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Dokument 32013O0045

2014/114/EU: Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 28. November 2013 zur Änderung der Leitlinie EZB/2008/5 über die Verwaltung von Währungsreserven der Europäischen Zentralbank durch die nationalen Zentralbanken sowie über die Rechtsdokumentation bei Geschäften mit diesen Währungsreserven (EZB/2013/45)

ABl. L 62 vom 4.3.2014, S. 23–24 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments In Kraft

ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2014/114/oj

4.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 62/23


LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 28. November 2013

zur Änderung der Leitlinie EZB/2008/5 über die Verwaltung von Währungsreserven der Europäischen Zentralbank durch die nationalen Zentralbanken sowie über die Rechtsdokumentation bei Geschäften mit diesen Währungsreserven

(EZB/2013/45)

(2014/114/EU)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 dritter Gedankenstrich,

gestützt auf Artikel 3.1 dritter Gedankenstrich sowie Artikel 12.1 und Artikel 30.6 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 30.1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung“) wird die Europäische Zentralbank (EZB) von den nationalen Zentralbanken (NZBen) der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend die „NZBen des Euro-Währungsgebiets“), mit Währungsreserven ausgestattet und hat das uneingeschränkte Recht, die ihr übertragenen Währungsreserven zu halten und zu verwalten.

(2)

Gemäß Artikel 9.2 und Artikel 12.1 der ESZB-Satzung kann die EZB die NZBen des Euro-Währungsgebiets mit der Wahrnehmung bestimmter, ihr übertragener Tätigkeiten beauftragen und diese NZBen für die Durchführung bestimmter Geschäfte, die zu den Aufgaben der EZB gehören, in Anspruch nehmen. Die EZB ist demgemäß der Auffassung, dass die NZBen des Euro-Währungsgebiets die der EZB übertragenen Währungsreserven im Auftrag und Namen der EZB verwalten sollten.

(3)

Die Leitlinie EZB/2008/5 vom 20. Juni 2008 über die Verwaltung von Währungsreserven der Europäischen Zentralbank durch die nationalen Zentralbanken sowie über die Rechtsdokumentation bei Geschäften mit diesen Währungsreserven (1) sieht vor, dass jede NZB des Euro-Währungsgebiets a) sich an der operativen Verwaltung der der EZB übertragenen Währungsreserven beteiligen oder b) sich nicht an dieser Verwaltung beteiligen oder diese Verwaltung mit einer oder mehreren anderen NZBen des Euro-Währungsgebiets zusammenlegen kann. Die Leitlinie EZB/2008/5 sieht jedoch nicht ausdrücklich vor, dass eine NZB des Euro-Währungsgebiets die EZB oder eine oder mehrere andere NZBen des Euro-Währungsgebiets ersuchen kann, in ihrem Namen bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit dieser Verwaltung zu übernehmen.

(4)

Aus diesem Grund sollte die Leitlinie EZB/2008/5 entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung

Artikel 2 Absatz 1 der Leitlinie EZB/2008/5 erhält folgende Fassung:

„(1)   Jede NZB des Euro-Währungsgebiets ist berechtigt, sich an der operativen Verwaltung der der EZB übertragenen Währungsreserven zu beteiligen. Eine NZB des Euro-Währungsgebiets kann entscheiden, a) sich nicht an dieser Verwaltung zu beteiligen oder b) diese Verwaltung mit einer oder mehreren anderen NZBen des Euro-Währungsgebiets zusammenzulegen. Wenn eine NZB des Euro-Währungsgebiets entscheidet, sich nicht an dieser Verwaltung zu beteiligen, verwalten die anderen NZBen des Euro-Währungsgebiets die Währungsreserven, die sonst von der sich nicht beteiligenden NZB verwaltet würden. Eine NZB des Euro-Währungsgebiets kann die EZB oder eine andere NZB des Euro-Währungsgebiets ferner ersuchen, bestimmte ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der der EZB übertragenen Währungsreserven zu übernehmen, wobei sie andere Aufgaben in diesem Bereich beibehält. Der EZB und der betreffenden NZB des Euro-Währungsgebiets steht es frei, diesem Ersuchen nachzukommen oder es abzulehnen.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Leitlinie tritt am Tag ihrer Mitteilung an die NZBen des Euro-Währungsgebiets in Kraft.

Artikel 3

Adressaten

Diese Leitlinie ist an die NZBen des Euro-Währungsgebiets gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 28. November 2013.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 192 vom 19.7.2008, S. 63.


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