-hoc-Aktualisierungen an die EZB erfolgt, sobald sich eine Änderung im MFI-Sektor ergibt.

Übermittlungsmedium und Dateiformat

16. Ad-hoc-Aktualisierungen werden im XML-Format über das "N13 Data Exchange System" übermittelt.

17. Fällt das "N13 Data Exchange System" aus, werden die Aktualisierungen im XML-Format über das CebaMail-Konto "N13" übermittelt.

18. Vollständige Angaben zum "N13 Data Exchange System" für die Übermittlung von MFI-Aktualisierungen können dem Dokument "Exchange Specification for the N13 Phase II Data Exchange System" entnommen werden (siehe den nachstehenden Abschnitt "Referenzunterlagen").

19. Bei manueller Eingabe müssen die NZBen über ein ausreichendes Instrumentarium an Kontrollen verfügen, um operationelle Fehler auf ein Minimum zu beschränken und die Exaktheit und Konsistenz der über das "N13 Data Exchange System" gemeldeten MFI-Aktualisierungen zu gewährleisten.

Validierungsprüfungen

20. Die folgenden Validierungsprüfungen werden vor der Übertragung der MFI-Aktualisierungen an die EZB durchgeführt. Die EZB hat dieselben Validierungsprüfungen eingeführt, weshalb sämtliche bei der EZB eingegangenen Aktualisierungen, die die Validierungsprüfungen bestehen, automatisch in den MFI-Datensatz übernommen werden.

Allgemeines

i) Alle obligatorischen Variablen werden vollständig angegeben.

ii) Die Variable "object_request" kann eine der sieben vorgegebenen Arten von Werten annehmen:

- "mfi_req_new" (gibt an, dass Daten über ein neues MFI gemeldet werden),

- "mfi_req_mod" (gibt an, dass Daten über Änderungen in Bezug auf ein bestehendes MFI gemeldet werden),

- "mfi_req_del" (gibt an, dass Daten über ein bestehendes, zu löschendes MFI gemeldet werden),

- "mfi_req_merger" (gibt an, dass Daten über an einer Fusion beteiligte Institute gemeldet werden),

- "mfi_req_realloc" (gibt an, dass eine gelöschte "mfi_id" einem neuen MFI wiederzugewiesen werden muss),

- "mfi_req_mod_id_realloc" (gibt an, dass die "mfi_id" eines bestehenden MFI in die eines gelöschten MFI geändert werden muss),

- "mfi_req_mod_id" (gibt an, dass eine "mfi_id" geändert werden muss).

iii) Bei der Meldung von Aktualisierungen an die EZB kann der nationale Zeichensatz verwendet werden. Beim Datenempfang von der EZB über das "N13 Data Exchange System" muss "Unicode" verwendet werden, damit alle Sonderzeichensätze richtig angezeigt werden.

iv) Bei der Meldung von Aktualisierungen verwendet Griechenland das römische Alphabet.

"Id"-Code

v) Die Variable "mfi_id" besteht aus zwei separaten Teilen, einer "host"-Variablen und einer "id"-Variablen. Die Kombination der Werte für die beiden Teile stellt sicher, dass die "mfi_id" nur für das betreffende MFI gilt. Die "mfi_id" ist der primäre Schlüssel für den MFI-Datensatz.

vi) Der Wert für die "host"-Variable eines MFI kann nur ein zweistelliger ISO-Ländercode eines Mitgliedstaats der EU sein.

vii) Ein bereits verwendeter "id"-Code darf einem neuen MFI nicht zugewiesen werden. (Bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände wird auf den vorstehenden Abschnitt "Wiederzuweisung von MFI-'id'-Codes" verwiesen.)

viii) Zur Wahrung der Konsistenz werden die gleichen "id"-Codes wie in der monatlich auf der Website der EZB veröffentlichten Liste der MFI verwendet.

ix) Bei der Meldung einer Änderung des "id"-Codes wird eine spezielle "mfi_req_mod_id"-Meldung verwendet.

x) Bei der Meldung der Änderung eines "id"-Codes in einen gelöschten "id"-Code wird eine spezielle "mfi_req_mod_id_realloc"-Meldung verwendet (siehe den vorstehenden Abschnitt "Wiederzuweisung von MFI-'id'-Codes").

xi) Ist die "mfi_id"-Variable unvollständig, nicht korrekt oder fehlt sie ganz, wird die gesamte Meldung zurückgewiesen.

Name

xii) Der vollständige, bei der NZB registrierte Name des Instituts.

Die Rechtsform der Gesellschaft wird ebenfalls im Namen angegeben, d. h. "Plc", "Ltd", "SpA" usw. Die Rechtsform der Gesellschaft wird durchgehend für alle Namen gemeldet, auf die dies zutrifft.

xiii) Um der Verwendung von Akzenten Rechnung zu tragen, werden die Regeln für Kleinbuchstaben eingehalten.

xiv) Gegebenenfalls werden Kleinbuchstaben verwendet.

xv) Ist die Variable "name" unvollständig, nicht korrekt oder fehlt sie ganz, wird die gesamte Meldung zurückgewiesen.

Anschrift

xvi) Mindestens eine der Anschriftsvariablen "postal_address", "postal_box" oder "postal_code" muss angegeben werden. Die vierte Anschriftsvariable "city" ist obligatorisch.

xvii) Bei der Variablen "postal_address" wird der Name der Straße und die Hausnummer des betreffenden Instituts angegeben.

xviii) Bei der Variablen "postal_box" werden die nationalen Regeln für Postfächer verwendet. Vor den Nummern der Variablen "postal_box", die alphanumerisch sein können, darf kein sich auf das Postfach beziehender Text stehen.

xix) Bei der Variablen "postal_code" wird die betreffende Postleitzahl angegeben. Es werden die nationalen Regeln für Postleitzahlen verwendet. Die Variable "postal code" kann alphanumerisch sein.

xx) Ist der Datensatz der "address"-Variablen unvollständig, nicht korrekt oder fehlt er ganz, wird die gesamte Meldung zurückgewiesen.

Stadt

xxi) Bei der Variablen "city" wird die Stadt angegeben, in der das Institut seinen Sitz hat.

xxii) Ist die Variable "city" unvollständig, nicht korrekt oder fehlt sie ganz, wird die gesamte Meldung zurückgewiesen.

Kategorie

xxiii) Bei der Variablen "category" wird die Art des MFI entsprechend den vier vorgegebenen Werten "central bank", "credit institution", "money market fund" oder "other institution" angegeben. Es werden Kleinbuchstaben verwendet, außer für die am Anfang stehenden Positionen, die großgeschrieben werden.

xxiv) Ist die Variable "category" unvollständig, nicht korrekt oder fehlt sie ganz, wird die gesamte Meldung zurückgewiesen.

Bericht

xxv) Bei der Variablen "report" wird angegeben, ob das MFI in vollem Umfang meldepflichtig ("true") oder stattdessen in das so genannte "cutting-off-the-tail"-Verfahren einbezogen ist ("false"). Nur einer dieser beiden vorgegebenen Werte wird akzeptiert.

xxvi) Ist die Variable "report" unvollständig, nicht korrekt oder fehlt sie ganz, wird die gesamte Meldung zurückgewiesen.

Reihenfolge

xxvii) Bei der Variablen "order_r" wird die gewünschte Reihenfolge in der Liste der MFI angegeben, wenn die alphabetische Reihenfolge im Englischen nicht zutrifft. Jedem MFI wird in aufsteigender Reihenfolge ein numerischer Wert zugeordnet.

xxviii) Die Variable "order_r" ist nicht obligatorisch. Wenn sie unvollständig ist oder ganz fehlt (und alle anderen Validierungsprüfmerkmale erfuellt sind), wird die Meldung in den MFI-Datensatz übernommen.

Prüfung ausländischer Zweigstellen

xxix) Handelt es sich bei dem MFI um eine ausländische Zweigstelle, muss ein Wert für die Variable "head_of_branch" angegeben werden.

xxx) Bei der Variablen "head_of_branch" wird die Art des Hauptsitzes entsprechend einer der drei folgenden vorgegebenen Variablen angegeben: "non_eu_head", "eu_non_mfi_head" oder "eu_mfi_head".

xxxi) Lautet die "head_of_branch"-Variable "non_eu_head" (der Hauptsitz ist außerhalb der EU gebietsansässig), so werden "host" und "name" des Hauptsitzes angegeben.

xxxii) Lautet die "head_of_branch"-Variable "eu_non_mfi_head" (der Hauptsitz ist in der EU gebietsansässig, es handelt sich um ein Nicht-MFI), werden "host", "name" und "id" des Hauptsitzes angegeben. Der "id"-Code des "non_mfi" ist entweder "OFI" (sonstiges Finanzinstitut) oder ein zweistelliger ISO-Ländercode, dem eine Ergänzung gemäß der entsprechenden Sektorklassifizierung des ESVG 95(1) nachgestellt wird.

xxxiii) Lautet die "head_of_branch"-Variable "eu_mfi_head" (ein MFI), werden "host" und "id" des Hauptsitzes angegeben. Die aktuellsten MFI-"id"-Daten können der jeweils neusten auf der Website der EZB veröffentlichten monatlichen Liste der MFI entnommen werden.

xxxiv) Lautet die "head_of_branch"-Variable "eu_mfi_head" (ein MFI), wird die "name"-Variable des Hauptsitzes nicht angegeben. Im Rahmen des EZB-Validierungsprüfmechanismus erfolgt eine automatische Aktualisierung der Namen des Hauptsitzes aller in der EU ansässigen ausländischen Zweigstellen, wenn die "id"-Variable des Hauptsitzes angegeben wird. Diese Aktualisierung wird jeweils für den gesamten MFI-Datensatz vorgenommen, wenn ein MFI gemeldet wird und eine Änderung der "name"-Variablen erfolgt.

xxxv) Wird eine der zuvor genannten Validierungsprüfungen (xii bis xvii) nicht bestanden, wird die gesamte Meldung zurückgewiesen.

xxxvi) Es gibt zwei Fälle, in denen im MFI-Datensatz der EZB inkonsistente Daten über den Hauptsitz auftreten können:

- Lautet die "head_of_branch"-Variable "eu_mfi_head", stimmt aber die "id"-Variable des Hauptsitzes nicht mit derjenigen im MFI-Datensatz der EZB überein, wird die Meldung trotzdem übernommen. Allerdings ist die "name"-Variable des Hauptsitzes dann nicht im MFI-Datensatz der EZB enthalten.

- Wird eine Änderungsmeldung für einen MFI-"id"-Code übermittelt, ist es möglich, dass die Daten über den Hauptsitz, die in anderen Mitgliedstaaten gebietsansässige, ausländische Zweigstellen betreffen, inkonsistent werden.

Um diese Ungenauigkeit abzuschwächen, sendet das "N13 Data Exchange System" als Teil der Bestätigungen, die den NZBen übermittelt werden, eine Liste der inkonsistenten Daten über den Hauptsitz.

Fusionsprüfungen

xxxvii) Die Variable "mfi_req_merger" ist obligatorisch, wenn inländische oder grenzüberschreitende Fusionen gemeldet werden.

xxxviii) Die Variable "submerger" ist obligatorisch. Jede Gruppe (d. h. zwei oder mehr Institute), bei der die Fusion zum selben Termin ("date") rechtswirksam vollzogen wird, wird mit einer separaten "submerger"-Kennzeichnung gemeldet.

xxxix) Wird die Variable "submerger" spezifiziert, wird ein Wert für die Variable "date" angegeben. Die vollständige Angabe der Variablen "date" ist obligatorisch.

xl) Mindestens eines der an einer Fusion beteiligten Institute muss ein MFI sein (d. h. es ist nicht möglich, Fusionen ausschließlich zwischen Nicht-MFI zu melden).

xli) Bleiben die Attribute eines MFI nach einer Fusion unverändert, wird eine Änderung (d. h. "mfi_req_mod") in Bezug auf dieses MFI gemeldet. Damit soll gewährleistet werden, dass alle an einer Fusion beteiligten MFI gemeldet werden.

xlii) Die Variable "involved_mfi" ist nur bei grenzüberschreitenden Fusionen obligatorisch (d. h. "involved_mfi" enthält Daten über das in einem anderen Mitgliedstaat gebietsansässige Institut).

xliii) Ist ein Institut als "involved_mfi" spezifiziert, wird die Variable "mfi_ref" vollständig angegeben.

xliv) Die Variable "mfi_ref" setzt sich aus zwei Komponenten zusammen: der "mfi_id"- (die aus "host" und "id" des Instituts besteht) und der "name"-Variablen.

xlv) Die grenzüberschreitenden Fusionsdaten werden solange nicht in den MFI-Datensatz der EZB übernommen, bis vollständige Fusionsmeldungen von allen beteiligten Mitgliedstaaten vorliegen und validiert sind.

xlvi) Ist ein Institut als "involved_non_mfi" spezifiziert, werden die Variablen "non_mfi_id" und "name" vollständig angegeben.

xlvii) Die "non_mfi_id" eines "involved_non_mfi" besteht aus den zwei Komponenten "host" und "id" und ist fünf Zeichen lang. Der "host" ist ein zweistelliger ISO-Ländercode. Die Variable "id" ist drei Zeichen lang und entspricht der betreffenden Sektorklassifizierung des ESVG 95.

xlviii) Wird eine der zuvor genannten Validierungsprüfungen (xx bis xxx) nicht bestanden, wird die gesamte Meldung zurückgewiesen.

MFI-GFGO-Abgleich ("cross-check")

21. Wenn ein Datenabgleich zwischen den MFI- und GFGO-Datensätzen erforderlich ist, wird die über das "N13 Data Exchange System" übermittelte Datei mit einer "cross-check"-Markierung gekennzeichnet.

22. Der Abgleich wird für die gesamten MFI- und GFGO-Daten, die die jeweilige NZB übermittelt, (d. h. einschließlich bestehender MFI- und GFGO-Daten in den entsprechenden Datensätzen), und nicht nur für die in der gekennzeichneten Datei enthaltenen Daten vorgenommen. Die Ergebnisse werden sofort in Form einer Bestätigung zurückgesendet. "Cross-check"-Markierungen werden wie folgt verwendet:

- Wenn MFI- und GFGO-Daten zwischen den jeweiligen Geschäftsbereichen koordiniert werden können, werden "cross-check"-Markierungen nur in die zweite Datei aufgenommen, die für die entsprechende MFI- oder GFGO-Meldung übertragen wird.

- Wenn keine Koordinierung möglich ist, wird am Ende des betreffenden Tages eine zusätzliche Nachricht übermittelt, die nur die "cross-check"-Markierung enthält. Diese Nachricht kann von einem der MFI-GFGO-Geschäftsbereiche oder beiden MFI-GFGO-Geschäftsbereichen übermittelt werden.

- Wenn im Hinblick auf die Konsistenz der MFI-GFGO-Daten kein sofortiger Abgleich erforderlich ist, wird die entsprechende Datei nicht gekennzeichnet.

- Wenn der Abgleich erst später am Tag erforderlich ist, werden die Daten ohne "cross-check"-Markierung übermittelt. Anschließend wird eine leere Datei mit der "cross-check"-Markierung übermittelt. In diesem Fall wird der Abgleich sofort vorgenommen, da in der leeren Datei keine zu prüfenden Daten enthalten sind.

- Die Bestätigung enthält nur das Ergebnis des Abgleichs zwischen den MFI- und den GFGO-Datensätzen des Absenders.

23. Ein MFI-GFGO-Abgleich hat lediglich eine Warnfunktion. Schlägt der Abgleich fehl, wird daher die Meldung trotzdem in den MFI-Datensatz der EZB übernommen.

24. Abweichungen der MFI- und GFGO-Daten werden von den entsprechenden für MFI und GFGO zuständigen Geschäftsbereichen fünf Arbeitstage vor der Veröffentlichung am Monatsende sowie am Tag der Veröffentlichung überprüft. Die NZBen werden per E-Mail daran erinnert, Datenabweichungen schnell zu klären. Wenn Abweichungen nicht vor der Veröffentlichung geklärt werden können, liefern die NZBen entsprechende Erläuterungen. Inkonsistente MFI-GFGO-Datensätze werden am Monatsende nicht auf der Website der EZB veröffentlicht.

Handhabung von Fehlern

25. Bei Erhalt einer Datei mit MFI-Aktualisierungen wird sofort eine Bestätigung an den Absender übermittelt. Es gibt zwei Arten von Bestätigungsmeldungen:

i) Übernahme-Bestätigungsmeldung: Diese enthält eine Zusammenfassung der MFI-Aktualisierungen, die verarbeitet und erfolgreich in den MFI-Datensatz übernommen wurden.

ii) Fehler-Bestätigungsmeldung: Diese enthält detaillierte Informationen zu den MFI-Aktualisierungen und den fehlgeschlagenen Validierungsprüfungen. Spezifische Informationen darüber, ob eine fehlgeschlagene Validierungsprüfung zu einer Zurückweisung der gesamten Meldung oder einer Übernahme der Meldung und einem ergänzenden Warnhinweis führt, können dem Abschnitt "Validierungsprüfungen" entnommen werden.

26. Bei Erhalt einer Fehler-Bestätigungsmeldung müssen unverzüglich Schritte zur Übermittlung berichtigter Daten ergriffen werden. Hängt die Übermittlung korrekter Daten von Aktualisierungen ab, die im Laufe des jeweils aktuellen Monats von anderen Mitgliedstaaten übermittelt werden (d. h., die nicht auf der Website der EZB vorhanden sind), muss sich der Absender unter Angabe spezifischer Einzelheiten zu den erforderlichen Daten über das CebaMail-Konto "N13" an die EZB wenden.

Jährliche Qualitätskontrollprüfung

27. Zweck dieser obligatorischen jährlichen Prüfung ist es, die bestehende Liste der MFI bei der EZB umfassend zu prüfen, wobei ein Schwerpunkt auf der Prüfung ausländischer Zweigstellen liegt.

28. Der Zeitpunkt der Prüfung zielt darauf ab zu gewährleisten, dass die am Jahresende auf der Website der EZB sowie anschließend in gedruckter Form veröffentlichten aktualisierten Daten über den MFI-Sektor so exakt und aktuell wie möglich sind.

29. Die NZBen verfahren gemäß den nachstehenden Vorgaben, um das standardisierte Aktualisierungsverfahren im vorgesehenen zeitlichen Rahmen exakt durchzuführen und sicherzustellen, dass die Daten sowohl auf der Ebene der NZBen als auch auf der Ebene der EZB vollständig und effizient verarbeitet werden.

Allgemeine Verfahren

i) Jede NZB erhält eine Excel-Datei mit vier Arbeitsblättern (Berichte 1 bis 4), die eine Vorlage enthalten. Diese werden über CebaMail von der EZB versendet und zum Geschäftschluss am letzten Arbeitstag des Monats Oktober (Zeit-Markierung "T") datiert.

ii) "T" bezieht sich auf Arbeitstage.

iii) Die einzureichenden Berichte und durchzuführenden Prüfungen werden nachstehend erläutert.

Bericht 1: Nationale Liste der MFI

Es handelt sich hierbei um eine länderspezifische (nationale) Liste von MFI, wie sie im Datensatz der EZB gespeichert ist. Die NZBen vergleichen diese Liste mit ihrer eigenen nationalen Liste der MFI.

- Jedes in diesem Bericht korrekt erfasste Institut wird in der Spalte "Comments" (Anmerkungen) mit einem Häkchen versehen.

- Wenn sich Abweichungen zwischen den beiden Listen ergeben, werden diese in der Spalte "Comments" entsprechend erläutert. Es muss genau angegeben werden, worin die Abweichung besteht, d. h. welche Änderung erforderlich ist (welches Attribut geändert wird und welchen Wert es annimmt) oder welcher Eintrag gelöscht werden soll (und warum) usw. Es muss auch angegeben werden, ob eine Berichtigung für diesen Eintrag über das "N13 Data Exchange System" gesendet wird bzw. gesendet worden ist, und es muss in der Spalte "IREF" die IREF-Nummer eingetragen werden.

- Wenn ein Eintrag fehlt, werden alle Einzelheiten des Eintrags dem Bericht 1 (als zusätzlicher Eintrag) hinzugefügt. In der Spalte "Comments" wird angegeben, dass es sich um einen "new record" (Neueintrag) handelt (und warum). Es muss auch angegeben werden, ob eine Berichtigung für diesen Eintrag über das "N13 Data Exchange System" gesendet wird bzw. gesendet worden ist, und die IREF-Nummer muss in der Spalte "IREF" eingetragen werden.

Bericht 2: Liste der im Land der betreffenden NZB gebietsansässigen ausländischen Zweigstellen

Die NZBen stellen sicher, dass die Daten über die in ihren eigenen Ländern gebietsansässigen ausländischen Zweigstellen von MFI vollständig, exakt und aktuell sind.

- Jedes in diesem Bericht korrekt erfasste Institut wird in der Spalte "Comments" mit einem Häkchen versehen.

- Wenn sich Änderungen ergeben, werden diese in der Spalte "Comments" entsprechend erläutert. Es muss genau angegeben werden, worin die Abweichung besteht, d. h. welche Änderung erforderlich ist (welches Attribut geändert wird und welchen Wert es annimmt) oder welcher Eintrag gelöscht werden soll (und warum) usw. Es muss auch angegeben werden, ob eine Berichtigung für diesen Eintrag über das "N13 Data Exchange System" gesendet wird bzw. gesendet worden ist, und die IREF-Nummer muss in der Spalte "IREF" eingetragen werden.

- Wenn eine ausländische Zweigstelle fehlt, werden alle Einzelheiten des Eintrags dem Bericht 2 (als zusätzlicher Eintrag) hinzugefügt. In der Spalte "Comments" wird angegeben, dass es sich um einen "new record" handelt (und warum). Es muss auch angegeben werden, ob eine Berichtigung für diesen Eintrag über das "N13 Data Exchange System" gesendet wird bzw. gesendet worden ist, und die IREF-Nummer muss in der Spalte "IREF" eingetragen werden.

Bericht 3: Liste ausländischer Zweigstellen, deren Hauptsitz sich nach Meldung anderer NZBen im Land der betreffenden NZB befindet

Dieser Bericht dient dem Abgleich der Daten über den MFI-Sektor in Bezug auf die Erfassung ausländischer Zweigstellen von MFI. Durch diesen Abgleich stellen die NZBen sicher, dass alle in anderen Ländern der EU gebietsansässigen ausländischen Zweigstellen, deren Hauptsitz sich im Land der betreffenden NZB befindet, von den anderen NZBen gemeldet wurden.

- Jedes in diesem Bericht korrekt erfasste Institut wird in der Spalte "Comments" mit einem Häkchen versehen.

- Wenn sich Änderungen ergeben, werden diese in der Spalte "Comments" entsprechend erläutert. Es muss genau angegeben werden, worin die Abweichung besteht, d. h. welche Änderung erforderlich ist (welches Attribut geändert wird und welchen Wert es annimmt) oder welcher Eintrag gelöscht werden soll (und warum) usw.

- Wenn eine ausländische Zweigstelle fehlt, werden alle Einzelheiten des Eintrags dem Bericht 3 (als zusätzlicher Eintrag) hinzugefügt. In der Spalte "Comments" wird angegeben, dass es sich um einen "new record" handelt (und warum).

Bericht 4: Vorlage für Deckblätter

In dieser Vorlage gibt jede NZB an, wie viele Deckblätter sie für die im ersten Quartal des Folgejahres zur Veröffentlichung anstehende gedruckte Version der Liste der MFI benötigt.

Meldezeitrahmen

iv) Den NZBen stehen neun Arbeitstage zur Verfügung ("T + 9"), um die Berichte zu prüfen und die Exaktheit der Daten zu bestätigen. Die fertig gestellten Berichte werden über das CebaMail-Konto "N13" an die EZB rückübermittelt, wobei (wie vorstehend erläutert) angegeben werden muss, ob die Daten korrekt sind oder nicht.

v) Wenn die Daten nicht korrekt sind, nehmen die NZBen gleichzeitig Berichtigungen vor und übermitteln der EZB über das "N13 Data Exchange System" Aktualisierungen innerhalb dieser neun Arbeitstage ("T + 9"). In den an die EZB zurückgesendeten Berichten muss in allen Fällen die IREF-Nummer der berichtigten Daten angegeben werden. Die NZBen können weiterhin wie üblich über das "N13 Data Exchange System" Ad-hoc-Aktualisierungen übermitteln, die nicht im Zusammenhang mit der jährlichen Qualitätskontrollprüfung stehen.

vi) Bei Erhalt der berichtigten Daten werden (während der "T + 9"-Frist) automatisch Übernahme- oder Fehler-Bestätigungsmeldungen über das "N13 Data Exchange System" an die NZBen versendet. Bei Erhalt einer Fehler-Bestätigungsmeldung liefern die NZBen unverzüglich Berichtigungen.

vii) Die EZB verwendet zwei Arbeitstage ("T + 11") auf die Prüfung aller eingehenden Berichte und Berichtigungen. Wie vorstehend festgelegt, müssen die NZBen bei der Übermittlung von Berichtigungen die IREF-Nummer in den zurückgesendeten Berichten angeben.

viii) Bei offenen Fragen werden die NZBen noch einmal über CebaMail kontaktiert ("T + 12").

ix) Im Falle sich widersprechender Daten haben die NZBen zwei Arbeitstage Zeit, um weitere Berichtigungen oder Erläuterungen zu liefern ("T + 14").

x) Die EZB übermittelt den NZBen per CebaMail einen endgültigen Bericht über den Status quo des MFI-Sektors ("T + 15"). Eine Zusammenfassung der Ergebnisse der jährlichen Qualitätskontrollprüfung wird ebenfalls geliefert.

xi) Sämtliche daraufhin noch bestehende Zweifelsfälle mit sich widersprechenden Daten gelten als "offen" und werden bei der jeweils folgenden Sitzung der "Working Group on Money and Banking Statistics" (Arbeitsgruppe Geld- und Bankenstatistik) erörtert.

Zusammenfassende Tabelle

xii) Die nachstehende Tabelle enthält im Hinblick auf die jährliche Qualitätskontrollprüfung der Liste der MFI zusammenfassende Angaben zu den Terminen, Aufgaben, Übermittlungsmedien und verantwortlichen Organisationen.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Rückfalllösungen

xiii) In folgenden Fällen finden Rückfalllösungen Anwendung:

Für Berichte über den MFI-Sektor

- Wenn das CebaMail-System nicht für die Übermittlung der Berichte über den MFI-Sektor zur Verfügung steht, versendet die EZB diese (im Excel-Format) per E-Mail. Die NZBen benutzen für die Rücksendung der fertig gestellten Berichte an die EZB ebenfalls E-Mail(2).

Für MFI-Aktualisierungen und -Berichtigungen

- Wenn das "N13 Data Exchange System" nicht für die Übermittlung von Berichtigungen zur Verfügung steht, übermitteln die NZBen gegebenenfalls die Daten im XML-Datenformat über das CebaMail-System.

- Wenn das CebaMail-System für die Übertragung von Dateien mit MFI-Aktualisierungen/-Berichtigungen ausfällt, benutzen die NZBen E-Mail(3) für die Übermittlung von Aktualisierungen im XML-Datenformat.

xiv) Ist eine NZB an einem Tag, an dem die vorstehend erwähnten Verfahren durchgeführt werden müssen, geschlossen, stellt die betreffende NZB sicher, dass die Verfahren gemäß dem vorstehenden Zeitplan vor dem Tag bzw. den Tagen ihrer Schließung in die Wege geleitet und abgeschlossen werden.

Publikation

Tägliche Übertragung an die NZBen über das "N13 Data Exchange System"

30. An jedem Arbeitstag werden Aktualisierungen der MFI übertragen. An jedem Arbeitstag um 17.00 Uhr EZB-Zeit wird eine Momentaufnahme aller Änderungen der jeweils aktuellen Liste der MFI vorgenommen und an alle NZBen übertragen. Die Übertragung enthält alle Einzelheiten der folgenden von den NZBen gemeldeten Änderungen:

- neue MFI,

- aktualisierte MFI,

- gelöschte MFI,

- Wiederzuweisung von MFI-"id"-Codes,

- Änderung von MFI-"id"-Codes,

- Änderung von MFI-"id"-Codes mit Wiederzuweisung.

Monatliche Aktualisierung der Liste der MFI auf der Website der EZB

31. Am letzten Arbeitstag eines jeden Kalendermonats wird um 17.00 Uhr EZB-Zeit eine Momentaufnahme des MFI-Datensatzes vorgenommen. Inkonsistente MFI-GFGO-Einträge sind in der Momentaufnahme nicht enthalten.

32. Die Liste der MFI wird der Öffentlichkeit einen Tag nach der Momentaufnahme zugänglich gemacht. Wenn die Momentaufnahme an einem Freitag um 17.00 Uhr EZB-Zeit vorgenommen wird, sind die aktualisierten Daten am Samstag um 12.00 Uhr EZB-Zeit verfügbar.

Monatliche Übertragung an die NZBen über das "N13 Data Exchange System"

33. Zum selben Zeitpunkt, zu dem die Liste der MFI auf der Website der EZB veröffentlicht wird, wird diese Liste über das "N13 Data Exchange System" an die NZBen übertragen.

Jährliche Druckversion

34. Einmal im Jahr veröffentlicht die EZB eine gedruckte Version der Liste der MFI mit Stichtag Ende Dezember des Vorjahres. Diese Publikation wird der Öffentlichkeit vor Ende des ersten Quartals des auf den Stichtag folgenden Jahres zugänglich gemacht. Die EZB übermittelt den NZBen auf dem Postweg ein Original der Druckversion mit der entsprechenden Anzahl benötigter Deckblätter. Gleichzeitig wird eine.pdf-Version der Publikation an die NZBen über CebaMail übermittelt. Die.pdf-Version wird ebenfalls auf der Website der EZB veröffentlicht.

Referenzunterlagen

35. "Exchange Specification for the N13 Phase II Data Exchange System". Dieses Dokument beschäftigt sich mit dem Austausch von Dateien zwischen den NZBen und der EZB. Es umfasst das Austauschprotokoll, die Infrastruktur für den Dateienaustausch und die ausgetauschten Dateiformate, die die Schnittstelle zwischen den internen Systemen der EZB und der NZBen bilden. Das Dokument gliedert sich in zwei Hauptabschnitte, den "funktionellen" Teil und den "technischen" Teil, die nachstehend beschrieben werden:

Funktioneller Teil

- funktionelle Details (logisches Austauschprotokoll, d. h. die Sequenz erwarteter Bestätigungsmeldungen bei der Datenversendung usw.),

- logisches Datenmodell,

- Struktur auszutauschender Daten,

- Inhalt (nicht die Formatierung) von Bestätigungsmeldungen,

- Geschäftsvalidierungsregeln, d. h. die Validierung logischer Daten (Beispiel: das Fälligkeitsdatum muss in der Zukunft liegen), jedoch nicht die Syntaxvalidierung und Reflexion dieser Regeln in Fehler-Bestätigungsmeldungen.

Technischer Teil

- zu benutzende physische Austauschsysteme (FTPC-/X400-Dienste im ESZB-Netz), der genaue Einsatz dieser Systeme,

- technische Sicht des Austauschprotokolls,

- Definition des Austauschformats (d. h. das "XML-Schema").

Anlage

36. Liste der zweistelligen ISO-Ländercodes.

(1) Das Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 1995 in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 über das Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1267/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 180 vom 18.7.2003, S. 1).

(2) E-Mail-Adresse: mfi.hotline@ecb.int.

(3) E-Mail-Adresse: mfi.hotline@ecb.int."

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