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Dokument 32013O0002

2013/74/EU: Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 23. Januar 2013 zur Änderung der Leitlinie EZB/2012/18 über zusätzliche zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten (EZB/2013/2)

ABl. L 34 vom 5.2.2013, S. 18–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 02/05/2013; Aufgehoben durch 32013O0004

ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2013/74/oj

5.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 34/18


LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 23. Januar 2013

zur Änderung der Leitlinie EZB/2012/18 über zusätzliche zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten

(EZB/2013/2)

(2013/74/EU)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1 erster Gedankenstrich und die Artikel 12.1, 14.3 und 18.2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 2 der Leitlinie EZB/2012/18 vom 2. August 2012 über zusätzliche zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten (1) sieht vor, dass das Eurosystem beschließen kann, dass Geschäftspartner vor Ende der Laufzeit bestimmte längerfristige Refinanzierungsgeschäfte beenden oder ihren Betrag reduzieren können (eine solche Reduzierung des Betrags oder Beendigung wird nachfolgend gemeinsam auch als „vorzeitige Rückzahlung“ bezeichnet). Artikel 2 bestimmt ferner, dass die Bestimmungen für eine solche vorzeitige Rückzahlung in der jeweiligen Tenderankündigung oder in einem anderen Format zu veröffentlichen sind, das von dem Eurosystem als angemessen angesehen wird.

(2)

Das Verfahren bei vorzeitiger Rückzahlung durch die Geschäftspartner sollte näher bestimmt werden, um sicherzustellen, dass dieselben Bestimmungen von allen nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend die „NZBen“), in Bezug auf die vorzeitige Rückzahlung angewandt werden. Insbesondere sollten die finanziellen Sanktionen gemäß Anhang I Anlage 6 der Leitlinie EZB/2011/14 vom 20. September 2011 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems (2) Anwendung finden, wenn Geschäftspartner den an die betreffende NZB zurückzuzahlenden Betrag, zum vereinbarten Datum nicht vollständig oder teilweise begleichen, wenn sie sich für die vorzeitige Rückzahlung entschieden haben.

(3)

Daher sollte die Leitlinie EZB/2012/18 entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung

Artikel 2 der Leitlinie EZB/2012/18 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Option zur Reduzierung des Betrags oder Beendigung längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte

(1)   Das Eurosystem kann beschließen, dass Geschäftspartner unter bestimmten Bedingungen vor Ende der Laufzeit bestimmte längerfristige Refinanzierungsgeschäfte beenden oder ihren Betrag reduzieren können (diese Reduzierung des Betrags oder Beendigung wird nachfolgend gemeinsam auch als „vorzeitige Rückzahlung“ bezeichnet). Die Tenderankündigung bestimmt, ob die Option zur Reduzierung des Betrags oder Beendigung der fraglichen Geschäfte vor Ende der Laufzeit Anwendung findet, sowie den Zeitpunkt, ab dem diese Option ausgeübt werden kann. Diese Information kann alternativ in einem anderen vom Eurosystem als angemessen angesehenen Format zur Verfügung gestellt werden.

(2)   Ein Geschäftspartner kann die Option zur Reduzierung des Betrags oder Beendigung längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte vor Ende der Laufzeit ausüben, indem die betreffende NZB mindestens eine Woche vor dem Zeitpunkt dieser vorzeitigen Rückzahlung über den Betrag, den er im Rahmen des Verfahrens zur vorzeitigen Rückzahlung zu zahlen beabsichtigt sowie über den Zeitpunkt in Kenntnis gesetzt wird, zu dem er diese vorzeitige Rückzahlung beabsichtigt. Sofern nicht anders vom Eurosystem festgelegt, kann eine vorzeitige Rückzahlung an jedem Tag erfolgen, der ein Abwicklungstag eines Hauptrefinanzierungsgeschäfts des Eurosystems ist, vorausgesetzt dass der Geschäftspartner die in diesem Absatz genannte Mitteilung mindestens eine Woche vor diesem Zeitpunkt macht.

(3)   Die in Absatz 2 genannte Mitteilung wird eine Woche vor dem Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung, auf den sie sich bezieht, für den Geschäftspartner verbindlich. Zahlt der Geschäftspartner den im Rahmen des Verfahrens zur vorzeitigen Rückzahlung fälligen Betrag, vollständig oder teilweise, nicht bis zum Datum der Fälligkeit, kann dies die Verhängung einer finanziellen Sanktion gemäß Anhang I Anlage 6 Abschnitt 1 der Leitlinie EZB/2011/14 zur Folge haben. Die Bestimmungen von Anlage 6 Abschnitt 1, die bei Verstößen gegen die Regeln für Tenderoperationen gelten, finden Anwendung, wenn ein Geschäftspartner vollständig oder teilweise den zu dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung fälligen Betrag nicht zahlt. Die Verhängung einer finanziellen Sanktion gilt unbeschadet des Rechts der NZB, für den Eintritt eines Beendigungs- oder Kündigungsereignisses vorgesehenen Rechtsbehelfe gemäß Anhang II der Leitlinie EZB/2011/14 auszuüben.“.

Artikel 2

Inkrafttreten und Umsetzung

(1)   Diese Leitlinie tritt am Tag ihrer Mitteilung an die NZBen in Kraft.

(2)   Die NZBen treffen die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung dieser Leitlinie und wenden diese ab dem 7. März 2013 an. Sie übermitteln der EZB die Rechtstexte und Maßnahmen in Bezug auf diese Regelungen bis spätestens 21. Februar 2013.

Artikel 3

Adressaten

Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 23. Januar 2013.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 218 vom 15.8.2012, S. 20.

(2)  ABl. L 331 vom 14.12.2011, S. 1.


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