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Dokument 32008O0031
Guideline of the European Central Bank of 19 December 2008 amending Guideline ECB/2007/9 on monetary, financial institutions and markets statistics (recast) (ECB/2008/31)
Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2008 zur Änderung der Leistlinie EZB/2007/9 über die monetäre Statistik, die Statistik über Finanzinstitute und die Finanzmarktstatistik (Neufassung) (EZB/2008/31)
Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2008 zur Änderung der Leistlinie EZB/2007/9 über die monetäre Statistik, die Statistik über Finanzinstitute und die Finanzmarktstatistik (Neufassung) (EZB/2008/31)
ABl. L 53 vom 26.2.2009, S. 76–91
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Sonderausgabe in kroatischer Sprache: Kapitel 10 Band 005 S. 130 - 140
Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 31/12/2014; Stillschweigend aufgehoben durch 32014O0015
26.2.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 53/76 |
LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 19. Dezember 2008
zur Änderung der Leistlinie EZB/2007/9 über die monetäre Statistik, die Statistik über Finanzinstitute und die Finanzmarktstatistik (Neufassung)
(EZB/2008/31)
(2009/160/EG)
DER EZB-RAT —
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 5.1, 12.1 und 14.3,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 25/2009 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2008 über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (Neufassung) (EZB/2008/32) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (2),
gestützt auf die Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (3),
gestützt auf die Leitlinie EZB/2006/16 vom 10. November 2006 über die Rechnungslegungsgrundsätze und das Berichtswesen im Europäischen System der Zentralbanken (4),
gestützt auf Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (5),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 24/2009 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2008 über die Statistik über Aktiva und Passiva von finanziellen Mantelkapitalgesellschaften (FMKGs), die Verbriefungsgeschäfte betreiben (EZB/2008/30) (6),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 24/2009 (EZB/2008/30) über die Statistik über die Aktiva und Passiva von Finanziellen Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben (nachfolgend als „FMKGs“ bezeichnet) sieht vor, dass FMKGs unter bestimmten Bedingungen vollständig oder teilweise von den Berichtspflichten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 24/2009 (EZB/2008/30) befreit sind und nationale Zentralbanken (NZBen) stattdessen die erforderlichen Daten anderen statistischen, öffentlichen oder aufsichtlichen Datenquellen entnehmen können. |
(2) |
Daten über von FMKGs ausgegebene Wertpapiere bzw. über Wertpapierbestände der FMKGs können einer zentralen Wertpapierdatenbank (Centralised Securities Database, CSDB) entnommen werden; deshalb wird eine funktionierende CSDB als entscheidend dafür angesehen, Daten über von FMKGs ausgegebene Wertpapiere bzw. über Wertpapierbestände der FMKGs zu entnehmen — |
HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Die Leitlinie EZB/2007/9 (7) wird wie folgt geändert:
1. |
Der folgende Artikel 18a wird eingefügt: „Artikel 18a Statistik über die Aktiva und Passiva von FMKGs Die NZBen erstellen und melden getrennte aggregierte statistische Daten über Aktiva und Passiva von FMKGs in Übereinstimmung mit Anhang III Teil 15 dieser Leitlinie. Die Daten werden getrennt für die nachstehenden Unterkategorien übermittelt: i) FMKGs, die traditionelle Verbriefungsgeschäfte betreiben; ii) FMKGs, die synthetische Verbriefungsgeschäfte betreiben, und iii) sonstige FMKGs. Für die Zwecke der FMKG-Statistik bezeichnet der Begriff ‚traditionelle Verbriefungen‘ Verbriefungen, bei denen die Risikoübertragung durch die wirtschaftliche Übertragung der zu verbriefenden Sicherheiten an die FMKG erfolgt. Dies wird durch die Übertragung des Eigentums an den verbrieften Sicherheiten von dem Originator oder durch Unterbeteiligung erreicht. Der Begriff ‚synthetische Verbriefungen‘ bezeichnet Verbriefungen, bei denen die Risikoübertragung durch die Verwendung von Kreditderivaten, Garantien oder ähnlichen Mechanismen erfolgt. Diese Anforderungen umfassen Daten über am Ende eines Quartals ausstehende Beträge, finanzielle Transaktionen und vierteljährliche Abschreibungen/Wertberichtigungen. Die NZBen können die erforderlichen Daten über Abschreibungen/Wertberichtigungen nach bestmöglichem Bemühen (‚best effort‘) an die EZB übermitteln. Die NZBen melden der EZB vierteljährlich die Daten über ausstehende Beträge, Finanztransaktionen und Abschreibungen/Wertberichtigungen der FMKGs bis Geschäftsschluss des 28. Arbeitstags nach dem Ende des Quartals, auf das sich die Daten beziehen. Für Korrekturen der vierteljährlichen Daten gelten die folgenden allgemeinen Bestimmungen:
Um die statistischen Berichtspflichten zu erfüllen, von denen die FMKGs gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 24/2009 der Europäischen Zentralbank (EZB/2008/30) (9) ausgenommen sind, wählen die NZBen nach Anhörung der EZB abhängig von der Organisation der betroffenen Märkte und der Verfügbarkeit anderer relevanter statistischer, öffentlicher oder aufsichtlicher Informationen in dem Mitgliedstaat den Ansatz zur Erstellung von Daten über Aktiva und Passiva von FMKGs, der am angemessensten erscheint. Wenn die NZBen Daten über von FMKGs ausgegebene Wertpapiere bzw. über Wertpapierbestände der FMKGs aus der CSDB oder einer anderen Wertpapierdatenbank und/oder Daten über Aktiva und Passiva von FMKGs aus anderen statistischen Datenquellen, öffentlichen Quellen wie Pre-Sale Reports und Investorenreports oder aufsichtlichen Datenquellen entnehmen, sind die nachfolgend beschriebenen Datenqualitätsstandards einzuhalten. Gemäß Anhang III Teil 15 dieser Leitlinie wird zwischen Ankerreihen, die hohen Qualitätsstandards unterliegen, mit unmittelbar von FMKGs gemeldeten Daten gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 24/2009 (EZB/2008/30) vergleichbar und ex-post gemäß Absatz 9 nachprüfbar sind, und Nicht-Ankerreihen unterschieden, die gemäß weniger strengen Qualitätsstandards geschätzt werden können (10). Wenn die NZBen Daten über Aktiva und Passiva von FMKGs aus aufsichtlichen Datenquellen entnehmen, stellen sie sicher, dass diese Quellen hinreichend an die statistischen Konzepte und Definitionen der Berichtspflichten für FMKGs angeglichen sind. Dasselbe gilt für Daten, die anderen statistischen Datenquellen entnommen werden. Wenn die Daten nicht unmittelbar von den FMKGs gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 24/2009 (EZB/2008/30) gemeldet werden, wird die Qualität der Daten gemäß Absatz 9 auf der Grundlage der aus den Jahresabschlüssen verfügbaren Daten durch die NZBen überwacht. Wenn die Überprüfungen zwischen den vierteljährlichen Daten und den Jahresabschlüssen zeigt, dass die hohen Qualitätsstandards nicht eingehalten werden, müssen die NZBen die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die erforderlichen Qualitätsstandards einzuhalten, einschließlich der möglichen unmittelbaren Datenerhebung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 24/2009 (EZB/2008/30). Wenn Daten über ausstehende Beträge und neue Ausgaben von FMKG-Schuldverschreibungen bzw. Daten über Wertpapierbestände der FMKGs bei der CSDB oder einer anderen Wertpapierdatenbank gesammelt werden, stellen die NZBen einen hohen Abdeckungsgrad der von FMKGs ausgegebenen Schuldverschreibungen bzw. Wertpapierbeständen der FMKGs sicher und überwachen diese regelmäßig gemäß Absatz 10. Wenn die Abdeckung und die Qualitätsindikatoren für die betroffenen Wertpapiere in der CSDB oder anderen Wertpapierdatenbank zeigen, dass die hohen Qualitätsstandards nicht eingehalten werden, ergreifen die NZBen die erforderlichen Maßnahmen, um die erforderlichen Qualitätsstandards zu erreichen, einschließlich der möglichen unmittelbaren Datenerhebung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 24/2009 (EZB/2008/30). In Übereinstimmung mit Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32) erheben die NZBs Daten über von FMKGs erworbene Kredite, die von MFIs des Euro-Währungsgebiets ausgegeben worden sind und verwaltet werden, untergliedert nach Laufzeit, Sektor und Sitz der Schuldners gemäß Anhang III Teil 15 dieser Leitlinie. Wenn die Originatoren der verbrieften Kredite MFIs sind, die in demselben Staat wie die FMKG ansässig sind und diese inländischen MFIs weiterhin die verbrieften Forderungen verwalten, kann die NZB diesen Teil der Daten über das Kreditportfolio der FMKG in Bezug auf ausstehende Beträge und Finanztransaktionen auf der Grundlage der von inländischen MFIs erhobenen Daten gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32) erstellen, anstatt diese Daten unmittelbar von FMKGs zu erheben. Wenn die Originatoren der verbrieften Kredite MFIs sind, die in einem anderen Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets ansässig sind und diese MFIs weiterhin die verbrieften Forderungen verwalten, tauschen die NZBen die von diesen MFIs erhobenen Informationen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32) untereinander aus. Jede NZB erhebt die Informationen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32) über Kredite, die von inländischen MFIs ursprünglich ausgegeben worden sind sowie von diesen verwaltet werden und bei einer FMKG verbrieft worden sind, die in einem anderen Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets ansässig ist. Für die Zwecke des Austauschs grenzüberschreitender Informationen übermittelt jede NZB der EZB gemäß Anhang III Teil 15 dieser Leitlinie Informationen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32) über Kredite, die von inländischen MFIs ursprünglich ausgegeben und bedient werden. Die NZBen melden der EZB diese Daten bis zum 23. Werktag nach dem Ende des Quartals, auf das sich die Daten beziehen. Die EZB stellt im Einklang mit den geltenden Rechtsakten zum Schutz vertraulicher Daten das technische Portal für diesen Austausch grenzüberschreitender Informationen zur Verfügung. Die EZB verteilt die Daten am 24. Werktag nach dem Ende des Quartals, auf das sich die Daten beziehen, wieder an die betroffenen NZBen. Die NZBen, die am Datenaustausch für bestehende Verbriefungen beteiligt sind, klären ausstehende Fragen und Koordinierungsprobleme bilateral und tauschen wenn notwendig die betreffenden Informationen aus. Bei neuen Verbriefungen können die jeweiligen NZBen die EZB auffordern, sich als Koordinator zu beteiligen. Wenn die NZBen Daten über Aktiva und Passiva von FMKGs unmittelbar von FMKGs und gegebenenfalls auf der Grundlage von Daten, die von MFIs gemäß der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32) gemeldet werden, zusammenstellen, und soweit die NZBen den FMKGs Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 24/2009 (EZB/2008/30) gewähren, führen die NZBen für alle FMKGs bei der Erstellung der Daten über die vierteljährlichen Aktiva und Passiva von FMKGs, die der EZB für ausstehende Beträge, Finanztransaktionen und Abschreibungen/Wertberichtigungen gemeldet werden, eine Hochrechnung auf einen Deckungsgrad von 100 % durch. Wenn die NZBen Daten über die Aktiva und Passiva von FMKGs auf der Grundlage sonstiger statistischer, öffentlicher und/oder aufsichtlicher Quellen erstellen, kann die Datenerstellung auf einer Stichprobe von FMKGs beruhen, so lange diese FMKGs mindestens 95 % der insgesamt ausstehenden Beträge der Aktiva des Referenzkreises der Berichtspflichtigen in einem betreffenden Mitgliedstaat nach der Liste der FMKGs darstellen. Die NZBs führen bei der Erstellung der der EZB gemeldeten vierteljährlichen Aktiva und Passiva der FMKGs für ausstehende Beträge, Finanztransaktionen und Abschreibungen/Wertberichtigungen eine Hochrechnung auf einen Deckungsgrad von 100 % durch. Die NZBen übermitteln der EZB Erläuterungen, in denen sie die Gründe für erhebliche Korrekturen und für die in Artikel 18a Absatz 3 Buchstabe b dieser Leitlinie genannten Korrekturen darlegen. Die NZBen überprüfen die Qualität der vierteljährlichen Daten, die nicht unmittelbar von FMKGs oder MFIs gemeldet werden, gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 24/2009 (EZB/2008/30) auf der Grundlage der Informationen, die aus den Jahresabschlüssen verfügbar sind. Das Ergebnis der Qualitätsüberprüfungen wird der EZB jedes Jahr bis Ende September oder zum frühestmöglichen Zeitpunkt danach gemäß der geltenden Rechtspraxis in dem Mitgliedstaat, in dem die FMKG gebietsansässig ist, gemeldet. Wenn die CSDB oder eine andere Wertpapierdatenbank als Datenquelle für FMKG-Statistiken gemäß Absatz 5 verwendet wird, stellen die NZBen der EZB jährlich gemäß der getrennt an die NZBen mitzuteilenden Methodik die Indikatoren über den Deckungsgrad und die Qualität der betroffenen Wertpapiere in der CSDB oder der anderen Wertpapierdatenbank zur Verfügung. Die vorstehenden Informationen werden der EZB jedes Jahr bis spätestens Ende Februar unter Bezugnahme auf die Daten von Ende Dezember des vorhergehenden Jahres gemeldet. |
2. |
Der folgende Artikel 20a wird eingefügt: „Artikel 20a Liste der FMKGs für statistische Zwecke Die Variablen, die zur Erstellung und Verwaltung der in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 24/2009 (EZB/2008/30) aufgeführten Liste der FMKGs für statistische Zwecke erhoben werden, sind in Anhang VIII dieser Leitlinie festgelegt. Die NZBen melden Aktualisierungen der Variablen, die in Anhang VIII Teil 1 dieser Leitlinie definiert sind, entweder bei Änderungen im FMKG-Sektor, d. h. wenn ein Institut dem FMKG-Sektor beitritt oder eine FMKG den FMKG-Sektor verlässt, oder bei Änderungen der Attribute bestehender FMKGs. Die NZBen leiten Aktualisierungen ab, indem sie ihre nationalen FMKG-Listen am Ende von zwei aufeinander folgenden Quartalsenden vergleichen, d. h. sie berücksichtigen keine Bewegungen innerhalb eines Quartals. Bei der Meldung eines neuen Instituts oder einer Änderung im Hinblick auf ein bestehendes Institut haben die NZBen alle obligatorischen Variablen vollständig anzugeben. Bei der Meldung eines Instituts, das aus dem FMKG-Sektor ausscheidet, haben die NZBen zumindest die folgenden Daten anzugeben: die Art der Meldung, d. h. Streichung, und die Kennung der FMKG, d. h. die ‚fvc_id‘-Variable. Soweit möglich, weisen die NZBen neuen oder geänderten FMKGs keine FMKG-Kennungen gestrichener FMKGs neu zu. Bei der Meldung von Aktualisierungen können die NZBen ihren nationalen Zeichensatz einsetzen, sofern sie das römische Alphabet verwenden. Die NZBen verwenden Unicode, um alle Sonderzeichensätze korrekt anzeigen zu können, wenn sie von der EZB Informationen über das RIAD-Datenaustauschsystem erhalten. Bevor sie die Aktualisierungen an die EZB übermitteln, führen die NZBen Validierungsprüfungen gemäß Anhang VIII Teil 2 dieser Leitlinie durch. Die NZBen übermitteln der EZB mindestens vierteljährliche Aktualisierungen der in Anhang VIII Teil 1 dieser Leitlinie definierten Variablen innerhalb von 14 Arbeitstagen nach dem Referenzdatum. Die NZBen übermitteln Aktualisierungen im XML-Dateiformat. Anschließend verarbeitet die EZB die Daten mit dem RIAD-Datenaustauschsystem. Fällt das EXDI und/oder das RIAD-Datenaustauschsystem aus, werden Aktualisierungen im XML-Format über das CebaMail-Konto ‚N13‘ übermittelt. Wenn das CebaMail-System für die Übertragung von Dateien mit FMKG-Aktualisierungen oder -Korrekturen ausfällt, übermitteln die NZBen diese Dateien unter Verwendung des XML-Formats per E-Mail an die folgende E-Mail-Adresse: birs@ecb.europa.eu. NZBen, die manuelle Eingabeverfahren verwenden, müssen ein angemessenes Kontrollsystem haben, mit dem Bedienungsfehler minimiert werden und die Richtigkeit und Konsistenz der über das RIAD-Datenaustauschsystem gemeldeten FMKG-Aktualisierungen gewährleistet wird. Bei Erhalt der Aktualisierungen, d. h. der neuesten verfügbaren Daten, führt die EZB unverzüglich die Validierungsprüfungen gemäß Anhang VIII Teil 2 dieser Leitlinie durch. Die EZB sendet den NZBen unverzüglich die folgenden Meldungen: i) eine Übernahme-Bestätigungsmeldung mit einer Zusammenfassung der FMKG-Aktualisierungen, die verarbeitet und erfolgreich in den FMKG-Datensatz der EZB übernommen wurden; und/oder ii) eine Fehler-Bestätigungsmeldung mit detaillierten Informationen zu den fehlgeschlagenen FMKG-Aktualisierungen und Validierungsprüfungen. Gemäß Anhang VIII Teil 1 dieser Leitlinie wird eine unvollständige, unrichtige oder fehlende ‚object_request‘-Variable von der EZB ganz oder teilweise durchgeführt oder von ihr zurückgewiesen. Bei Erhalt einer Fehler-Bestätigungsmeldung ergreifen die NZBen unverzüglich Maßnahmen zur Übermittlung berichtigter Daten. Sind unverzügliche Maßnahmen nicht möglich, werden ihnen im Anschluss an die Meldefrist gemäß Absatz 2 höchstens zwei Arbeitstage eingeräumt, d. h. bis 17.59 mitteleuropäischer Zeit (MEZ) des zweiten Arbeitstags, um die berichtigten Daten zu melden. Um 18.00 MEZ des zweiten Arbeitstags, der auf den vereinbarten Meldestichtag gemäß Absatz 2 folgt, erstellt die EZB eine Abschrift des FMKG-Datensatzes mit Ausnahme der Werte, die als vertraulich gekennzeichnet sind. Die aktualisierten Informationen werden bis 12:00 MEZ des nächsten Tages zugänglich gemacht. Die EZB veröffentlicht keine Werte, die als vertraulich gekennzeichnet sind. Gleichzeitig mit der Veröffentlichung der Liste der FMKGs auf ihrer Website sendet die EZB die Liste an die NZBen über das RIAD-Datenaustauschsystem.“ |
3. |
Nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Leitlinie wird Anhang III geändert und Anhang VIII eingefügt. |
4. |
Im Glossar erhält die Definition des Begriffs „finanzielle Mantelkapitalgesellschaften“ folgende Fassung: „Finanzielle Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben: Definition in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 24/2009 (EZB/2008/30)“. |
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Leitlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 3
Adressaten
Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 19. Dezember 2008.
Für den EZB-Rat
Der Präsident der EZB
Jean-Claude TRICHET
(1) ABl. L 15 vom 20.1.2009, S. 14.
(2) ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.
(3) ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1.
(4) ABl. L 348 vom 11.12.2006, S. 1.
(5) ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1.
(6) ABl. L 15 vom 20.1.2009, S. 1.
(7) ABl. L 341 vom 27.12.2007, S. 1.
(8) ABl. L 15 vom20.1.2009, S. 14.
(9) ABl. L 15 vom20.1.2009, S. 1.
(10) Zum Beispiel können Schätzungen wie Interpolationen und Extrapolationen erforderlich sein, wenn die Daten von öffentlichen oder aufsichtlichen Quellen seltener als vierteljährlich und einer Vorlagefrist erhoben werden, die später als der 28. Arbeitstag nach der Referenzperiode ist.“
ANHANG
1. |
Anhang III wird folgender Teil 15 hinzugefügt: „TEIL 15 Tabelle der FMKG-Meldungen Tabelle 1 Ausstehende Beträge und Finanztransaktionen Vierteljährlich zu meldende Daten
Tabelle 2 Abschreibungen/Wertberichtigungen Vierteljährlich zu meldende Daten
Tabelle 3 Zwischen NZBen auszutauschende ausstehende Beträge
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2. |
Der folgende Anhang VIII wird angefügt: „ANHANG VIII LISTE DER FMKG FÜR STATISTISCHE ZWECKE TEIL 1 Variablen für die Meldung der für statistische Zwecke erstellten Liste der finanziellen Mantelkapitalgesellschaften (FMKGs)
TEIL 2 Validierungsprüfungen 1. Allgemeine Prüfungen Es wird geprüft, ob:
2. ‚Id code’-Prüfungen Es wird geprüft, ob:
Wenn die Kennung bereits verwendet wurde (für eine bestehende FMKG oder eine vorher gelöschte FMKG) und es sich bei der Meldung nicht um eine ‚fvc_req_mod_id_realloc’-Meldung handelt oder die neue FMKG-Kennung bereits in der bestehenden Liste enthalten ist, weist die EZB die Meldung zurück. Ist die ‚fvc_id’-Variable unvollständig, nicht korrekt oder fehlt sie ganz, weist die EZB die gesamte Meldung zurück. 3. Name Es wird geprüft, ob:
Fehlt die ‚name’-Variable ganz, weist die EZB die gesamte Meldung zurück. 4. Anschrift Es wird geprüft, ob:
Fehlt mindestens eine der ‚address’-Variablen ganz, weist die EZB die gesamte Meldung ab. 5. Stadt Es wird geprüft, ob bei der Variablen ‚city’ die Stadt angegeben wird, in der die FMKG ihren Sitz hat. Fehlt die ‚city’-Variable ganz, weist die EZB die gesamte Meldung ab. 6. Name der Verwaltungsgesellschaft und zugehöriger Vertraulichkeitshinweis Eine Verwaltungsgesellschaft ist eine Einrichtung, die der FMKG Dienste oder Leistungen im Bereich des Managements und der Verwaltung zur Verfügung stellt. Es wird geprüft, ob:
Fehlt die ‚management company name’-Variable ganz, weist die EZB die gesamte Meldung ab. 7. Verbriefungsart und zugehöriger Vertraulichkeitshinweis Es wird geprüft, ob:
Fehlt die ‚nature of securitisation’-Variable ganz, weist die EZB die gesamte Meldung ab. 8. ISIN-Codes Es wird geprüft, ob:
Wenn die Variablen ‚ISIN codes’ und ‚ISIN_1’ fehlen, d. h. weder der tatsächliche Code noch die Zeichen ‚XXXXXXXXXXXX’ angegeben werden, weist die EZB die gesamte Meldung ab. 9. Vertraulichkeitsprüfungen Die NZBen können bestimmte Werte oder den gesamten Eintrag mittels der festgelegten ‚confidentiality flag’-Variablen als vertraulich kennzeichnen, wenn sie der EZB eine Aktualisierung einer FMKG melden. In solchen Fällen sind beigefügte Angaben über den Grund für die Vertraulichkeit im ‚free_text’-Feld anzugeben. Die EZB veröffentlicht diese Werte nicht auf ihrer Website und sendet sie auch nicht an die NZBen zurück. Die Vertraulichkeitshinweise werden im Einzelnen nachfolgend beschrieben:
Es wird geprüft, ob:
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(1) Umfasst Inland, sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets und übrige Welt.“
(2) Internationale Wertpapier-Identifikationsnummer (International Securities Identification Number): eine Nummer zur eindeutigen Kennzeichnung einer Wertpapierausgabe, die aus zwölf alphanumerischen Zeichen besteht.