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Dokument 32003O0016

Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 1. Dezember 2003 zur Änderung der Leitlinie EZB/2000/7 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems (EZB/2003/16)

ABl. L 69 vom 8.3.2004, S. 1–85 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Sonderausgabe in tschechischer Sprache: Kapitel 10 Band 003 S. 341 - 425
Sonderausgabe in estnischer Sprache: Kapitel 10 Band 003 S. 341 - 425
Sonderausgabe in lettischer Sprache: Kapitel 10 Band 003 S. 341 - 425
Sonderausgabe in litauischer Sprache: Kapitel 10 Band 003 S. 341 - 425
Sonderausgabe in ungarischer Sprache Kapitel 10 Band 003 S. 341 - 425
Sonderausgabe in maltesischer Sprache: Kapitel 10 Band 003 S. 341 - 425
Sonderausgabe in polnischer Sprache: Kapitel 10 Band 003 S. 341 - 425
Sonderausgabe in slowakischer Sprache: Kapitel 10 Band 003 S. 341 - 425
Sonderausgabe in slowenischer Sprache: Kapitel 10 Band 003 S. 341 - 425

Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 04/02/2005; Stillschweigend aufgehoben durch 32005O0002

ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2004/202/oj

32003O0016

Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 1. Dezember 2003 zur Änderung der Leitlinie EZB/2000/7 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems (EZB/2003/16)

Amtsblatt Nr. L 069 vom 08/03/2004 S. 0001 - 0085


Leitlinie der Europäischen Zentralbank

vom 1. Dezember 2003

zur Änderung der Leitlinie EZB/2000/7 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems

(EZB/2003/16)

(2004/202/EG)

DER EZB-RAT -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 105 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 12.1 und Artikel 14.3 in Verbindung mit Artikel 3.1 erster Gedankenstrich, Artikel 18.2 und Artikel 20 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die einheitliche Geldpolitik erfordert eine Definition der vom Eurosystem, d. h. den nationalen Zentralbanken (NZBen) der Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben (nachfolgend als "teilnehmende Mitgliedstaaten" bezeichnet), und der Europäischen Zentralbank (EZB), einzusetzenden Instrumente und Verfahren, damit diese Geldpolitik in den teilnehmenden Mitgliedstaaten einheitlich durchgeführt wird.

(2) Die EZB ist befugt, die für die Durchführung der einheitlichen Geldpolitik des Eurosystems erforderlichen Leitlinien zu erlassen, und die NZBen sind verpflichtet, gemäß diesen Leitlinien zu handeln.

(3) Es ist erforderlich, den jüngsten Änderungen der Definition und der Durchführung der einheitlichen Geldpolitik des Eurosystems dadurch angemessen Rechnung zu tragen, dass der geltende Anhang I der Leitlinie der EZB über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems ersetzt wird.

(4) Gemäß Artikel 12.1 und Artikel 14.3 der Satzung sind die Leitlinien der EZB integraler Bestandteil des Gemeinschaftsrechts -

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Grundsätze, Instrumente, Verfahren und Kriterien für die Durchführung der einheitlichen Geldpolitik des Eurosystems

Anhang I der Leitlinie EZB/2000/7 vom 31. August 2000 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems(1), geändert durch die Leitlinie EZB/2002/2 vom 7. März 2002(2), mit dem Titel "Die einheitliche Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet - Allgemeine Regelungen für die geldpolitischen Instrumente und Verfahren des Eurosystems" erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Leitlinie mit dem Titel "Die Durchführung der Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet - Allgemeine Regelungen für die geldpolitischen Instrumente und Verfahren des Eurosystems".

Artikel 2

Überprüfung

Die NZBen legen der EZB bis spätestens 16. Januar 2004 detaillierte Informationen zu den Rechtstexten und Umsetzungsmaßnahmen vor, mittels derer sie die vorliegende Leitlinie zu erfuellen beabsichtigen.

Artikel 3

Schlussbestimmungen

(1) Diese Leitlinie ist an die NZBen der teilnehmenden Mitgliedstaaten gerichtet.

(2) Diese Leitlinie tritt zwei Tage nach ihrer Verabschiedung in Kraft. Artikel 1 gilt ab dem 8. März 2004.

(3) Diese Leitlinie wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 1. Dezember 2003.

Im Auftrag des EZB-Rates

Der Präsident

Jean-Claude Trichet

(1) ABl. L 310 vom 11.12.2000, S. 1.

(2) ABl. L 185 vom 15.7.2002, S. 1.

ANHANG

DURCHFÜHRUNG DER GELDPOLITIK IM EURO-WÄHRUNGSGEBIET

Allgemeine Regelungen für die geldpolitischen Instrumente und Verfahren des Eurosystems

Februar 2004

INHALTSVERZEICHNIS

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Abkürzungen

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Einleitung

Das vorliegende Dokument stellt den Handlungsrahmen vor, den das Eurosystem(1) für die einheitliche Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet gewählt hat. Das Dokument, das Bestandteil des rechtlichen Rahmens für die geldpolitischen Instrumente und Verfahren des Eurosystems ist, soll in Form "Allgemeiner Regelungen" für die geldpolitischen Instrumente und Verfahren des Eurosystems insbesondere dazu dienen, den Geschäftspartnern die Informationen zu liefern, die sie hinsichtlich des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems benötigen.

Die "Allgemeinen Regelungen" begründen weder Rechte noch Pflichten der Geschäftspartner. Das Rechtsverhältnis zwischen dem Eurosystem und seinen Geschäftspartnern wird in entsprechenden vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Regelungen niedergelegt.

Das Dokument ist in sieben Kapitel gegliedert: Kapitel 1 gibt einen Überblick über den geldpolitischen Handlungsrahmen des Eurosystems. In Kapitel 2 werden die Zulassungskriterien für Geschäftspartner, die an den geldpolitischen Operationen des Eurosystems teilnehmen, erläutert. Kapitel 3 beschreibt die Offenmarktgeschäfte, während in Kapitel 4 die den Geschäftspartnern zur Verfügung stehenden ständigen Fazilitäten vorgestellt werden. Kapitel 5 spezifiziert die Verfahren für die Durchführung der geldpolitischen Geschäfte. In Kapitel 6 werden die Zulassungskriterien für die refinanzierungsfähigen Sicherheiten bei geldpolitischen Geschäften definiert und in Kapitel 7 wird das Mindestreservesystem des Eurosystems dargestellt.

Die Anhänge enthalten Beispiele für die geldpolitischen Operationen, ein Glossar, Kriterien für die Auswahl der Geschäftspartner für Devisenmarktinterventionen des Eurosystems, eine Darstellung des Berichtsrahmens für die Geld- und Bankenstatistiken der Europäischen Zentralbank, eine Auflistung der Websites des Eurosystems sowie eine Beschreibung der Verfahren und Sanktionen im Falle der Nichterfuellung von Verpflichtungen der Geschäftspartner.

KAPITEL 1

1. ÜBERBLICK ÜBER DEN GELDPOLITISCHEN HANDLUNGSRAHMEN

1.1. Das Europäische System der Zentralbanken

Das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) besteht aus der Europäischen Zentralbank (EZB) und den nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU)(2). Das ESZB nimmt seine Tätigkeit nach Maßgabe des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (des Vertrags) und der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (ESZB-Satzung) wahr. Das ESZB wird von den Beschlussorganen der EZB geleitet. Dabei legt der EZB-Rat die Geldpolitik fest, während das Direktorium ermächtigt ist, die Geldpolitik gemäß den Entscheidungen und Leitlinien des EZB-Rats auszuführen. Soweit dies möglich und sachgerecht erscheint und im Hinblick auf die Gewährleistung operationaler Effizienz nimmt die EZB die nationalen Zentralbanken(3) zur Durchführung von Geschäften, die zu den Aufgaben des Eurosystems gehören, in Anspruch. Die geldpolitischen Geschäfte des Eurosystems werden in allen Mitgliedstaaten(4) zu einheitlichen Bedingungen durchgeführt.

1.2. Ziele des Eurosystems

Das vorrangige Ziel des Eurosystems ist es, gemäß Artikel 105 des Vertrags die Preisstabilität zu gewährleisten. Soweit dies ohne Beeinträchtigung des Ziels der Preisstabilität möglich ist, unterstützt das Eurosystem die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Europäischen Gemeinschaft. Bei der Verwirklichung seiner Ziele handelt das Eurosystem im Einklang mit dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb, wodurch ein effizienter Einsatz der Ressourcen gefördert wird.

1.3. Geldpolitische Instrumente des Eurosystems

Zur Erreichung seiner Ziele stehen dem Eurosystem eine Reihe geldpolitischer Instrumente zur Verfügung: Das Eurosystem führt Offenmarktgeschäfte durch, bietet ständige Fazilitäten an und verlangt, dass Kreditinstitute Mindestreserven auf Konten im Eurosystem halten.

1.3.1. Offenmarktgeschäfte

Offenmarktgeschäfte spielen eine wichtige Rolle in der Geldpolitik des Eurosystems. Sie werden eingesetzt, um die Zinssätze und Liquidität am Markt zu steuern und Signale bezüglich des geldpolitischen Kurses zu geben. Dem Eurosystem stehen fünf Arten von Instrumenten zur Durchführung von Offenmarktgeschäften zur Verfügung. Wichtigstes Instrument sind die befristeten Transaktionen (in Form von Pensionsgeschäften oder besicherten Krediten). Weitere Instrumente, die das Eurosystem nutzen kann, sind endgültige Käufe bzw. Verkäufe, die Emission von Schuldverschreibungen, Devisenswapgeschäfte und die Hereinnahme von Termineinlagen. Bei Offenmarktgeschäften geht die Initiative von der EZB aus, die auch über das einzusetzende Instrument und die Bedingungen für die Durchführung der Geschäfte entscheidet. Offenmarktgeschäfte können in Form von Standardtendern, Schnelltendern oder bilateralen Geschäften durchgeführt werden(5). Im Hinblick auf ihre Zielsetzung, den Rhythmus und die Verfahren können die Offenmarktgeschäfte des Eurosystems in die folgenden vier Kategorien unterteilt werden (siehe auch Tabelle 1):

- Als Hauptrefinanzierungsgeschäfte dienen regelmäßig stattfindende liquiditätszuführende befristete Transaktionen in wöchentlichem Abstand und mit einer Laufzeit von in der Regel einer Woche. Diese Transaktionen werden von den nationalen Zentralbanken im Rahmen von Standardtendern durchgeführt. Den Hauptrefinanzierungsgeschäften kommt bei der Verfolgung der Ziele der Offenmarktgeschäfte des Eurosystems eine Schlüsselrolle zu; über sie wird dem Finanzsektor der größte Teil des Refinanzierungsvolumens zur Verfügung gestellt.

- Längerfristige Refinanzierungsgeschäfte sind liquiditätszuführende befristete Transaktionen in monatlichem Abstand und mit einer Laufzeit von normalerweise drei Monaten. Über diese Geschäfte sollen den Geschäftspartnern zusätzliche längerfristige Refinanzierungsmittel zur Verfügung gestellt werden. Sie werden von den nationalen Zentralbanken im Wege von Standardtendern durchgeführt. Im Allgemeinen verfolgt das Eurosystem mit diesen Geschäften nicht die Absicht, dem Markt Signale zu geben, und tritt deshalb im Regelfall als Preisnehmer auf.

- Feinsteuerungsoperationen werden von Fall zu Fall zur Steuerung der Marktliquidität und der Zinssätze durchgeführt, und zwar insbesondere, um die Auswirkungen unerwarteter marktmäßiger Liquiditätsschwankungen auf die Zinssätze auszugleichen. Die Feinsteuerung erfolgt in erster Linie über befristete Transaktionen, u. U. aber auch in Form von endgültigen Käufen bzw. Verkäufen, Devisenswapgeschäften und der Hereinnahme von Termineinlagen. Die Feinsteuerungsinstrumente und -verfahren werden der jeweiligen Art der Transaktionen und den dabei verfolgten speziellen Zielen angepasst. Feinsteuerungsoperationen werden üblicherweise von den nationalen Zentralbanken über Schnelltender oder bilaterale Geschäfte durchgeführt. Der EZB-Rat entscheidet, ob in Ausnahmefällen bilaterale Feinsteuerungsoperationen von der EZB selbst durchgeführt werden.

- Darüber hinaus kann das Eurosystem strukturelle Operationen über die Emission von Schuldverschreibungen, befristete Transaktionen und endgültige Käufe bzw. Verkäufe durchführen. Diese Operationen werden genutzt, wenn die EZB die strukturelle Liquiditätsposition des Finanzsektors gegenüber dem Eurosystem (in regelmäßigen oder unregelmäßigen Abständen) anpassen will. Strukturelle Operationen in Form von befristeten Transaktionen oder im Wege der Emission von Schuldtiteln werden von den nationalen Zentralbanken über Standardtender durchgeführt. Strukturelle Operationen mittels endgültiger Käufe bzw. Verkäufe erfolgen im Wege bilateraler Geschäfte.

1.3.2. Ständige Fazilitäten

Die ständigen Fazilitäten dienen dazu, Übernachtliquidität bereitzustellen oder zu absorbieren. Sie setzen Signale bezüglich des allgemeinen Kurses der Geldpolitik und stecken die Ober- und Untergrenze für Tagesgeldsätze ab. Die zugelassenen Geschäftspartner können zwei ständige Fazilitäten auf eigene Initiative in Anspruch nehmen, sofern sie gewisse operationale Zugangskriterien erfuellen (siehe auch Tabelle 1):

- Die Geschäftspartner können die Spitzenrefinanzierungsfazilität nutzen, um sich von den nationalen Zentralbanken Übernachtliquidität gegen refinanzierungsfähige Sicherheiten zu beschaffen. In der Regel gibt es keine Kredithöchstgrenzen, und die Inanspruchnahme dieser Fazilität durch die Geschäftspartner unterliegt auch keinen sonstigen Beschränkungen mit Ausnahme der Bedingung, dass ausreichende Sicherheiten zur Verfügung stehen müssen. Der Zinssatz für die Spitzenrefinanzierungsfazilität bildet im Allgemeinen die Obergrenze des Tagesgeldsatzes.

- Die Geschäftspartner können die Einlagefazilität nutzen, um bei den nationalen Zentralbanken Guthaben bis zum nächsten Geschäftstag anzulegen. In der Regel gibt es keine Betragsbegrenzungen für die entsprechenden Einlagekonten, und die Inanspruchnahme dieser Fazilität durch die Geschäftspartner unterliegt auch keinen sonstigen Beschränkungen. Der Zinssatz für die Einlagefazilität bildet im Allgemeinen die Untergrenze des Tagesgeldsatzes.

Die ständigen Fazilitäten werden dezentral von den nationalen Zentralbanken verwaltet.

1.3.3. Mindestreserven

Das Mindestreservesystem des Eurosystems gilt für Kreditinstitute im Euro-Währungsgebiet. Es dient in erster Linie dazu, die Geldmarktzinsen zu stabilisieren und eine strukturelle Liquiditätsknappheit herbeizuführen (oder zu vergrößern). Die Reservepflicht des einzelnen Instituts wird anhand bestimmter Positionen seiner Bilanz festgelegt. Um die angestrebte Stabilisierung der Zinssätze zu erreichen, ist es den Instituten im Rahmen des Mindestreservesystems des Eurosystems gestattet, von den Bestimmungen über die Durchschnittserfuellung Gebrauch zu machen, d. h. ihre Mindestreservepflicht unter Zugrundelegung der tagesdurchschnittlichen Reserveguthaben innerhalb der Erfuellungsperiode zu erfuellen. Die Mindestreserveguthaben der Institute werden zum Satz für die Hauptrefinanzierungsgeschäfte des Eurosystems verzinst.

1.4. Geschäftspartner

Der geldpolitische Handlungsrahmen des Eurosystems ist so festgelegt, dass die Teilnahme eines großen Kreises von Geschäftspartnern gewährleistet ist. Mindestreservepflichtige Institute gemäß Artikel 19.1 der ESZB-Satzung dürfen die ständigen Fazilitäten in Anspruch nehmen und an Offenmarktgeschäften über Standardtender teilnehmen. Für die Teilnahme an Feinsteuerungsgeschäften kann das Eurosystem eine begrenzte Anzahl von Geschäftspartnern auswählen. Bei endgültigen Käufen bzw. Verkäufen gibt es von vornherein keine Beschränkungen des Kreises der Geschäftspartner. Devisenswapgeschäfte, die aus geldpolitischen Gründen durchgeführt werden, werden mit devisenmarktaktiven Instituten abgeschlossen. Der Kreis der Geschäftspartner ist hierbei auf diejenigen Institute beschränkt, die für Devisenmarktinterventionen des Eurosystems ausgewählt wurden und im Euro-Währungsgebiet ansässig sind.

1.5. Refinanzierungsfähige Sicherheiten

Artikel 18.1 der ESZB-Satzung verlangt, dass für alle Kreditgeschäfte (d. h. liquiditätszuführenden Geschäfte) des Eurosystems ausreichende Sicherheiten zu stellen sind. Das Eurosystem akzeptiert ein breites Spektrum von Sicherheiten für seine Operationen. Dabei wird, im Wesentlichen für interne Zwecke des Eurosystems, zwischen zwei Gruppen von refinanzierungsfähigen Sicherheiten, den Kategorie-1-Sicherheiten und den Kategorie-2-Sicherheiten, unterschieden. Kategorie-1-Sicherheiten sind marktfähige Schuldtitel, die von der EZB festgelegte einheitliche und im gesamten Euro-Währungsgebiet geltende Zulassungskriterien erfuellen. Kategorie-2-Sicherheiten sind zusätzliche marktfähige und nicht marktfähige Sicherheiten, die für die nationalen Finanzmärkte und Bankensysteme von besonderer Bedeutung sind. Die Zulassungskriterien für diese Sicherheiten werden von den nationalen Zentralbanken festgelegt, sie bedürfen aber der Zustimmung der EZB. Hinsichtlich der Qualität der Sicherheiten und ihrer Zulassung zu den verschiedenen Arten von geldpolitischen Geschäften des Eurosystems gibt es zwischen den beiden Kategorien keine Unterschiede (abgesehen davon, dass das Eurosystem bei endgültigen Käufen bzw. Verkäufen üblicherweise keine Kategorie-2-Sicherheiten verwendet). Refinanzierungsfähige Sicherheiten können über das Korrespondenzzentralbank-Modell oder über zugelassene Verbindungen zwischen Wertpapierabwicklungssystemen der EU auch grenzüberschreitend genutzt werden, um alle Arten von Krediten des Eurosystems zu besichern(6). Alle refinanzierungsfähigen Sicherheiten für geldpolitische Geschäfte des Eurosystems können auch für die Besicherung von Innertageskrediten verwendet werden.

1.6. Änderungen des geldpolitischen Handlungsrahmens

Der EZB-Rat kann die Instrumente, Konditionen, Zulassungskriterien und Verfahren für die Durchführung von geldpolitischen Geschäften des Eurosystems jederzeit ändern.

TABELLE 1

Geldpolitische Operationen des Eurosystems

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KAPITEL 2

2. ZUGELASSENE GESCHÄFTSPARTNER

2.1. Allgemeine Zulassungskriterien

Die Geschäftspartner bei den geldpolitischen Geschäften des Eurosystems müssen bestimmte Zulassungskriterien erfuellen(7). Diese Kriterien sind so festgelegt, dass ein großer Kreis von Instituten Zugang zu den geldpolitischen Geschäften des Eurosystems erhält, die Gleichbehandlung von Instituten im gesamten Euro-Währungsgebiet gefördert und gewährleistet wird, dass die Geschäftspartner gewisse operationale und aufsichtsrechtliche Anforderungen erfuellen:

- Nur Institute, die in das Mindestreservesystem des Eurosystems gemäß Artikel 19.1 der ESZB-Satzung einbezogen sind, werden als Geschäftspartner zugelassen. Institute, die von ihren Verpflichtungen im Rahmen des Mindestreservesystems des Eurosystems befreit sind (siehe Abschnitt 7.2), sind nicht als Geschäftspartner für die ständigen Fazilitäten und Offenmarktgeschäfte des Eurosystems zugelassen.

- Es muss sich bei den Geschäftspartnern um finanziell solide Institute handeln. Sie sollen zumindest einer Form der auf EU- bzw. EWR-Ebene harmonisierten Aufsicht durch die nationalen Behörden unterliegen(8). Wirtschaftlich solide Institute, die einer nicht harmonisierten nationalen Aufsicht mit vergleichbaren Standards unterliegen, können ebenfalls als Geschäftspartner zugelassen werden, z. B. im Euro-Währungsgebiet ansässige Niederlassungen von Instituten mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR).

- Die Geschäftspartner müssen sämtliche operationalen Kriterien erfuellen, die in vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Regelungen der betreffenden nationalen Zentralbank (oder der EZB) niedergelegt sind, um eine effiziente Durchführung der geldpolitischen Geschäfte des Eurosystems zu gewährleisten.

Diese allgemeinen Zulassungskriterien gelten einheitlich im gesamten Euro-Währungsgebiet. Institute, die diese allgemeinen Zulassungskriterien erfuellen, können

- die ständigen Fazilitäten des Eurosystems in Anspruch nehmen und

- an den Offenmarktgeschäften des Eurosystems über Standardtender teilnehmen.

Der Zugang zu den ständigen Fazilitäten und den Offenmarktgeschäften des Eurosystems im Wege von Standardtendern wird nur über die nationale Zentralbank des Mitgliedstaats gewährt, in dem das betreffende Institut niedergelassen ist. Wenn ein Institut Niederlassungen (Hauptverwaltung oder Zweigstellen) in mehr als einem Mitgliedstaat unterhält, kann jede Niederlassung bei der jeweiligen nationalen Zentralbank des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig ist, an diesen Geschäften teilnehmen. Die Tendergebote eines Instituts dürfen aber in jedem Mitgliedstaat nur von einer Niederlassung (entweder der Hauptverwaltung oder einer dafür ausgewählten Zweigstelle) eingereicht werden.

2.2. Auswahl von Geschäftspartnern für Schnelltender und bilaterale Geschäfte

Bei endgültigen Käufen bzw. Verkäufen ist der Kreis der Geschäftspartner nicht von vornherein beschränkt.

Bei Devisenswapgeschäften, die aus geldpolitischen Gründen durchgeführt werden, müssen die Teilnehmer in der Lage sein, jederzeit großvolumige Devisengeschäfte effizient durchzuführen. Der Kreis der zu Devisenswapgeschäften zugelassenen Geschäftspartner entspricht den im Euro-Währungsgebiet beheimateten Teilnehmern, die als Geschäftspartner für Devisenmarktinterventionen des Eurosystems ausgewählt wurden. Die Kriterien und Verfahren für die Auswahl der Geschäftspartner bei Devisenmarktinterventionen werden in Anhang 3 dargestellt.

Bei anderen Geschäften, die über Schnelltender und bilateral abgewickelt werden (Feinsteuerungsoperationen in Form befristeter Transaktionen und die Hereinnahme von Termineinlagen), wählt jede nationale Zentralbank eine bestimmte Anzahl von Geschäftspartnern aus dem Kreis der in ihrem Mitgliedstaat niedergelassenen Institute aus, die die allgemeinen Zulassungskriterien für Geschäftspartner erfuellen. Wichtigstes Auswahlkriterium dabei ist, dass es sich um geldmarktaktive Institute handelt. Weitere Kriterien, die ebenfalls in Betracht gezogen werden könnten, sind beispielsweise die Leistungsfähigkeit ihrer Handelsabteilung und ihr Bietungspotenzial.

Schnelltender und bilaterale Geschäfte wickeln die nationalen Zentralbanken ausschließlich mit den Geschäftspartnern ab, die zum Kreis ihrer Geschäftspartner für Feinsteuerungsoperationen gehören. Wenn eine nationale Zentralbank aus operationalen Gründen nicht jedes Geschäft mit allen Geschäftspartnern für Feinsteuerungsoperationen abwickeln kann, erfolgt die Auswahl der Geschäftspartner in diesem Mitgliedstaat im Hinblick auf eine gleichberechtigte Berücksichtigung nach einem Rotationssystem.

Der EZB-Rat entscheidet, ob in Ausnahmefällen bilaterale Feinsteuerungsoperationen von der EZB selbst durchgeführt werden. Sollte die EZB bilaterale Geschäfte durchführen, so würde sie in solchen Fällen die Geschäftspartner nach einem Rotationssystem aus dem Kreis derjenigen Geschäftspartner im Euro-Währungsgebiet auswählen, die zu Schnelltendern und bilateralen Geschäften zugelassen sind, um eine gleichberechtigte Berücksichtigung zu gewährleisten.

2.3. Sanktionen im Fall der Nichterfuellung von Verpflichtungen der Geschäftspartner

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 des Rates vom 23. November 1998 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen(9), der Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 der Europäischen Zentralbank vom 23. September 1999 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen (EZB/1999/4)(10), der Verordnung (EG) Nr. 2531/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht durch die Europäische Zentralbank(11) in der geltenden Fassung und der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 der Europäischen Zentralbank vom 12. September 2003 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (EZB/2003/9)(12) verhängt die EZB Sanktionen gegen Institute, welche die Verpflichtungen aus den Verordnungen und Entscheidungen der EZB über die Auferlegung von Mindestreserven nicht erfuellen. Die entsprechenden Sanktionen und Verfahrensregeln für deren Anwendung werden in den vorgenannten Verordnungen näher erläutert. Darüber hinaus kann das Eurosystem Geschäftspartner bei schwerwiegenden Übertretungen der Mindestreserveanforderungen von der Teilnahme an Offenmarktgeschäften vorübergehend ausschließen.

Auf der Grundlage vertraglicher oder öffentlich-rechtlicher Regelungen der jeweiligen nationalen Zentralbank (oder der EZB) verhängt das Eurosystem finanzielle Sanktionen gegen Geschäftspartner oder schließt sie von der Teilnahme an Offenmarktgeschäften vorübergehend aus, falls die Geschäftspartner ihre im Folgenden abschließend aufgeführten vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen gegenüber den nationalen Zentralbanken (oder der EZB) nicht erfuellen.

Hierzu zählen Verstöße sowohl gegen die Tenderregeln (ein Geschäftspartner ist nicht in der Lage, ausreichend refinanzierungsfähige Sicherheiten anzuschaffen, um den zugeteilten Liquiditätsbetrag zu besichern oder den in einem liquiditätsabschöpfenden Geschäft auf ihn entfallenden Betrag bereitzustellen) als auch gegen die Bestimmungen für bilaterale Geschäfte (ein Geschäftspartner kann nicht genügend refinanzierungsfähige Sicherheiten anschaffen oder den in einem liquiditätsabsorbierenden bilateralen Geschäft vereinbarten Betrag nicht bereitstellen).

Hierzu zählen ferner Pflichtverletzungen der Geschäftspartner hinsichtlich der Nutzung refinanzierungsfähiger Sicherheiten (ein Geschäftspartner verwendet Sicherheiten, die nicht oder nicht mehr refinanzierungsfähig sind oder die etwa aufgrund einer engen Verbindung zwischen dem Emittenten/Garanten und dem Geschäftspartner bzw. weil diese identisch sind, nicht verwendet werden dürfen), der Tagesabschlussverfahren und des Zugangs zur Spitzenrefinanzierungsfazilität (ein Geschäftspartner, der am Tagesende einen Sollsaldo auf dem Zahlungsausgleichskonto aufweist, erfuellt die Zugangsbedingungen für die Spitzenrefinanzierungsfazilität nicht).

Ferner kann sich eine Sanktion gegen einen Geschäftspartner in Form eines vorübergehenden Ausschlusses von den Offenmarktgeschäften auch auf rechtlich unselbständige Zweigstellen in anderen Mitgliedstaaten erstrecken. Ein Geschäftspartner kann ausnahmsweise auch vorübergehend von allen geldpolitischen Geschäften ausgeschlossen werden, sofern dies aufgrund der besonderen Schwere des Verstoßes (etwa aufgrund seiner Häufigkeit oder seiner Dauer) geboten erscheint.

Die von den nationalen Zentralbanken auferlegten finanziellen Sanktionen im Fall von Verstößen gegen die Regeln für Tendergeschäfte, bilaterale Transaktionen, refinanzierungsfähige Sicherheiten, Tagesabschlussverfahren und die Zugangsbedingungen für die Spitzenrefinanzierungsfazilität sind auf der Grundlage eines im Voraus festgelegten Strafzinses (wie in Anhang 6 dargelegt) zu berechnen.

2.4. Vorübergehender oder dauerhafter Ausschluss aus Risikoerwägungen

Auf der Grundlage vertraglicher oder öffentlich-rechtlicher Regelungen der jeweiligen nationalen Zentralbank (oder der EZB) kann das Eurosystem Geschäftspartner vorübergehend oder dauerhaft von den geldpolitischen Instrumenten aufgrund von Risikoerwägungen ausschließen.

Außerdem kann der vorübergehende oder dauerhafte Ausschluss von Geschäftspartnern in einigen Fällen gerechtfertigt sein, die unter den Begriff "Vertragsverletzung" eines Geschäftspartners im Sinne der vertraglichen und öffentlich-rechtlichen Regelungen der nationalen Zentralbanken fallen.

KAPITEL 3

3. OFFENMARKTGESCHÄFTE

Offenmarktgeschäfte spielen bei der Geldpolitik des Eurosystems eine wichtige Rolle; sie können eingesetzt werden, um die Zinssätze und die Liquidität am Markt zu steuern und Signale bezüglich des geldpolitischen Kurses zu setzen. Die Offenmarktgeschäfte des Eurosystems können hinsichtlich ihrer Zielsetzung, der Abstände, in denen sie durchgeführt werden, und der angewandten Verfahren in vier Gruppen unterteilt werden: Hauptrefinanzierungsgeschäfte, längerfristige Refinanzierungsgeschäfte, Feinsteuerungsoperationen und strukturelle Operationen. Befristete Transaktionen sind das wichtigste Offenmarktinstrument des Eurosystems; sie können bei allen vier Gruppen von Operationen genutzt werden. Schuldverschreibungen können bei strukturellen liquiditätsabsorbierenden Geschäften verwendet werden. Darüber hinaus stehen dem Eurosystem drei weitere Instrumente für die Durchführung von Feinsteuerungsoperationen zur Verfügung: endgültige Käufe bzw. Verkäufe, Devisenswapgeschäfte und die Hereinnahme von Termineinlagen. In den folgenden Abschnitten werden die besonderen Merkmale der verschiedenen Arten von Offenmarktinstrumenten des Eurosystems im Einzelnen dargestellt.

3.1. Befristete Transaktionen

3.1.1. Allgemeines

a) Art des Instruments

Als befristete Transaktionen werden Geschäfte bezeichnet, bei denen das Eurosystem refinanzierungsfähige Sicherheiten im Rahmen von Rückkaufsvereinbarungen kauft oder verkauft oder Kreditgeschäfte gegen Verpfändung refinanzierungsfähiger Sicherheiten durchführt. Befristete Transaktionen kommen bei Hauptrefinanzierungsgeschäften und längerfristigen Refinanzierungsgeschäften zum Einsatz. Darüber hinaus kann sich das Eurosystem für strukturelle Operationen und Feinsteuerungsoperationen befristeter Transaktionen bedienen.

b) Rechtscharakter

Die nationalen Zentralbanken können befristete Transaktionen entweder als Pensionsgeschäfte durchführen (d. h., das Eigentum an dem Vermögenswert wird auf den Gläubiger übertragen, und die Parteien vereinbaren gleichzeitig, das Geschäft durch eine Rückübertragung des Vermögenswerts auf den Schuldner zu einem zukünftigen Zeitpunkt wieder umzukehren) oder in Form von besicherten Krediten (d. h., es wird ein rechtswirksames Sicherungsrecht an den als Pfänder hinterlegten Vermögenswerten eingeräumt, wobei aber unter der Annahme, dass der Schuldner seine Verpflichtungen erfuellen wird, das Eigentum an dem Vermögenswert beim Schuldner verbleibt). Weitere Bestimmungen zu befristeten Transaktionen über Pensionsgeschäfte werden in den vertraglichen Vereinbarungen der nationalen Zentralbank (oder der EZB) festgelegt. Die Regelungen für befristete Transaktionen in Form von besicherten Krediten tragen den unterschiedlichen Verfahren und Formalitäten Rechnung, die in den jeweiligen Rechtssystemen zur Begründung und späteren Verwertung eines Sicherungsrechts (z. B. eines Pfands) zu beachten sind.

c) Zinsgestaltung

Die Differenz zwischen Kaufpreis und Rückkaufspreis bei Pensionsgeschäften entspricht den für die Laufzeit des Geschäfts anfallenden Zinsen für den aufgenommenen oder ausgeliehenen Betrag, d. h., der Rückkaufspreis schließt die jeweils zu zahlenden Zinsen ein. Bei befristeten Transaktionen in Form von besicherten Krediten werden die Zinsen aus dem festgesetzten Zinssatz auf den ausstehenden Kreditbetrag und der Laufzeit des Geschäfts berechnet. Der Zinssatz bei befristeten Offenmarktgeschäften des Eurosystems wird als einfacher Zins nach der Eurozinsmethode (act/360) berechnet.

3.1.2. Hauptrefinanzierungsgeschäfte

Hauptrefinanzierungsgeschäfte sind die wichtigsten Offenmarktgeschäfte des Eurosystems; ihnen kommt bei der Verfolgung der Ziele der Offenmarktgeschäfte - nämlich die Zinssätze und Liquidität am Markt zu steuern und Signale bezüglich des geldpolitischen Kurses zu setzen - eine Schlüsselrolle zu. Über sie wird dem Finanzsektor außerdem der größte Teil des Refinanzierungsvolumens zur Verfügung gestellt.

Die operationalen Merkmale der Hauptrefinanzierungsgeschäfte lassen sich wie folgt zusammenfassen:

- Es handelt sich um liquiditätszuführende Geschäfte.

- Sie werden regelmäßig jede Woche durchgeführt(13).

- Sie haben in der Regel eine Laufzeit von einer Woche(14).

- Sie werden dezentral von den nationalen Zentralbanken durchgeführt.

- Sie werden über Standardtender (gemäß Abschnitt 5.1) durchgeführt.

- Alle Geschäftspartner, die die allgemeinen Zulassungskriterien (gemäß Abschnitt 2.1) erfuellen, können Gebote für die Hauptrefinanzierungsgeschäfte abgeben.

- Sowohl Kategorie-1- als auch Kategorie-2-Sicherheiten (siehe Kapitel 6) sind zur Unterlegung der Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugelassen.

3.1.3. Längerfristige Refinanzierungsgeschäfte

Das Eurosystem führt außerdem regelmäßige Refinanzierungsgeschäfte mit normalerweise dreimonatiger Laufzeit durch, über die dem Finanzsektor zusätzliche längerfristige Refinanzierungsmittel zur Verfügung gestellt werden sollen. Sie stellen nur einen begrenzten Teil des gesamten Refinanzierungsvolumens dar. Im Allgemeinen verfolgt das Eurosystem mit dem Einsatz dieser Refinanzierungsgeschäfte nicht die Absicht, dem Markt Signale zu geben, und tritt damit in der Regel als Preisnehmer auf. Entsprechend wird für längerfristige Refinanzierungsgeschäfte gewöhnlich die Form des Zinstenders gewählt, und die EZB gibt von Zeit zu Zeit Hinweise auf das für die nächsten Tender geplante Zuteilungsvolumen. In Ausnahmefällen kann das Eurosystem längerfristige Refinanzierungsgeschäfte auch über Mengentender anbieten.

Die operationalen Merkmale der längerfristigen Refinanzierungsgeschäfte lassen sich wie folgt zusammenfassen:

- Es handelt sich um liquiditätszuführende Geschäfte.

- Sie werden regelmäßig jeden Monat durchgeführt(15).

- Sie haben in der Regel eine Laufzeit von drei Monaten(16).

- Sie werden dezentral von den nationalen Zentralbanken durchgeführt.

- Sie werden über Standardtender (gemäß Abschnitt 5.1) durchgeführt.

- Alle Geschäftspartner, die die allgemeinen Zulassungskriterien (gemäß Abschnitt 2.1) erfuellen, können Gebote für die längerfristigen Refinanzierungsgeschäfte abgeben.

- Sowohl Kategorie-1- als auch Kategorie-2-Sicherheiten (siehe Kapitel 6) sind zur Unterlegung von längerfristigen Refinanzierungsgeschäften zugelassen.

3.1.4. Feinsteuerungsoperationen in Form von befristeten Transaktionen

Das Eurosystem kann Feinsteuerungsoperationen in Form von befristeten Offenmarktgeschäften durchführen. Feinsteuerungsoperationen werden zur Steuerung der Marktliquidität und der Zinssätze genutzt, und zwar insbesondere, um die Auswirkungen unerwarteter Liquiditätsschwankungen auf die Zinssätze auszugleichen. Da unter Umständen bei unerwarteten Marktentwicklungen rasch gehandelt werden muss, ist es wünschenswert, dass bei der Auswahl der Verfahren und operationalen Merkmale zur Abwicklung dieser Geschäfte ein hohes Maß an Flexibilität beibehalten wird:

- Es kann sich entweder um liquiditätszuführende oder um liquiditätsabsorbierende Geschäfte handeln.

- Sie finden unregelmäßig statt.

- Ihre Laufzeit ist nicht standardisiert.

- Liquiditätszuführende befristete Transaktionen zur Feinsteuerung werden in der Regel über Schnelltender durchgeführt, obgleich auch der Rückgriff auf bilaterale Geschäfte nicht ausgeschlossen ist (siehe Kapitel 5).

- Liquiditätsabsorbierende befristete Transaktionen zur Feinsteuerung werden in der Regel über bilaterale Geschäfte durchgeführt (gemäß Abschnitt 5.2).

- Sie werden in der Regel dezentral von den nationalen Zentralbanken durchgeführt. (Der EZB-Rat entscheidet, ob in Ausnahmefällen bilaterale befristete Transaktionen zur Feinsteuerung von der EZB selbst durchgeführt werden.)

- Das Eurosystem kann nach den in Abschnitt 2.2 festgelegten Kriterien eine begrenzte Anzahl von Geschäftspartnern zur Teilnahme an befristeten Feinsteuerungsoperationen auswählen.

- Sowohl Kategorie-1- als auch Kategorie-2-Sicherheiten (gemäß Kapitel 6) sind zur Unterlegung von befristeten Transaktionen zur Feinsteuerung zugelassen.

3.1.5. Strukturelle Operationen in Form von befristeten Transaktionen

Das Eurosystem kann strukturelle Operationen in Form von befristeten Offenmarktgeschäften zur Beeinflussung der strukturellen Position des Finanzsektors gegenüber dem Eurosystem einsetzen.

Die operationalen Merkmale dieser Transaktionen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

- Es handelt sich um liquiditätszuführende Operationen.

- Sie können regelmäßig oder unregelmäßig stattfinden.

- Die Laufzeit ist nicht von vornherein standardisiert.

- Sie werden über Standardtender (gemäß Abschnitt 5.1) durchgeführt.

- Sie werden dezentral von den nationalen Zentralbanken durchgeführt.

- Alle Geschäftspartner, die die allgemeinen Zulassungskriterien (gemäß Abschnitt 2.1) erfuellen, können Gebote für strukturelle Operationen in Form von befristeten Transaktionen abgeben.

- Sowohl Kategorie-1- als auch Kategorie-2-Sicherheiten (siehe Kapitel 6) sind zur Unterlegung von strukturellen Operationen in Form von befristeten Transaktionen zugelassen.

3.2. Endgültige Käufe bzw. Verkäufe

a) Art des Instruments

Als endgültige Offenmarkttransaktionen werden Geschäfte bezeichnet, bei denen das Eurosystem refinanzierungsfähige Sicherheiten endgültig am Markt kauft oder verkauft. Endgültige Käufe bzw. Verkäufe am offenen Markt werden nur zur Beeinflussung der strukturellen Liquidität und zur Feinsteuerung genutzt.

b) Rechtscharakter

Bei einem endgültigen Kauf bzw. Verkauf geht das Eigentum an dem Vermögenswert vollständig vom Verkäufer auf den Käufer über, ohne dass gleichzeitig eine Rückübertragung des Eigentums vereinbart wird. Die Geschäfte werden nach den Marktgepflogenheiten abgewickelt, die für die bei der Transaktion verwendeten Schuldtitel üblich sind.

c) Kurs-/Preisgestaltung

Bei der Gestaltung von Kursen/Preisen richtet sich das Eurosystem nach den Marktgepflogenheiten, die für die bei dem Geschäft verwendeten Schuldtitel am verbreitetsten sind.

d) Sonstige operationale Merkmale

Die operationalen Merkmale von endgültigen Käufen bzw. Verkäufen des Eurosystems lassen sich wie folgt zusammenfassen:

- Es kann sich sowohl um liquiditätszuführende (endgültiger Kauf) als auch liquiditätsabsorbierende (endgültiger Verkauf) Transaktionen handeln.

- Sie finden unregelmäßig statt.

- Sie werden als bilaterale Geschäfte (gemäß Abschnitt 5.2) durchgeführt.

- Sie werden in der Regel dezentral von den nationalen Zentralbanken durchgeführt. (Der EZB-Rat entscheidet, ob in Ausnahmefällen endgültige Käufe bzw. Verkäufe zur Feinsteuerung von der EZB selbst durchgeführt werden.)

- Der Kreis der Geschäftspartner bei endgültigen Käufen bzw. Verkäufen ist nicht von vornherein beschränkt.

- Für endgültige Käufe bzw. Verkäufe werden normalerweise nur Kategorie-1-Sicherheiten (siehe Abschnitt 6.1) verwendet.

3.3. Emission von EZB-Schuldverschreibungen

a) Art des Instruments

Die EZB kann Schuldverschreibungen mit dem Ziel emittieren, die strukturelle Position des Finanzsektors gegenüber dem Eurosystem so zu beeinflussen, dass am Markt ein Liquiditätsbedarf herbeigeführt oder vergrößert wird.

b) Rechtscharakter

Die Schuldverschreibungen stellen eine Verbindlichkeit der EZB gegenüber dem Inhaber der Schuldverschreibung dar. Sie werden in girosammelverwahrfähiger Form begeben und bei Zentralverwahrern im Euro-Währungsgebiet verwahrt. Die EZB schränkt die Übertragbarkeit der Schuldverschreibungen nicht ein. Weitere Bestimmungen zu den EZB-Schuldverschreibungen finden sich in den Bedingungen für diese Schuldverschreibungen.

c) Zinsgestaltung

Die Schuldverschreibungen werden in abgezinster Form emittiert, d. h. zu einem Kurs, der unter dem Nennwert liegt, und bei Fälligkeit zum Nennwert eingelöst. Die Differenz zwischen dem Emissionsbetrag und dem Nennbetrag entspricht der Verzinsung des Emissionsbetrags zum vereinbarten Zinssatz für die Laufzeit der Schuldverschreibungen. Die Verzinsung der Schuldverschreibungen wird mit einem einfachen Zins nach der Eurozinsmethode (act/360) berechnet. Die Berechnung des Emissionsbetrags wird in Kasten 1 dargestellt.

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d) Sonstige operationale Merkmale

Die operationalen Merkmale für die Emission von EZB-Schuldverschreibungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

- Sie werden zur Liquiditätsabschöpfung begeben.

- Sie können regelmäßig oder unregelmäßig emittiert werden.

- Sie haben eine Laufzeit von weniger als zwölf Monaten.

- Sie werden über Standardtender begeben (gemäß Abschnitt 5.1).

- Sie werden dezentral von den nationalen Zentralbanken im Tenderverfahren angeboten und abgewickelt.

- Alle Geschäftspartner, die die allgemeinen Zulassungskriterien (gemäß Abschnitt 2.1) erfuellen, können Tendergebote zur Zeichnung von EZB-Schuldverschreibungen einreichen.

3.4. Devisenswapgeschäfte

a) Art des Instruments

Bei Devisenswapgeschäften, die aus geldpolitischen Gründen durchgeführt werden, handelt es sich um die gleichzeitige Vornahme einer Kassa- und einer Termintransaktion in Euro gegen Fremdwährung. Sie werden zur Feinsteuerung eingesetzt und dienen hauptsächlich zur Steuerung der Liquidität und der Zinssätze am Markt.

b) Rechtscharakter

Als Devisenswapgeschäfte, die aus geldpolitischen Gründen durchgeführt werden, werden Geschäfte bezeichnet, bei denen das Eurosystem Euro per Kasse gegen eine Fremdwährung kauft (oder verkauft) und diese gleichzeitig per Termin zu einem festgelegten Datum verkauft (oder kauft). Weitere Einzelheiten der Devisenswapgeschäfte werden in einer vertraglichen Vereinbarung niedergelegt, die die jeweilige nationale Zentralbank (oder die EZB) verwendet.

c) Währungen und Wechselkursgestaltung

In der Regel führt das Eurosystem nur Geschäfte in gängigen Währungen und gemäß den allgemeinen Marktgepflogenheiten durch. Bei jedem Devisenswapgeschäft vereinbaren das Eurosystem und die Geschäftspartner den Swapsatz für das Geschäft. Der Swapsatz entspricht der Differenz zwischen dem Terminkurs und dem Kassakurs. Der Swapsatz des Euro gegenüber der Fremdwährung wird im Einklang mit den allgemeinen Marktgepflogenheiten quotiert. Die Ermittlung der Wechselkurse bei Devisenswap-geschäften wird in Kasten 2 dargestellt.

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d) Sonstige operationale Merkmale

Die operationalen Merkmale von Devisenswapgeschäften lassen sich wie folgt zusammenfassen:

- Sie können als liquiditätszuführende oder liquiditätsabsorbierende Geschäfte durchgeführt werden.

- Sie finden unregelmäßig statt.

- Ihre Laufzeit ist nicht standardisiert.

- Sie werden über Schnelltender oder bilaterale Geschäfte durchgeführt (siehe Kapitel 5).

- Sie werden in der Regel dezentral von den nationalen Zentralbanken durchgeführt. (Der EZB-Rat entscheidet, ob in Ausnahmefällen bilaterale Devisenswapgeschäfte von der EZB selbst durchgeführt werden.)

- Das Eurosystem kann gemäß den in Abschnitt 2.2 und Anhang 3 festgelegten Kriterien eine begrenzte Anzahl von Geschäftspartnern zur Teilnahme an Devisenswapgeschäften auswählen.

3.5. Hereinnahme von Termineinlagen

a) Art des Instruments

Das Eurosystem kann den Geschäftspartnern die Hereinnahme verzinslicher Termineinlagen bei der nationalen Zentralbank des Mitgliedstaats anbieten, in dem sich die Niederlassung des Geschäftspartners befindet. Termineinlagen sollen nur zur Feinsteuerung eingesetzt werden, um Liquidität am Markt abzuschöpfen.

b) Rechtscharakter

Die von Geschäftspartnern hereingenommenen Einlagen haben eine feste Laufzeit und einen festen Zinssatz. Die nationalen Zentralbanken stellen für die Einlage im Gegenzug keine Sicherheiten zur Verfügung.

c) Zinsgestaltung

Die Verzinsung der Einlage wird mit einem einfachen Zins nach der Eurozinsmethode (act/360) berechnet. Die Zinsen werden bei Fälligkeit der Einlage gezahlt.

d) Sonstige operationale Merkmale

Die operationalen Merkmale der Hereinnahme von Termineinlagen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

- Sie werden zur Liquiditätsabschöpfung hereingenommen.

- Ihre Hereinnahme findet unregelmäßig statt.

- Ihre Laufzeit ist nicht standardisiert.

- Die Hereinnahme erfolgt in der Regel über Schnelltender, obgleich auch bilaterale Geschäfte nicht ausgeschlossen sind (siehe Kapitel 5).

- Die Hereinnahme erfolgt in der Regel dezentral durch die nationalen Zentralbanken. (Der EZB-Rat entscheidet, ob in Ausnahmefällen die bilaterale Hereinnahme von Termineinlagen(17) von der EZB selbst durchgeführt wird.)

- Das Eurosystem kann gemäß den in Abschnitt 2.2 festgelegten Kriterien eine begrenzte Anzahl von Geschäftspartnern für die Hereinnahme von Termineinlagen auswählen.

KAPITEL 4

4. STÄNDIGE FAZILITÄTEN

4.1. Spitzenrefinanzierungsfazilität

a) Art des Instruments

Die Geschäftspartner können die Spitzenrefinanzierungsfazilität in Anspruch nehmen, um sich von den nationalen Zentralbanken Übernachtliquidität zu einem vorgegebenen Zinssatz gegen refinanzierungsfähige Sicherheiten (wie in Kapitel 6 dargestellt) zu beschaffen. Diese Kreditlinie ist zur Deckung eines vorübergehenden Liquiditätsbedarfs der Geschäftspartner bestimmt. Der Zinssatz dieser Fazilität bildet im Allgemeinen die Obergrenze des Tagesgeldsatzes. Für die Inanspruchnahme der Fazilität gelten im gesamten Euro-Währungsgebiet die gleichen Bedingungen.

b) Rechtscharakter

Die nationalen Zentralbanken können im Rahmen der Spitzenrefinanzierungsfazilität Liquidität entweder in Form von Übernacht-Pensionsgeschäften zur Verfügung stellen (d. h. das Eigentum an dem Vermögenswert wird dem Gläubiger übertragen, wobei die Parteien gleichzeitig vereinbaren, die Transaktion am folgenden Geschäftstag durch eine Rückübertragung des Vermögenswerts auf den Schuldner umzukehren) oder als besicherten Übernachtkredit (d. h. es wird ein durchsetzbares Sicherungsrecht an den hinterlegten Pfändern eingeräumt, wobei die Sicherheiten - unter der Annahme, dass der Schuldner seine Verpflichtung erfuellen wird - im Eigentum des Schuldners bleiben). Weitere Einzelheiten zu Pensionsgeschäften enthalten die von der jeweiligen nationalen Zentralbank angewandten vertraglichen Vereinbarungen. Die Regelungen für die Bereitstellung der Liquidität in Form von besicherten Krediten tragen den unterschiedlichen Verfahren und Formalitäten Rechnung, die in den jeweiligen Rechtssystemen zur Begründung und späteren Verwertung eines Sicherungsrechts (eines Pfandes) zu beachten sind.

c) Zugangsbedingungen

Institute, die die in Abschnitt 2.1 festgelegten allgemeinen Zulassungskriterien für Geschäftspartner erfuellen, haben Zugang zur Spitzenrefinanzierungsfazilität. Dieser Zugang wird über die nationale Zentralbank in dem Mitgliedstaat gewährt, in dem das Institut niedergelassen ist. Zugang zur Spitzenrefinanzierungsfazilität wird nur an den Geschäftstagen der jeweiligen nationalen Echtzeit-Bruttoabwicklungssysteme (RTGS-Systeme) und der entsprechenden Wertpapierabwicklungssysteme gewährt.

Am Tagesende offen gebliebene Innertages-Sollsalden der Geschäftspartner auf ihrem Zahlungsausgleichskonto bei den nationalen Zentralbanken werden automatisch als Antrag auf Inanspruchnahme der Spitzenrefinanzierungsfazilität betrachtet. Die Verfahren für den Zugang zur Spitzenrefinanzierungsfazilität am Tagesende werden in Abschnitt 5.3.3 erläutert.

Ein Geschäftspartner kann die Spitzenrefinanzierungsfazilität bei der nationalen Zentralbank des Mitgliedstaates, in dem er niedergelassen ist, auch auf Antrag in Anspruch nehmen. Der Antrag muss bei der nationalen Zentralbank spätestens 30 Minuten nach dem tatsächlichen Geschäftsschluss des TARGET-Systems eingehen, damit die nationale Zentralbank ihn noch am gleichen Tag bearbeiten kann(18)(19). Die Schließungszeit des TARGET-Systems ist im Allgemeinen um 18.00 Uhr EZB-Zeit (MEZ). Die Annahmefrist für Anträge auf Inanspruchnahme der Spitzenrefinanzierungsfazilität verlängert sich am letzten Geschäftstag der Mindestreserve-Erfuellungsperiode des Eurosystems nochmals um 30 Minuten. In dem Antrag sind der Kreditbetrag und - falls die für die Transaktion erforderlichen Sicherheiten nicht bereits vorab bei der nationalen Zentralbank hinterlegt wurden - die für die Transaktion noch zu liefernden Sicherheiten anzugeben.

Abgesehen von dem Erfordernis, ausreichende refinanzierungsfähige Sicherheiten zu stellen, gibt es keine Begrenzung für die im Rahmen der Spitzenrefinanzierungsfazilität zur Verfügung stehende Liquidität.

d) Laufzeit und Zinsgestaltung

Kredite im Rahmen der Fazilität haben eine Laufzeit von einem Geschäftstag. Geschäftspartner, die direkt an TARGET teilnehmen, zahlen den Kredit bei Öffnung der betreffenden nationalen RTGS- und Wertpapierabwicklungssysteme am nächsten Geschäftstag zurück.

Der Zinssatz wird vom Eurosystem im Voraus bekannt gegeben und als einfacher Zins nach der Eurozinsmethode (act/360) berechnet. Die EZB kann den Zinssatz jederzeit ändern; die Änderung wird frühestens am folgenden Eurosystem-Geschäftstag(20) wirksam. Die Zinsen für die Fazilität sind bei Rückzahlung des Kredits zahlbar.

e) Aussetzung der Fazilität

Der Zugang zur Fazilität wird nur gemäß den Zielen und allgemeinen geldpolitischen Erwägungen der EZB gewährt. Die EZB kann die Bedingungen der Fazilität jederzeit ändern oder sie aussetzen.

4.2. Einlagefazilität

a) Art des Instruments

Die Geschäftspartner können die Einlagefazilität in Anspruch nehmen, um Übernachtliquidität bei den nationalen Zentralbanken anzulegen. Die Einlagen werden zu einem im Voraus festgesetzten Zinssatz verzinst. Der Zinssatz für die Einlagefazilität bildet im Allgemeinen die Untergrenze des Tagesgeldsatzes. Für die Inanspruchnahme der Fazilität gelten im gesamten Euro-Währungsgebiet die gleichen Bedingungen(21).

b) Rechtscharakter

Die von den Geschäftspartnern hereingenommenen Übernachtguthaben werden zu einem festen Zinssatz verzinst. Die Geschäftspartner erhalten im Gegenzug für die Einlagen keine Sicherheiten.

c) Zugangsbedingungen(22)

Institute, die die in Abschnitt 2.1 festgelegten allgemeinen Zulassungskriterien für Geschäftspartner erfuellen, haben Zugang zur Einlagefazilität. Dieser Zugang wird über die nationale Zentralbank in dem Mitgliedstaat gewährt, in dem das Institut niedergelassen ist. Zugang zur Einlagefazilität ist nur an Tagen möglich, an denen das maßgebliche nationale RTGS-System geöffnet ist.

Um die Einlagefazilität in Anspruch zu nehmen, stellt der Geschäftspartner bei der nationalen Zentralbank des Mitgliedstaates, in dem er niedergelassen ist, einen Antrag. Der Antrag muss bei der nationalen Zentralbank spätestens 30 Minuten nach dem tatsächlichen Geschäftsschluss des TARGET-Systems, der im Allgemeinen um 18.00 Uhr EZB-Zeit (MEZ) ist, eingehen, damit ihn die nationale Zentralbank noch am gleichen Tag bearbeiten kann(23)(24). Die Annahmefrist für Anträge auf Inanspruchnahme der Einlagefazilität verlängert sich am letzten Geschäftstag der Mindestreserve-Erfuellungsperiode des Eurosystems nochmals um 30 Minuten. In dem Antrag ist die Höhe der Einlage im Rahmen dieser Fazilität anzugeben.

Für den Betrag, den ein Geschäftspartner im Rahmen der Fazilität anlegen kann, gibt es keine Obergrenze.

d) Laufzeit und Zinsgestaltung

Einlagen im Rahmen der Fazilität sind bis zum nächsten Geschäftstag befristet. Geschäftspartnern, die direkt an TARGET teilnehmen, werden die im Rahmen der Fazilität angelegten Guthaben bei Öffnung des betreffenden nationalen RTGS-Systems am folgenden Geschäftstag zurückgezahlt.

Der Zinssatz wird vom Eurosystem im Voraus bekannt gegeben und als einfacher Zins nach der Eurozinsmethode (act/360) berechnet. Die EZB kann den Zinssatz jederzeit ändern; die Änderung wird frühestens am folgenden Eurosystem-Geschäftstag wirksam. Die Zinsen auf Einlagen sind bei Fälligkeit der Einlage zahlbar.

e) Aussetzung der Fazilität

Der Zugang zur Fazilität wird nur gemäß den Zielen und allgemeinen geldpolitischen Erwägungen der EZB gewährt. Die EZB kann die Bedingungen der Fazilität jederzeit ändern oder sie aussetzen.

KAPITEL 5

5. VERFAHREN

5.1. Tenderverfahren

5.1.1. Allgemeines

Die Offenmarktgeschäfte des Eurosystems werden normalerweise in Form von Tendern durchgeführt. Die Tenderverfahren des Eurosystems gliedern sich in sechs Verfahrensschritte, die in Kasten 3 näher erläutert werden.

Das Eurosystem unterscheidet zwei verschiedene Tenderverfahren: Standardtender und Schnelltender. Die Verfahren für Standard- und Schnelltender sind abgesehen vom zeitlichen Rahmen und dem Kreis der Geschäftspartner identisch.

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a) Standardtender

Standardtender werden innerhalb von höchstens 24 Stunden von der Tenderankündigung bis zur Bestätigung des Zuteilungsergebnisses durchgeführt (wobei zwischen dem Ablauf der Gebotsfrist und der Bekanntgabe des Zuteilungsergebnisses etwa zwei Stunden liegen). Abbildung 1 gibt einen Überblick über den normalen Zeitrahmen für die Verfahrensschritte bei Standardtendern. Die EZB kann für einzelne Geschäfte den Zeitrahmen anpassen, wenn sie dies für angemessen hält.

Die Hauptrefinanzierungsgeschäfte, die längerfristigen Refinanzierungsgeschäfte und die strukturellen Operationen (außer endgültigen Käufen bzw. Verkäufen) werden stets in Form von Standardtendern durchgeführt. Geschäftspartner, die die in Abschnitt 2.1 festgelegten allgemeinen Zulassungskriterien erfuellen, können an Standardtendern teilnehmen.

ABBILDUNG 1

Normaler Zeitrahmen für die Verfahrensschritte bei Standardtendern

(Zeitangaben in EZB-Zeit (MEZ))

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Anmerkung:

Die Zahlen beziehen sich auf die in Kasten 3 definierten Verfahrensschritte.

b) Schnelltender

Schnelltender werden in der Regel innerhalb einer Stunde nach der Tenderankündigung durchgeführt, wobei die Bestätigung direkt nach der Bekanntgabe des Zuteilungsergebnisses erfolgt. Der normale Zeitrahmen für die Verfahrensschritte bei Schnelltendern wird in Abbildung 2 dargestellt. Die EZB kann für einzelne Operationen den Zeitrahmen anpassen, wenn sie dies für angemessen hält. Schnelltender werden nur zur Durchführung von Feinsteuerungsoperationen verwendet. Das Eurosystem kann nach den in Abschnitt 2.2 festgelegten Kriterien und Verfahren eine begrenzte Anzahl von Geschäftspartnern zur Teilnahme an den Schnelltendern auswählen.

ABBILDUNG 2

Normaler Zeitrahmen für die Verfahrensschritte bei Schnelltendern

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Anmerkung:

Die Zahlen beziehen sich auf die in Kasten 3 definierten Verfahrensschritte.

c) Mengen- und Zinstender

Das Eurosystem kann zwischen Festsatztendern (Mengentendern) und Tendern mit variablem Zinssatz (Zinstendern) wählen. Bei einem Mengentender gibt die EZB den Zinssatz vor; die Teilnehmer geben Gebote über den Betrag ab, den sie bereit sind, zu diesem Festsatz zu kaufen bzw. zu verkaufen(25). Bei einem Zinstender geben die Teilnehmer Gebote über die Beträge und die Zinssätze ab, zu denen sie Geschäfte mit den nationalen Zentralbanken abschließen wollen(26).

5.1.2. Kalender für Tenderoperationen

a) Hauptrefinanzierungsgeschäfte und längerfristige Refinanzierungsgeschäfte

Die Hauptrefinanzierungsgeschäfte und die längerfristigen Refinanzierungsgeschäfte werden nach einem vom Eurosystem veröffentlichten, unverbindlichen Kalender(27) durchgeführt. Der Kalender wird mindestens drei Monate vor Beginn des Jahres veröffentlicht, für das er gültig ist. Die normalen Abschlusstage für die Hauptrefinanzierungsgeschäfte und die längerfristigen Refinanzierungsgeschäfte sind in Tabelle 2 dargelegt. Die EZB ist bestrebt, die Teilnahmemöglichkeit an den Hauptrefinanzierungsgeschäften und den längerfristigen Refinanzierungsgeschäften für die Geschäftspartner in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen. Um Bankfeiertage in den einzelnen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen, nimmt die EZB daher bei der Erstellung des Kalenders für diese Geschäfte gegenüber dem normalen Zeitplan entsprechende Anpassungen vor.

TABELLE 2

Normale Abschlusstage für die Hauptrefinanzierungsgeschäfte und die längerfristigen Refinanzierungsgeschäfte

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b) Strukturelle Operationen

Strukturelle Operationen über Standardtender werden nicht nach einem im Voraus festgelegten Kalender durchgeführt. Allerdings werden sie normalerweise nur an Tagen durchgeführt und abgewickelt, die in allen Mitgliedstaaten NZB-Geschäftstage(28) sind.

c) Feinsteuerungsoperationen

Feinsteuerungsoperationen werden nicht nach einem im Voraus festgelegten Kalender durchgeführt. Die EZB kann beschließen, Feinsteuerungsoperationen an jedem beliebigen Eurosystem-Geschäftstag durchzuführen. An solchen Operationen nehmen nur nationale Zentralbanken von Mitgliedstaaten teil, in denen der Abschluss-, Abwicklungs- sowie Rückzahlungstag NZB-Geschäftstage sind.

5.1.3. Ankündigung von Tenderoperationen

Die Standardtender des Eurosystems werden über Wirtschaftsinformationsdienste öffentlich bekannt gegeben. Darüber hinaus können die nationalen Zentralbanken Geschäftspartnern, die keinen Zugang zu Wirtschaftsinformationsdiensten haben, den Tender unmittelbar bekannt geben. Die öffentliche Tenderankündigung enthält normalerweise die folgenden Angaben:

- Referenznummer der Tenderoperation,

- Tag der Durchführung des Tenders,

- Art der Operation (Bereitstellung oder Absorption von Liquidität und die Art des anzuwendenden geldpolitischen Instruments),

- Laufzeit der Operation,

- Art des Tenders (Mengen- oder Zinstender),

- Zuteilungsmethode ("holländisches" oder "amerikanisches" Verfahren gemäß Definition in Abschnitt 5.1.5 d),

- beabsichtigtes Zuteilungsvolumen (in der Regel nur bei längerfristigen Refinanzierungsgeschäften),

- festgesetzter Zinssatz/Preis/Swapsatz (bei Mengentendern),

- gegebenenfalls niedrigster/höchster akzeptierter Zinssatz/Preis/Swapsatz,

- Starttag und gegebenenfalls Fälligkeitstag des Geschäfts bzw. Abwicklungstag und Fälligkeit der Wertpapiere (bei der Emission von Schuldverschreibungen),

- verwendete Währungen und die Währung, deren Handelsbetrag fixiert ist (bei Devisenswapgeschäften),

- Referenz-Devisenkassakurs, der für die Berechnung der Gebote verwendet wird (bei Devisenswapgeschäften),

- gegebenenfalls Hoechstbietungsbetrag,

- gegebenenfalls individueller Mindestzuteilungsbetrag,

- gegebenenfalls Mindestzuteilungsquote,

- Zeitplan für die Abgabe der Gebote,

- Stückelung der Schuldverschreibungen (bei der Emission von Schuldverschreibungen),

- ISIN-Code der Emission (bei der Emission von Schuldverschreibungen).

Um die Transparenz bei Feinsteuerungsoperationen zu verbessern, kündigt das Eurosystem Schnelltender üblicherweise im Voraus öffentlich an. In Ausnahmefällen kann die EZB jedoch beschließen, Schnelltender nicht vorab öffentlich bekannt zu geben. Für die Bekanntgabe von Schnelltendern werden die gleichen Verfahren wie bei Standardtendern angewandt. Unabhängig davon, ob ein Schnelltender öffentlich bekannt gegeben wird, werden die ausgewählten Geschäftspartner von den nationalen Zentralbanken unmittelbar angesprochen.

5.1.4. Vorbereitung und Abgabe von Geboten durch die Geschäftspartner

Die Gebote der Geschäftspartner müssen dem von den nationalen Zentralbanken für das jeweilige Geschäft vorgegebenen Muster entsprechen. Die Gebote sind bei der nationalen Zentralbank des Mitgliedstaates einzureichen, in dem das Institut eine Niederlassung (Hauptverwaltung oder Zweigstelle) hat. Gebote eines Instituts können in jedem Mitgliedstaat nur von einer Niederlassung eingereicht werden (entweder von der Hauptverwaltung oder einer hierfür ausgewählten Zweigstelle).

Bei Mengentendern geben die Geschäftspartner in ihren Geboten den Betrag an, den sie bereit sind, mit den nationalen Zentralbanken zu kontrahieren(29).

Bei Zinstendern sind die Geschäftspartner berechtigt, bis zu zehn verschiedene Zins-/Preis-/Swap-Gebote abzugeben. Bei jedem Gebot ist neben dem Betrag auch der jeweilige Zinssatz anzugeben, zu dem sie mit den nationalen Zentralbanken das jeweilige Geschäft abschließen wollen(30)(31). Die Bietungssätze müssen auf volle Hundertstel-Prozentpunkte lauten. Bei Devisenswapgeschäften über Zinstender muss der Swapsatz den allgemeinen Marktgepflogenheiten entsprechend quotiert werden und auf volle Hundertstel-Swappunkte lauten.

Bei den Hauptrefinanzierungsgeschäften müssen Gebote auf einen Mindestbetrag von 1000000 EUR lauten. Darüber hinaus kann in Schritten von 100000 EUR geboten werden. Mindestgebotsbetrag und Gebotsschritte gelten gleichfalls für Feinsteuerungsoperationen und strukturelle Operationen. Der Mindestbietungsbetrag gilt für jedes Zins-, Preis- und Swapsatzgebot.

Bei längerfristigen Refinanzierungsgeschäften setzt jede nationale Zentralbank einen Mindestbietungsbetrag in der Spanne von 10000 EUR bis 1000000 EUR fest. Über den Mindestbietungsbetrag hinaus kann in Schritten von 10000 EUR geboten werden. Der Mindestbietungsbetrag gilt für jedes einzelne Zinsgebot.

Die EZB kann einen Hoechstbietungsbetrag festsetzen, um unverhältnismäßig hohe Gebote auszuschließen. Ein etwaiger Hoechstbietungsbetrag wird stets in der öffentlichen Tenderankündigung angegeben.

Von den Geschäftspartnern wird erwartet, dass die ihnen im Rahmen von Tendergeschäften zugeteilten Beträge stets durch einen ausreichenden Betrag an refinanzierungsfähigen Sicherheiten gedeckt sind(32). Die vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Regelungen, die von der jeweiligen nationalen Zentralbank angewandt werden, räumen das Recht ein, Sanktionen zu verhängen, falls ein Geschäftspartner nicht in der Lage ist, für die Deckung des Zuteilungsbetrages ausreichende Sicherheiten oder liquide Mittel bereitzustellen.

Bis zum Bietungsschluss können Gebote zurückgerufen werden. Nach Ablauf der in der Tenderankündigung angegebenen Bietungsfrist eingehende Gebote sind ungültig. Die nationalen Zentralbanken beurteilen, ob die Gebote vor Ablauf der Bietungsfrist eingegangen sind. Sie berücksichtigen keines der Gebote eines Geschäftspartners, wenn der Gesamtbietungsbetrag die von der EZB gegebenenfalls festgesetzten Hoechstbietungsbeträge überschreitet. Gleichfalls lassen sie auch alle Gebote außer Acht, die den Mindestbietungsbetrag unterschreiten oder unter dem niedrigsten bzw. über dem höchsten akzeptierten Zinssatz/Preis/Swapsatz liegen. Außerdem können die nationalen Zentralbanken Gebote als gegenstandslos betrachten, die unvollständig sind oder nicht den Formvorschriften entsprechen. Wird ein Gebot nicht berücksichtigt, so teilt die nationale Zentralbank dem Geschäftspartner ihre Entscheidung vor der Tenderzuteilung mit.

5.1.5. Zuteilungsverfahren bei Tendern

a) Mengentender

Bei der Zuteilung von Mengentendern werden die von den Geschäftspartnern eingereichten Gebote zusammengestellt. Übersteigt das Bietungsaufkommen den angestrebten Zuteilungsbetrag, so werden die Gebote anteilig im Verhältnis des vorgesehenen Zuteilungsbetrags zum Gesamtbietungsaufkommen zugeteilt (siehe Kasten 4). Der jedem Geschäftspartner zugeteilte Betrag wird auf den nächsten vollen Euro gerundet. Die EZB kann jedoch beschließen, bei Mengentendern jedem Geschäftspartner einen Mindestbetrag/eine Mindestquote zuzuteilen.

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b) Zinstender in Euro

Bei der Zuteilung von liquiditätszuführenden Zinstendern in Euro werden die Gebote in absteigender Reihenfolge der Zinsgebote zusammengestellt. Die Gebote mit den höchsten Zinssätzen werden vorrangig zugeteilt. Nachfolgende Gebote mit niedrigeren Zinssätzen werden so lange akzeptiert, bis der für die Zuteilung vorgesehene Gesamtbetrag erreicht ist. Wenn beim niedrigsten akzeptierten Zinssatz (d. h. dem marginalen Zinssatz) der Gesamtbetrag dieser Gebote den verbleibenden Zuteilungsbetrag übersteigt, wird Letzterer anteilig auf die Gebote nach Maßgabe des Verhältnisses zwischen verbleibendem Zuteilungsbetrag und Gesamtbetrag der Gebote zum marginalen Zinssatz zugeteilt (siehe Kasten 5). Der jedem Geschäftspartner zugeteilte Betrag wird auf den nächsten vollen Euro gerundet.

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Bei der Zuteilung von liquiditätsabschöpfenden Zinstendern (die bei der Emission von Schuldverschreibungen und der Hereinnahme von Termineinlagen verwendet werden können) werden die Gebote in aufsteigender Reihenfolge der Zinsgebote zusammengestellt (oder in absteigender Reihenfolge der gebotenen Preise). Gebote mit den niedrigsten Zinssätzen (dem höchsten Preis) werden vorrangig zugeteilt, und nachfolgende Gebote mit höheren Zinssätzen (niedrigeren Preisgeboten) werden so lange akzeptiert, bis der Gesamtbetrag, der abgeschöpft werden soll, erreicht ist. Wenn beim höchsten akzeptierten Zinssatz/niedrigsten Preis (d. h. dem marginalen Zinssatz/Preis) der Gesamtbetrag dieser Gebote den verbleibenden Zuteilungsbetrag übersteigt, wird Letzterer anteilig auf die Gebote nach Maßgabe des Verhältnisses zwischen verbleibendem Zuteilungsbetrag und Gesamtbetrag der Gebote zum marginalen Zinssatz/Preis zugeteilt (siehe Kasten 5). Bei der Emission von Schuldverschreibungen wird der jedem Geschäftspartner zugeteilte Betrag auf das nächste Vielfache der Stückelung der Schuldverschreibungen gerundet. Bei sonstigen liquiditätsabsorbierenden Geschäften wird der jedem Geschäftspartner zugeteilte Betrag auf den nächsten vollen Euro gerundet.

Die EZB kann beschließen, bei Zinstendern jedem zum Zuge kommenden Bieter einen Mindestbetrag zuzuteilen.

c) Zinstender bei Devisenswaps

Bei der Zuteilung von Zinstendern bei liquiditätszuführenden Devisenswaps werden die Gebote in aufsteigender Reihenfolge der gebotenen Swapsätze zusammengestellt(33). Die Gebote mit den niedrigsten Swapsätzen werden vorrangig zugeteilt, und die nachfolgenden Gebote mit höheren Swapsätzen werden so lange akzeptiert, bis der angestrebte Zuteilungsbetrag in der festgelegten Währung erreicht ist. Wenn beim höchsten akzeptierten Swapsatz (d. h. dem marginalen Swapsatz) der Gesamtbetrag dieser Gebote den verbleibenden Zuteilungsbetrag übersteigt, wird Letzterer anteilig auf diese Gebote nach Maßgabe des Verhältnisses zwischen verbleibendem Zuteilungsbetrag und Gesamtbetrag der Gebote zum marginalen Swapsatz zugeteilt (siehe Kasten 6). Der jedem Geschäftspartner zugeteilte Betrag wird auf den nächsten vollen Euro gerundet.

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Bei der Zuteilung von Zinstendern bei liquiditätsabsorbierenden Devisenswaps werden die Gebote in absteigender Reihenfolge der gebotenen Swapsätze zusammengestellt. Die Gebote mit den höchsten Swapsätzen werden vorrangig zugeteilt, und die nachfolgenden Gebote mit niedrigeren Swapsätzen werden so lange akzeptiert, bis der Gesamtbetrag in der festgelegten Währung, der absorbiert werden soll, erreicht ist. Wenn beim niedrigsten akzeptierten Swapsatz (d. h. dem marginalen Swapsatz) der Gesamtbetrag dieser Gebote den verbleibenden Zuteilungsbetrag übersteigt, wird Letzterer anteilig auf diese Gebote nach Maßgabe des Verhältnisses zwischen verbleibendem Zuteilungsbetrag und Gesamtbetrag der Gebote zum marginalen Swapsatz zugeteilt (siehe Kasten 6). Der jedem Geschäftspartner zugeteilte Betrag wird auf den nächsten vollen Euro gerundet.

d) Zuteilungsverfahren

Bei Zinstendern kann das Eurosystem die Zuteilung entweder zu einem einheitlichen Satz oder zu mehreren Sätzen vornehmen. Bei der Zuteilung zu einem einheitlichen Bietungssatz (holländisches Zuteilungsverfahren) erfolgt die Zuteilung bei allen zum Zuge kommenden Geboten zum marginalen Zinssatz/Preis/Swapsatz (d. h. demjenigen, bei dem der gesamte Zuteilungsbetrag ausgeschöpft wird). Bei einer Zuteilung nach dem amerikanischen Zuteilungsverfahren erfolgt die Zuteilung zu den individuell gebotenen Zinssätzen/Preisen/Swapsätzen.

5.1.6. Bekanntmachung der Tenderergebnisse

Das Ergebnis der Standardtender und Schnelltender wird über Wirtschaftsinformationsdienste öffentlich bekannt gegeben. Darüber hinaus können die nationalen Zentralbanken das Zuteilungsergebnis Geschäftspartnern ohne Zugang zu Wirtschaftsinformationsdiensten unmittelbar bekannt geben. Die öffentliche Mitteilung über das Tenderergebnis enthält in der Regel folgende Angaben:

- Referenznummer der Tenderoperation,

- Tag der Durchführung des Tenders,

- Art der Operation,

- Laufzeit der Operation,

- Gesamtbetrag der von den Geschäftspartnern des Eurosystems eingereichten Gebote,

- Anzahl der Bieter,

- einbezogene Währungen (bei Devisenswapgeschäften),

- zugeteilter Gesamtbetrag,

- Prozentsatz der Zuteilung (bei Mengentendern),

- Kassakurs (bei Devisenswapgeschäften),

- akzeptierter marginaler Zinssatz/Preis/Swapsatz und Prozentsatz der Zuteilung zum marginalen Zinssatz/Preis/Swapsatz (bei Zinstendern),

- niedrigster und höchster Bietungssatz und gewichteter Durchschnittssatz (beim amerikanischen Zuteilungsverfahren),

- Starttag und gegebenenfalls Fälligkeitstag des Geschäfts bzw. Abwicklungstag und Fälligkeit der Wertpapiere (bei der Emission von Schuldverschreibungen),

- gegebenenfalls individueller Mindestzuteilungsbetrag,

- gegebenenfalls Mindestzuteilungsquote,

- Stückelung der Schuldverschreibungen (bei der Emission von Schuldverschreibungen),

- ISIN-Code der Emission (bei der Emission von Schuldverschreibungen).

Die nationalen Zentralbanken bestätigen allen zum Zuge gekommenen Geschäftspartnern ihre Zuteilung direkt.

5.2. Verfahren bei bilateralen Geschäften

a) Allgemeines

Die nationalen Zentralbanken können Operationen in Form von bilateralen Geschäften durchführen(34). Diese können für Offenmarktoperationen zum Zwecke der Feinsteuerung und für strukturelle Operationen mittels endgültiger Käufe bzw. Verkäufe eingesetzt werden. Bilaterale Geschäfte werden im weiteren Sinne definiert als Verfahren, bei denen das Eurosystem ein Geschäft mit einem oder mehreren Geschäftspartnern abschließt, ohne sich eines Tenderverfahrens zu bedienen. Es lassen sich zwei verschiedene Arten von bilateralen Geschäften unterscheiden: Geschäfte, bei denen die Geschäftspartner direkt vom Eurosystem angesprochen werden, und Geschäfte, die über Börsen und Marktvermittler durchgeführt werden.

b) Direkter Kontakt mit den Geschäftspartnern

Bei diesem Verfahren sprechen die nationalen Zentralbanken einen oder mehrere inländische Geschäftspartner direkt an, die nach den in Abschnitt 2.2 festgelegten Kriterien ausgewählt werden. Entscheidungen über Geschäftsabschlüsse mit Geschäftspartnern treffen die Zentralbanken gemäß den von der EZB erteilten genauen Anweisungen. Die Transaktionen werden über die nationalen Zentralbanken abgewickelt.

Wenn der EZB-Rat entscheiden sollte, dass in Ausnahmefällen bilaterale Geschäfte auch von der EZB selbst durchgeführt werden können (oder von einer oder mehreren nationalen Zentralbanken, die als operativer Arm der EZB fungieren), würden die Verfahren für diese Geschäfte entsprechend angepasst. In diesem Fall spricht die EZB (oder die nationalen Zentralbanken, die als operativer Arm der EZB fungieren) einen oder mehrere Geschäftspartner im Euro-Währungsgebiet, die nach den in Abschnitt 2.2 festgelegten Kriterien ausgewählt werden, direkt an. Entscheidungen über Geschäftsabschlüsse mit Geschäftspartnern trifft die EZB (oder die nationalen Zentralbanken, die als operativer Arm der EZB fungieren). Die Transaktionen werden dessen ungeachtet dezentral über die nationalen Zentralbanken abgewickelt.

Bilaterale Geschäfte durch direkte Kontaktaufnahme mit den Geschäftspartnern kommen bei befristeten Transaktionen, endgültigen Käufen bzw. Verkäufen, Devisenswapgeschäften und der Hereinnahme von Termineinlagen in Frage.

c) Über Börsen und Marktvermittler durchgeführte Geschäfte

Die nationalen Zentralbanken können endgültige Käufe bzw. Verkäufe über Börsen und Marktvermittler durchführen. Bei diesen Operationen ist der Kreis der Geschäftspartner nicht von vornherein beschränkt, und die Verfahren sind den Marktgepflogenheiten für die jeweils gehandelten Schuldtitel angepasst. Der EZB-Rat entscheidet, ob in Ausnahmefällen von der EZB selbst (oder einer oder mehreren nationalen Zentralbanken, die als operativer Arm der EZB fungieren) endgültige Käufe bzw. Verkäufe zu Feinsteuerungszwecken über Börsen und Marktvermittler durchgeführt werden.

d) Ankündigung von bilateralen Geschäften

Bilaterale Geschäfte werden normalerweise nicht im Voraus öffentlich angekündigt. Die EZB kann auch entscheiden, die Ergebnisse bilateraler Geschäfte nicht öffentlich bekannt zu geben.

e) Geschäftstage

Die EZB kann beschließen, bilaterale Geschäfte zu Feinsteuerungszwecken an jedem Eurosystem-Geschäftstag durchzuführen. An solchen Operationen nehmen nur nationale Zentralbanken von Mitgliedstaaten teil, in denen der Abschluss-, der Abwicklungs- sowie der Rückzahlungstag NZB-Geschäftstage sind.

Bilaterale endgültige Käufe bzw. Verkäufe für strukturelle Zwecke werden normalerweise nur an Tagen durchgeführt und abgewickelt, die in allen Mitgliedstaaten NZB-Geschäftstage sind.

5.3. Abwicklungsverfahren

5.3.1. Allgemeines

Die geldlichen Verrechnungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der ständigen Fazilitäten des Eurosystems oder der Teilnahme an Offenmarktgeschäften werden über die Konten der Geschäftspartner bei den nationalen Zentralbanken (oder über ihre Konten bei Zahlungsausgleichsbanken, die am TARGET-System teilnehmen) abgewickelt. Die geldlichen Verrechnungen werden erst nach (oder zum Zeitpunkt) der endgültigen Übertragung der Sicherheiten durchgeführt. Dies bedeutet, dass die Sicherheiten entweder im Voraus auf einem Depotkonto bei den nationalen Zentralbanken hinterlegt worden sein oder - unter Beachtung des Grundsatzes "Lieferung gegen Zahlung" - gleichtägig angeschafft werden müssen. Die Übertragung der Sicherheiten erfolgt über die Wertpapierabwicklungskonten der Geschäftspartner bei Wertpapierabwicklungssystemen, die den Mindestanforderungen der EZB entsprechen(35). Geschäftspartner ohne Depot bei einer nationalen Zentralbank oder ohne Wertpapierabwicklungskonto bei einem Wertpapierabwicklungssystem, das den Mindestanforderungen der EZB entspricht, können die Übertragung von Sicherheiten über ein Wertpapierabwicklungskonto oder ein Depot bei einer Korrespondenzbank abwickeln.

Weitere Einzelheiten zu den Abwicklungsverfahren werden in den von den nationalen Zentralbanken (oder der EZB) angewandten vertraglichen Vereinbarungen für die jeweiligen geldpolitischen Instrumente festgelegt. Die Abwicklungsverfahren der einzelnen nationalen Zentralbanken können aufgrund unterschiedlicher nationaler Rechtsvorschriften und verfahrenstechnischer Abläufe geringfügig voneinander abweichen.

5.3.2. Abwicklung von Offenmarktgeschäften

Offenmarktgeschäfte auf der Grundlage von Standardtendern (also Hauptrefinanzierungsgeschäfte, längerfristige Refinanzierungsgeschäfte und strukturelle Operationen) werden normalerweise am ersten Tag nach dem Abschlusstag abgewickelt, an dem alle maßgeblichen nationalen RTGS- und Wertpapierabwicklungssysteme geöffnet sind. Grundsätzlich ist das Eurosystem bestrebt, Transaktionen im Zusammenhang mit seinen Offenmarktgeschäften in allen Mitgliedstaaten mit sämtlichen Geschäftspartnern, die ausreichende Sicherheiten gestellt haben, gleichzeitig abzuwickeln. Aufgrund verfahrenstechnischer Einschränkungen und technischer Merkmale der Wertpapierabwicklungssysteme können allerdings die zeitlichen Abläufe am Abwicklungstag von Offenmarktgeschäften innerhalb des Euro-Währungsgebiets voneinander abweichen. Der Zeitpunkt der Abwicklung der Hauptrefinanzierungsgeschäfte und der längerfristigen Refinanzierungsgeschäfte ist normalerweise identisch mit dem Zeitpunkt der Rückzahlung einer früheren Operation mit entsprechender Laufzeit.

Das Eurosystem ist bestrebt, Offenmarktgeschäfte auf der Grundlage von Schnelltendern und bilateralen Geschäften am Abschlusstag abzuwickeln. Allerdings kann das Eurosystem aufgrund verfahrenstechnischer Festlegungen bei diesen Operationen, insbesondere bei endgültigen Käufen bzw. Verkäufen (für Feinsteuerungszwecke und für strukturelle Zwecke) sowie bei Devisenswapgeschäften, gelegentlich andere Abwicklungstage festlegen (siehe Tabelle 3).

TABELLE 3

Normale Abwicklungstage bei Offenmarktgeschäften des Eurosystems((T bezieht sich auf den Abschlusstag. Gezählt werden nur Eurosystem-Geschäftstage.))

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5.3.3. Tagesabschlussverfahren

Die Tagesabschlussverfahren sind in der Dokumentation zu den nationalen RTGS-Systemen und dem TARGET-System niedergelegt. Normalerweise ist die Schließungszeit für das TARGET-System 18.00 Uhr EZB-Zeit (MEZ). Danach werden keine weiteren Zahlungsaufträge mehr für die Verarbeitung in den nationalen RTGS-Systemen angenommen. Zahlungsaufträge, die vor der Schließungszeit akzeptiert wurden, werden jedoch noch verarbeitet. Die Anträge der Geschäftspartner auf Inanspruchnahme der Spitzenrefinanzierungsfazilität oder der Einlagefazilität müssen bei der jeweiligen nationalen Zentralbank spätestens 30 Minuten nach der tatsächlichen Schließungszeit des TARGET-Systems eingehen(36).

Nach dem Tagesabschluss verbleibende Sollsalden auf den Zahlungsausgleichskonten (in den nationalen RTGS-Systemen) von zugelassenen Geschäftspartnern werden automatisch als Antrag auf Inanspruchnahme der Spitzenrefinanzierungsfazilität betrachtet (siehe Abschnitt 4.1).

KAPITEL 6

6. REFINANZIERUNGSFÄHIGE SICHERHEITEN

6.1. Allgemeines

Gemäß Artikel 18.1 der ESZB-Satzung können die EZB und die nationalen Zentralbanken auf den Finanzmärkten tätig werden, indem sie Finanzaktiva endgültig oder im Rahmen von Rückkaufsvereinbarungen kaufen und verkaufen. Desgleichen sind für alle Kreditgeschäfte des Eurosystems ausreichende Sicherheiten zu stellen. Dementsprechend werden alle liquiditätszuführenden Operationen des Eurosystems mit Sicherheiten unterlegt, die die Geschäftspartner zur Verfügung stellen, indem sie entweder das Eigentum an diesen Vermögenswerten übertragen (bei endgültigen Käufen oder Rückkaufsvereinbarungen) oder sie als Pfand hinterlegen (bei besicherten Krediten)(37).

Um das Eurosystem gegen Verluste aus geldpolitischen Transaktionen abzusichern, die Gleichbehandlung der Geschäftspartner zu gewährleisten und die Geschäftsabwicklung zu erleichtern, müssen die refinanzierungsfähigen Sicherheiten bestimmte Voraussetzungen erfuellen, damit sie für die geldpolitischen Operationen des Eurosystems geeignet sind.

Zwar kann die Harmonisierung der Zulassungskriterien im gesamten Euro-Währungsgebiet dazu beitragen, die Gleichbehandlung und die operationale Effizienz zu gewährleisten. Doch ist gleichzeitig den bestehenden unterschiedlichen Finanzstrukturen in den Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen. Daher wird, im Wesentlichen für interne Zwecke des Eurosystems, zwischen zwei Gruppen von Sicherheiten unterschieden, die für die geldpolitischen Operationen des Eurosystems verwendet werden können. Sie werden als "Kategorie-1-" bzw. "Kategorie-2-Sicherheiten" bezeichnet:

- Zur Kategorie 1 zählen marktfähige Schuldtitel, die von der EZB festgelegte, einheitliche und im gesamten Euro-Währungsgebiet geltende Zulassungskriterien erfuellen.

- Zur Kategorie 2 zählen weitere marktfähige und nicht marktfähige Sicherheiten, die für die nationalen Finanzmärkte und Bankensysteme von besonderer Bedeutung sind und für die die nationalen Zentralbanken die Zulassungskriterien auf der Basis von EZB-Mindeststandards festlegen. Die von den nationalen Zentralbanken angewandten jeweiligen Zulassungskriterien für Kategorie-2-Sicherheiten bedürfen der Zustimmung der EZB.

Im Hinblick auf die Qualität der Sicherheiten und ihre Eignung für die verschiedenen Arten von geldpolitischen Operationen des Eurosystems gibt es zwischen den beiden Kategorien keine Unterschiede (abgesehen davon, dass das Eurosystem bei endgültigen Käufen bzw. Verkäufen üblicherweise keine Kategorie-2-Sicherheiten verwendet). Die refinanzierungsfähigen Sicherheiten für geldpolitische Operationen des Eurosystems können auch für die Besicherung von Innertageskrediten genutzt werden.

Die Kategorie-1- und Kategorie-2-Sicherheiten unterliegen den in Abschnitt 6.4 näher bezeichneten Maßnahmen zur Risikokontrolle.

Die Geschäftspartner des Eurosystems können refinanzierungsfähige Sicherheiten grenzüberschreitend nutzen, d. h. sie können sich bei der Zentralbank des Mitgliedstaates, in dem sie niedergelassen sind, refinanzieren und dafür in einem anderen Mitgliedstaat hinterlegte Sicherheiten verwenden (siehe Abschnitt 6.6).

6.2. Kategorie-1-Sicherheiten

Die EZB erstellt und führt ein Verzeichnis der Kategorie-1-Sicherheiten, das veröffentlicht wird(38).

Von der EZB emittierte Schuldverschreibungen werden als Kategorie-1-Sicherheiten geführt. Von den nationalen Zentralbanken vor der Einführung des Euro in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat emittierte Schuldverschreibungen sind ebenfalls im Verzeichnis der Kategorie-1-Sicherheiten enthalten.

Für die anderen Kategorie-1-Sicherheiten gelten die folgenden Zulassungskriterien (siehe auch Tabelle 4):

- Es muss sich um Schuldtitel handeln, die a) auf einen festen Kapitalbetrag lauten, dessen Rückzahlung nicht an Bedingungen geknüpft ist, und b) eine Verzinsung haben, die nicht zu einem negativen Cashflow führen kann. Darüber hinaus sollte die Verzinsung wie folgt gestaltet sein: Es sollte sich i) um ein abgezinstes Papier, ii) um ein festverzinsliches Papier bzw. iii) um ein variabel verzinsliches Papier, das an einen Referenzzins gebunden ist, handeln. Die Verzinsung kann auch an eine Änderung des Ratings des Emittenten selbst gebunden sein. Ferner werden auch an Preisindizes gebundene Anleihen zugelassen. Die Schuldtitel müssen bis zur Tilgung der Verbindlichkeit über die hier aufgeführten Merkmale verfügen(39).

- Sie müssen hohen Bonitätsanforderungen genügen. Bei der Beurteilung, ob Schuldtitel den Bonitätsanforderungen entsprechen, berücksichtigt die EZB unter anderem verfügbare Ratings von Ratingagenturen, Garantien von bonitätsmäßig einwandfreien Garanten(40) sowie bestimmte institutionelle Kriterien, die einen besonderen Gläubigerschutz gewährleisten(41). Eine Garantie ist zulässig, wenn der Garant die Verpflichtungen des Emittenten zur Zahlung von Kapitalbetrag, Zinsen und allen sonstigen den Gläubigern im Zusammenhang mit den Schuldtiteln zustehenden Beträgen bis zu deren vollständiger Zahlung unbedingt und unwiderruflich garantiert hat. Die Garantie muss auf erste Anforderung zahlbar sein (d. h. unabhängig von der zugrunde liegenden Schuld). Garantien von öffentlichen Stellen, die berechtigt sind, Steuern zu erheben, müssen entweder auf erste Anforderung zahlbar sein oder ansonsten eine unverzügliche und pünktliche Zahlung nach einem Ausfall gewährleisten. Die Verpflichtungen des Garanten aus der Garantie müssen mindestens gleichrangig (pari passu) sein zu allen anderen unbesicherten Verpflichtungen des Garanten. Die Garantie muss dem Recht eines EU-Mitgliedstaats unterliegen und rechtsgültig, verbindlich und gegenüber dem Garanten durchsetzbar(42) sein. Vor der Zulassung der mit einer Garantie unterlegten Sicherheit muss dem Eurosystem(43) eine in Form und Inhalt akzeptable Bestätigung über die Rechtswirksamkeit, Verbindlichkeit und Durchsetzbarkeit der Garantie(44) vorgelegt werden. Eine solche Bestätigung ist nicht erforderlich bei Garantien für Schuldtitel mit individuellem Rating oder Garantien öffentlicher Stellen, die berechtigt sind, Steuern zu erheben.

- Sie müssen stückelos übertragbar sein.

- Sie müssen im EWR hinterlegt/eingetragen (emittiert) sein, und zwar bei einer Zentralbank oder einem Zentralverwahrer, die bzw. der die von der EZB festgelegten Mindestanforderungen erfuellt. Sie müssen im Euro-Währungsgebiet auf einem Konto des Eurosystems oder eines Wertpapierabwicklungssystems gehalten (darüber abgewickelt) werden, das die von der EZB festgelegten Standards erfuellt (sodass das Wirksamwerden ihrer Bestellung als Sicherheit und ihre Verwertung als solche nach dem Recht eines Euro-Landes erfolgen kann). Sind der Zentralverwahrer, bei dem die Ursprungsemission des Vermögenswerts hinterlegt wurde, und das Wertpapierabwicklungssystem, bei dem er gehalten wird, nicht identisch, so müssen die beiden Einrichtungen über eine von der EZB genehmigte Verbindung verbunden sein(45).

- Sie müssen auf Euro lauten(46).

- Sie müssen von Rechtssubjekten mit Sitz im EWR begeben (oder garantiert) werden(47).

- Sie müssen an einem geregelten Markt im Sinne der Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen(48) eingeführt sein bzw. notiert werden oder an bestimmten, von der EZB festgelegten nicht geregelten Märkten eingeführt sein bzw. notiert oder gehandelt werden(49). Darüber hinaus kann die EZB bei der Bestimmung der Refinanzierungsfähigkeit einzelner Schuldtitel die Marktliquidität berücksichtigen.

Ein Geschäftspartner darf keine Schuldtitel, die von ihm selbst oder einer anderen mit ihm im Sinne des Artikels 1 Nummer 26 der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute eng verbundenen Stelle begeben oder garantiert wurden(50), als Sicherheiten einreichen, auch wenn diese Schuldtitel im Kategorie-1-Verzeichnis geführt werden(51)(52).

Die nationalen Zentralbanken können beschließen, die folgenden Sicherheiten nicht als refinanzierungsfähig zu akzeptieren, auch wenn diese in das Kategorie-1-Verzeichnis aufgenommen sind:

- Schuldtitel, die vor dem Fälligkeitstag des geldpolitischen Geschäfts, dem sie als Sicherheit zugrunde liegen, zur Rückzahlung fällig werden(53), und

- Schuldtitel, bei denen Einkünfte (z. B. eine Zinszahlung) in der Zeit bis zum Fälligkeitstag des geldpolitischen Geschäfts, dem sie als Sicherheit zugrunde liegen, anfallen.

Alle Kategorie-1-Sicherheiten müssen grenzüberschreitend im gesamten Euro-Währungsgebiet nutzbar sein; dies bedeutet, dass alle Geschäftspartner des Eurosystems in der Lage sein müssen, solche Sicherheiten entweder über Verbindungen mit ihrem nationalen Wertpapierabwicklungssystem oder durch andere zugelassene Verfahren zu verwenden, um von der nationalen Zentralbank des Mitgliedstaats, in dem der Geschäftspartner niedergelassen ist, Kredit zu erhalten (siehe Abschnitt 6.6).

Kategorie-1-Sicherheiten sind für alle mit Sicherheiten unterlegten geldpolitischen Geschäfte zugelassen, d. h. für Offenmarktgeschäfte in Form von befristeten und endgültigen Transaktionen sowie für die Inanspruchnahme der Spitzenrefinanzierungsfazilität.

6.3. Kategorie-2-Sicherheiten

Neben den Schuldtiteln, die die Zulassungskriterien für die Kategorie 1 erfuellen, können die nationalen Zentralbanken auch weitere Sicherheiten, die so genannten "Kategorie-2-Sicherheiten", die für ihre nationalen Finanzmärkte und Bankensysteme von besonderer Bedeutung sind, als refinanzierungsfähig einstufen. Die Zulassungskriterien für die Kategorie-2-Sicherheiten werden von den nationalen Zentralbanken im Einklang mit den unten aufgeführten EZB-Mindeststandards festgelegt. Die jeweiligen nationalen Zulassungskriterien für Kategorie-2-Sicherheiten bedürfen der Zustimmung der EZB. Die nationalen Zentralbanken erstellen und führen nationale Verzeichnisse der refinanzierungsfähigen Kategorie-2-Sicherheiten. Diese Verzeichnisse werden veröffentlicht(54).

Kategorie-2-Sicherheiten müssen die folgenden EZB-Mindeststandards erfuellen (siehe auch Tabelle 4):

- Es kann sich um (marktfähige oder nicht marktfähige) Schuldtitel handeln, die a) auf einen festen Kapitalbetrag lauten, dessen Rückzahlung nicht an Bedingungen geknüpft ist, und b) eine Verzinsung haben, die nicht zu einem negativen Cashflow führen kann. Darüber hinaus sollte die Verzinsung wie folgt gestaltet sein: Es sollte sich i) um ein abgezinstes Papier, ii) um ein festverzinsliches Papier bzw. iii) um ein variabel verzinsliches Papier, das an einen Referenzzins gebunden ist, handeln. Die Verzinsung kann auch an eine Änderung des Ratings des Emittenten selbst gebunden sein. Ferner werden auch an Preisindizes gebundene Anleihen zugelassen. Die Schuldtitel müssen bis zur Tilgung der Verbindlichkeit über die hier aufgeführten Merkmale verfügen. Es kann sich auch um an einem geregelten Markt im Sinne der Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen(55) gehandelte Aktien handeln. Von Kreditinstituten begebene Aktien und von Kreditinstituten begebene Schuldtitel, die nicht die in Artikel 22 Absatz 4 der Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)(56), zuletzt geändert durch Richtlinie 88/220/EWG des Rates vom 22. März 1988(57), Richtlinie 2001/107/EG vom 21. Januar 2002(58), und Richtlinie 2001/108/EG vom 21. Januar 2002(59), festgelegten Kriterien genau erfuellen, sind normalerweise nicht als Kategorie-2-Sicherheiten zugelassen. Allerdings kann die EZB den nationalen Zentralbanken gestatten, diese Sicherheiten unter bestimmten Bedingungen und Einschränkungen in ihre Kategorie-2-Verzeichnisse aufzunehmen.

TABELLE 4

Für geldpolitische Operationen des Eurosystems zugelassene Sicherheiten

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- Es müssen Schuldverschreibungen oder Aktien sein, die von solchen Stellen begeben (oder garantiert) worden sind, die von der nationalen Zentralbank, die diese Sicherheiten in ihrem Kategorie-2-Verzeichnis führt, als bonitätsmäßig einwandfrei beurteilt werden. Eine Garantie ist zulässig, wenn der Garant die Verpflichtungen des Emittenten zur Zahlung von Kapitalbetrag, Zinsen und allen sonstigen den Gläubigern im Zusammenhang mit den Schuldtiteln zustehenden Beträgen bis zu deren vollständiger Zahlung unbedingt und unwiderruflich garantiert hat. Die Garantie muss auf erste Anforderung zahlbar sein (d. h. unabhängig von der zugrunde liegenden Schuld). Garantien von öffentlichen Stellen, die berechtigt sind, Steuern zu erheben, müssen entweder auf erste Anforderung zahlbar sein oder ansonsten eine unverzügliche und pünktliche Zahlung nach einem Ausfall gewährleisten. Die Verpflichtungen des Garanten aus der Garantie müssen mindestens gleichrangig (pari passu) sein zu allen anderen unbesicherten Verpflichtungen des Garanten. Die Garantie muss dem Recht eines EU-Mitgliedstaats unterliegen und rechtsgültig, verbindlich und gegenüber dem Garanten durchsetzbar(60) sein. Vor der Zulassung der mit einer Garantie unterlegten Sicherheit muss dem Eurosystem(61) eine in Form und Inhalt akzeptable Bestätigung über die Rechtswirksamkeit, Verbindlichkeit und Durchsetzbarkeit der Garantie(62) vorgelegt werden. Eine solche Bestätigung ist nicht erforderlich bei Garantien für Schuldtitel mit individuellem Rating oder Garantien öffentlicher Stellen, die berechtigt sind, Steuern zu erheben.

- Sie müssen der nationalen Zentralbank, die sie in ihr Kategorie-2-Verzeichnis aufgenommen hat, leicht zugänglich sein.

- Sie müssen im Euro-Währungsgebiet hinterlegt sein (sodass das Wirksamwerden ihrer Bestellung als Sicherheit und ihre Verwertung als solche nach dem Recht eines Euro-Landes erfolgen kann).

- Sie müssen auf Euro lauten(63).

- Sie müssen von Rechtssubjekten mit Sitz im Euro-Währungsgebiet emittiert (oder garantiert) worden sein.

Ein Geschäftspartner darf keine Schuldtitel oder Aktien, die von ihm selbst oder einer anderen mit ihm im Sinne von Artikel 1 Nummer 26 der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute eng verbundenen Stelle begeben oder garantiert wurden(64), als Sicherheiten einreichen, auch wenn diese Schuldtitel im Kategorie-2-Verzeichnis geführt werden(65)(66).

Die nationalen Zentralbanken können beschließen, die folgenden Sicherheiten nicht als refinanzierungsfähig zu akzeptieren, auch wenn diese in das Kategorie-2-Verzeichnis aufgenommen sind:

- Schuldtitel, die vor dem Fälligkeitstag der geldpolitischen Operation, der sie als Sicherheit zugrunde liegen, zur Rückzahlung fällig werden(67),

- Schuldtitel, bei denen Einkünfte (z. B. eine Zinszahlung) in der Zeit bis zum Fälligkeitstag des geldpolitischen Geschäfts, dem sie als Sicherheit zugrunde liegen, anfallen oder

- Aktien, bei denen jedwede Dividende gezahlt wird oder die ein sonstiges Recht beinhalten, das ihre Eignung als Sicherheit bis zum Fälligkeitstag der geldpolitischen Operation, der sie als Sicherheit zugrunde liegen, beeinflussen kann.

Alle Kategorie-2-Sicherheiten müssen grenzüberschreitend im gesamten Euro-Währungsgebiet nutzbar sein; dies bedeutet, dass alle Geschäftspartner des Eurosystems in der Lage sein müssen, solche Sicherheiten entweder über Verbindungen mit ihrem nationalen Wertpapierabwicklungssystem oder durch andere zugelassene Verfahren zu verwenden, um von der nationalen Zentralbank des Mitgliedstaats, in dem der Geschäftspartner niedergelassen ist, Kredit zu erhalten (siehe Abschnitt 6.6).

Kategorie-2-Sicherheiten sind für Offenmarktgeschäfte in Form von befristeten Transaktionen und für die Inanspruchnahme der Spitzenrefinanzierungsfazilität zugelassen. Sie werden bei endgültigen Käufen bzw. Verkäufen des Eurosystems normalerweise nicht verwendet.

6.4. Maßnahmen zur Risikokontrolle

Für die den geldpolitischen Operationen des Eurosystems zugrunde liegenden Sicherheiten sind Maßnahmen zur Risikokontrolle vorgesehen, um das Eurosystem vor dem Risiko finanzieller Verluste für den Fall zu schützen, dass die hereingenommenen Sicherheiten aufgrund des Ausfalls eines Geschäftspartners verwertet werden müssen. Die Maßnahmen, die dem Eurosystem zur Begrenzung dieser Risiken zur Verfügung stehen, werden in Kasten 7 vorgestellt.

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6.4.1. Massnahmen zur Risikokontrolle bei Kategorie-1-Sicherheiten

Das Eurosystem führt Maßnahmen zur Risikokontrolle durch, die sich nach der Art der vom Geschäftspartner angebotenen Sicherheiten richten. Die EZB legt fest, welche Maßnahmen zur Risikokontrolle bei Kategorie-1-Sicherheiten angemessen sind. Die Risikokontrollmaßnahmen für Kategorie-1-Sicherheiten sind im Euro-Währungsgebiet weitgehend harmonisiert(68). Die Risikokontrolle für Kategorie-1-Sicherheiten umfasst die folgenden Hauptelemente:

- Refinanzierungsfähige Kategorie-1-Sicherheiten werden auf Basis der Emittentenklassifizierung und der Art der Sicherheit in eine von vier Kategorien mit abnehmender Liquidität eingeteilt. Auf diese Zuordnung wird in Kasten 8 näher eingegangen.

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- Bestimmte Schuldtitel unterliegen besonderen Bewertungsabschlägen. Die Abschläge werden angewandt, indem vom Marktwert der Sicherheit ein bestimmter Prozentsatz abgezogen wird. Die Abschläge unterscheiden sich je nach Restlaufzeit und Kuponstruktur der Schuldtitel. Siehe hierzu Kasten 9 und 10.

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- Die Bewertungsabschläge für alle festverzinslichen Wertpapiere und Nullkupon-Anleihen der Kategorie 1 werden in Kasten 9 dargestellt(69).

- Die Bewertungsabschläge für Inverse Floater der Kategorie 1 sind für alle Liquiditätsklassen gleich (siehe Kasten 10).

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- Der Bewertungsabschlag für Schuldtitel mit variabler Verzinsung(70) ist der gleiche, der bei festverzinslichen Wertpapieren mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr in der jeweiligen Liquiditätskategorie des Papiers angewandt wird.

- Die Maßnahmen zur Risikokontrolle für Schuldtitel mit mehr als einer Art von Zinszahlungen richten sich ausschließlich nach den Zinszahlungen, die in der verbleibenden Restlaufzeit des Instruments anfallen. Der Bewertungsabschlag für ein derartiges Papier wird entsprechend dem höchsten Abschlag für Schuldtitel mit derselben Restlaufzeit festgesetzt, wobei alle Arten von Zinszahlungen, die in der Restlaufzeit des Papiers anfallen, berücksichtigt werden.

- Bei liquiditätsabsorbierenden Geschäften gibt es keine Bewertungsabschläge.

- Je nach Rechtssystem und den verfahrenstechnischen Abläufen in den Mitgliedstaaten nehmen die nationalen Zentralbanken Sicherheiten nach dem Pfandpoolverfahren herein bzw. verlangen, dass die jeder einzelnen Transaktion zugrunde liegenden Sicherheiten individuell gekennzeichnet zur Verfügung gestellt werden. Beim Pfandpoolverfahren stellt der Geschäftspartner der Zentralbank einen Pool von Sicherheiten zur Verfügung, der ausreicht, um die entsprechenden von der Zentralbank erhaltenen Kredite zu unterlegen, wobei die einzelnen Sicherheiten nicht an eine bestimmte Kreditoperation gebunden sind. Dagegen ist beim Kennzeichnungsverfahren jede Kreditoperation an im Einzelnen bestimmte Sicherheiten gebunden.

- Die Sicherheiten werden geschäftstäglich neu bewertet. Die nationalen Zentralbanken berechnen täglich den erforderlichen Wert der Sicherheiten, wobei Änderungen des Volumens der ausgereichten Kredite, die in Abschnitt 6.5 aufgeführten Bewertungsprinzipien sowie die erforderlichen Bewertungsabschläge berücksichtigt werden.

- Wenn die Sicherheiten nach der Bewertung den an diesem Tag berechneten Anforderungen nicht entsprechen, erfolgt ein gegenseitiger Margenausgleich. Um die Häufigkeit eines Margenausgleichs zu verringern, können die nationalen Zentralbanken einen Schwellenwert festlegen. Ist dies der Fall, liegt der Schwellenwert bei 0,5 % der zur Verfügung gestellten Liquidität. Je nach nationaler Rechtsordnung können die Zentralbanken bestimmen, dass ein Margenausgleich in Form von zusätzlichen Sicherheiten oder in Form von Guthaben erfolgt. Das heißt, dass einerseits die Geschäftspartner zusätzliche Sicherheiten (oder Guthaben) zur Verfügung stellen müssen, wenn der Marktwert der Sicherheiten unter den unteren Schwellenwert sinkt, und andererseits die nationale Zentralbank überschüssige Sicherheiten (oder Guthaben) an den Geschäftspartner zurückgibt, wenn der Wert der Sicherheiten nach einer Neubewertung den oberen Schwellenwert übersteigt (siehe Kasten 11).

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- Beim Pfandpoolverfahren können die Geschäftspartner Sicherheiten täglich austauschen.

- Beim Kennzeichnungsverfahren kann der Austausch von Sicherheiten von den nationalen Zentralbanken gestattet werden.

- Die EZB kann jederzeit beschließen, einzelne Schuldtitel aus dem Verzeichnis der zugelassenen Kategorie-1-Sicherheiten zu streichen(71).

6.4.2. Maßnahmen zur Risikokontrolle bei Kategorie-2-Sicherheiten

Die nationale Zentralbank, die die Sicherheiten in ihr Kategorie-2-Verzeichnis aufgenommen hat, bestimmt, welche Maßnahmen zur Risikokontrolle bei Kategorie-2-Sicherheiten angemessen sind. Die Anwendung von Risikokontrollmaßnahmen durch die nationalen Zentralbanken bedarf der Zustimmung der EZB. Das Eurosystem ist bei der Festlegung der angemessenen Maßnahmen zur Risikokontrolle bestrebt, die Gleichbehandlung der Kategorie-2-Sicherheiten im gesamten Euro-Währungsgebiet zu gewährleisten. In diesem Rahmen spiegeln die Bewertungsabschläge für Kategorie-2-Sicherheiten das mit diesen Sicherheiten verbundene besondere Risiko wider und sind mindestens so streng wie die für Kategorie-1-Sicherheiten. Kategorie-2-Sicherheiten werden je nach ihren finanziellen Eigenschaften und ihrem Liquiditätsgrad in vier verschiedene Abschlagsgruppen unterteilt. Die Liquiditätskategorien und Bewertungsabschläge für Kategorie-2-Sicherheiten sind in Kasten 12 dargestellt.

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Die Aufnahme von Kategorie-2-Sicherheiten in eine der folgenden Liquiditätskategorien wird von den nationalen Zentralbanken vorgeschlagen und bedarf der Zustimmung durch die EZB.

1. Aktien

2. Marktfähige Schuldtitel mit begrenzter Liquidität

Der Großteil der Kategorie-2-Sicherheiten gehört dieser Gruppe an. Sie mögen zwar einige Unterschiede im Liquiditätsgrad aufweisen, sind jedoch im Grunde insofern vergleichbar, als es für sie einen kleinen Sekundärmarkt gibt, ihre Kurse nicht unbedingt täglich notiert werden und Geschäfte in normalem Umfang Auswirkungen auf die Kurse haben können.

3. Schuldtitel mit eingeschränkter Liquidität und besonderen Merkmalen

Zu dieser Gruppe gehören Titel, deren Verwertung am Markt trotz einiger Marktfähigkeitskennzeichen zeitaufwendiger ist. Dies gilt für Schuldtitel, die im Allgemeinen nicht marktfähig sind, denen aber besondere Merkmale eine gewisse Marktfähigkeit verleihen, wie z. B. Marktausschreibungsverfahren (wenn die Papiere verwertet werden müssen) und eine tägliche Kursbewertung.

4. Nicht marktfähige Schuldtitel

In diese Kategorie fallen alle Titel, die praktisch nicht marktfähig und daher nicht oder kaum liquide sind.

Bei Kategorie-2-Sicherheiten mit variabler Verzinsung und Schuldtiteln mit mehr als einer Art von Zinszahlungen gelten dieselben Regeln wie bei den Kategorie-1-Sicherheiten, sofern von der EZB nichts anderes festgelegt wird(72).

Die nationalen Zentralbanken verwenden bei Kategorie-2-Sicherheiten (sofern anwendbar) den gleichen Schwellenwert für die Durchführung des Margenausgleichs wie bei Kategorie-1-Sicherheiten. Darüber hinaus können die nationalen Zentralbanken für die Hereinnahme von Kategorie-2-Sicherheiten Obergrenzen vorsehen, zusätzliche Garantien verlangen und jederzeit beschließen, einzelne Sicherheiten aus ihrem Verzeichnis der Kategorie-2-Sicherheiten zu streichen.

6.5. Grundsätze für die Bewertung der Sicherheiten

Bei der Ermittlung des Werts von Sicherheiten, die bei befristeten Transaktionen verwendet werden, folgt das Eurosystem folgenden Grundsätzen:

- Für jede marktfähige Sicherheit, die nach Kategorie 1 oder Kategorie 2 refinanzierungsfähig ist, legt das Eurosystem einen bestimmten Referenzkurs fest. Somit dient auch bei Sicherheiten, die an mehreren Märkten eingeführt sind, notiert oder gehandelt werden, nur ein Markt als Kursquelle.

- Für jeden Referenzmarkt legt das Eurosystem den repräsentativsten Kurs fest, der bei der Berechnung der Marktwerte zugrunde zu legen ist. Wenn mehrere Kurse notiert werden, wird der niedrigste Kurs (in der Regel der Geldkurs) verwendet.

- Der Wert der marktfähigen Sicherheiten wird anhand des repräsentativsten Kurses am Geschäftstag vor dem Bewertungstag errechnet.

- Wenn für eine bestimmte Sicherheit kein repräsentativer Kurs des Geschäftstags vor dem Bewertungstag vorliegt, wird der letztverfügbare Kurs verwendet. Wenn keine Kursquotierung verfügbar ist, wird die nationale Zentralbank unter Berücksichtigung der letzten am Referenzmarkt feststellbaren Quotierung einen Kurs für die betreffende Sicherheit festsetzen.

- Der Marktwert eines Schuldtitels wird inklusive der Stückzinsen errechnet.

- Aufgrund von Unterschieden zwischen den nationalen Rechtssystemen und den jeweiligen verfahrenstechnischen Abläufen werden Einkünfte (z. B. Zinszahlungen), die für eine Sicherheit während der Laufzeit einer befristeten Transaktion anfallen, möglicherweise von den nationalen Zentralbanken unterschiedlich behandelt. Wenn diese Einkünfte an den Geschäftspartner weitergeleitet werden, so stellen die nationalen Zentralbanken sicher, dass die betreffenden Geschäfte nach wie vor voll durch ausreichende Sicherheiten gedeckt sind, bevor die Einkünfte weitergegeben werden. Die nationalen Zentralbanken sind bestrebt zu gewährleisten, dass wirtschaftlich gesehen die Behandlung von Einkünften dem Fall entspricht, in dem Einkünfte an den Geschäftspartner am Zahlungstag weitergeleitet werden(73).

- Für nicht marktfähige Kategorie-2-Sicherheiten legt die nationale Zentralbank, die die Sicherheiten in ihr Kategorie-2-Verzeichnis aufgenommen hat, eigene Bewertungsgrundsätze fest.

6.6. Grenzüberschreitende Nutzung refinanzierungsfähiger Sicherheiten

Geschäftspartner des Eurosystems können refinanzierungsfähige Sicherheiten grenzüberschreitend nutzen, d. h. sie können sich bei der nationalen Zentralbank des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, refinanzieren und dafür in einem anderen Mitgliedstaat hinterlegte Sicherheiten verwenden. Refinanzierungsfähige Sicherheiten müssen bei der Abwicklung aller Geschäfte, bei denen das Eurosystem Liquidität gegen refinanzierungsfähige Sicherheiten zur Verfügung stellt, grenzüberschreitend im gesamten Euro-Währungsgebiet nutzbar sein.

Die nationalen Zentralbanken (und die EZB) haben ein Verfahren entwickelt, das die grenzüberschreitende Nutzung aller im Euroraum emittierten/hinterlegten refinanzierungsfähigen Sicherheiten ermöglicht. Hierbei handelt es sich um das Korrespondenzzentralbank-Modell, bei dem die nationalen Zentralbanken gegenseitig (und für die EZB) als Depotbank ("Korrespondenten") für Sicherheiten fungieren, die bei ihrer lokalen Verwahrstelle oder ihrem lokalen Abwicklungssystem angeschafft wurden. Für nicht marktfähige Sicherheiten oder für Kategorie-2-Sicherheiten mit eingeschränkter Liquidität und besonderen Merkmalen, die nicht über ein Wertpapierabwicklungssystem übertragen werden können, können besondere Verfahren verwendet werden(74). Das Korrespondenzzentralbank-Modell kann zur Besicherung aller Kreditgeschäfte des Eurosystems genutzt werden. Neben dem Korrespondenzzentralbank-Modell können die zugelassenen Verbindungen zwischen den Wertpapierabwicklungssystemen zur grenzüberschreitenden Übertragung von Wertpapieren verwendet werden(75).

6.6.1. Korrespondenzzentralbank-Modell

Das Korrespondenzzentralbank-Modell ist in Abbildung 3 dargestellt.

ABBILDUNG 3

Das Korrespondenzzentralbankmodell

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Alle nationalen Zentralbanken unterhalten gegenseitig Depotkonten für die grenzüberschreitende Nutzung refinanzierungsfähiger Sicherheiten. Wie im Einzelnen beim Korrespondenzzentralbank-Modell verfahren wird, hängt davon ab, ob die refinanzierungsfähigen Sicherheiten für jede einzelne Transaktion gekennzeichnet sind oder ob sie in einem Pool von refinanzierungsfähigen Sicherheiten gehalten werden(76):

- Beim Kennzeichnungsverfahren weist der Geschäftspartner (gegebenenfalls über seine Depotbank), sobald sein Kreditantrag von der Zentralbank des Mitgliedstaats, in dem der Geschäftspartner niedergelassen ist (d. h. der "Heimatzentralbank"), akzeptiert worden ist, das Wertpapierabwicklungssystem des Landes, in dem die Sicherheiten gehalten werden, an, diese der Zentralbank dieses Landes zugunsten seiner Heimatzentralbank zu übertragen. Sobald die Heimatzentralbank von der Korrespondenzzentralbank über den Eingang der Sicherheit informiert worden ist, schreibt sie dem Geschäftspartner den Kreditbetrag gut. Vor Eingang der Sicherheiten des Geschäftspartners bei der Korrespondenzzentralbank gewähren die Zentralbanken keinen Kredit. Soweit es zur Einhaltung von Abwicklungsterminen notwendig ist, kann den Geschäftspartnern die Möglichkeit gegeben werden, Sicherheiten vorab bei den Korrespondenzzentralbanken zugunsten ihrer Heimatzentralbank unter Verwendung der Verfahren nach dem Korrespondenzzentralbank-Modell zu hinterlegen.

- Beim Pfandpoolverfahren kann der Geschäftspartner der Korrespondenzzentralbank jederzeit Sicherheiten zugunsten der Heimatzentralbank zur Verfügung stellen. Sobald die Heimatzentralbank von der Korrespondenzzentralbank über den Eingang der Sicherheiten informiert worden ist, schreibt sie diese Sicherheiten dem Pool des Geschäftspartners gut.

Das System des Korrespondenzzentralbank-Modells steht den Geschäftspartnern von 9.00 Uhr bis 16.00 Uhr EZB-Zeit (MEZ) an jedem Geschäftstag des Eurosystems zur Verfügung. Geschäftspartner, die das Modell nutzen möchten, müssen dies der nationalen Zentralbank, von der sie den Kredit erhalten wollen (d. h. ihrer Heimatzentralbank), vor 16.00 Uhr EZB-Zeit (MEZ) ankündigen. Ferner muss der Geschäftspartner sicherstellen, dass die Sicherheiten für die geldpolitischen Geschäfte bis spätestens 16.45 Uhr EZB-Zeit (MEZ) auf dem Depotkonto der Korrespondenzzentralbank eingehen. Später eingehende Anweisungen oder Lieferungen können nur für Kredite, die am darauf folgenden Geschäftstag gewährt werden, verwendet werden. Die Geschäftspartner, die bereits absehen können, dass sie das System des Korrespondenzzentralbank-Modells gegen Ende des Tages in Anspruch nehmen müssen, sollten die Sicherheiten soweit möglich im Voraus liefern (d. h. vorab hinterlegen). In Ausnahmefällen oder wenn es aus geldpolitischen Gründen erforderlich ist, kann die EZB beschließen, die Schließungszeit des Systems des Korrespondenzzentralbank-Modells bis zur Schließungszeit von TARGET zu verlängern.

6.6.2. Verbindungen zwischen Wertpapierabwicklungssystemen

Neben dem Korrespondenzzentralbank-Modell können die zugelassenen Verbindungen zwischen Wertpapierabwicklungssystemen der EU zur grenzüberschreitenden Übertragung von Wertpapieren genutzt werden.

ABBILDUNG 4

Verbindungen zwischen Wertpapierabwicklungssystemen

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Durch eine Verbindung zwischen zwei Wertpapierabwicklungssystemen kann ein Teilnehmer eines Systems Wertpapiere, die in einem anderen Abwicklungssystem begeben wurden, im Bestand haben, ohne Teilnehmer dieses anderen Systems zu sein. Bevor diese Verbindungen(77) zur Übertragung von Sicherheiten für die Kreditgeschäfte des Eurosystems genutzt werden können, müssen sie anhand der Standards für die Nutzung von Wertpapierabwicklungssystemen der EU(78) geprüft und zugelassen werden.

Aus der Sicht des Eurosystems erfuellen das Korrespondenzzentralbank-Modell und die Verbindungen zwischen den Wertpapierabwicklungssystemen der EU dieselbe Funktion, denn sie ermöglichen den Geschäftspartnern die grenzüberschreitende Nutzung von Sicherheiten. Das heißt, mit beiden Verfahren können die Geschäftspartner Sicherheiten zur Kreditaufnahme bei ihrer Heimatzentralbank selbst dann verwenden, wenn diese Sicherheiten im Wertpapierabwicklungssystem eines anderen Landes begeben wurden. Dabei erfuellen das Korrespondenzzentralbank-Modell und die Verbindungen zwischen Wertpapierabwicklungssystemen diese Funktion auf unterschiedliche Weise. Beim Korrespondenzzentralbank-Modell besteht eine grenzüberschreitende Beziehung zwischen den nationalen Zentralbanken, die gegenseitig als Depotbanken fungieren. Bei den Verbindungen dagegen besteht die grenzüberschreitende Beziehung zwischen den Wertpapierabwicklungssystemen, die gegenseitig Sammelkonten eröffnen. Bei einer Korrespondenzzentralbank hinterlegte Sicherheiten können nur zur Besicherung der Kreditgeschäfte des Eurosystems verwendet werden. Über eine Verbindung gehaltene Sicherheiten können sowohl für die Kreditgeschäfte des Eurosystems als auch für jeden anderen vom Geschäftspartner gewünschten Zweck verwendet werden. Bei der Nutzung von Verbindungen zwischen Wertpapierabwicklungssystemen befinden sich die Sicherheiten der Geschäftspartner auf ihrem eigenen Konto beim heimischen Wertpapierabwicklungssystem, sodass sie keine Depotbank benötigen.

KAPITEL 7

7. MINDESTRESERVEN(79)

7.1. Allgemeines

Die EZB verlangt von den Kreditinstituten, dass sie im Rahmen der Mindestreservevorschriften des Eurosystems Mindestreserven auf Konten bei den nationalen Zentralbanken unterhalten. Der rechtliche Rahmen für das Mindestreservesystem des Eurosystems ist in Artikel 19 der ESZB-Satzung, der Verordnung (EG) Nr. 2531/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht durch die Europäische Zentralbank(80) und in der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 der Europäischen Zentralbank vom 12. September 2003 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (EZB/2003/9)(81) niedergelegt. Die Anwendung der letztgenannten Verordnung der EZB gewährleistet, dass für das Mindestreservesystem des Eurosystems im gesamten Euro-Währungsgebiet einheitliche Bedingungen gelten.

Die Höhe der von jedem Institut zu unterhaltenden Mindestreserven richtet sich nach seiner Mindestreservebasis. Das Mindestreservesystem des Eurosystems erlaubt den Geschäftspartnern die Durchschnittserfuellung der Mindestreserve; dies bedeutet, dass sich die Erfuellung der Mindestreservepflicht unter Zugrundelegung der durchschnittlichen Kalendertagesendguthaben auf den Mindestreservekonten der Geschäftspartner innerhalb einer Mindestreserve-Erfuellungsperiode bemisst. Die Mindestreserveguthaben der Institute werden zum Satz für die Hauptrefinanzierungsgeschäfte des Eurosystems verzinst.

Das Mindestreservesystem des Eurosystems erfuellt in erster Linie die folgenden geldpolitischen Funktionen:

- Stabilisierung der Geldmarktsätze

Die Durchschnittserfuellung im Mindestreservesystem des Eurosystems soll zur Stabilisierung der Geldmarktsätze beitragen, indem sie den Instituten einen Anreiz gibt, die Auswirkungen von zeitweiligen Liquiditätsschwankungen abzufedern.

- Herbeiführung oder Vergrößerung einer strukturellen Liquiditätsknappheit

Das Mindestreservesystem des Eurosystems erleichtert die Herbeiführung oder Vergrößerung einer strukturellen Liquiditätsknappheit. Dies könnte dazu beitragen, das Eurosystem besser in die Lage zu versetzen, in effizienter Weise als Liquiditätsbereitsteller zu operieren.

Bei der Anwendung von Mindestreserven ist die EZB verpflichtet, im Einklang mit den in Artikel 105 Absatz 1 des Vertrags und in Artikel 2 der ESZB-Satzung festgelegten Zielen des Eurosystems zu handeln. Dies schließt u. a. den Grundsatz ein, Anreize für beträchtliche unerwünschte Verlagerungen oder Disintermediation zu vermeiden.

7.2. Mindestreservepflichtige Institute

Nach Artikel 19.1 der ESZB-Satzung verlangt die EZB, dass die in den Mitgliedstaaten niedergelassenen Kreditinstitute Mindestreserven unterhalten. Danach gelten die Mindestreserve-vorschriften des Eurosystems auch für Zweigstellen im Euro-Währungsgebiet von Instituten, die ihren eingetragenen Sitz außerhalb des Euro-Währungsgebiets haben. Allerdings unterliegen Zweigstellen außerhalb des Euro-Währungsgebiets von Kreditinstituten, die im Euro-Währungsgebiet niedergelassen sind, diesen Vorschriften nicht.

Institute sind von Beginn der Mindestreserve-Erfuellungsperiode, in der ihnen die Zulassung entzogen wird, sie diese aufgeben oder in der eine Justizbehörde bzw. eine andere zuständige Behörde eines teilnehmenden Mitgliedstaats beschließt, das Institut einem Abwicklungsverfahren zu unterwerfen, von der Mindestreservepflicht befreit. Gemäß Verordnung (EG) Nr. 2531/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht durch die Europäische Zentralbank und Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 der Europäischen Zentralbank über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (EZB/2003/9) kann die EZB darüber hinaus unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes andere Institute von ihren aus dem Mindestreservesystem des Eurosystems resultierenden Verpflichtungen entbinden, deren Einbeziehung in dieses System nicht zweckmäßig wäre. In ihrer Entscheidung über eine solche Ausnahmeregelung berücksichtigt die EZB mindestens eines der folgenden Kriterien:

- Es handelt sich um ein Spezialinstitut.

- Das Institut übt keine Bankfunktionen im Wettbewerb mit anderen Kreditinstituten aus.

- Alle Einlagen des Instituts sind für regionale und/oder internationale Entwicklungshilfe zweckgebunden.

Die EZB erstellt und führt ein Verzeichnis der Institute, die den Mindestreservevorschriften des Eurosystems unterliegen. Die EZB veröffentlicht daneben ein Verzeichnis aller Institute, die von ihren Verpflichtungen gemäß dem Mindestreservesystem aus anderen Gründen als ihrer Sanierung entbunden sind(82). Die Geschäftspartner können diese Listen zur Feststellung heranziehen, ob ihrerseits Verbindlichkeiten gegenüber einem anderen Institut bestehen, das selbst mindestreservepflichtig ist. Die nach Geschäftsschluss am letzten Eurosystem-Geschäftstag jedes Kalendermonats öffentlich zugänglichen Verzeichnisse gelten für die Berechnung der Mindestreservebasis für die im übernächsten Kalendermonat beginnende Erfuellungsperiode. Beispielsweise würde die Mindestreservebasis für die im April beginnende Erfuellungsperiode auf Basis des Ende Februar veröffentlichten Verzeichnisses berechnet.

7.3. Festlegung der Mindestreserve

a) Mindestreservebasis und Mindestreservesätze

Die Mindestreservebasis eines Instituts wird aus einzelnen Positionen seiner Bilanz ermittelt. Die Bilanzangaben werden den nationalen Zentralbanken im Rahmen der Geld- und Bankenstatistiken der EZB gemeldet (siehe Abschnitt 7.5)(83). Im Falle von Instituten, die der vollen statistischen Meldepflicht unterliegen, werden die Monatsendstände der Bilanzpositionen eines gegebenen Kalendermonats zur Bestimmung der Reservebasis für die im übernächsten Kalendermonat beginnende Mindestreserve-Erfuellungsperiode herangezogen. So würde beispielsweise die anhand der Bilanzdaten von Ende Februar ermittelte Reservebasis der Kalkulation des von den Geschäftspartnern zu erfuellenden Mindestreserve-Solls in der im April beginnenden Erfuellungsperiode zugrunde gelegt.

Die Meldevorschriften für die Geld- und Bankenstatistiken der EZB beinhalten die Möglichkeit, das Meldeverfahren für kleine Institute zu vereinfachen. Institute, auf die diese Bestimmung zutrifft, übermitteln auf Quartalsbasis (Quartalsendstände) lediglich eine begrenzte Anzahl von Bilanzangaben, wobei die Meldefrist länger ist als bei größeren Instituten. Die für ein bestimmtes Quartal gemeldeten Bilanzdaten dieser Institute werden mit einer Verzögerung von zwei Monaten zur Bestimmung der Mindestreservebasis für die darauf folgenden drei Mindestreserve-Erfuellungsperioden herangezogen. Zum Beispiel wären die Bilanzdaten am Ende des ersten Quartals, d. h. also Ende März, für die Berechnung der Reservebasis für die im Juni, Juli und August beginnenden Erfuellungsperioden maßgeblich.

Nach der Verordnung (EG) Nr. 2531/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht durch die Europäische Zentralbank ist die EZB berechtigt, Verbindlichkeiten aus der Annahme von Geldern sowie Verbindlichkeiten aus bilanzunwirksamen Positionen in die Mindestreservebasis der Institute einzubeziehen. Im Mindestreservesystem des Eurosystems werden nur die Verbindlichkeiten "Einlagen" und "Ausgegebene Schuldverschreibungen" in die Reservebasis einbezogen (siehe Kasten 13).

Verbindlichkeiten gegenüber anderen Instituten, die in dem Verzeichnis der dem Mindestreservesystem des Eurosystems unterliegenden Institute geführt werden, sowie Verbindlichkeiten gegenüber der EZB und den nationalen Zentralbanken werden nicht in die Mindestreservebasis einbezogen. Hier muss bei Verbindlichkeiten der Kategorie "Ausgegebene Schuldverschreibungen" der Emittent den tatsächlich von anderen, selbst den Mindestreservevorschriften des Eurosystems unterliegenden Instituten gehaltenen Betrag nachweisen können, damit er diesen von der Mindestreservebasis abziehen kann. Falls ein solcher Nachweis nicht erbracht werden kann, können die Emittenten bei dieser Bilanzposition einen pauschalen Abzug in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes(84) vornehmen.

Die Reservesätze werden von der EZB vorbehaltlich der in Verordnung (EG) Nr. 2531/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht durch die Europäische Zentralbank festgelegten Hoechstgrenze bestimmt. Die EZB schreibt einen einheitlichen Mindestreservesatz, der größer als null ist, für die meisten in die Reservebasis einbezogenen Positionen vor. Dieser Mindestreservesatz wird in der EZB-Mindestreserveverordnung festgelegt. Die EZB belegt folgende Verbindlichkeitenkategorien mit einem Reservesatz von 0 %: "Einlagen mit vereinbarter Laufzeit von über zwei Jahren", "Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist von mehr als zwei Jahren", "Repogeschäfte" und "Schuldverschreibungen mit vereinbarter Laufzeit von mehr als zwei Jahren" (siehe Kasten 13). Die EZB kann die Reservesätze jederzeit ändern. Änderungen der Reservesätze werden von der EZB im Voraus vor der ersten Erfuellungsperiode, für die die Änderung gilt, bekannt gegeben.

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b) Berechnung des Mindestreserve-Solls

Das Mindestreserve-Soll jedes einzelnen Instituts wird errechnet, indem auf den Betrag der reservepflichtigen Verbindlichkeiten die Reservesätze der entsprechenden Verbindlichkeitenkategorien angewandt werden.

Jedes Institut zieht in jedem Mitgliedstaat, in dem es niedergelassen ist, von seinem Reserve-Soll einen Freibetrag von 100000 EUR ab. Die Gewährung eines solchen Abzugs erfolgt unbeschadet der rechtlichen Verpflichtungen der Institute gemäß dem Mindestreservesystem des Eurosystems(85).

Das Reserve-Soll jeder Mindestreserve-Erfuellungsperiode wird auf den nächsten vollen Euro gerundet.

7.4. Haltung von Mindestreserven

a) Mindestreserve-Erfuellungsperiode

Die EZB veröffentlicht spätestens drei Monate vor Beginn jedes Jahres einen Kalender der Mindestreserve-Erfuellungsperioden(86). Die Erfuellungsperiode beginnt am Tag der Abwicklung des ersten Hauptrefinanzierungsgeschäfts, das auf die Sitzung des EZB-Rats folgt, in der die monatliche Beurteilung des geldpolitischen Kurses vorgesehen ist. Unter bestimmten Bedingungen kann der bereits veröffentlichte Kalender geändert werden, etwa wenn sich der Sitzungskalender des EZB-Rats verschiebt.

b) Haltung von Mindestreserven

Jedes Institut muss Mindestreserven auf mindestens einem Mindestreservekonto bei der nationalen Zentralbank in dem Mitgliedstaat unterhalten, in dem es niedergelassen ist. Bei Instituten, die mehr als eine Niederlassung in einem Mitgliedstaat haben, ist die Hauptverwaltung für die Haltung der gesamten Mindestreserven aller inländischen Niederlassungen des jeweiligen Instituts verantwortlich(87). Ein Institut, das Niederlassungen in mehr als einem Mitgliedstaat unterhält, ist verpflichtet, entsprechend seiner Mindestreservebasis in den jeweiligen Mitgliedstaaten Mindestreserven bei den nationalen Zentralbanken dieser Mitgliedstaaten zu unterhalten.

Als Mindestreservekonten können die für den Zahlungsverkehr eingerichteten Konten der Institute bei den nationalen Zentralbanken verwendet werden. Reserveguthaben auf Zahlungsverkehrskonten können während des Tages für Zahlungsverkehrszwecke verwendet werden. Als täglicher Reserve-Ist-Bestand eines Instituts gilt das Tagesendguthaben auf seinem Mindestreservekonto.

Ein Institut kann bei der nationalen Zentralbank des Mitgliedstaats, in dem es ansässig ist, die Erlaubnis beantragen, seine gesamten Mindestreserven indirekt durch einen Mittler zu halten. Die Möglichkeit, Mindestreserven durch einen Mittler zu unterhalten, ist in der Regel auf Institute beschränkt, die so aufgebaut sind, dass ein Teil der Geschäftsabwicklung (z. B. Finanzdisposition) regelmäßig von dem Mittler durchgeführt wird (z. B. können Sparkassen und Genossenschaftsbanken ihre Reservehaltung zentralisieren). Für die Haltung von Mindestreserven durch einen Mittler gelten die Bestimmungen der EZB-Verordnung über Mindestreserven.

c) Verzinsung von Mindestreserveguthaben

Mindestreserveguthaben werden zum durchschnittlichen Zinssatz der EZB für die Hauptrefinanzierungsgeschäfte über die Mindestreserve-Erfuellungsperiode (gewichtet nach der Anzahl der Kalendertage) gemäß der Formel in Kasten 14 verzinst. Guthaben, die die erforderlichen Mindestreserven übersteigen, werden nicht verzinst. Die Zinsen werden am zweiten NZB-Geschäftstag nach Ablauf der Mindestreserve-Erfuellungsperiode, in der die Zinsen angefallen sind, gutgeschrieben.

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7.5. Meldung, Anerkennung und Überprüfung der Mindestreservebasis

Die für die Festlegung der Mindestreserve relevanten reservepflichtigen Bilanzpositionen werden von den mindestreservepflichtigen Instituten selbst berechnet und den nationalen Zentralbanken im Rahmen der Geld- und Bankenstatistiken der EZB gemeldet (siehe Anhang 4). Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 der Europäischen Zentralbank vom 12. September 2003 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (EZB/2003/9) legt das Verfahren zur Meldung und Anerkennung der Mindestreservebasis und des Mindestreserve-Solls der Institute fest.

Das Verfahren zur Meldung und Anerkennung des Mindestreserve-Solls eines Instituts verläuft wie folgt: Die betreffende teilnehmende NZB oder das Institut berechnet das Mindestreserve-Soll des Instituts für die betreffende Mindestreserve-Erfuellungsperiode. Die die Berechnung vornehmende Seite meldet der anderen Seite spätestens drei NZB-Geschäftstage vor Beginn der Mindestreserve-Erfuellungsperiode das berechnete Mindestreserve-Soll. Die betreffende teilnehmende NZB kann das Fristende für die Meldung des Mindestreserve-Solls vorverlegen. Sie kann ferner weitere Fristen festlegen, innerhalb derer das Institut Berichtigungen der Mindestreservebasis und Berichtigungen des gemeldeten Mindestreserve-Solls meldet. Die andere Seite erkennt das berechnete Mindestreserve-Soll spätestens an dem NZB-Geschäftstag an, der dem Beginn der Mindestreserve-Erfuellungsperiode vorangeht. Antwortet die andere Seite bis zum Ende des NZB-Geschäftstags, der dem Beginn der Mindestreserve-Erfuellungsperiode vorangeht, nicht auf die Meldung, gilt dies als Anerkennung des Mindestreserve-Solls des Instituts für die betreffende Mindestreserve-Erfuellungsperiode. Ist das Mindestreserve-Soll für die betreffende Mindestreserve-Erfuellungsperiode anerkannt, kann dieses nicht mehr berichtigt werden.

Für als Mittler bei der indirekten Mindestreservehaltung anderer Institute zugelassene Institute sind in der EZB-Verordnung über Mindestreserven besondere Meldevorschriften festgelegt. Die indirekte Mindestreservehaltung ändert nichts an den statistischen Berichtspflichten der Institute, die Reserven über einen Mittler halten.

Die EZB und die nationalen Zentralbanken sind im Rahmen der EG-Ratsverordnung über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht durch die Europäische Zentralbank berechtigt, die Richtigkeit und Qualität der erhobenen Daten zu überprüfen.

7.6. Nichteinhaltung der Mindestreservepflicht

Die Mindestreservepflicht wurde nicht eingehalten, wenn der durchschnittliche Tagesendstand des Mindestreservekontos/der Mindestreservekonten eines Instituts innerhalb der Mindestreserve-Erfuellungsperiode sein Reserve-Soll für die entsprechende Reserveperiode unterschreitet.

Hält ein Institut die Reservepflicht ganz oder teilweise nicht ein, so kann die EZB gemäß Verordnung (EG) Nr. 2531/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht durch die Europäische Zentralbank, eine der folgenden Sanktionen verhängen:

- eine Zahlung von bis zu fünf Prozentpunkten über dem Spitzenrefinanzierungssatz auf den Betrag der Mindestreserveunterschreitung des betreffenden Instituts oder

- eine Zahlung in Höhe von bis zum Zweifachen des Spitzenrefinanzierungssatzes auf den Betrag der Mindestreserveunterschreitung des betreffenden Instituts oder

- die Verpflichtung des betreffenden Instituts, bei der EZB oder den nationalen Zentralbanken unverzinsliche Einlagen von bis zum Dreifachen des Betrags der Mindestreserveunterschreitung des betreffenden Instituts zu halten. Die Laufzeit der Einlagen darf den Zeitraum, in dem das Institut die Mindestreservepflicht nicht eingehalten hat, nicht überschreiten.

Hält ein Institut andere Verpflichtungen nach den EZB-Verordnungen und Entscheidungen der EZB im Zusammenhang mit dem Mindestreservesystem des Eurosystems nicht ein (wenn z. B. die entsprechenden Daten nicht rechtzeitig übermittelt werden oder nicht korrekt sind), so ist die EZB befugt, Sanktionen zu verhängen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 des Rates vom 23. November 1998 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen, sowie gemäß der EZB-Verordnung vom 23. September 1999 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen (EZB/1999/4). Das Direktorium der EZB kann die Kriterien für die Anwendung von Sanktionen gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2531/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht durch die Europäische Zentralbank festlegen und veröffentlichen(88).

Ferner kann das Eurosystem bei einem schwerwiegenden Verstoß gegen die Mindestreserveanforderungen Geschäftspartner vorübergehend von der Teilnahme an Offenmarktgeschäften ausschließen.

(1) Der Rat der Europäischen Zentralbank hat beschlossen, den Begriff "Eurosystem" zu verwenden, und bezeichnet damit die Zusammensetzung, in der das Europäische System der Zentralbanken seine grundlegenden Aufgaben durchführt, d. h. das Eurosystem umfasst die Zentralbanken jener Mitgliedstaaten, die die einheitliche Währung gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft eingeführt haben, und die Europäische Zentralbank.

(2) Anzumerken ist, dass die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die die einheitliche Währung gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (dem Vertrag) nicht eingeführt haben, ihre währungspolitischen Befugnisse nach innerstaatlichem Recht behalten und damit in die Durchführung der einheitlichen Geldpolitik nicht einbezogen sind.

(3) In diesem Dokument bezieht sich der Begriff "nationale Zentralbanken" durchgängig auf die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die die einheitliche Währung im Einklang mit dem Vertrag eingeführt haben.

(4) In diesem Dokument bezieht sich der Begriff "Mitgliedstaat" durchgängig auf einen Mitgliedstaat, der die einheitliche Währung im Einklang mit dem Vertrag eingeführt hat.

(5) Die verschiedenen Verfahren für die Durchführung von Offenmarktgeschäften des Eurosystems, d. h. Standardtender, Schnelltender und bilaterale Geschäfte, werden im Einzelnen in Kapitel 5 beschrieben. Bei Standardtendern erfolgt die Durchführung (von der Tenderankündigung bis zur Bestätigung des Zuteilungsergebnisses) innerhalb von höchstens 24 Stunden. Alle Geschäftspartner, die die allgemeinen Zulassungskriterien gemäß Abschnitt 2.1 erfuellen, können an den Standardtendern teilnehmen. Schnelltender werden innerhalb von einer Stunde durchgeführt. Das Eurosystem kann eine begrenzte Anzahl von Geschäftspartnern zur Teilnahme an Schnelltendern auswählen. Der Begriff "bilaterale Geschäfte" bezieht sich auf Fälle, in denen das Eurosystem nur mit einem oder wenigen Geschäftspartnern Geschäfte durchführt, ohne Tenderverfahren zu nutzen. Zu den bilateralen Geschäften gehören auch Operationen, die über die Börsen oder über Vermittler durchgeführt werden.

(6) Siehe Abschnitt 6.6.1 und 6.6.2.

(7) Bei endgültigen Käufen bzw. Verkäufen ist der Kreis der Geschäftspartner nicht von vornherein beschränkt.

(8) Die harmonisierte Beaufsichtigung von Kreditinstituten basiert auf der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. L 126 vom 26.5.2000, S. 1) in der geltenden Fassung.

(9) ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 4.

(10) ABl. L 264 vom 12.10.1999, S. 21.

(11) ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 1.

(12) ABl. L 250 vom 2.10.2003, S. 10.

(13) Hauptrefinanzierungs- und längerfristige Refinanzierungsgeschäfte werden nach dem im Voraus bekannt gegebenen Tenderkalender des Eurosystems durchgeführt (siehe auch Abschnitt 5.1.2); dieser kann auf der Website der EZB abgerufen werden (www.ecb.int; siehe auch die Websites des Eurosystems (Anhang 5)).

(14) Die Laufzeiten der Hauptrefinanzierungs- und der längerfristigen Refinanzierungsgeschäfte können gelegentlich variieren, etwa wegen unterschiedlicher Bankfeiertage in den Mitgliedstaaten.

(15) Siehe Fußnote 13 in diesem Kapitel.

(16) Siehe Fußnote 14 in diesem Kapitel.

(17) Termineinlagen werden auf Konten bei den nationalen Zentralbanken unterhalten, und zwar auch dann, wenn solche Geschäfte zentral von der EZB durchgeführt würden.

(18) Es ist möglich, dass in einigen Mitgliedstaaten die nationale Zentralbank (oder einige ihrer Zweigstellen) an bestimmten Geschäftstagen des Eurosystems aufgrund nationaler oder regionaler Bankfeiertage nicht zur Ausführung von geldpolitischen Operationen geöffnet sind. In solchen Fällen muss die betreffende nationale Zentralbank die Geschäftspartner vorab über die Regelungen bezüglich des Zugangs zur Spitzenrefinanzierungsfazilität an diesem Bankfeiertag informieren.

(19) Die geschäftsfreien Tage des TARGET-Systems werden auf der Website der EZB angekündigt (www.ecb.int; siehe auch die Websites des Eurosystems (Anhang 5)).

(20) Der Begriff "Eurosystem-Geschäftstag" wird hier durchgängig für Tage verwendet, an denen die EZB und mindestens eine nationale Zentralbank zur Ausführung von geldpolitischen Operationen des Eurosystems geöffnet sind.

(21) Aufgrund unterschiedlicher Kontenstrukturen bei den nationalen Zentralbanken kann es operationale Unterschiede geben.

(22) Wegen unterschiedlicher Kontenstrukturen bei den nationalen Zentralbanken kann die EZB den nationalen Zentralbanken gestatten, Zugangsbedingungen anzuwenden, die von den hier genannten Bedingungen leicht abweichen. Die nationalen Zentralbanken stellen Informationen über etwaige Abweichungen von den im vorliegenden Dokument beschriebenen Zugangsbedingungen zur Verfügung.

(23) Es ist möglich, dass in einigen Mitgliedstaaten die nationale Zentralbank (oder einige ihrer Zweigstellen) an bestimmten Eurosystem-Geschäftstagen aufgrund nationaler oder regionaler Bankfeiertage nicht zur Ausführung von geldpolitischen Operationen des Eurosystems geöffnet sind. In einem solchen Fall muss die betreffende nationale Zentralbank die Geschäftspartner vorab über die Regelungen bezüglich des Zugangs zur Einlagefazilität an diesem Bankfeiertag informieren.

(24) Die geschäftsfreien Tage des TARGET-Systems werden auf der Website der EZB angekündigt (www.ecb.int; siehe auch die Websites des Eurosystems (Anhang 5)).

(25) Bei Devisenswapgeschäften über Mengentender legt die EZB den Swapsatz des Geschäfts fest, und die Geschäftspartner geben Gebote über den festbleibenden Währungsbetrag ab, den sie bereit sind, zu diesem Satz zu verkaufen (und zurückzukaufen) oder zu kaufen (und zurückzuverkaufen).

(26) Bei Devisenswapgeschäften über Zinstender nennen die Geschäftspartner in ihren Geboten den festbleibenden Währungsbetrag und den Swapsatz, zu dem sie bereit sind, das Geschäft abzuschließen.

(27) Der Tenderkalender des Eurosystems kann auf der Website der EZB abgerufen werden (www.ecb.int; siehe auch die Websites des Eurosystems (Anhang 5)).

(28) Der Begriff "NZB-Geschäftstag" wird hier durchgängig für Tage verwendet, an denen die nationale Zentralbank eines bestimmten Mitgliedstaats zur Ausführung von geldpolitischen Operationen des Eurosystems geöffnet ist. Sollten Zweigstellen der nationalen Zentralbank in einigen Mitgliedstaaten an NZB-Geschäftstagen aufgrund lokaler oder regionaler Bankfeiertage geschlossen sein, muss die betreffende nationale Zentralbank die Geschäftspartner vorab über die Regelungen bezüglich der Geschäfte mit diesen Zweigstellen informieren.

(29) Bei Devisenswapgeschäften über Mengentender ist der festbleibende Währungsbetrag anzugeben, den der Geschäftspartner bereit ist, mit dem Eurosystem zu kontrahieren.

(30) Hinsichtlich der Emission von EZB-Schuldverschreibungen kann die EZB beschließen, dass die Gebote auf einen Preis anstatt auf einen Zinssatz lauten müssen. In einem solchen Fall werden die Preise als Prozentsatz des Nominalbetrags angegeben.

(31) Bei Devisenswapgeschäften über Zinstender sind der festbleibende Währungsbetrag, den der Geschäftspartner bereit ist, mit dem Eurosystem zu kontrahieren, sowie der jeweilige Swapsatz anzugeben.

(32) Oder dass für diese im Falle liquiditätsabschöpfender Operationen ausreichend liquide Mittel bereitgestellt werden.

(33) Die gebotenen Swapsätze werden in aufsteigender Reihenfolge unter Berücksichtigung des Vorzeichens, das vom Vorzeichen des Zinsgefälles zwischen der Fremdwährung und dem Euro abhängt, zusammengestellt. Wenn für die Laufzeit des Swapgeschäfts der Fremdwährungszinssatz höher als der entsprechende Euro-Zinssatz ist, so ist der gebotene Swapsatz positiv (d. h. der Eurokurs wird mit einem Aufschlag gegenüber der Fremdwährung notiert). Wenn dagegen der Fremdwährungszinssatz niedriger als der entsprechende Euro-Zinssatz ist, so ist der gebotene Swapsatz negativ (d. h. der Eurokurs wird mit einem Abschlag gegenüber der Fremdwährung notiert).

(34) Der EZB-Rat entscheidet, ob in Ausnahmefällen bilaterale Feinsteuerungsoperationen auch von der EZB selbst durchgeführt werden können.

(35) Eine Beschreibung der Mindestanforderungen ("Standards") an die geeigneten Wertpapierabwicklungssysteme im Euro-Währungsgebiet und ein aktuelles Verzeichnis der zugelassenen Verbindungen zwischen diesen Systemen finden sich auf der Website der EZB (www.ecb.int).

(36) Die Annahmefrist für Anträge auf Inanspruchnahme der ständigen Fazilitäten des Eurosystems verlängert sich am letzten Eurosystem-Geschäftstag der Mindestreserve-Erfuellungsperiode nochmals um 30 Minuten.

(37) Liquiditätsabsorbierenden Offenmarktgeschäften in Form von endgültigen und befristeten Transaktionen liegen ebenfalls Vermögenswerte zugrunde. Für Sicherheiten gelten bei liquiditätsabsorbierenden Offenmarktgeschäften in Form von befristeten Transaktionen die gleichen Zulassungskriterien wie bei liquiditätszuführenden Offenmarktgeschäften mittels befristeter Transaktionen. Bei liquiditätsabsorbierenden Operationen werden aber keine Bewertungsabschläge angewandt.

(38) Dieses Verzeichnis wird täglich aktualisiert und auf der Website der EZB veröffentlicht (www.ecb.int).

(39) Schuldtitel, aus denen sich Ansprüche auf den Kapitalbetrag und/oder die Zinsen ergeben und die den Ansprüchen der Inhaber anderer von diesem Emittenten begebener Schuldtitel untergeordnet sind (bzw. die im Rahmen einer strukturierten Emission anderen Tranchen derselben Emission untergeordnet sind), sind von Kategorie 1 ausgeschlossen.

(40) Garanten müssen ihren Sitz im EWR haben.

(41) Von Kreditinstituten ausgegebene Schuldtitel, die die Kriterien gemäß Artikel 22 Absatz 4 der Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), ABl. L 375 vom 31.12.1985, S. 3, zuletzt geändert durch Richtlinie 88/220/EWG des Rates vom 22. März 1988, ABl. L 100 vom 19.4.1988, S. 31, Richtlinie 2001/107/EG vom 21. Januar 2002, ABl. L 41 vom 13.2.2002, S. 20, sowie Richtlinie 2001/108/EG vom 21. Januar 2002, ABl. L 41 vom 13.2.2002, S. 35, nicht genau erfuellen, werden nur dann als Kategorie-1-Sicherheit akzeptiert, wenn jede Emission ein Emissionsrating (durch eine Ratingagentur) aufweist, das den Bonitätsanforderungen des Eurosystems entspricht. Die Refinanzierungsfähigkeit von Schuldtiteln, die im Rahmen eines Emissionsprogramms begeben wurden, wird für die einzelne Tranche auf der Grundlage des Ratings des Programms geprüft.

(42) Die Durchsetzbarkeit bleibt dabei allerdings von dem Insolvenz- bzw. Konkursrecht, allgemeinen Grundsätzen des Billigkeitsrechts und ähnlichen Grundsätzen soweit abhängig, wie sie auf den Garanten anwendbar sind und die Rechte der Gläubiger gegenüber dem Garanten im Allgemeinen regeln.

(43) Die Bestätigung ist derjenigen NZB zur Prüfung vorzulegen, die eine bestimmte mit einer Garantie unterlegte Sicherheit zur Aufnahme in das Verzeichnis der refinanzierungsfähigen Sicherheiten meldet. Dabei handelt es sich in der Regel um die NZB des Landes, in dem die Sicherheit eingeführt, gehandelt oder notiert wird. Etwaige Fragen in Bezug auf Mehrfachzulassungen sind unter Eligible-Assets.hotline@ecb.int an die EZB zu richten.

(44) Wenn der Garant in einem anderen Rechtssystem niedergelassen ist als dasjenige, welches die der Garantie zugrunde liegenden Bestimmungen regelt, muss die Bestätigung auch ausweisen, dass die Garantie gemäß dem Recht am Sitz des Garanten rechtsgültig und durchsetzbar ist.

(45) Eine Beschreibung der Mindestanforderungen ("Standards") an die geeigneten Wertpapierabwicklungssysteme im Euro-Währungsgebiet und ein aktuelles Verzeichnis der zugelassenen Verbindungen zwischen diesen Systemen finden sich auf der Website der EZB (www.ecb.int).

(46) Euro oder nationale Denominierungen des Euro.

(47) Die Vorschrift, dass der Emittent seinen Sitz im EWR haben muss, gilt nicht für internationale oder supranationale Organisationen.

(48) ABl. L 141 vom 11.6.1993, S. 27.

(49) Von Kreditinstituten ausgegebene Schuldtitel, die die Kriterien gemäß Artikel 22 Absatz 4 der Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) in der geänderten Fassung nicht genau erfuellen, werden nur dann als Kategorie-1-Sicherheiten akzeptiert, wenn sie an einem geregelten Markt gemäß Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen eingeführt bzw. notiert sind.

(50) Verwendet ein Geschäftspartner Sicherheiten, die er nicht oder nicht mehr zur Besicherung eines ausstehenden Kredits verwenden darf, weil er mit dem Emittenten/Garanten identisch ist oder enge Verbindungen bestehen, so hat er dies der zuständigen Zentralbank umgehend mitzuteilen. Die Sicherheiten werden dann am nächsten Bewertungstag mit null bewertet, und ein Margenausgleich kann vorgenommen werden (siehe auch Anhang 6). Darüber hinaus hat der Geschäftspartner die Sicherheit schnellstmöglich zurückzuziehen.

(51) Artikel 1 Nummer 26 der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute lautet wie folgt:

"Enge Verbindungen: eine Situation, in der zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen verbunden sind durch

a) Beteiligung, d. h. das direkte Halten oder das Halten im Wege der Kontrolle von mindestens 20 v. H. der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Unternehmen, oder

b) Kontrolle, d. h. die Verbindung zwischen einem Mutterunternehmen und einem Tochterunternehmen in allen Fällen des Artikels 1 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG oder ein gleichgeartetes Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen; jedes Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens wird ebenfalls als Tochterunternehmen des Mutterunternehmens angesehen, das an der Spitze dieser Unternehmen steht.

Als enge Verbindung zwischen zwei oder mehr natürlichen oder juristischen Personen gilt auch eine Situation, in der die betreffenden Personen mit ein und derselben Person durch ein Kontrollverhältnis dauerhaft verbunden sind."

(52) Diese Bestimmung gilt nicht für (i) enge Verbindungen zwischen dem Geschäftspartner und den öffentlichen Stellen von EWR-Ländern (einschließlich der Fälle, in denen die öffentliche Stelle ein Garant des Emittenten ist), (ii) Handelswechsel, zu deren Zahlung neben dem Geschäftspartner mindestens eine weitere Stelle, die kein Kreditinstitut sein darf, verpflichtet ist, (iii) Schuldtitel, die die Kriterien gemäß Artikel 22 Absatz 4 der Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) in der geänderten Fassung genauestens erfuellen oder (iv) Fälle, in denen Schuldtitel durch bestimmte, mit (iii) vergleichbare rechtliche Sicherungen geschützt sind.

(53) Falls die nationalen Zentralbanken die Nutzung von Instrumenten zulassen, deren Fälligkeitsdatum vor dem Ende der Laufzeit des geldpolitischen Geschäfts liegt, dem sie als Sicherheit zugrunde liegen, müssen die Geschäftspartner diese Sicherheiten an oder vor dem Fälligkeitstag ersetzen.

(54) Diese Verzeichnisse werden täglich aktualisiert und auf der Website der EZB veröffentlicht (www.ecb.int). Die nationalen Zentralbanken können beschließen, bei nicht marktfähigen Kategorie-2-Sicherheiten und Schuldtiteln mit eingeschränkter Liquidität und besonderen Merkmalen in den Veröffentlichungen ihrer nationalen Kategorie-2-Verzeichnisse keine Angaben zu einzelnen Emissionen, Emittenten/Schuldnern oder Garanten zu machen. Sie müssen jedoch andere Informationsmöglichkeiten anbieten, um zu gewährleisten, dass die Geschäftspartner im gesamten Euro-Währungsgebiet die Refinanzierungsfähigkeit einer bestimmten Sicherheit ohne Weiteres feststellen können.

(55) ABl. L 141 vom 11.6.1993, S. 27.

(56) ABl. L 375 vom 31.12.1985, S. 3.

(57) ABl. L 100 vom 19.4.1988, S. 31.

(58) ABl. L 41 vom 13.2.2002, S. 20.

(59) ABl. L 41 vom 13.2.2002, S. 35.

(60) Die Durchsetzbarkeit bleibt dabei allerdings von dem Insolvenz- bzw. Konkursrecht, allgemeinen Grundsätzen des Billigkeitsrechts und ähnlichen Grundsätzen soweit abhängig, wie sie auf den Garanten anwendbar sind und die Rechte der Gläubiger gegenüber dem Garanten im Allgemeinen regeln.

(61) Die Bestätigung ist derjenigen NZB zur Prüfung vorzulegen, die eine bestimmte mit einer Garantie unterlegte Sicherheit zur Aufnahme in das Verzeichnis der refinanzierungsfähigen Sicherheiten meldet. Dabei handelt es sich in der Regel um die NZB des Landes, in dem die Sicherheit eingeführt, gehandelt oder notiert wird. Etwaige Fragen in Bezug auf Mehrfachzulassungen sind unter Eligible-Assets.hotline@ecb.int an die EZB zu richten.

(62) Wenn der Garant in einem anderen Rechtssystem niedergelassen ist als dasjenige, welches die der Garantie zugrunde liegenden Bestimmungen regelt, muss die Bestätigung auch ausweisen, dass die Garantie gemäß dem Recht am Sitz des Garantiegebers rechtsgültig und durchsetzbar ist.

(63) Euro oder nationale Denominierungen des Euro.

(64) Verwendet ein Geschäftspartner - wie bei Kategorie-1-Sicherheiten - Sicherheiten, die er aufgrund einer Identität mit dem Emittenten/Garanten oder bestehender enger Verbindungen nicht bzw. nicht mehr zur Besicherung eines ausstehenden Kredits verwenden darf, so hat er dies der zuständigen Zentralbank umgehend mitzuteilen. Die Sicherheiten werden dann am nächsten Bewertungstag mit null bewertet, und ein Margenausgleich kann vorgenommen werden (siehe auch Anhang 6). Darüber hinaus hat der Geschäftspartner die Sicherheit schnellstmöglich zurückzuziehen.

(65) Artikel 1 Nummer 26 der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute lautet wie folgt:

"Enge Verbindungen: eine Situation, in der zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen verbunden sind durch

a) Beteiligung, d. h. das direkte Halten oder das Halten im Wege der Kontrolle von mindestens 20 v. H. der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Unternehmen, oder

b) Kontrolle, d. h. die Verbindung zwischen einem Mutterunternehmen und einem Tochterunternehmen in allen Fällen des Artikels 1 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG oder ein gleichgeartetes Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen; jedes Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens wird ebenfalls als Tochterunternehmen des Mutterunternehmens angesehen, das an der Spitze dieser Unternehmen steht.

Als enge Verbindung zwischen zwei oder mehr natürlichen oder juristischen Personen gilt auch eine Situation, in der die betreffenden Personen mit ein und derselben Person durch ein Kontrollverhältnis dauerhaft verbunden sind."

(66) Wie bei den Kategorie-1-Sicherheiten gilt diese Bestimmung nicht für (i) enge Verbindungen zwischen dem Geschäftspartner und den öffentlichen Stellen der EWR-Länder (einschließlich der Fälle, in denen die öffentliche Stelle ein Garant des Emittenten ist), (ii) Handelswechsel, zu deren Zahlung neben dem Geschäftspartner mindestens eine weitere Stelle, die kein Kreditinstitut sein darf, verpflichtet ist, (iii) Schuldtitel, die die Kriterien gemäß Artikel 22 Absatz 4 der Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) in der geänderten Fassung genauestens erfuellen oder (iv) Fälle, in denen Schuldtitel durch bestimmte, mit (iii) vergleichbare rechtliche Sicherungen geschützt sind.

(67) Falls die nationalen Zentralbanken die Nutzung von Instrumenten zulassen, deren Fälligkeitsdatum vor dem Ende der Laufzeit des geldpolitischen Geschäfts liegt, dem sie als Sicherheit zugrunde liegen, müssen die Geschäftspartner diese Sicherheiten - wie bei den Kategorie-1-Sicherheiten - an oder vor dem Fälligkeitstag ersetzen.

(68) Aufgrund unterschiedlicher verfahrenstechnischer Abläufe bei der Anschaffung von Sicherheiten bei den nationalen Zentralbanken in den Mitgliedstaaten (in Form eines an die nationale Zentralbank verpfändeten Sicherheitenpools oder einer Rückkaufsvereinbarung, der einzelne, für jede Transaktion konkretisierte Sicherheiten zugrunde liegen), kann es hinsichtlich des Zeitpunktes der Bewertung und bei anderen abwicklungstechnischen Aspekten der Risikokontrolle zu geringfügigen Diskrepanzen kommen.

(69) Die Bewertungsabschläge für festverzinsliche Wertpapiere gelten auch für Schuldtitel, deren Verzinsung von einer Veränderung des Ratings des Emittenten selbst abhängt, oder für an Preisindizes gebundene Anleihen.

(70) Eine Zinszahlung gilt als variabel, wenn der Zinssatz an einen Referenzzins gekoppelt ist und der Zeitraum bis zur nächsten Zinsanpassung dieses Kupons nicht länger als ein Jahr ist. Zinszahlungen, bei denen der Zeitraum bis zur nächsten Zinsanpassung länger als ein Jahr ist, werden als feste Zinszahlung betrachtet, wobei die jeweilige Laufzeit des Bewertungsabschlags der Restlaufzeit des Schuldtitels entspricht.

(71) Wenn ein Schuldtitel bei Streichung aus dem Verzeichnis der Kategorie-1-Sicherheiten in einem Kreditgeschäft des Eurosystems verwendet wird, muss er schnellstmöglich zurückgezogen werden.

(72) Bei einigen Kategorie-2-Sicherheiten mit Zinsanpassung, bei denen die Anpassung eindeutig und klar gemäß den üblichen Marktgepflogenheiten erfolgt, gilt - vorbehaltlich der Zustimmung der EZB - als Restlaufzeit die Zeit bis zur nächsten Zinsanpassung.

(73) Die nationalen Zentralbanken können beschließen, Schuldtitel mit Einkünften (z. B. eine Zinszahlung) oder Aktien, bei denen eine Dividende geleistet wird (oder die ein sonstiges Recht beinhalten, das ihre Eignung als Sicherheit beeinflussen kann), die in der Zeit bis zum Fälligkeitstag des geldpolitischen Geschäfts anfallen, nicht als Sicherheit für befristete Transaktionen zu akzeptieren (siehe Abschnitt 6.2 und 6.3).

(74) Weitere Informationen über das Korrespondenzzentralbank-Modell sind der Broschüre "Das Korrespondenzzentralbank-Modell" zu entnehmen, die auch von der Website der EZB heruntergeladen werden kann (www.ecb.int).

(75) Refinanzierungsfähige Sicherheiten können über ein Zentralbankkonto in einem Wertpapierabwicklungssystem in einem anderen Land als dem Land der entsprechenden Zentralbank verwendet werden, sofern das Eurosystem der Nutzung eines solchen Kontos zugestimmt hat. Seit August 2000 ist die Central Bank and Financial Services Authority of Ireland berechtigt, solch ein Konto bei Euroclear zu eröffnen. Dieses Konto kann für alle refinanzierungsfähigen Sicherheiten in Euroclear verwendet werden, also auch für refinanzierungsfähige Sicherheiten, die über zugelassene Verbindungen an Euroclear übertragen werden.

(76) Weitere Erläuterungen sind der Broschüre "Das Korrespondenzzentralbank-Modell" zu entnehmen.

(77) Ein aktuelles Verzeichnis der zugelassenen Verbindungen findet sich auf der Website der EZB (www.ecb.int).

(78) Siehe "Standards for the use of EU securities settlement systems in ESCB credit operations", Januar 1998.

(79) Der Inhalt dieses Kapitels dient nur der Erläuterung.

(80) ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 1.

(81) ABl. L 250 vom 2.10.2003, S. 10.

(82) Diese Verzeichnisse sind auf der Website der EZB veröffentlicht (www.ecb.int).

(83) Der Berichtsrahmen für die Geld- und Bankenstatistiken der EZB wird in Anhang 4 erläutert.

(84) Siehe Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 der Europäischen Zentralbank vom 12. September 2003 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (EZB/2003/9). Weitere Informationen über den pauschalen Abzug sind der Website der EZB zu entnehmen (www.ecb.int); siehe auch die Websites des Eurosystems (Anhang 5).

(85) Instituten, die nach den Bestimmungen der Meldevorschriften für die Geld- und Bankenstatistiken der EZB statistische Daten als Gruppe auf konsolidierter Basis melden dürfen (siehe Anhang 4), wird nur ein derartiger Freibetrag für die Gruppe insgesamt gewährt, es sei denn, die Institute machen Angaben über die Mindestreservebasis und die Mindestreservebestände in so ausführlicher Form, dass das Eurosystem deren Richtigkeit und Qualität überprüfen und das Mindestreserve-Soll für jedes einzelne der Gruppe angehörende Institut bestimmen kann.

(86) Der Kalender wird für gewöhnlich im Rahmen einer Pressemitteilung der EZB bekannt gegeben, die auf der Website der EZB (www.ecb.int) zu finden ist. Darüber hinaus wird der Kalender im Amtsblatt der Europäischen Union und auf den Websites der NZBen veröffentlicht.

(87) Falls ein Institut in einem Mitgliedstaat, in dem es niedergelassen ist, keine Hauptverwaltung hat, benennt es eine Hauptniederlassung, die dann für die Haltung der gesamten Mindestreserven aller Niederlassungen des Instituts in dem jeweiligen Mitgliedstaat verantwortlich ist.

(88) Solche Kriterien wurden in der "Mitteilung der Europäischen Zentralbank über die Verhängung von Sanktionen aufgrund von Verletzungen der Mindestreservepflicht" im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 11. Februar 2000 veröffentlicht.

ANHÄNGE

ANHANG 1

Beispiele für geldpolitische Geschäfte und Verfahren

Verzeichnis der Beispiele

Beispiel 1 Liquiditätszuführende befristete Transaktion über Mengentender

Beispiel 2 Liquiditätszuführende befristete Transaktion über Zinstender

Beispiel 3 Emission von EZB-Schuldverschreibungen über Zinstender

Beispiel 4 Liquiditätsabsorbierendes Devisenswapgeschäft über Zinstender

Beispiel 5 Liquiditätszuführendes Devisenswapgeschäft über Zinstender

Beispiel 6 Maßnahmen zur Risikokontrolle

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ANHANG 2

Glossar

Abschlusstag (trade date (T)): Datum, an dem ein Abschluss (d. h. eine Vereinbarung über eine finanzielle Transaktion zwischen zwei Geschäftspartnern) getätigt wird. Dieses Datum kann mit dem Abwicklungstag für die Transaktion zusammenfallen (gleichtägige Abwicklung) oder dem Abwicklungstag um eine bestimmte Anzahl von Geschäftstagen vorausgehen (der Abwicklungstag wird definiert als der Abschlusstag T + Zeit bis zur Abwicklung).

Abwicklungstag (settlement date): Datum, an dem eine Transaktion abgewickelt wird. Die Abwicklung kann am gleichen Tag (gleichtägige Abwicklung) oder einen oder mehrere Tage nach dem Abschluss stattfinden (der Abwicklungstag wird definiert als der Abschlusstag T + Zeit bis zur Abwicklung).

Aktienkursrisiko (equity price risk): Verlustrisiko aufgrund der Schwankungen von Aktienkursen. Das Eurosystem ist bei seinen geldpolitischen Operationen insofern dem Aktienkursrisiko ausgesetzt, als Aktien als Kategorie-2-Sicherheiten akzeptiert werden.

Amerikanisches Zuteilungsverfahren (American auction, multiple rate auction): Tenderverfahren, bei dem der Zuteilungssatz (bzw. Preis/Swapsatz) dem jeweiligen individuellen Gebot entspricht.

Befristete Transaktion (reverse transaction): Geschäft, bei dem die nationale Zentralbank Vermögenswerte gemäß einer Rückkaufsvereinbarung kauft oder verkauft oder Kredite gegen Verpfändung von Sicherheiten gewährt.

Bewertungsabschlag (valuation haircut): Risikokontrollmaßnahme für Sicherheiten, die bei befristeten Transaktionen verwendet werden, wobei die Zentralbank den Wert der Sicherheiten als Marktwert der Sicherheiten abzüglich eines bestimmten Prozentsatzes (Sicherheitsabschlag) berechnet. Das Eurosystem wendet Bewertungsabschläge an, die den Merkmalen der jeweiligen Sicherheiten entsprechen, wie z. B. der Restlaufzeit.

Bewertungstag (valuation date): Datum, an dem die den Kreditoperationen zugrunde liegenden Sicherheiten bewertet werden.

Bilaterale Geschäfte (bilateral procedure): Verfahren, bei dem die Zentralbank nur mit einem oder wenigen Geschäftspartnern direkt Geschäfte abschließt, ohne Tenderverfahren zu nutzen. Hierzu gehören auch Operationen, die über die Börsen oder über Marktvermittler durchgeführt werden.

Brutto-Abwicklungssystem in Echtzeit (RTGS-System) (real-time gross settlement system, RTGS system): Abwicklungssystem, in dem jede Transaktion (kontinuierlich) in Echtzeit verarbeitet und ausgeglichen wird (ohne Verrechnung (Netting)). Siehe auch: TARGET-System.

Dematerialisierung (dematerialisation): Abschaffung von effektiven Stücken oder Dokumenten, die Eigentum an Finanzinstrumenten verbriefen, sodass Finanzaktiva nur als Bucheinträge existieren.

Depotbank (custodian): Einrichtung, die Wertpapiere und andere Finanzinstrumente im Auftrag Dritter verwahrt und verwaltet.

Depotkonto (safe custody account): Von der Zentralbank verwaltetes Wertpapierdepot, in dem Kreditinstitute Wertpapiere hinterlegen können, die der Besicherung von Zentralbankoperationen dienen.

Devisenswapgeschäft (foreign exchange swap): Gleichzeitiger Kassakauf/-verkauf und Terminverkauf/-kauf einer Währung gegen eine andere. Das Eurosystem führt geldpolitische Offenmarktgeschäfte in Form von Devisenswapgeschäften durch, bei denen die nationalen Zentralbanken (oder die EZB) Euro gegen eine Fremdwährung per Kasse kaufen (oder verkaufen) und sie gleichzeitig per Termin verkaufen (oder kaufen).

Durchschnittserfuellung (averaging provision): Mechanismus, der es den Geschäftspartnern erlaubt, ihre Mindestreservepflicht auf Grundlage ihrer durchschnittlichen Mindestreserveguthaben in der Mindestreserve-Erfuellungsperiode zu erfuellen. Die durchschnittliche Mindestreserve-Erfuellung trägt zur Stabilisierung der Geldmarktzinsen bei, indem sie den Instituten einen Anreiz gibt, die Auswirkungen von zeitweiligen Liquiditätsschwankungen abzufedern. Das Mindestreservesystem des Eurosystems sieht eine Durchschnittserfuellung vor.

Echtzeit-Bruttosystem (gross settlement system): Übertragungssystem, bei dem jede Übertragung von Vermögenswerten oder von Sicherheiten einzeln abgewickelt wird.

(Effekten-)Girosystem (book-entry system): Buchungssystem, das die Übertragung von Wertpapieren und anderen Finanzinstrumenten gestattet, ohne effektive Stücke zu bewegen (z. B. die elektronische Übertragung von Wertpapieren). Siehe auch Dematerialisierung.

Einlagefazilität (deposit facility): Ständige Fazilität des Eurosystems, die den Geschäftspartnern die Möglichkeit bietet, Guthaben bis zum nächsten Geschäftstag zu einem vorher festgesetzten Zinssatz bei einer nationalen Zentralbank anzulegen.

Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist (deposits redeemable at notice): Diese Kategorie umfasst Einlagen, über die der Einleger erst nach Kündigung und Ablauf der vereinbarten Kündigungsfrist verfügen kann. In manchen Fällen besteht die Möglichkeit, einen festgelegten Betrag innerhalb einer bestimmten Frist abzuheben oder vorzeitige Abhebungen gegen Zahlung eines Strafzinses zu tätigen.

Einlagen mit vereinbarter Laufzeit (deposits with agreed maturity): Diese Kategorie umfasst vorwiegend befristete Einlagen, über die je nach nationalen Gepflogenheiten vor Ablauf der Bindungsfrist nicht oder nur gegen Zahlung eines Strafzinses verfügt werden kann. Sie umfasst auch einige nicht marktfähige Schuldverschreibungen, etwa nicht marktfähige Einlagenzertifikate für den Absatz an Bankkunden.

Emittent (issuer): Rechtliche Einheit, die aus einem Wertpapier oder einem anderen Finanzinstrument verpflichtet ist.

Endgültige Übertragung (final transfer): Unwiderrufliche und unbedingte Übertragung mit schuldbefreiender Wirkung.

Endgültiger Kauf bzw. Verkauf (outright transaction): Transaktion, bei der die Zentralbank Vermögenswerte endgültig am Markt (per Kasse oder Termin) kauft oder verkauft.

Enge Verbindungen (close links): Laut Artikel 1 Nummer 26 der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute ist eine "enge Verbindung: eine Situation, in der zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen verbunden sind durch a) Beteiligung, d. h. das direkte Halten oder das Halten im Wege der Kontrolle von mindestens 20 v. H. der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Unternehmen oder b) Kontrolle, d. h. die Verbindung zwischen einem Mutterunternehmen und einem Tochterunternehmen in allen Fällen des Artikels 1 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG oder ein gleichgeartetes Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen; jedes Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens wird ebenfalls als Tochterunternehmen des Mutterunternehmens angesehen, das an der Spitze dieser Unternehmen steht. Als enge Verbindung zwischen zwei oder mehr natürlichen oder juristischen Personen gilt auch eine Situation, in der die betreffenden Personen mit ein und derselben Person durch ein Kontrollverhältnis dauerhaft verbunden sind".

Europäisches System der Zentralbanken (ESZB) (European System of Central Banks (ESCB)): Bezieht sich auf die Europäische Zentralbank (EZB) und die nationalen Zentralbanken der EU-Mitgliedstaaten. Es ist darauf hinzuweisen, dass die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die die einheitliche Währung gemäß dem Vertrag nicht eingeführt haben, ihre währungspolitischen Befugnisse nach innerstaatlichem Recht behalten und daher nicht in die Durchführung der Geldpolitik des Eurosystems eingeschaltet sind.

Eurosystem (Eurosystem): Umfasst die Europäische Zentralbank (EZB) und die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets. Die Beschlussorgane des Eurosystems sind der EZB-Rat und das Direktorium der EZB.

Euro-Währungsgebiet (euro area): Gebiet, das die EU-Mitgliedstaaten umfasst, welche den Euro gemäß dem Vertrag als einheitliche Währung eingeführt haben und in denen eine einheitliche Geldpolitik unter der Verantwortung des EZB-Rats durchgeführt wird.

Eurozinsmethode (act/360) (actual/360): Zinsberechnungsmethode, bei der die Zinsen taggenau berechnet werden, wobei für die Ermittlung des Zinsdivisors das Jahr zu 360 Tagen angenommen wird. Diese Zinsberechnungsmethode wird bei den geldpolitischen Operationen des Eurosystems angewandt.

EWR-Länder (Europäischer Wirtschaftsraum) (EEA (European Economic Area) countries): EU-Mitgliedstaaten sowie Island, Liechtenstein und Norwegen.

EZB-Zeit (ECB time): Ortszeit der EZB.

Fälligkeitstag (maturity date): Datum, an dem eine geldpolitische Operation ausläuft. Im Falle einer Rückkaufsvereinbarung oder eines Swapgeschäfts entspricht der Fälligkeitstag dem Rückkaufstag.

Feinsteuerungsoperation (fine-tuning operation): Unregelmäßige, vom Eurosystem durchgeführte Offenmarktoperation, die hauptsächlich darauf abzielt, unerwartete Liquiditätsschwankungen am Markt auszugleichen.

Festsatztender (fixed rate tender): Siehe Mengentender.

Festverzinslicher Schuldtitel (fixed-rate instrument): Finanzierungsinstrument, bei dem der Zinssatz für die gesamte Laufzeit des Instruments festgelegt ist.

Floater (floating-rate instrument): Siehe Variabel verzinslicher Schuldtitel.

Freibetrag (lump-sum allowance): Fester Betrag, den ein Institut bei der Berechnung seines Mindestreserve-Solls nach den Mindestreservevorschriften des Eurosystems abzieht.

Geschäftspartner (counterparty): Kontrahent bei einem Finanzgeschäft (z. B. bei jeder Transaktion mit der Zentralbank).

Geschäftstag des Eurosystems (Eurosystem business day): Jeder Tag, an dem die EZB und mindestens eine nationale Zentralbank zur Ausführung von geldpolitischen Operationen des Eurosystems geöffnet sind.

Grenzüberschreitende Abwicklung (cross-border settlement): Abwicklung, die in einem anderen Land als dem Land oder den Ländern stattfindet, in dem/denen einer der Handelspartner oder beide Handelspartner ihren Sitz haben.

Hauptrefinanzierungsgeschäft (main refinancing operation): Regelmäßiges Offenmarktgeschäft, das vom Eurosystem in Form einer befristeten Transaktion durchgeführt wird. Hauptrefinanzierungsgeschäfte werden im Wege von wöchentlichen Standardtendern mit einer Laufzeit von in der Regel einer Woche ausgeführt.

Hereinnahme von Termineinlagen (collection of fixed-term deposits): Geldpolitisches Instrument, das vom Eurosystem für Feinsteuerungszwecke eingesetzt werden kann, indem den Geschäftspartnern eine Verzinsung für befristete Einlagen auf Konten bei den nationalen Zentralbanken angeboten wird, um am Markt Liquidität abzuschöpfen.

Hoechstbietungsbetrag (maximum bid limit): Betragsmäßige Obergrenze für Gebote von einzelnen Geschäftspartnern bei einer Tenderoperation. Das Eurosystem kann Hoechstbietungsbeträge festsetzen, um unverhältnismäßig hohe Gebote einzelner Geschäftspartner zu vermeiden.

Hoechstbietungssatz (maximum bid rate): Hoechster Zinssatz, zu dem die Geschäftspartner bei Zinstendern Gebote abgeben können. Gebote über dem von der EZB bekannt gegebenen Hoechstbietungssatz bleiben unberücksichtigt.

Holländisches Zuteilungsverfahren (Dutch auction, single rate auction): Tenderverfahren, bei dem der Zuteilungssatz (bzw. Preis/Swapsatz) für alle zum Zuge kommenden Gebote dem marginalen Zinssatz entspricht.

Innertageskredit (intraday credit): Kreditgewährung mit einer Laufzeit von weniger als einem Geschäftstag. Er kann von Zentralbanken gewährt werden, um offene Positionen bei der Zahlungsabwicklung auszugleichen; es kann sich dabei a) um einen besicherten Überziehungskredit bzw. b) um ein Kreditgeschäft gegen Pfand oder mit Rückkaufsvereinbarung handeln.

Interlinking-Mechanismus (interlinking mechanism): Mechanismus innerhalb des TARGET-Systems, der allgemeine Verfahren und eine Infrastruktur bereitstellt, durch die Zahlungsaufträge von einem nationalen RTGS-System an ein anderes weitergeleitet werden können.

Internationale Wertpapier-Identifikationsnummer (ISIN) (International Securities Identification Number): Eine internationale Kennnummer, mit der an den Finanzmärkten begebene Wertpapiere gekennzeichnet werden.

Inverse Floater (inverse floating-rate instrument): Strukturiertes Wertpapier, bei dem sich der an den Inhaber des Wertpapiers gezahlte Zinssatz invers zu Veränderungen eines bestimmten Referenzzinses bewegt.

Kategorie-1-Sicherheit (tier one asset): Marktfähige Sicherheit, die bestimmte, für das gesamte Euro-Währungsgebiet einheitliche, von der EZB festgelegte Zulassungskriterien erfuellt.

Kategorie-2-Sicherheit (tier two asset): Marktfähige oder nicht marktfähige Sicherheit, für die die jeweilige nationale Zentralbank vorbehaltlich der Zustimmung der EZB die Zulassungskriterien festlegt.

Kaufpreis (purchase price): Preis, zu dem Vermögenswerte dem Käufer vom Verkäufer verkauft werden oder zu verkaufen sind.

Kauftag (purchase date): Datum, an dem der Verkauf von Vermögenswerten durch den Verkäufer an den Käufer wirksam wird.

Kennzeichnungsverfahren (earmarking system): System zur Verwaltung von Sicherheiten durch die Zentralbanken, bei dem Liquidität gegen Sicherheiten, die als Deckung für jedes einzelne Geschäft gekennzeichnet sind, bereitgestellt wird.

Korrespondenzbankbeziehung (correspondent banking): Vereinbarung, in deren Rahmen ein Kreditinstitut Zahlungsverkehrsdienstleistungen und andere Dienstleistungen für eine anderes Kreditinstitut erbringt. Zahlungen durch Korrespondenzbanken werden oft über gegenseitige Konten (Nostro- und Lorokonten) ausgeführt, die mit dauerhaften Kreditlinien verbunden sein können. Korrespondenzbankdienste werden vor allem grenzüberschreitend angeboten, es existieren aber auch Agenturbeziehungen auf nationaler Ebene. Ein Lorokonto ist ein von einer Korrespondenzbank im Auftrag eines ausländischen Kreditinstituts geführtes Konto; aus Sicht des ausländischen Kreditinstituts ist dieses Konto ein Nostrokonto.

Korrespondenzzentralbank-Modell (correspondent central banking model (CCBM)): Vom Europäischen System der Zentralbanken eingerichtetes Verfahren mit dem Ziel, es den Geschäftspartnern zu ermöglichen, refinanzierungsfähige Sicherheiten auf grenzüberschreitender Basis zu nutzen. Beim Korrespondenzzentralbank-Modell handeln die nationalen Zentralbanken gegenseitig als Verwahrer. Dies bedeutet, dass die nationalen Zentralbanken gegenseitig Depots (und Depots für die EZB) führen.

Kreditinstitut (credit institution): Bezieht sich in diesem Dokument auf ein Institut gemäß der Definition in Artikel 1 Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute in der durch die Richtlinie 2000/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 geänderten Fassung. Demzufolge ist ein Kreditinstitut: a) ein Unternehmen, dessen Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren, oder b) ein Unternehmen oder jede andere juristische Person, die nicht unter a) aufgeführt ist und Zahlungsmittel in Form von elektronischem Geld ausgibt. "Elektronisches Geld" bezeichnet einen Geldwert in Form einer Forderung gegen die ausgebende Stelle, der i) auf einem Datenträger gespeichert ist, ii) gegen Entgegennahme eines Geldbetrags ausgegeben wird, dessen Wert nicht geringer ist als der ausgegebene monetäre Wert, iii) von anderen Unternehmen als der ausgebenden Stelle als Zahlungsmittel akzeptiert wird.

Längerfristiges Refinanzierungsgeschäft (longer-term refinancing operation): Regelmäßiges Offenmarktgeschäft, das vom Eurosystem in Form einer befristeten Transaktion durchgeführt wird. Längerfristige Refinanzierungsgeschäfte werden im Wege von monatlichen Standardtendern mit einer Laufzeit von in der Regel drei Monaten ausgeführt.

Laufzeitkategorie (maturity bucket): Kategorie von Schuldtiteln innerhalb einer Liquiditätskategorie der Kategorie-1-Sicherheiten bzw. der Kategorie-2-Sicherheiten, deren Restlaufzeit innerhalb einer bestimmten Bandbreite liegt, z. B. in der Laufzeitkategorie von drei bis fünf Jahren.

Lieferung-gegen-Zahlung-System (L/Z-System) (delivery versus payment (DVP) system; delivery against payment system): Verfahren in einem Wertaustauschsystem, das sicherstellt, dass die endgültige Übertragung der Vermögenswerte (Wertpapiere oder sonstige Finanzinstrumente) dann und nur dann erfolgt, wenn die endgültige Übertragung des anderen Vermögenswerts oder der anderen Vermögenswerte zustande kommt.

Margenausgleich (margin call): Ein Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung von Schwankungsmargen; dabei fordert die Zentralbank, falls der regelmäßig ermittelte Wert der Sicherheiten unter eine bestimmte Grenze fällt, die Geschäftspartner auf, zusätzliche Sicherheiten (oder Guthaben) zur Verfügung zu stellen. Umgekehrt können die Geschäftspartner die Zentralbank bitten, überschüssige Sicherheiten (oder Guthaben) zurückzugeben, falls der Wert der Sicherheiten nach einer Neubewertung den von ihnen geschuldeten Betrag zuzüglich der Schwankungsmarge übersteigt.

Marginaler Swapsatz (marginal swap point quotation): Swapsatz, bei dem das gewünschte Zuteilungsvolumen im Tenderverfahren erreicht wird.

Marginaler Zinssatz (marginal interest rate): Zinssatz, bei dem das gewünschte Zuteilungsvolumen im Tenderverfahren erreicht wird.

Marktpreisbewertung (marking to market): Siehe Schwankungsmarge.

Mengentender (Festsatztender) (/fixed rate tender, volume tender): Tenderverfahren, bei dem der Zinssatz im Voraus von der Zentralbank festgelegt wird und die teilnehmenden Geschäftspartner den Geldbetrag bieten, für den sie zum vorgegebenen Zinssatz abschließen wollen.

Mindestbietungssatz (minimum bid rate): Niedrigster Zinssatz, zu dem die Geschäftspartner bei Zinstendern Gebote abgeben können.

Mindestreservebasis (reserve base): Summe derjenigen Bilanzposten, die die Basis für die Berechnung des Mindestreserve-Solls eines Kreditinstituts darstellen.

Mindestreserve-Erfuellungsperiode (maintenance period): Zeitraum, für den die Einhaltung der Mindestreservepflicht berechnet wird. Die EZB veröffentlicht spätestens drei Monate vor Beginn jedes Jahres einen Kalender der Mindestreserve-Erfuellungsperioden. Die Erfuellungsperiode beginnt am Tag der Abwicklung des ersten Hauptrefinanzierungsgeschäfts, das auf die Sitzung des EZB-Rats folgt, in der die monatliche Beurteilung des geldpolitischen Kurses vorgesehen ist. Sie endet für gewöhnlich am Tag vor dem entsprechenden Abwicklungstag des folgenden Monats. Unter bestimmten Bedingungen kann der bereits veröffentlichte Kalender geändert werden, etwa wenn es zu Verschiebungen im Sitzungskalender des EZB-Rats kommt.

Mindestreserveguthaben (reserve holdings): Guthaben der Geschäftspartner auf ihren Mindestreservekonten, die der Erfuellung der Mindestreservepflicht dienen.

Mindestreservekonto (reserve account): Konto bei der nationalen Zentralbank, auf dem ein Geschäftspartner Mindestreserveguthaben unterhält. Die Zahlungsausgleichskonten der Geschäftspartner bei den nationalen Zentralbanken können als Mindestreservekonten genutzt werden.

Mindestreservepflicht (reserve requirement): Pflicht der Institute, Mindestreserven bei der Zentralbank zu unterhalten. Im Mindestreservesystem des Eurosystems wird die Höhe der von einem Kreditinstitut zu unterhaltenden Mindestreserven (Mindestreserve-Soll) durch Anwendung der jeweiligen Mindestreservesätze auf die reservepflichtigen Bilanzpositionen des Instituts berechnet. Darüber hinaus ziehen die Institute einen Freibetrag von ihrem Mindestreserve-Soll ab.

Mindestreservesatz (reserve ratio): Von der Zentralbank für jede Kategorie reservepflichtiger Bilanzposten festgelegter Satz. Die Sätze werden zur Berechnung des Mindestreserve-Solls verwendet.

Mindestzuteilungsbetrag (minimum allotment amount): Niedrigster Betrag, der einem Geschäftspartner bei einer Tenderoperation zugeteilt wird. Das Eurosystem kann beschließen, bei seinen Tenderoperationen jedem Geschäftspartner einen Mindestbetrag zuzuteilen.

Mindestzuteilungsquote (minimum allotment ratio): Niedrigster Prozentsatz der zum marginalen Zinssatz zugeteilten Gebote bei Tendergeschäften. Das Eurosystem kann beschließen, eine Mindestzuteilungsquote bei seinen Tendergeschäften zu verwenden.

Mitgliedstaat (Member State): Bezieht sich in diesem Dokument auf einen EU-Mitgliedstaat, der gemäß dem Vertrag die einheitliche Währung eingeführt hat.

Monetäre Finanzinstitute (MFIs) (monetary financial institutions (MFIs)): Alle Finanzinstitute, die den Geldschöpfungssektor des Euro-Währungsgebiets bilden. Hierzu zählen Zentralbanken, ansässige Kreditinstitute im Sinne der Gemeinschaftsgesetzgebung und alle anderen im Euroraum ansässigen Finanzinstitute, deren wirtschaftliche Tätigkeit darin besteht, Einlagen bzw. Einlagensubstitute im engeren Sinn von anderen Wirtschaftssubjekten als MFIs entgegenzunehmen und auf eigene Rechnung (zumindest im wirtschaftlichen Sinn) Kredite zu gewähren und/oder in Wertpapiere zu investieren.

Nachträgliche Zinsfestsetzung (post-fixed coupon): Verzinsung eines variabel verzinslichen Schuldtitels, die auf der Basis der Werte eines Referenzindex an (einem) bestimmten Tag(en) während der Zinslaufzeit festgesetzt wird.

Nationale Zentralbank (NZB) (national central bank (NCB)): Bezieht sich in diesem Dokument auf die Zentralbank eines EU-Mitgliedstaats, der gemäß dem Vertrag die einheitliche Währung eingeführt hat.

Nullkuponanleihe (zero coupon bond): Wertpapier, bei dem während der gesamten Laufzeit nur eine Zahlung anfällt. Im vorliegenden Dokument umfassen Nullkuponanleihen Wertpapiere, die unter Abzug eines Diskonts begeben werden, und Wertpapiere, bei denen eine einzige Zinszahlung bei Fälligkeit erfolgt. Strips sind eine besondere Art von Nullkuponanleihen.

NZB-Geschäftstag (NCB business day): Jeder Tag, an dem die nationale Zentralbank eines bestimmten Mitgliedstaats zur Ausführung von geldpolitischen Operationen des Eurosystems geöffnet ist. Sollten Zweigstellen der nationalen Zentralbank in einigen Mitgliedstaaten an NZB-Geschäftstagen aufgrund lokaler oder regionaler Bankfeiertage geschlossen sein, muss die betreffende nationale Zentralbank die Geschäftspartner vorab über die Regelungen bezüglich der Geschäfte mit diesen Zweigstellen informieren.

Offenmarktgeschäfte (open market operations): Geschäfte, die auf Initiative der Zentralbank am Finanzmarkt durchgeführt werden. Im Hinblick auf ihre Zielsetzung, die Abstände, in denen sie durchgeführt werden, und die angewandten Verfahren können Offenmarktgeschäfte des Eurosystems in vier Kategorien unterteilt werden: Hauptrefinanzierungsgeschäfte, längerfristige Refinanzierungsgeschäfte, Feinsteuerungsoperationen und strukturelle Operationen. Das für Offenmarktgeschäfte am häufigsten verwendete Instrument ist die befristete Transaktion; sie kann für alle vier angeführten Kategorien genutzt werden. Darüber hinaus können bei strukturellen Operationen Schuldverschreibungen begeben und endgültige Käufe bzw. Verkäufe durchgeführt werden; Feinsteuerungsoperationen können in Form von endgültigen Käufen bzw. Verkäufen, Devisenswapgeschäften und durch die Hereinnahme von Termineinlagen abgewickelt werden.

Pauschaler Abzug (standardised deduction): Bestimmter Prozentsatz der Summe der ausgegebenen Schuldverschreibungen mit einer vereinbarten Laufzeit von bis zu zwei Jahren (einschließlich Geldmarktpapieren), der von der Mindestreservebasis von Emittenten abgezogen werden kann, die nicht nachweisen können, dass diese Verbindlichkeiten gegenüber anderen der Mindestreservepflicht des Eurosystems unterliegenden Instituten, der EZB oder einer nationalen Zentralbank bestehen.

Pensionsgeschäft (repo): Siehe Rückkaufsvereinbarung.

Pfandpoolverfahren (collateral pooling system, pooling system): System zur Verwaltung von Sicherheiten durch die Zentralbanken, bei dem die Geschäftspartner ein Pool-Konto zur Hinterlegung von Sicherheiten für ihre Geschäfte mit der Zentralbank eröffnen. Anders als bei einem Kennzeichnungsverfahren werden beim Pfandpoolverfahren die Sicherheiten nicht als Deckung für bestimmte Geschäfte gekennzeichnet.

Repogeschäft (repo): Siehe Rückkaufsvereinbarung.

Restlaufzeit (residual maturity): Verbleibende Laufzeit bis zur Fälligkeit eines Schuldtitels.

Rückkaufspreis (repurchase price): Preis, zu dem der Käufer verpflichtet ist, dem Verkäufer Vermögenswerte im Rahmen einer Rückkaufsvereinbarung zurückzuverkaufen. Der Rückkaufspreis ist gleich der Summe aus dem Kaufpreis und dem Preisaufschlag, der dem Zins auf den zur Verfügung gestellten Liquiditätsbetrag für die Laufzeit der Operation entspricht.

Rückkaufstag (repurchase date): Datum, an dem der Käufer verpflichtet ist, dem Verkäufer Vermögenswerte im Rahmen einer Rückkaufsvereinbarung zurückzuverkaufen.

Rückkaufsvereinbarung (repurchase agreement): Vereinbarung, nach der ein Vermögensgegenstand verkauft wird und die den Verkäufer gleichzeitig berechtigt und verpflichtet, diesen Vermögensgegenstand zu einem bestimmten Preis zu einem künftigen Zeitpunkt oder auf Anforderung zurückzukaufen. Eine solche Vereinbarung gleicht wirtschaftlich einem besicherten Kredit, allerdings mit dem Unterschied, dass das Eigentum an den Sicherheiten auf den Käufer übertragen wird. Das Eurosystem nutzt bei seinen befristeten Transaktionen Rückkaufsvereinbarungen mit fester Fälligkeit.

Schnelltender (quick tender): Tenderverfahren, das vom Eurosystem für Feinsteuerungsoperationen genutzt wird, wenn die Liquiditätssituation am Markt rasch beeinflusst werden soll. Schnelltender werden innerhalb einer Stunde und nur mit einer begrenzten Zahl von Geschäftspartnern durchgeführt.

Schwankungsmarge bzw. Marktpreisbewertung (variation margin, marking to market): Das Eurosystem verlangt, dass der Marktwert der Sicherheiten während der gesamten Laufzeit einer liquiditätszuführenden befristeten Transaktion eine bestimmte Höhe haben muss. Falls der regelmäßig neu ermittelte Wert der Sicherheiten eine bestimmte Höhe unterschreitet, fordert die nationale Zentralbank den Geschäftspartner auf, zusätzliche Sicherheiten (oder Guthaben) zur Verfügung zu stellen (Margenausgleich). Falls andererseits der Wert der Sicherheiten nach ihrer Neubewertung eine bestimmte Höhe übersteigt, kann sich der Geschäftspartner die überschüssigen Sicherheiten (oder Guthaben) zurückgeben lassen. Siehe hierzu auch Abschnitt 6.4.

Schwellenwert (trigger point): Im Voraus festgelegte Höhe der bereitgestellten Liquidität, bei deren Erreichen ein Margenausgleich vorgenommen wird.

Sicherheitenmarge (initial margin): Risikokontrollmaßnahme, die das Eurosystem bei befristeten Transaktionen anwenden kann, wobei der Geschäftspartner Sicherheiten zur Verfügung stellen muss, deren Wert dem des gewährten Kredits zuzüglich des Wertes der Sicherheitenmarge entspricht.

Sicherheitsabschlag (haircut): Siehe Bewertungsabschlag.

Solvenzrisiko (solvency risk): Verlustrisiko aufgrund der Zahlungsunfähigkeit (Konkurs) des Emittenten eines Finanzinstruments oder aufgrund der Insolvenz des Geschäftspartners.

Spitzenrefinanzierungsfazilität (marginal lending facility): Ständige Fazilität des Eurosystems, die die Geschäftspartner nutzen können, um von einer nationalen Zentralbank gegen refinanzierungsfähige Sicherheiten einen Übernachtkredit zu einem im Voraus festgelegten Zinssatz zu erhalten.

Standardtender (standard tender): Tenderverfahren, das bei den regelmäßigen Offenmarktgeschäften des Eurosystems verwendet wird. Standardtender werden innerhalb von 24 Stunden durchgeführt. Alle Geschäftspartner, die die allgemeinen Zulassungskriterien erfuellen, sind berechtigt, bei Standardtendern Gebote abzugeben.

Ständige Fazilität (standing facility): Zentralbankfazilität, die die Geschäftspartner auf eigene Initiative in Anspruch nehmen können. Das Eurosystem bietet zwei ständige Übernachtfazilitäten an, die Spitzenrefinanzierungsfazilität und die Einlagefazilität.

Starttag (start date): Datum, an dem das erste Teilgeschäft einer geldpolitischen Operation abgewickelt wird. Der Starttag entspricht bei Rückkaufsvereinbarungen und Devisenswapgeschäften dem Kauftag.

Strip (strip - seperate trading of interest and principal): Nullkuponanleihe, die geschaffen wurde, damit Ansprüche auf bestimmte Zahlungsströme aus einem Wertpapier und der Kapitalbetrag des Wertpapiers getrennt gehandelt werden können.

Strukturelle Operation (structural operation): Offenmarktgeschäft, das vom Eurosystem in erster Linie durchgeführt wird, um die strukturelle Liquiditätsposition des Finanzsektors gegenüber dem Eurosystem anzupassen.

Swapsatz (swap point): Differenz zwischen dem Wechselkurs der Termintransaktion und dem Wechselkurs der Kassatransaktion bei einem Devisenswapgeschäft.

Tagesschluss (end-of-day): Zeitpunkt am Ende des Geschäftstages (nach Schließung des TARGET-Systems), zu dem die Arbeiten im Zusammenhang mit den an diesem Tag im TARGET-System abgewickelten Zahlungen beendet sind.

TARGET-System (Transeuropäisches Automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Überweisungssystem) (TARGET (Trans-European Automated Real-time Gross settlement Express Transfer) system): Echtzeit-Bruttosystem für den Euro. Es handelt sich um ein dezentralisiertes System, das aus den 15 nationalen RTGS-Systemen, dem Zahlungsverkehrsmechanismus der EZB und dem Interlinking-Mechanismus besteht.

Tenderverfahren (tender procedure): Ausschreibungsverfahren, bei dem die Zentralbank auf der Basis konkurrierender Gebote der Geschäftspartner dem Markt Liquidität zuführt oder entzieht. Die für die Zentralbank günstigsten Gebote kommen vorrangig zum Zuge, bis der Gesamtbetrag an Liquidität, der von der Zentralbank zugeführt oder absorbiert werden soll, erreicht ist.

Variabel verzinslicher Schuldtitel (floating-rate instrument): Finanzinstrument, bei dem der Zinssatz in regelmäßigen Abständen anhand eines Referenzindex neu festgesetzt und damit den Veränderungen der kurz- oder mittelfristigen Marktzinsen angepasst wird. Es gibt variabel verzinsliche Schuldtitel mit Zinsfestsetzung im Voraus oder mit Zinsfestsetzung im Nachhinein.

Verbindung zwischen Wertpapierabwicklungssystemen (link between securities settlement systems): Sie besteht aus allen Verfahren und Einrichtungen zwischen zwei Wertpapierabwicklungssystemen für die Übertragung von Wertpapieren im (Effekten-)Giroverfahren.

Vertrag (Treaty): Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der jeweils gültigen Fassung, der auch häufig als "Römischer Vertrag" bezeichnet wird.

Verwahrstelle (depository): Einrichtung mit der Hauptfunktion, Wertpapiere entweder effektiv zu verwahren oder elektronisch aufzuzeichnen und über das Eigentum an diesen Wertpapieren Buch zu führen.

Wertpapierabwicklungssystem (securities settlement system (SSS)): System, das die Verwahrung und Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten entweder ohne Gegenwertverrechnung oder gegen Zahlung ermöglicht.

Zahlungsausgleichsagent (settlement agent): Stelle, die den Saldenausgleich (z. B. die Ermittlung der Ausgleichsbeträge, die Überwachung der Zahlungsströme usw.) für Überweisungssysteme und andere Systeme, die einen Saldenausgleich erfordern, steuert.

Zahlungsausgleichskonto (settlement account): Konto, das von einem Direktteilnehmer an einem nationalen RTGS-System bei der Zentralbank zu Zahlungsverkehrszwecken unterhalten wird.

Zahlungsverkehrsmechanismus der EZB (EPM) (ECB payment mechanism (EPM)): Zahlungsverfahren innerhalb der EZB, das mit dem TARGET-System verbunden ist, um a) Zahlungen zwischen den bei der EZB geführten Konten durchzuführen und b) Zahlungen zwischen den bei der EZB und bei den nationalen Zentralbanken geführten Konten über das TARGET-System abzuwickeln.

Zentralverwahrer (central securities depository (CSD)): Einrichtung, die Wertpapiere und sonstige Finanzinstrumente verwahrt und verwaltet, Emissionskonten unterhält und es ermöglicht, Wertpapiertransaktionen stückelos, d. h. durch reine Buchungen, abzuwickeln. Die Aktiva können als effektive Wertpapiere (die jedoch durch den Zentralverwahrer immobilisiert wurden) oder in stückeloser Form (d. h., sie existieren nur in elektronischer Form) vorliegen.

Zinsberechnungsmethode (day-count convention): Methode, nach der die Anzahl der Tage für die Berechnung von Zinsen für Kredite bestimmt wird. Das Eurosystem wendet bei seinen geldpolitischen Operationen die Eurozinsmethode (act/360) an.

Zinsfestsetzung im Nachhinein (post-fixed coupon): Zinssatz eines variabel verzinslichen Schuldtitels basierend auf den Werten eines Referenzindex an (einem) bestimmten Tag(en) während der Zinslaufzeit.

Zinsfestsetzung im Voraus (pre-fixed coupon): Zinssatz eines variabel verzinslichen Schuldtitels basierend auf den Werten eines Referenzindex an (einem) bestimmten Tag(en) vor Beginn der Zinslaufzeit.

Zinstender (variable rate tender): Tenderverfahren, bei dem die Geschäftspartner Betrag sowie Zinssatz des Geschäfts bieten, das sie mit der Zentralbank tätigen wollen.

ANHANG 3

Auswahl von Geschäftspartnern bei Devisenmarktinterventionen und Devisenswapgeschäften für geldpolitische Zwecke

Die Auswahl der Geschäftspartner bei Devisenmarktinterventionen und Devisenswapgeschäften für geldpolitische Zwecke erfolgt nach einem einheitlichen Verfahren, unabhängig von der gewählten Organisationsstruktur für die Geschäfte des Eurosystems mit dem Ausland. Das Auswahlverfahren bedeutet keine wesentliche Änderung der bestehenden Praxis, da es auf der Harmonisierung der aktuell "besten Praktiken" der nationalen Zentralbanken basiert. Die Auswahl der Geschäftspartner für Devisenmarktinterventionen des Eurosystems richtet sich vor allem nach zwei Gruppen von Kriterien.

Die erste Gruppe von Kriterien knüpft an das Vorsichtsprinzip an. An erster Stelle steht hier die Kreditwürdigkeit, die anhand einer Kombination verschiedener Methoden bewertet wird (z. B. Verwendung von Bonitätseinschätzungen kommerzieller Agenturen, von eigenen Analysen der Kapitalausstattung und anderer betriebswirtschaftlicher Kennziffern). Als zweites Kriterium fordert das Eurosystem, dass alle potenziellen Geschäftspartner für Devisenmarktinterventionen von einer anerkannten Aufsichtsbehörde überwacht werden. Ein drittes Kriterium besagt, dass alle Geschäftspartner des Eurosystems für Devisenmarktinterventionen hohen berufsethischen Ansprüchen genügen und einen guten Ruf haben müssen.

Sofern die Mindestanforderungen des Vorsichtsprinzips erfuellt sind, kommt die zweite Gruppe von Kriterien zum Tragen, der Effizienzüberlegungen zugrunde liegen. Das wichtigste Effizienzkriterium ist eine wettbewerbsorientierte Preisgestaltung und die Fähigkeit des Geschäftspartners, auch bei Marktturbulenzen große Volumina abwickeln zu können. Daneben kommen unter anderem die Qualität und der Umfang der von den Geschäftspartnern zur Verfügung gestellten Informationen als weitere Auswahlkriterien in Frage.

Der Kreis der potenziellen Geschäftspartner für Devisenmarktinterventionen ist hinreichend groß und differenziert, um die notwendige Flexibilität bei der Durchführung von Devisenmarktoperationen zu gewährleisten. Er ermöglicht es dem Eurosystem, verschiedene Interventionswege zu nutzen. Um an verschiedenen geographischen Orten und in verschiedenen Zeitzonen effizient intervenieren zu können, kann das Eurosystem an jedem internationalen Finanzzentrum handeln. Gleichwohl ist in der Praxis ein Großteil der Geschäftspartner in der Regel im Euro-Währungsgebiet ansässig. Der Kreis der Geschäftspartner für Devisenswapgeschäfte zu geldpolitischen Zwecken umfasst die im Euro-Währungsgebiet ansässigen Geschäftspartner für Devisenmarktinterventionen.

Die nationalen Zentralbanken können Limit-Systeme verwenden, um Kreditrisiken gegenüber bestimmten Geschäftspartnern bei geldpolitisch motivierten Devisenswapgeschäften zu überwachen.

ANHANG 4

Berichtsrahmen für die Geld- und Bankenstatistiken der Europäischen Zentralbank(1)

1. Einleitung

Die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank(2) definiert die berichtspflichtigen natürlichen und juristischen Personen (den sog. Referenzkreis der Berichtspflichtigen), die Bestimmungen über die Vertraulichkeit sowie die geeigneten Vorkehrungen zu ihrer Durchsetzung im Einklang mit Artikel 5.4 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank ("Satzung"). Ferner berechtigt sie die EZB, ihre Anordnungsbefugnisse dafür einzusetzen,

- den tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen zu bestimmen,

- die statistischen Berichtspflichten gegenüber der EZB festzulegen und sie für den tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen der teilnehmenden Mitgliedstaaten durchzusetzen sowie

- die Bedingungen festzulegen, unter denen die EZB und die nationalen Zentralbanken (NZBen) das Recht zur Überprüfung oder zur zwangsweisen Erhebung statistischer Daten wahrnehmen können.

2. Allgemeines

Die Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 der Europäischen Zentralbank vom 22. November 2001 über die konsolidierte Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2001/13)(3) soll es der EZB und im Einklang mit Artikel 5.2 der Satzung den NZBen, die diese Arbeit so weit wie möglich ausführen, ermöglichen, die statistischen Daten zu erheben, die für die Erfuellung der Aufgaben des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB), und insbesondere ihrer Aufgabe der Festlegung und Ausführung der Geldpolitik der Gemeinschaft im Einklang mit Artikel 105 Absatz 2 erster Gedankenstrich des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ("Vertrag"), erforderlich sind. Die im Einklang mit Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 der Europäischen Zentralbank vom 22. November 2001 über die konsolidierte Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2001/13) erhobenen statistischen Daten werden dafür verwendet, die konsolidierte Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (MFIs) zu erstellen, die hauptsächlich darauf ausgerichtet ist, der EZB ein umfassendes statistisches Bild der monetären Entwicklung anhand der aggregierten finanziellen Forderungen und Verbindlichkeiten der in den teilnehmenden, als ein Wirtschaftsgebiet angesehenen Mitgliedstaaten ansässigen MFIs zu vermitteln.

Zu statistischen Zwecken beruhen die Berichtspflichten gegenüber der EZB für die konsolidierte Bilanz des MFI-Sektors im Wesentlichen auf drei Überlegungen:

Erstens benötigt die EZB vergleichbare, verlässliche und aktuelle statistische Daten, die im gesamten Euro-Währungsgebiet unter vergleichbaren Definitionen und Bedingungen erhoben werden. Wenngleich die Daten von den NZBen im Einklang mit Artikel 5.1 und 5.2 der Satzung dezentral und, soweit notwendig, zusammen mit weiteren, für gemeinschaftliche oder nationale Zwecke erforderlichen statistischen Daten erhoben werden, wird angesichts der Notwendigkeit der Schaffung einer verlässlichen statistischen Grundlage für die Festlegung und Ausführung der einheitlichen Geldpolitik eine ausreichende Harmonisierung und Erfuellung der Mindestanforderungen für die Meldungen verlangt.

Zweitens sind für die in der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 der Europäischen Zentralbank vom 22. November 2001 über die konsolidierte Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2001/13) dargelegten Berichtspflichten die Grundsätze der Transparenz und Rechtssicherheit zu beachten. Der Grund hierfür ist, dass diese Verordnung in allen ihren Teilen verbindlich ist und im ganzen Euro-Währungsgebiet unmittelbar gilt. Sie erlegt natürlichen und juristischen Personen direkte Verpflichtungen auf; bei Nichteinhaltung der EZB-Meldepflicht kann die EZB Sanktionen verhängen (siehe Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank). Daher sind die Berichtspflichten klar definiert, und jede hiervon abweichende Entscheidung der EZB bei der Überprüfung oder der Zwangserhebung von statistischen Daten folgt nachvollziehbaren Grundsätzen.

Drittens muss die EZB die Belastungen durch die Berichtspflicht möglichst gering halten (siehe Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank). Daher werden die statistischen Daten, die von den NZBen nach der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 der Europäischen Zentralbank vom 22. November 2001 über die konsolidierte Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2001/13) erhoben werden, auch zur Ermittlung der Mindestreservebasis gemäß Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 der Europäischen Zentralbank vom 12. September 2003 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (EZB/2003/9)(4) genutzt.

Die Artikel der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 der Europäischen Zentralbank vom 22. November 2001 über die konsolidierte Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2001/13) beschränken sich darauf, in allgemein gehaltenen Formulierungen den tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen, seine Berichtspflichten und die Grundsätze zu definieren, nach denen die EZB und die NZBen in der Regel ihr Recht, statistische Daten zu überprüfen oder zwangsweise zu erheben, ausüben. Die Einzelheiten der statistischen Daten, die zur Erfuellung der statistischen Berichtpflichten gegenüber der EZB zu melden sind, und die Mindestanforderungen, die dabei einzuhalten sind, werden in Anhang I bis IV der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 der Europäischen Zentralbank vom 22. November 2001 über die konsolidierte Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2001/13) näher erläutert.

3. Tatsächlicher Kreis der Berichtspflichtigen und für statistische Zwecke erstellte Liste der MFIs

Zu den MFIs gehören gebietsansässige Kreditinstitute, wie sie im Gemeinschaftsrecht definiert sind, sowie alle anderen gebietsansässigen Finanzinstitute, deren wirtschaftliche Tätigkeit darin besteht, Einlagen bzw. Einlagensubstitute im engeren Sinne von anderen Wirtschaftssubjekten als MFIs entgegenzunehmen und auf eigene Rechnung (zumindest im wirtschaftlichen Sinne) Kredite zu gewähren und/oder in Wertpapieren zu investieren. Die EZB erstellt und führt eine Liste der Institute im Einklang mit dieser Definition, wobei sie den in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 der Europäischen Zentralbank vom 22. November 2001 über die konsolidierte Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2001/13) aufgeführten Klassifizierungsgrundsätzen folgt. Die Zuständigkeit für die Erstellung und Pflege der Liste der MFIs für statistische Zwecke liegt beim Direktorium der EZB. Die im Euro-Währungsgebiet ansässigen MFIs stellen den tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen dar.

NZBen sind berechtigt, kleinen MFIs Ausnahmeregelungen einzuräumen, wenn auf die MFIs, die Daten für die monatliche konsolidierte Bilanz liefern, mindestens 95 % der Gesamtsumme der MFI-Bilanz in jedem teilnehmenden Mitgliedstaat entfallen. Diese Ausnahmeregelungen ermöglichen den NZBen, das "cutting off the tail"-Verfahren anzuwenden.

4. Statistische Berichtspflichten

Zur Erstellung der konsolidierten Bilanz muss der tatsächliche gebietsansässige Kreis der Berichtspflichtigen statistische Bilanzdaten monatlich melden. Weitere Daten werden vierteljährlich erhoben. Die zu meldenden statistischen Daten werden in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 der Europäischen Zentralbank vom 22. November 2001 über die konsolidierte Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2001/13) näher erläutert.

Die relevanten statistischen Daten werden von den NZBen erhoben, die die Meldeverfahren festlegen müssen, die einzuhalten sind. Durch die Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 der Europäischen Zentralbank vom 22. November 2001 über die konsolidierte Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2001/13) werden die NZBen nicht daran gehindert, bei dem tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen statistische Daten zu erheben, die zur Erfuellung der statistischen Anforderungen der EZB als Teil eines breiteren statistischen Berichtsrahmens erforderlich sind, den die NZBen in eigener Verantwortung im Einklang mit Gemeinschaftsrecht oder nationalem Recht oder gemäß bewährter Berichtspraxis festgelegt haben und der auch anderen statistischen Zwecken dient. Die Erfuellung der in Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 der Europäischen Zentralbank vom 22. November 2001 über die konsolidierte Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2001/13) dargelegten statistischen Anforderungen sollte hiervon jedoch unberührt bleiben. In bestimmten Fällen kann die EZB auf die für solche anderen Zwecke erhobenen statistischen Daten zurückgreifen, wenn dies zur Deckung ihres Datenbedarfs notwendig ist.

Wenn eine NZB eine Ausnahmeregelung gemäß obiger Definition gewährt, führt dies dazu, dass die betroffenen kleinen MFIs verminderten Berichtspflichten unterliegen (dies beinhaltet u. a. eine Beschränkung auf vierteljährliche Meldungen), die im Rahmen der Mindestreservepflicht vorgeschrieben und in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 der Europäischen Zentralbank vom 22. November 2001 über die konsolidierte Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2001/13) näher dargelegt sind. Die Anforderungen an diejenigen kleinen MFIs, die keine Kreditinstitute sind, sind in Anhang III dieser Verordnung dargelegt. Allerdings können MFIs, denen eine Ausnahmeregelung eingeräumt wurde, der Meldepflicht auch in vollem Umfang nachkommen.

5. Verwendung von gemäss der EZB-Verordnung über Mindestreserven gemeldeten statistischen Daten

Um den Meldeaufwand zu minimieren und eine Doppelerhebung von statistischen Daten zu vermeiden, werden die von den MFIs nach Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 der Europäischen Zentralbank vom 22. November 2001 über die konsolidierte Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2001/13) gemeldeten statistischen Bilanzdaten auch zur Berechnung der Mindestreservebasis nach Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 der Europäischen Zentralbank vom 12. September 2003 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (EZB/2003/9) genutzt.

Daher müssen die Berichtspflichtigen ihren jeweiligen NZBen Daten für statistische Zwecke gemäß der nachfolgenden Tabelle 1 melden. Diese Tabelle findet sich in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 der Europäischen Zentralbank vom 22. November 2001 über die konsolidierte Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2001/13). Die mit einem "*" markierten Felder werden von den berichtenden Instituten für die Ermittlung ihrer Mindestreservebasis verwendet (siehe auch Kapitel 7, Kasten 13 in dieser Veröffentlichung).

Um eine korrekte Berechnung der Mindestreservebasis vornehmen zu können, auf die ein positiver Mindestreservesatz anzuwenden ist, ist eine detaillierte Aufgliederung der Einlagen mit einer vereinbarten Laufzeit von mehr als zwei Jahren, der Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist von über zwei Jahren und der aus Repogeschäften stammenden Verbindlichkeiten von Kreditinstituten gegenüber den Sektoren ("Inland" und "Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten") "MFIs", "reservepflichtige Kreditinstitute, EZB und NZBen", dem "Zentralstaat" und gegenüber der "Übrigen Welt" erforderlich.

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Darüber hinaus können mindestreservepflichtige Kreditinstitute je nach nationalem Erhebungssystem und unbeschadet der vollständigen Einhaltung der in Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 der Europäischen Zentralbank vom 22. November 2001 über die konsolidierte Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2001/13) genannten Begriffsbestimmungen und Klassifizierungsgrundsätze für die MFI-Bilanz alternativ gemäß nachstehender Tabelle die zur Berechnung der Mindestreservebasis erforderlichen Daten melden (mit Ausnahme der Daten über begebene Wertpapiere), sofern davon keine fett gedruckten Positionen der obigen Tabelle betroffen sind.

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 der Europäischen Zentralbank vom 22. November 2001 über die konsolidierte Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2001/13) enthält Sonder- und Übergangsbestimmungen sowie Bestimmungen über Verschmelzungen, an denen Kreditinstitute beteiligt sind, im Hinblick auf die Anwendung des Mindestreservesystems.

Dieser Anhang beinhaltet insbesondere ein Meldesystem für Kreditinstitute, die in das so genannte "cutting off the tail"-Verfahren einbezogen sind. Solche Kreditinstitute müssen mindestens vierteljährlich die zur Berechnung der Mindestreservebasis erforderlichen Daten gemäß der nachfolgenden Tabelle 1a melden. Diese Institute gewährleisten außerdem, dass die Meldung gemäß Tabelle 1a mit den Begriffsbestimmungen und Klassifizierungen der Tabelle 1 exakt übereinstimmt. Die Mindestreservedaten für drei Mindestreserve-Erfuellungsperioden der Institute, die in das "cutting off the tail"-Verfahren einbezogen sind, beruhen auf den von den NZBen erhobenen Quartalsendständen.

Der Anhang enthält ferner Bestimmungen über konsolidierte Meldungen. Nach Genehmigung durch die Europäische Zentralbank können mindestreservepflichtige Kreditinstitute konsolidierte statistische Meldungen für eine Gruppe von mindestreservepflichtigen Kreditinstituten, die auf dem Gebiet eines Mitgliedstaats ansässig sind, einreichen, sofern alle betreffenden Institute auf den Abzug eines Freibetrags von ihrem Mindestreserve-Soll verzichtet haben. Das Recht auf Abzug eines Freibetrags bleibt jedoch für die Gruppe insgesamt bestehen. Alle betreffenden Institute sind einzeln in der Liste der MFIs der EZB aufgeführt.

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Darüber hinaus enthält dieser Anhang auch Bestimmungen im Hinblick auf Verschmelzungen, an denen Kreditinstitute beteiligt sind. Die Begriffe "Verschmelzung", "übertragende Institute" und "übernehmendes Institut" haben die in Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 der Europäischen Zentralbank vom 12. September 2003 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (EZB/2003/9) festgelegte Bedeutung. Für die Mindestreserve-Erfuellungsperiode, innerhalb der eine Verschmelzung wirksam wird, wird das Mindestreserve-Soll des übernehmenden Instituts gemäß Artikel 13 dieser Verordnung errechnet und ist gemäß den darin enthaltenen Bestimmungen zu erfuellen. Für die darauf folgenden Mindestreserve-Erfuellungsperioden wird das Mindestreserve-Soll des übernehmenden Instituts auf der Grundlage einer Mindestreservebasis und statistischer Daten berechnet, die gemäß besonderen Bestimmungen, soweit anwendbar, zu melden sind (siehe Tabelle in der Anlage zu Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 der Europäischen Zentralbank vom 22. November 2001 über die konsolidierte Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2001/13)). Andernfalls gelten die üblichen Bestimmungen für die Meldung statistischer Daten und die Berechnung des Mindestreserve-Solls, wie in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 der Europäischen Zentralbank vom 12. September 2003 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (EZB/2003/9) dargelegt. Ferner kann die betreffende NZB das übernehmende Institut ermächtigen, seinen statistischen Berichtspflichten durch Übergangsverfahren nachzukommen. Diese Ausnahmeregelung im Hinblick auf die üblichen Meldeverfahren ist auf einen geringstmöglichen Zeitraum zu beschränken und sollte unter keinen Umständen den Zeitraum von sechs Monaten nach Wirksamwerden der Verschmelzung überschreiten. Diese Ausnahmeregelung gilt unbeschadet der Verpflichtung des übernehmenden Instituts, seinen eigenen Berichtspflichten in Übereinstimmung mit Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 der Europäischen Zentralbank vom 22. November 2001 über die konsolidierte Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2001/13) und, soweit anwendbar, seiner Verpflichtung zur Übernahme der Berichtspflichten von übertragenden Instituten nachzukommen. Das übernehmende Institut muss die betreffende NZB, nachdem die Öffentlichkeit über die beabsichtigte Verschmelzung informiert wurde, rechtzeitig vor Wirksamwerden der Verschmelzung über das Verfahren informieren, mit dem es seinen statistischen Berichtspflichten im Hinblick auf die Ermittlung des Mindestreserve-Solls nachzukommen beabsichtigt.

6. Überprüfung und Zwangserhebung

Die EZB selbst oder die NZBen machen in der Regel von ihrem Recht, statistische Daten zu überprüfen oder zwangsweise zu erheben, Gebrauch, wenn die Mindeststandards für die Übermittlung, Exaktheit, konzeptionelle Erfuellung und Korrekturen nicht erfuellt werden. Diese Mindestanforderungen sind in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 der Europäischen Zentralbank vom 22. November 2001 über die konsolidierte Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2001/13) dargelegt.

7. Nicht teilnehmende Mitgliedstaaten

Da eine Verordnung nach Artikel 34.1 der Satzung den Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt (Artikel 43.1 der Satzung), sowie Dänemark (Artikel 2 des Protokolls über einige Bestimmungen betreffend Dänemark) keinerlei Rechte verleiht und ihnen keinerlei Verpflichtungen auferlegt und nicht auf das Vereinigte Königreich anwendbar ist (Artikel 8 des Protokolls über einige Bestimmungen betreffend das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland), ist Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 der Europäischen Zentralbank vom 22. November 2001 über die konsolidierte Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2001/13) nur auf die teilnehmenden Mitgliedstaaten anzuwenden.

Allerdings gelten Artikel 5 der Satzung über die Zuständigkeit der EZB und der NZBen auf dem Gebiet der Statistik sowie Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank in allen Mitgliedstaaten. In Verbindung mit Artikel 10 (ex-Artikel 5) des Vertrags bedeutet dies auch, dass die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten verpflichtet sind, auf nationaler Ebene alle Maßnahmen zu treffen und umzusetzen, die sie für erforderlich halten, um die zur Erfuellung der statistischen Berichtspflichten gegenüber der EZB benötigten statistische Daten zu erheben und rechtzeitig die im statistischen Bereich erforderlichen Vorbereitungen zu treffen, um teilnehmende Mitgliedstaaten zu werden. Diese Verpflichtung wurde in Artikel 4 und Erwägungsgrund 17 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank ausdrücklich festgelegt. Aus Gründen der Transparenz wird diese besondere Verpflichtung in den Erwägungsgründen zu Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 der Europäischen Zentralbank vom 22. November 2001 über die konsolidierte Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2001/13) wiederholt.

(1) Dieser Anhang dient lediglich der Erläuterung.

(2) ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.

(3) ABl. L 333 vom 17.12.2001, S. 1. Diese Verordnung ersetzt Verordnung (EG) Nr. 2819/98 der Europäischen Zentralbank vom 1. Dezember 1998 (EZB/1998/16).

(4) ABl. L 250 vom 2.10.2003, S. 10.

ANHANG 5

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ANHANG 6

Gegen Geschäftspartner bei Nichterfuellung ihrer Verpflichtungen anzuwendende Verfahren und Sanktionen

1. Finanzielle Sanktionen

Verstößt ein Geschäftspartner gegen die Regeln für Tenderoperationen(1), bilaterale Geschäfte(2), die Nutzung von Sicherheiten(3) oder für Tagesabschlussverfahren und die Bedingungen für die Inanspruchnahme der Spitzenrefinanzierungsfazilität(4), verhängt das Eurosystem die folgenden finanziellen Sanktionen:

i) Bei Verstößen gegen die Regeln für Tenderoperationen, bilaterale Geschäfte und die Nutzung von Sicherheiten wird für den ersten und zweiten Verstoß innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten eine finanzielle Sanktion pro Verstoß verhängt. Die finanziellen Sanktionen, die verhängt werden können, werden zum Spitzenrefinanzierungssatz plus 2,5 Prozentpunkte berechnet.

- Bei Verstößen gegen die Regeln für Tenderoperationen und bilaterale Geschäfte werden die finanziellen Sanktionen auf der Grundlage des Betrags an Sicherheiten oder liquiden Mitteln, den der Geschäftspartner nicht bereitstellen konnte, multipliziert mit einem Koeffizienten von 7/360 berechnet.

- Bei Verstößen gegen die Regeln für die Nutzung von Sicherheiten werden die finanziellen Sanktionen auf der Grundlage des Betrags nicht refinanzierungsfähiger Sicherheiten (oder Sicherheiten, die nicht vom Geschäftspartner genutzt werden dürfen), die 1) einer nationalen Zentralbank oder der EZB vom Geschäftspartner zur Verfügung gestellt wurden, oder die 2) ihre Refinanzierungsfähigkeit verloren haben oder nicht mehr vom Geschäftspartner genutzt werden dürfen und nicht innerhalb von 20 Geschäftstagen vom Geschäftspartner zurückgezogen wurden, berechnet und mit einem Koeffizienten von 1/360 multipliziert.

ii) Beim ersten Verstoß gegen die Regeln für Tagesabschlussverfahren oder über den Zugang zur Spitzenrefinanzierungsfazilität werden die finanziellen Sanktionen, die verhängt werden können, mit 5 Prozentpunkten berechnet. Bei wiederholten Verstößen innerhalb von zwölf Monaten wird der Strafzins jeweils um weitere 2,5 Prozentpunkte erhöht, berechnet auf der Grundlage des Betrags der unberechtigten Inanspruchnahme der Spitzenrefinanzierungsfazilität.

2. Nichtfinanzielle Sanktionen

Das Eurosystem schließt einen Geschäftspartner wegen Verstößen gegen die Regeln für Tenderoperationen und bilaterale Geschäfte sowie gegen die Regeln für die Nutzung von Sicherheiten wie im Folgenden erläutert aus.

a) Vorübergehender Ausschluss nach Verstößen gegen die Regeln für Tenderoperationen und bilaterale Geschäfte

Bei einem dritten Verstoß derselben Art innerhalb eines Zwölfmonatszeitraums schließt das Eurosystem den betreffenden Geschäftspartner von dem (den) darauf folgenden Offenmarktgeschäft(en) derselben Art, das (die) nach denselben Verfahren abgewickelt wird (werden), die innerhalb eines bestimmten Zeitraums in Gang gesetzt werden sollen, vorübergehend aus. Zusätzlich wird eine finanzielle Sanktion verhängt, die nach den in Abschnitt 1 festgelegten Regeln berechnet wird. Der vorübergehende Ausschluss erfolgt nach dem folgenden Schema:

i) Beträgt der Betrag der nicht bereitgestellten Sicherheiten oder liquiden Mittel beim dritten Verstoß bis zu 40 % der gesamten bereitzustellenden Sicherheiten oder liquiden Mittel, wird der Geschäftspartner für einen Monat ausgeschlossen.

ii) Beträgt der Betrag der nicht bereitgestellten Sicherheiten oder liquiden Mittel beim dritten Verstoß zwischen 40 % und 80 % der gesamten bereitzustellenden Sicherheiten oder liquiden Mittel, wird der Geschäftspartner für zwei Monate ausgeschlossen.

iii) Beträgt der Betrag der nicht bereitgestellten Sicherheiten oder liquiden Mittel beim dritten Verstoß zwischen 80 % und 100 % der gesamten bereitzustellenden Sicherheiten oder liquiden Mittel, wird der Geschäftspartner für drei Monate ausgeschlossen.

Diese finanziellen Sanktionen und Maßnahmen zum vorübergehenden Ausschluss finden - vorbehaltlich Abschnitt 2 c - auch auf jeden weiteren Verstoß innerhalb des Zwölfmonatszeitraums Anwendung.

b) Vorübergehender Ausschluss nach Verstößen gegen die Regeln für die Nutzung von Sicherheiten

Bei einem dritten Verstoß innerhalb eines Zwölfmonatszeitraums schließt das Eurosystem den betreffenden Geschäftspartner von dem darauf folgenden Offenmarktgeschäft aus. Zusätzlich wird eine finanzielle Sanktion verhängt, die gemäß dem obigen Abschnitt 1 berechnet wird.

Diese finanziellen Sanktionen und Maßnahmen zum vorübergehenden Ausschluss finden - vorbehaltlich Abschnitt 2 c - auch auf jeden weiteren Verstoß innerhalb des Zwölfmonatszeitraums Anwendung.

c) Vorübergehender Ausschluss von allen künftigen geldpolitischen Geschäften für einen bestimmten Zeitraum in Ausnahmefällen

Ein Geschäftspartner kann ausnahmsweise und zusätzlich zu einer gemäß dem obigen Abschnitt 1 berechneten finanziellen Sanktion auch von allen geldpolitischen Geschäften für die Dauer von drei Monaten ausgeschlossen werden, sofern dies aufgrund der besonderen Schwere des Verstoßes (etwa aufgrund seiner Höhe, Häufigkeit oder Dauer) geboten erscheint.

d) In anderen Mitgliedstaaten ansässige Institute

Ferner kann das Eurosystem beschließen, dass sich der vorübergehende Ausschluss eines nichterfuellenden Geschäftspartners auf seine rechtlich unselbständigen Zweigstellen in anderen Mitgliedstaaten erstrecken soll.

(1) Dies ist der Fall, wenn ein Geschäftspartner nicht in der Lage ist, Sicherheiten in der Höhe zu übertragen, die zur Deckung des ihm bei einem liquiditätszuführenden Geschäft zugeteilten Betrags ausreicht, oder wenn er nicht in der Lage ist, liquide Mittel in der Höhe bereitzustellen, die zur Deckung des ihm bei einem liquiditätsabsorbierenden Geschäft zugeteilten Betrags ausreicht.

(2) Dies ist der Fall, wenn ein Geschäftspartner nicht in der Lage ist, refinanzierungsfähige Sicherheiten in ausreichender Höhe zu liefern, oder wenn er nicht in der Lage ist, liquide Mittel in der Höhe bereitzustellen, die zur Deckung des in einem bilateralen Geschäft vereinbarten Betrags ausreicht.

(3) Dies ist der Fall, wenn ein Geschäftspartner Sicherheiten nutzt, die nicht (mehr) für die Besicherung eines Kredits zugelassen sind (oder die er nicht nutzen darf).

(4) Dies ist der Fall, wenn ein Geschäftspartner zum Tagesende einen Sollsaldo auf seinem Zahlungsausgleichskonto aufweist und die Bedingungen für die Inanspruchnahme der Spitzenrefinanzierungsfazilität nicht erfuellt.

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