EUR-Lex Der Zugang zum EU-Recht

Zurück zur EUR-Lex-Startseite

Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 32007O0020

Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 17. Dezember 2007 zur Änderung der Leitlinie EZB/2006/16 über die Rechnungslegungsgrundsätze und das Berichtswesen im Europäischen System der Zentralbanken (EZB/2007/20)

ABl. L 42 vom 16.2.2008, S. 85–87 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 30/12/2010; Stillschweigend aufgehoben durch 32010O0020

ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2008/122/oj

16.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 42/85


LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 17. Dezember 2007

zur Änderung der Leitlinie EZB/2006/16 über die Rechnungslegungsgrundsätze und das Berichtswesen im Europäischen System der Zentralbanken

(EZB/2007/20)

(2008/122/EG)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 12.1, 14.3 und 26.4,

gestützt auf die Mitwirkung des Erweiterten Rates der Europäischen Zentralbank (EZB) gemäß Artikel 47.2 zweiter und dritter Gedankenstrich der Satzung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Leitlinie EZB/2006/16 vom 10. November 2006 über die Rechnungslegungsgrundsätze und das Berichtswesen im Europäischen System der Zentralbanken (1) enthält keine speziellen Vorschriften zur buchungsmäßigen Erfassung synthetischer Instrumente, die auf den Finanzmärkten zunehmend verwendet werden. Die Ausarbeitung allgemeiner Vorschriften für die buchungsmäßige Erfassung synthetischer Instrumente ist zweckmäßig, da auf diese Weise eindeutige Vorschriften festgelegt werden, mit denen alle Arten derartiger Instrumente abgedeckt werden können und ein eindeutiger Rahmen für die externen Rechnungsprüfer des Eurosystems festgelegt wird.

(2)

Gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Leitlinie EZB/2007/2 vom 26. April 2007 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2) (2) wird das derzeitige TARGET-System durch das TARGET2-System ersetzt werden. Die nationalen Zentralbanken (NZBen) der Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben (nachfolgend die „teilnehmenden Mitgliedstaaten“), werden die Migration zu TARGET2 in Übereinstimmung mit dem Zeitplan gemäß Artikel 13 der Leitlinie EZB/2007/2 durchführen. Darüber hinaus werden sich einige NZBen von Mitgliedstaaten, die den Euro nicht eingeführt haben, aufgrund einer gesonderten Vereinbarung mit der EZB und den NZBen der teilnehmenden Mitgliedstaaten an TARGET2 anschließen. Daher müssen Verweise auf „TARGET“ und auf Begriffe, die mit „TARGET“ verbunden sind, in der Leitlinie EZB/2006/16 geändert werden —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Die Leitlinie EZB/2006/16 wird wie folgt geändert:

1.

Der folgende Artikel 9a wird eingefügt:

„Artikel 9a

Synthetische Instrumente

(1)   Werden Instrumente kombiniert, um ein synthetisches Instrument zu bilden, sind sie in Übereinstimmung mit den in dieser Leitlinie festgelegten allgemeinen Bestimmungen, Bewertungsvorschriften, Anforderungen an die Ergebnisermittlung und instrumentspezifischen Anforderungen getrennt von sonstigen Instrumenten zu erfassen und zu behandeln.

(2)   Abweichend von Artikel 3 Buchstabe b, Artikel 7 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 2 kann bei der Bewertung synthetischer Instrumente die folgende alternative Bewertungsmethode angewandt werden:

a)

Nicht realisierte Gewinne und Verluste aus Instrumenten, die zwecks Bildung eines synthetischen Instruments kombiniert wurden, werden am Jahresende verrechnet. In diesem Fall werden nicht realisierte Nettogewinne in einem Ausgleichsposten aus Neubewertung gebucht. Nicht realisierte Nettoverluste werden in die Gewinn- und Verlustrechnung eingestellt, wenn sie die im betreffenden Ausgleichsposten aus Neubewertung gebuchten Nettoneubewertungsgewinne aus Vorperioden übersteigen.

b)

Wertpapiere als Teil eines synthetischen Instruments gehören nicht zu diesem gesamten Wertpapierbestand, sondern werden als separater Wertpapierbestand ausgewiesen.

c)

Nicht realisierte, in der Gewinn- und Verlustrechnung am Jahresende eingestellte Verluste und die entsprechenden nicht realisierten Gewinne werden in den Folgejahren getrennt amortisiert.

(3)   Wenn eines der kombinierten Instrumente ausläuft, verkauft, beendet oder ausgeübt wird, stellt die berichtende Institution die in Absatz 2 genannte alternative Bewertung in Zukunft ein, und alle in den vorangegangenen Jahren in der Gewinn- und Verlustrechnung gutgeschriebenen nicht amortisierten Bewertungsgewinne werden unmittelbar reversiert.

(4)   Die in Absatz 2 genannte alternative Bewertung kann nur angewandt werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

die einzelnen Instrumente werden verwaltet und ihre Wertentwicklung wird als ein kombiniertes Instrument bewertet, basierend entweder auf einem Risikomanagement oder einer Anlagestrategie,

b)

nach anfänglicher Erfassung werden die einzelnen Instrumente als ein synthetisches Instrument strukturiert und bezeichnet,

c)

die Anwendung der alternativen Bewertung eliminiert oder reduziert erheblich eine Bewertungsinkonsistenz (Bewertungsungleichgewicht), die sich aus der Anwendung der in dieser Leitlinie aufgeführten allgemeinen Vorschriften auf ein einzelnes Instrument ergibt, und

d)

Verfügbarkeit offizieller Dokumentation, die die Überprüfung der Erfüllung der in den vorangehenden Absätzen a, b und c festgelegten Bedingungen ermöglicht.“

2.

Der Begriff „TARGET“ wird in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a und in den folgenden Teilen des Anhangs IV durch die Begriffe „TARGET/TARGET2“ ersetzt:

a)

in der Tabelle mit der Überschrift „Aktiva“ in Bezug auf die Bilanzposition 9.5 und

b)

in der Tabelle mit der Überschrift „Passiva“ in Bezug auf die Bilanzpositionen 6 und 10.4.

3.

Anhang II der Leitlinie EZB/2006/16 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Leitlinie geändert.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Leitlinie tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

Artikel 3

Adressaten

Diese Leitlinie gilt für alle Zentralbanken des Eurosystems.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 17. Dezember 2007.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  ABl. L 348 vom 11.12.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 237 vom 8.9.2007, S. 1.


ANHANG

Anhang II der Leitlinie EZB/2006/16 wird wie folgt geändert:

1.

Die Begriffsbestimmung von „Interlinking“ wird gestrichen.

2.

Die folgende Begriffsbestimmung wird nach „Standardisiertes Wertpapierleihprogramm“ angefügt:

„Synthetisches Instrument: ein Finanzinstrument, das durch Kombination von zwei oder mehreren Instrumenten künstlich mit dem Ziel geschaffen wird, den Cashflow und die Bewertungsmuster eines sonstigen Instruments zu replizieren. Dies wird gewöhnlich über einen finanziellen Mittler vorgenommen.“

3.

Die Begriffsbestimmung von „TARGET“ erhält folgende Fassung:

„TARGET: das transeuropäische automatisierte Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem gemäß der Leitlinie EZB/2005/16 vom 30. Dezember 2005 über ein Transeuropäisches Automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET) (1)

4.

Die folgende Begriffsbestimmung wird nach der Begriffsbestimmung von „TARGET“ angefügt:

„TARGET2: das transeuropäische automatisierte Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem gemäß der Leitlinie EZB/2007/2 vom 26. April 2007 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2) (2)


(1)  ABl. L 18 vom 23.1.2006, S. 1. Leitlinie geändert durch die Leitlinie EZB/2006/11 (ABl. L 221 vom 12.8.2006, S. 17).“

(2)  ABl. L 237 vom 8.9.2007, S. 1.“


nach oben