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Dokument 32012D0003(01)

2012/153/EU: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 5. März 2012 über die Notenbankfähigkeit der von der griechischen Regierung begebenen oder in vollem Umfang garantierten marktfähigen Schuldtitel im Rahmen des Angebots der Hellenischen Republik zum Schuldentausch (EZB/2012/3)

ABl. L 77 vom 16.3.2012, S. 19–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 24/07/2012; Aufgehoben durch 32012D0014(01)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2012/153(1)/oj

16.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 77/19


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 5. März 2012

über die Notenbankfähigkeit der von der griechischen Regierung begebenen oder in vollem Umfang garantierten marktfähigen Schuldtitel im Rahmen des Angebots der Hellenischen Republik zum Schuldentausch

(EZB/2012/3)

(2012/153/EU)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1 erster Gedankenstrich, Artikel 12.1, Artikel 18 und Artikel 34.1 zweiter Gedankenstrich,

gestützt auf die Leitlinie EZB/2011/14 vom 20. September 2011 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems (1), insbesondere die Abschnitte 1.6, 6.3.1 und 6.3.2 von Anhang I,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aufgrund der an den Finanzmärkten vorherrschenden außergewöhnlichen Umstände und der Störung der normalen Bewertung der von der Hellenischen Republik begebenen oder garantierten Schuldtitel durch den Markt verabschiedete der EZB-Rat den Beschluss EZB/2010/3 vom 6. Mai 2010 über temporäre Maßnahmen hinsichtlich der Notenbankfähigkeit der von der griechischen Regierung begebenen oder garantierten marktfähigen Schuldtitel (2). Durch diesen Beschluss wurden für bestimmte marktfähige Sicherheiten die Mindestanforderungen des Eurosystems für Bonitätsschwellenwerte gemäß den Bestimmungen des Bonitätsbeurteilungsrahmens des Eurosystems in Abschnitt 6.3.2 von Anhang I der Leitlinie EZB/2011/14 vorübergehend ausgesetzt. Durch den Beschluss EZB/2012/2 (3) wurde der Beschluss EZB/2010/3 wegen der negativen Auswirkungen der Abgabe des Angebots zum Schuldentausch im Rahmen der Beteiligung des Privatsektors an Inhaber von der griechischen Regierung begebener oder garantierter marktfähiger Schuldtitel auf die für diese Schuldtitel maßgeblichen Ratings aufgehoben.

(2)

Am 21. Juli 2011 haben die Staats- und Regierungschefs des Euro-Währungsgebiets und Unionsorgane Maßnahmen zur Stabilisierung der öffentlichen Finanzen in Griechenland angekündigt, die sich auch auf eine Verpflichtung zur Bereitstellung eines Collateral Enhancements zur Untermauerung der Bonität von der Hellenischen Republik begebener oder garantierter Schuldtitel bezogen. Der EZB-Rat hat beschlossen, dass das Collateral Enhancement durch die Hellenische Republik zugunsten der nationalen Zentralbanken (NZBen) bereitzustellen ist.

(3)

Der EZB-Rat hat beschlossen, dass der Bonitätsschwellenwert des Eurosystems bezüglich von der Hellenischen Republik begebener oder in vollem Umfang garantierter marktfähiger Schuldtitel, die vom Collateral Enhancement umfasst sind, ausgesetzt werden sollte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Notenbankfähigkeit der von der Hellenischen Republik begebenen oder in vollem Umfang garantierten marktfähigen Schuldtitel im Rahmen des Angebots der Hellenischen Republik zum Schuldentausch

(1)   Die Verwendung von der Hellenischen Republik begebener oder im vollen Umfang garantierter marktfähiger Schuldtitel, die nicht die Mindestanforderungen des Eurosystems an Bonitätsschwellenwerte gemäß den Bestimmungen des Bonitätsbeurteilungsrahmens des Eurosystems für marktfähige Sicherheiten in Abschnitt 6.3.2 von Anhang I der Leitlinie EZB/2011/14 erfüllen, die aber ansonsten den in Anhang I der Leitlinie EZB/2011/14 festgelegten Zulässigkeitsvoraussetzungen entsprechen, als Sicherheiten für Kreditgeschäfte des Eurosystems setzt die Bereitstellung eines Collateral Enhancements durch die Hellenische Republik zugunsten der NZBen in Form eines Rückkaufprogramms voraus.

(2)   Die marktfähigen Schuldtitel gemäß Absatz 1 bleiben notenbankfähig, solange das Collateral Enhancement Bestand hat.

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 8 März 2012 in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 5. März 2012.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 331 vom 14.12.2011, S. 1.

(2)  ABl. L 117 vom 11.5.2010, S. 102.

(3)  ABl. L 59 vom 1.3.2012, S. 36.


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