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Dokument 32006D0024(01)

2007/45/EG: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 15. Dezember 2006 zur Festlegung der Maßnahmen, die für den Beitrag zum kumulierten Wert der Eigenmittel der Europäischen Zentralbank und für die Anpassung der den übertragenen Währungsreserven entsprechenden Forderungen der nationalen Zentralbanken erforderlich sind (EZB/2006/24)

ABl. L 24 vom 31.1.2007, S. 9–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 01/01/2009; Aufgehoben durch 32008D0027(01)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/45(1)/oj

31.1.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 24/9


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 15. Dezember 2006

zur Festlegung der Maßnahmen, die für den Beitrag zum kumulierten Wert der Eigenmittel der Europäischen Zentralbank und für die Anpassung der den übertragenen Währungsreserven entsprechenden Forderungen der nationalen Zentralbanken erforderlich sind

(EZB/2006/24)

(2007/45/EG)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 30,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Hinblick darauf, dass Bulgarien und Rumänien am 1. Januar 2007 der Europäischen Union beitreten und ihre jeweiligen nationalen Zentralbanken (NZBen) sich dem Europäischen System der Zentralbanken (ESZB) anschließen, werden mit dem Beschluss EZB/2006/21 vom 15. Dezember 2006 über die prozentualen Anteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank (1) mit Wirkung vom 1. Januar 2007 die jeder NZB, die am 1. Januar 2007 ein Mitglied des ESZB sein wird, zugeteilten neuen Gewichtsanteile im Schlüssel für die Zeichnung des erweiterten Kapitals der Europäischen Zentralbank (EZB) (nachfolgend jeweils als „Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung“ bzw. als „Schlüssel für die Kapitalzeichnung“ bezeichnet) festgelegt.

(2)

Daher müssen die Forderungen, die die EZB den NZBen der Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben (nachfolgend als „teilnehmende NZBen“ bezeichnet), gemäß Artikel 30.3 der Satzung gutgeschrieben hat und die den Beiträgen der durch die teilnehmenden NZBen an die EZB übertragenen Währungsreserven entsprechen (nachfolgend als „Forderungen“ bezeichnet), angepasst werden. Diejenigen teilnehmenden NZBen, deren Forderungen sich aufgrund der Erweiterung des Schlüssels für die Kapitalzeichnung am 1. Januar 2007 erhöhen, sollten deshalb eine Ausgleichsübertragung an die EZB vornehmen, und die EZB sollte eine Ausgleichsübertragung an diejenigen teilnehmenden NZBen vornehmen, deren Forderungen sich aufgrund dieser Erweiterung verringern.

(3)

Mit Wirkung vom 1. Januar 2007 können Währungsreserven, die maximal 57 606 524 025,77 EUR entsprechen werden, an die EZB übertragen werden.

(4)

Nach den allgemeinen, der Satzung zugrunde liegenden Grundsätzen der Gerechtigkeit, Gleichbehandlung und des Vertrauensschutzes sollten die teilnehmenden NZBen, deren relativer Anteil am kumulierten Wert der Eigenmittel der EZB sich aufgrund der oben genannten Anpassung erhöht, ebenso eine Ausgleichsübertragung an die teilnehmenden NZBen, deren relativer Anteil sich verringert, vornehmen.

(5)

Die jeweiligen Gewichtsanteile jeder teilnehmenden NZB im Schlüssel für die Kapitalzeichnung bis zum 31. Dezember 2006 und mit Wirkung vom 1. Januar 2007 sollten als prozentualer Anteil am von allen teilnehmenden NZBen gezeichneten Gesamtkapital der EZB zur Berechnung der Anpassung der Höhe des Anteils jeder teilnehmenden NZB am kumulierten Wert der Eigenmittel der EZB ausgedrückt werden.

(6)

Dementsprechend ist die Verabschiedung eines neuen Beschlusses der EZB erforderlich, der den Beschluss EZB/2003/21 vom 18. Dezember 2003 zur Festlegung der Maßnahmen, die für den Beitrag zu den Reserven und Rückstellungen der Europäischen Zentralbank sowie zur Anpassung der den übertragenen Währungsreserven entsprechenden Forderungen der nationalen Zentralbanken erforderlich sind (2), und den Beschluss EZB/2004/8 vom 22. April 2004 zur Festlegung der Maßnahmen, die für den Beitrag zum kumulierten Wert der Eigenmittel der Europäischen Zentralbank, für die Anpassung der den übertragenen Währungsreserven entsprechenden Forderungen der nationalen Zentralbanken sowie für hiermit zusammenhängende finanzielle Angelegenheiten erforderlich sind (3), aufhebt.

(7)

Gemäß Artikel 1 der Entscheidung 2006/495/EG des Rates vom 11. Juli 2006 gemäß Artikel 122 Absatz 2 des Vertrags über die Einführung der Einheitswährung durch Slowenien am 1. Januar 2007 (4) wird die für Slowenien nach Artikel 4 der Beitrittsakte 2003 (5) geltende Ausnahmeregelung mit Wirkung vom 1. Januar 2007 aufgehoben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:

a)

„kumulierter Wert der Eigenmittel“: der Gesamtwert der von der EZB zum 31. Dezember 2006 berechneten Währungsreserven, Neubewertungskonten und den Reserven gleichwertigen Rückstellungen der EZB. Die Währungsreserven der EZB und die den Reserven gleichwertigen Rückstellungen umfassen, unbeschadet der Allgemeingültigkeit des „kumulierten Wertes der Eigenmittel“, den allgemeinen Reservefonds und die den Reserven gleichwertigen Rückstellungen für Wechselkurs-, Zinssatz- und Goldpreisrisiken;

b)

„Übertragungstag“: der zweite Geschäftstag, der der Genehmigung der EZB-Finanzierungsrechnungen für das Geschäftsjahr 2006 durch den EZB-Rat folgt;

c)

der Begriff „EZB-Seigniorage-Einkünfte“ hat die gleiche Bedeutung wie der Begriff „Einkünfte der EZB aus dem Euro-Banknotenumlauf“ im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d des Beschlusses EZB/2005/11 vom 17. November 2005 über die Verteilung der Einkünfte der Europäischen Zentralbank aus dem Euro-Banknotenumlauf an die nationalen Zentralbanken der teilnehmenden Mitgliedstaaten (6).

Artikel 2

Beitrag zu den Währungsreserven und Rückstellungen der EZB

(1)   Wenn sich der Anteil einer teilnehmenden NZB am kumulierten Wert der Eigenmittel durch die Erhöhung ihres Gewichtsanteils im Schlüssel für die Kapitalzeichnung mit Wirkung vom 1. Januar 2007 erhöht, überträgt diese teilnehmende NZB am Übertragungstag den gemäß Absatz 3 festgelegten Betrag an die EZB.

(2)   Wenn sich der Anteil einer teilnehmenden NZB am kumulierten Wert der Eigenmittel durch die Verringerung ihres Gewichtsanteils im Schlüssel für die Kapitalzeichnung mit Wirkung vom 1. Januar 2007 verringert, erhält diese teilnehmende NZB am Übertragungstag den gemäß Absatz 3 festgelegten Betrag von der EZB.

(3)   Die EZB berechnet und bestätigt jeder teilnehmenden NZB am oder vor dem Tag, an dem der EZB-Rat die EZB-Finanzierungsrechnungen für das Geschäftsjahr 2006 genehmigt, entweder, im Fall von Absatz 1, den von dieser teilnehmenden NZB an die EZB zu übertragenden Betrag oder, im Fall von Absatz 2, den Betrag, den diese teilnehmende NZB von der EZB erhält. Vorbehaltlich der Rundung wird jeder zu übertragende oder zu erhaltende Betrag durch Multiplikation des kumulierten Wertes der Eigenmittel mit der absoluten Differenz zwischen dem Gewichtsanteil am 31. Dezember 2006 jeder teilnehmenden NZB im Schlüssel für die Kapitalzeichnung und ihrem Gewichtsanteil mit Wirkung vom 1. Januar 2007 im Schlüssel für die Kapitalzeichnung und durch Teilung des Ergebnisses durch 100 berechnet.

(4)   Jeder in Absatz 3 genannte Betrag ist am 1. Januar 2007 in Euro fällig; die tatsächliche Übertragung dieses Betrags erfolgt jedoch am Übertragungstag.

(5)   Eine teilnehmende NZB oder die EZB, die einen Betrag gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 übertragen muss, überträgt am Übertragungstag darüber hinaus getrennt die Zinsen, die im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum Übertragungstag auf die jeweiligen von der betreffenden teilnehmenden NZB oder der EZB geschuldeten Beträge auflaufen. Die Übertragenden und die Empfänger dieser Zinsen sind identisch mit den Übertragenden und Empfängern der Beträge, auf die die Zinsen auflaufen.

(6)   Wenn der kumulierte Wert der Eigenmittel weniger als null beträgt, werden die gemäß Absatz 3 und Absatz 5 zu übertragenden oder zu erhaltenden Beträge in entgegengesetzter Richtung zu den in Absatz 3 und Absatz 5 genannten Beträgen abgewickelt.

Artikel 3

Anpassung der den übertragenen Währungsreserven entsprechenden Forderungen

(1)   Da die Anpassung der den übertragenen Währungsreserven entsprechenden Forderungen für die Banka Slovenije durch den Beschluss EZB/2006/30 vom 30. Dezember 2006 über die Einzahlung von Kapital, die Übertragung von Währungsreserven und den Beitrag zu den Reserven und Rückstellungen der Europäischen Zentralbank durch die Banka Slovenije (7) geregelt wird, regelt der vorliegende Artikel die Anpassung der den von den anderen teilnehmenden NZBen übertragenen Währungsreserven entsprechenden Forderungen.

(2)   Die Forderungen der teilnehmenden NZBen werden mit Wirkung vom 1. Januar 2007 gemäß den angepassten Gewichtsanteilen im Schlüssel für die Kapitalzeichnung der betreffenden teilnehmenden NZBen angepasst. Die Höhe der Forderungen der teilnehmenden NZBen mit Wirkung vom 1. Januar 2007 ist in der dritten Spalte der Tabelle im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt.

(3)   Bei jeder teilnehmenden NZB wird gemäß diesem Artikel und ohne weitere Formalitäten und Maßnahmen angenommen, dass sie am 1. Januar 2007 den neben ihrem Namen in der vierten Spalte der Tabelle im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten absoluten Wert der Forderung (in Euro) übertragen oder erhalten hat, wobei sich „-“ auf eine Forderung bezieht, die die teilnehmende NZB an die EZB überträgt, und „+“ auf eine Forderung, die die EZB an die teilnehmende NZB überträgt.

(4)   Am ersten Geschäftstag des transeuropäischen automatischen Echtzeit-Brutto-Express-Überweisungssystems („TARGET“) nach dem 1. Januar 2007 überträgt oder erhält jede teilnehmende NZB den neben ihrem Namen in der vierten Spalte der Tabelle im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten absoluten Wert des Betrags (in Euro), wobei sich „+“ auf einen Betrag bezieht, den die teilnehmende NZB an die EZB überträgt, und „-“ auf einen Betrag, den die EZB an die teilnehmende NZB überträgt.

(5)   Die EZB und die teilnehmenden NZBen, die gemäß Absatz 4 zur Übertragung von Beträgen verpflichtet sind, übertragen am ersten TARGET-Geschäftstag nach dem 1. Januar 2007 darüber hinaus getrennt die Zinsen, die im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum Übertragungstag in Bezug auf die jeweiligen von der EZB und den teilnehmenden NZBen geschuldeten Beträge auflaufen. Die Übertragenden und die Empfänger dieser Zinsen sind identisch mit den Übertragenden und Empfängern der Beträge, auf die die Zinsen auflaufen.

Artikel 4

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Die gemäß Artikel 2 Absatz 5 und Artikel 3 Absatz 5 auflaufenden Zinsen werden taggenau unter Anwendung der Eurozinsmethode („actual/360“) zu einem Zinssatz berechnet, der dem marginalen Zinssatz entspricht, der vom ESZB bei seinem letzten Hauptrefinanzierungsgeschäft zugrunde gelegt wurde.

(2)   Jede Übertragung gemäß Artikel 2 Absätze 1, 2 und 5 und Artikel 3 Absätze 4 und 5 erfolgt getrennt über TARGET.

(3)   Die EZB und die teilnehmenden NZBen, die zu einer Übertragung gemäß Absatz 2 verpflichtet sind, erteilen zu gegebener Zeit die erforderlichen Anweisungen für die ordnungsgemäße rechtzeitige Durchführung dieser Übertragung.

Artikel 5

Schlussbestimmungen

(1)   Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

(2)   Die Beschlüsse EZB/2003/21 und EZB/2004/8 werden mit Wirkung vom 1. Januar 2007 aufgehoben.

(3)   Verweisungen auf die Beschlüsse EZB/2003/21 und EZB/2004/8 gelten als Verweisungen auf den vorliegenden Beschluss.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 15. Dezember 2006.

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

(2)  ABl. L 9 vom 15.1.2004, S. 36.

(3)  ABl. L 205 vom 9.6.2004, S. 13.

(4)  ABl. L 195 vom 15.7.2006, S. 25.

(5)  ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33.

(6)  ABl. L 311 vom 26.11.2005, S. 41.

(7)  Siehe Seite 17 dieses Amtsblatts.


ANHANG

DIE DEN AN DIE EZB ÜBERTRAGENEN WÄHRUNGSRESERVEN ENTSPRECHENDEN FORDERUNGEN

Teilnehmende NZB

Die den an die EZB übertragenen Währungsreserven entsprechende Forderung am 31. Dezember 2006

(in EUR)

Die den an die EZB übertragenen Währungsreserven entsprechende Forderung mit Wirkung vom 1. Januar 2007

(in EUR)

Höhe der Übertragung

(in EUR)

Nationale Bank van België/ Banque nationale de Belgique

1 419 101 951,42

1 423 341 995,63

+4 240 044,21

Deutsche Bundesbank

11 761 707 507,63

11 821 492 401,85

+59 784 894,22

Bank von Griechenland

1 055 840 342,96

1 046 595 328,50

-9 245 014,46

Banco de España

4 326 975 513,23

4 349 177 350,90

+22 201 837,67

Banque de France

8 275 330 930,88

8 288 138 644,21

+12 807 713,33

Central Bank and Financial Services Authority of Ireland

513 006 857,90

511 833 965,97

-1 172 891,93

Banca d'Italia

7 262 783 714,66

7 217 924 640,86

-44 859 073,80

Banque centrale du Luxembourg

87 254 013,80

90 730 275,34

+3 476 261,54

De Nederlandsche Bank

2 223 363 597,71

2 243 025 225,99

+19 661 628,28

Oesterreichische Nationalbank

1 157 451 203,42

1 161 289 917,84

+3 838 714,42

Banco de Portugal

982 331 062,21

987 203 002,23

+4 871 940,02

Banka Slovenije

0

183 995 237,74 (1)

+ 183 995 237,74

Suomen Pankki

717 118 925,89

717 086 011,07

-32 914,82

Summe (2)

39 782 265 621,70

40 041 833 998,13

+ 259 568 376,43


(1)  Mit Wirkung der im Beschluss EZB/2006/30 festgelegten Daten zu übertragen.

(2)  Aufgrund der Rundung ist es möglich, dass die Gesamtsumme nicht genau der Summe aller aufgeführten Zahlen entspricht


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