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Dokument 32010O0001

Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 4. März 2010 zur Änderung der Leitlinie EZB/2000/7 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems (EZB/2010/1)

ABl. L 63 vom 12.3.2010, S. 22–23 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 31/12/2011; Aufgehoben durch 32011O0014

ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2010/154/oj

12.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 63/22


LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 4. März 2010

zur Änderung der Leitlinie EZB/2000/7 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems

(EZB/2010/1)

(2010/154/EU)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend als „ESZB-Satzung“ bezeichnet), insbesondere auf Artikel 12.1 und Artikel 14.3 in Verbindung mit Artikel 3.1 erster Gedankenstrich, Artikel 18.2 sowie Artikel 20 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die einheitliche Geldpolitik erfordert eine Definition der vom Eurosystem, d. h. den nationalen Zentralbanken (NZBen) der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend als „teilnehmende Mitgliedstaaten“ bezeichnet) und der Europäischen Zentralbank (EZB), einzusetzenden Instrumente und Verfahren, damit diese Geldpolitik in den teilnehmenden Mitgliedstaaten einheitlich durchgeführt wird.

(2)

Neuere Entwicklungen in den Märkten für Asset-Backed Securities haben es erforderlich gemacht, das Rahmenwerk für Bonitätsbeurteilungen im Eurosystem („Eurosystem Credit Assessment Framework“ (ECAF)) zu ändern, um zu gewährleisten, dass alle notenbankfähigen Sicherheiten die hohen Bonitätsanforderungen des Eurosystems erfüllen. Insbesondere ist es erforderlich, die Ratinganforderungen für die Zulässigkeit von Asset-Backed Securities für die Verwendung in Kreditgeschäften des Eurosystems zu ändern, um das Erfordernis gemäß Artikel 18.1 der ESZB-Satzung zu erfüllen, wonach für Kreditgeschäfte mit Kreditinstituten und anderen Marktteilnehmern aus geldpolitischer Sichtweise des Eurosystems ausreichende Sicherheiten zu stellen sind. Zusätzlich zu dem Vorstehenden zielen die Änderungen darauf ab, einen weiteren Beitrag zur Wiederherstellung des reibungslosen Funktionierens des Asset-Backed Securities-Marktes zu leisten.

(3)

Zur Umsetzung des Beschlusses des EZB-Rates vom 22. Oktober 2009 ist es erforderlich, die Leitlinie EZB/2000/7 vom 31. August 2000 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems (1) zu ändern —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen des Anhangs I der Leitlinie EZB/2000/7

In Abschnitt 6.3.2 wird folgender Gedankenstrich nach dem ersten Gedankenstrich „Bonitätsbeurteilung durch eine externe Ratingagentur (ECAI)“ eingefügt:

„—

Bonitätsbeurteilung von Asset-Backed Securities durch eine externe Ratingagentur: Für ab dem 1. März 2010 ausgegebene Asset-Backed Securities verlangt das Eurosystem mindestens zwei Bonitätsbeurteilungen von zugelassenen externen Ratingagenturen für die jeweilige Emission. Zur Bestimmung der Notenbankfähigkeit dieser Asset-Backed Securities wird die ‚Second-Best‘-Regel angewendet, d. h. nicht nur die beste, sondern auch die zweitbeste verfügbare ECAI-Bonitätsbeurteilung muss den für Asset-Backed Securities geltenden Bonitätsschwellenwert erfüllen. Auf der Grundlage dieser Regel verlangt das Eurosystem zur Notenbankfähigkeit der Wertpapiere für beide Bonitätsbeurteilungen ein ‚AAA‘/‚Aaa‘-Rating bei Emission und ein ‚Single A‘-Rating während der Laufzeit des Wertpapiers.

Ab dem 1. März 2011 müssen alle Asset-Backed Securities ungeachtet ihres Ausgabedatums mindestens zwei Bonitätsbeurteilungen von zugelassenen externen Ratingagenturen für die Ausgabe aufweisen und die ‚Second-Best‘-Regel ist zu erfüllen, damit die Wertpapiere notenbankfähig bleiben.

Für vor dem 1. März 2010 ausgegebene Asset-Backed Securities, die nur eine Bonitätsbeurteilung aufweisen, ist zusätzlich eine zweite Bonitätsbeurteilung vor dem 1. März 2011 einzuholen. Bei vor dem 1. März 2009 ausgegebenen Asset-Backed Securities müssen beide Bonitätsbeurteilungen ein ‚Single A‘-Rating während der Laufzeit des Wertpapiers aufweisen. Bei zwischen dem 1. März 2009 und dem 28. Februar 2010 ausgegebenen Asset-Backed Securities muss die erste Bonitätsbeurteilung ein ‚AAA‘/‚Aaa‘-Rating bei Ausgabe und ein ‚Single A‘-Rating während der Laufzeit des Wertpapiers aufweisen, während die zweite Bonitätsbeurteilung sowohl bei Abgabe (2) als auch während der Laufzeit des Wertpapiers ein ‚Single A‘-Rating aufweisen muss.

Die EZB veröffentlicht den Bonitätsschwellenwert für alle zugelassenen externen Ratingagenturen gemäß Abschnitt 6.3.1 (3).

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Leitlinie tritt am 1. März 2010 in Kraft.

Artikel 3

Adressaten

(1)   Diese Leitlinie ist an die NZBen der teilnehmenden Mitgliedstaaten gerichtet.

(2)   Die NZBen gemäß Absatz 1 übermitteln der EZB bis zum 11. März 2010 die Regelungen, mit denen sie beabsichtigen, diese Leitlinie zu erfüllen.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 4. März 2010.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  ABl. L 310 vom 11.12.2000, S. 1.

(2)  In Bezug auf das erforderliche zweite Rating einer externen Ratingagentur für diese Asset-Backed Securities bezieht sich der Begriff ‚Bonitätsbeurteilung bei Abgabe‘ auf den Zeitpunkt der Abgabe oder Veröffentlichung der Bonitätsbeurteilung durch die externe Ratingagentur.

(3)  Diese Informationen werden auf der Website der EZB (www.ecb.europa.eu) veröffentlicht.“


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