EUR-Lex Der Zugang zum EU-Recht

Zurück zur EUR-Lex-Startseite

Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 32009O0001

Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 20. Januar 2009 zur Änderung der Leitlinie EZB/2000/7 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems (EZB/2009/1)

ABl. L 36 vom 5.2.2009, S. 59–61 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 31/12/2011; Aufgehoben durch 32011O0014

ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2009/101/oj

5.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 36/59


LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 20. Januar 2009

zur Änderung der Leitlinie EZB/2000/7 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems

(EZB/2009/1)

(2009/101/EG)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 105 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend als „ESZB-Satzung“ bezeichnet), insbesondere auf Artikel 12.1 und 14.3 in Verbindung mit Artikel 3.1 erster Gedankenstrich, Artikel 18.2 und Artikel 20 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die einheitliche Geldpolitik erfordert eine Definition der vom Eurosystem, d. h. den nationalen Zentralbanken (NZBen) der Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben (nachfolgend als „teilnehmende Mitgliedstaaten“ bezeichnet), und der Europäischen Zentralbank (EZB), einzusetzenden Instrumente und Verfahren, damit diese Geldpolitik in den teilnehmenden Mitgliedstaaten einheitlich durchgeführt wird.

(2)

Angesichts der jüngsten Entwicklungen in den Märkten für Asset-Backed Securities sind bestimmte Änderungen der Definition und der Durchführung der einheitlichen Geldpolitik des Eurosystems erforderlich. Insbesondere ist es erforderlich, die Ratinganforderungen hinsichtlich Asset-Backed Securities zu ändern und eine bestimmte Kategorie von Asset-Backed Securities von der Verwendung in Kreditgeschäften des Eurosystems auszuschließen, um der Vorgabe von Artikel 18.1 der ESZB-Satzung zu entsprechen, wonach für Kreditgeschäfte mit Kreditinstituten und anderen Marktteilnehmern ausreichende Sicherheiten zu stellen sind.

(3)

Eine der Risikokontrollmaßnahmen, die von dem Eurosystem angewendet werden können, um eine angemessene Risikoabsicherung des Eurosystems im Einklang mit Artikel 18.1 der ESZB-Satzung sicherzustellen, ist die Einführung von Einschränkungen im Hinblick auf Emittenten oder verwendete Sicherheiten. Um das Eurosystem gegen Kreditrisiken zu schützen, ist es erforderlich, bei Verwendung von ungedeckten Bankschuldverschreibungen als Sicherheiten emittentenbezogene Anlagegrenzen einzuführen —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen des Anhangs I

Anhang I der Leitlinie EZB/2000/7 vom 31. August 2000 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems (1) wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Leitlinie geändert.

Artikel 2

Überprüfung

Die NZBen legen der EZB bis spätestens 30. Januar 2009 detaillierte Informationen zu den Rechtstexten und Umsetzungsmaßnahmen vor, mittels derer sie die vorliegende Leitlinie zu erfüllen beabsichtigen.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Leitlinie tritt am 20. Januar 2009 in Kraft. Artikel 1 gilt ab dem 1. März 2009.

Artikel 4

Adressaten

Diese Leitlinie ist an die NZBen der teilnehmenden Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 20. Januar 2009.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  ABl. L 310 vom 11.12.2000, S. 1.


ANHANG

Anhang I zur Leitlinie EZB/2000/7 wird wie folgt geändert:

(1)

In Abschnitt 6.2.1 unter der Überschrift „Art der Sicherheit“ erhält Absatz 4 Buchstabe c folgende Fassung:

„c)

Sie dürfen nicht ganz oder teilweise und weder tatsächlich noch potenziell aus Credit-Linked Notes oder ähnlichen Forderungen bestehen, die sich aus der Übertragung eines Kreditrisikos mittels Kreditderivaten oder Tranchen anderer Asset-Backed Securities ergeben (1). Vor dem 1. März 2009 ausgegebene Asset-Backed Securities werden von dem Erfordernis, nicht aus Tranchen anderer Asset-Backed Securities zu bestehen, bis zum 1. März 2010 ausgenommen.

(2)

In Abschnitt 6.3.1 wird in Absatz 5 nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

„Für ab dem 1. März 2009 ausgegebene Asset-Backed Securities werden die hohen Bonitätsanforderungen des Eurosystems als ein Rating von ‚AAA‘ bei Ausgabe und einer Mindestratingstufe während der Laufzeit des Wertpapiers entsprechend einer Bonitätsbeurteilung von ‚Single A‘ definiert (2).

(3)

In Kapitel 6.4.2 Absatz 1 wird der folgende dritte Gedankenstrich eingefügt:

„—

Das Eurosystem beschränkt die Verwendung ungedeckter Bankschuldverschreibungen, die von einem Emittenten oder einem Unternehmen ausgegeben werden, mit dem der Emittent enge Verbindungen gemäß den rechtlichen Voraussetzungen des Abschnitts 6.2.3 unterhält. Ungedeckte Bankschuldverschreibungen, die von einem Emittenten oder einem Unternehmen ausgegeben werden, mit dem der Emittent enge Verbindungen unterhält, können nur als Sicherheit eines Geschäftspartners genutzt werden, soweit der diesen Sicherheiten vom Eurosystem zugeordnete Wert nach Abzug von Bewertungsabschlägen nicht 10 % des Gesamtwertes der Sicherheiten überschreitet, die von diesem Geschäftspartner nach Abzug der Bewertungsabschläge gestellt werden. Diese Beschränkung gilt nicht für ungedeckte Bankschuldverschreibungen, die durch eine öffentliche Stelle garantiert werden, die berechtigt ist, Steuern zu erheben, oder wenn der Wert der vorstehend genannten ungedeckten Bankschuldverschreibungen nach Abzug von Bewertungsabschlägen 50 Millionen EUR nicht überschreitet. Ungedeckte Bankschuldverschreibungen, die dem Eurosystem bis zum 20. Januar 2009 als Sicherheiten gestellt werden, unterliegen dieser Beschränkung nicht vor dem 1. März 2010. Bei einer Verschmelzung zwischen zwei oder mehreren Emittenten ungedeckter Bankschuldverschreibungen oder der Errichtung einer engen Verbindung zwischen diesen Emittenten werden diese Emittenten im Rahmen dieser Beschränkung erst ein Jahr nach dem Datum der Verschmelzung oder der Errichtung einer engen Verbindung als eine Emittentengruppe behandelt.“

(4)

In Abschnitt 6.4.1 erhält Kasten 7 folgende Fassung:

„KASTEN 7

Maßnahmen zur Risikokontrolle

Folgende Maßnahmen zur Risikokontrolle wendet das Eurosystem an:

Bewertungsabschläge

Das Eurosystem nimmt bei der Bewertung von Sicherheiten Bewertungsabschläge vor. Dies bedeutet, dass die Sicherheit zum Marktwert abzüglich eines bestimmten Abschlags bewertet wird.

Schwankungsmargen (Marktpreisbewertung)

Das Eurosystem verlangt, dass der um den Bewertungsabschlag bereinigte Marktwert der Sicherheiten während der Laufzeit einer liquiditätszuführenden befristeten Transaktion aufrechtzuerhalten ist. Dies bedeutet, dass die nationale Zentralbank, falls der regelmäßig ermittelte Wert der Sicherheiten unter eine bestimmte Grenze fällt, den Geschäftspartner auffordert, zusätzliche Sicherheiten (oder Guthaben) zur Verfügung zu stellen (d. h., sie nimmt einen Margenausgleich vor). Umgekehrt darf der Geschäftspartner überschüssige Sicherheiten (oder Guthaben) zurücknehmen, falls der Wert der Sicherheiten nach einer Neubewertung ein bestimmtes Niveau übersteigt. (Die Berechnungen für die Durchführung des Margenausgleichs sind in Kasten 8 dargestellt.)

Obergrenzen für die Verwendung ungedeckter Bankschuldverschreibungen

Das Eurosystem legt Obergrenzen für die Verwendung ungedeckter Bankschuldverschreibungen fest, die in Abschnitt 6.4.2 beschrieben sind.

Folgende Maßnahmen zur Risikokontrolle kann das Eurosystem ebenfalls jederzeit anwenden, wenn dies zur Gewährleistung einer angemessenen Risikoabsicherung des Eurosystems gemäß Artikel 18.1 der ESZB-Satzung erforderlich ist:

Sicherheitenmargen

Das Eurosystem kann bei seinen liquiditätszuführenden befristeten Transaktionen Sicherheitenmargen berechnen. Dies würde bedeuten, dass die Geschäftspartner Sicherheiten zur Verfügung stellen müssen, deren Wert mindestens so hoch ist wie die vom Eurosystem zur Verfügung gestellte Liquidität zuzüglich des Werts der Sicherheitenmarge.

Obergrenzen für Emittenten/Schuldner oder Garanten

Das Eurosystem kann für sein Engagement gegenüber Emittenten/Schuldnern oder Garanten zusätzliche, von den für ungedeckte Bankschuldverschreibungen angewendeten Obergrenzen zu unterscheidende Obergrenzen festlegen. Solche Obergrenzen können auch für einzelne Geschäftspartner festgelegt werden, insbesondere wenn die Bonität des Geschäftspartners eine hohe Korrelation mit der Bonität der von ihm eingereichten Sicherheiten aufweist.

Zusätzliche Garantien

Das Eurosystem kann für die Annahme bestimmter Sicherheiten zusätzliche Garantien von bonitätsmäßig einwandfreien Rechtssubjekten verlangen.

Ausschluss

Das Eurosystem kann bestimmte Sicherheiten von der Nutzung bei seinen geldpolitischen Geschäften ausschließen. Diese Beschränkungen können auch für einzelne Geschäftspartner gelten, insbesondere wenn die Bonität des Geschäftspartners eine hohe Korrelation mit der Bonität der von ihm eingereichten Sicherheiten aufweist.“

(5)

Die Tabelle in Anlage 5 erhält folgende Fassung:

„WEBSITES DES EUROSYSTEMS

Zentralbank

Website

Europäische Zentralbank

www.ecb.europa.eu

Nationale Bank van België/Banque Nationale de Belgique

www.nbb.be oder www.bnb.be

Deutsche Bundesbank

www.bundesbank.de

Central Bank and Financial Services Authority of Ireland

www.centralbank.ie

Bank von Griechenland

www.bankofgreece.gr

Banco de España

www.bde.es

Banque de France

www.banque-france.fr

Banca d’Italia

www.bancaditalia.it

Zentralbank von Zypern

www.centralbank.gov.cy

Banque centrale du Luxembourg

www.bcl.lu

Bank Ċentrali ta’ Malta/ Central Bank of Malta

www.centralbankmalta.org

De Nederlandsche Bank

www.dnb.nl

Österreichische Nationalbank

www.oenb.at

Banco de Portugal

www.bportugal.pt

Národná banka Slovenska

www.nbs.sk

Banka Slovenije

www.bsi.si

Suomen Pankki — Finlands Bank

www.bof.fi“


(1)  Diese Anforderung schließt keine Asset-Backed Securities aus, bei denen die Emissionsstruktur zwei Zweckgesellschaften enthält und das ‚True-Sale‘-Erfordernis in Bezug auf diese Zweckgesellschaften erfüllt ist, so dass die von der zweiten Zweckgesellschaft emittierten Schuldtitel unmittelbar oder mittelbar durch den ursprünglichen Sicherheitenpool ohne Tranching gedeckt sind. Darüber hinaus beinhaltet der Begriff ‚Tranchen anderer Asset-Backed Securities‘ keine gedeckten Schuldverschreibungen, die in Einklang stehen mit Artikel 22 Absatz 4 der Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 375 vom 31.12.1985, S. 3).“

(2)  ‚AAA‘ bedeutet ein langfristiges Rating von mindestens ‚AAA‘ gemäß Fitch und Standard & Poor’s oder DBRS oder ‚Aaa‘ von Moody’s.“;


nach oben