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Dokument 32010D0026
2011/20/EU: Decision of the European Central Bank of 13 December 2010 on the increase of the European Central Bank’s capital (ECB/2010/26)
2011/20/EU: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 13. Dezember 2010 über die Erhöhung des Kapitals der Europäischen Zentralbank (EZB/2010/26)
2011/20/EU: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 13. Dezember 2010 über die Erhöhung des Kapitals der Europäischen Zentralbank (EZB/2010/26)
ABl. L 11 vom 15.1.2011, S. 53–53
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Sonderausgabe in kroatischer Sprache: Kapitel 01 Band 014 S. 116 - 116
In Kraft
15.1.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 11/53 |
BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 13. Dezember 2010
über die Erhöhung des Kapitals der Europäischen Zentralbank
(EZB/2010/26)
(2011/20/EU)
DER EZB-RAT —
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend „ESZB-Satzung“), insbesondere auf Artikel 28.1,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1009/2000 des Rates vom 8. Mai 2000 über Kapitalerhöhungen der Europäischen Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 28.1 Satz 1 der ESZB-Satzung beträgt das Kapital der Europäischen Zentralbank (EZB) 5 Mrd. EUR. Das Kapital der EZB wurde gemäß Artikel 48.3 der ESZB-Satzung infolge des Beitritts von Mitgliedstaaten zur Union und der Mitgliedschaft ihrer nationalen Zentralbanken im Europäischen System der Zentralbanken auf 5 760 652 402,58 EUR erhöht. |
(2) |
Gemäß Artikel 28.1 Satz 2 der ESZB-Satzung kann das Kapital der EZB durch einen Beschluss des EZB-Rates mit der in Artikel 10.3 der ESZB-Satzung vorgesehenen qualifizierten Mehrheit innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen, die der Rat nach dem Verfahren des Artikels 41 festlegt, erhöht werden. |
(3) |
Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1009/2000 kann der EZB-Rat das Kapital der EZB über den in Artikel 28.1 Satz 1 der ESZB-Satzung festgelegten Betrag hinaus um einen zusätzlichen Betrag von bis zu 5 Mrd. EUR erhöhen. |
(4) |
Gemäß Erwägungsgrund 4 der Verordnung (EG) Nr. 1009/2000 legt die Verordnung eine Grenze für künftige Kapitalerhöhungen der EZB fest, so dass der EZB-Rat zu einem künftigen Zeitpunkt eine tatsächliche Kapitalerhöhung beschließen kann, um so die für die Geschäftstätigkeit der EZB erforderliche angemessene Eigenkapitalausstattung aufrechtzuerhalten. |
(5) |
Angesichts des Anstiegs der Bilanzsumme der EZB in den letzten Jahren wird die Erhöhung des Kapitals der EZB um 5 Mrd. EUR als erforderlich angesehen, um so die für die Geschäftstätigkeit der EZB erforderliche Eigenkapitalausstattung aufrechtzuerhalten — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:
Artikel 1
Erhöhung des Kapitals der EZB
Das Kapital der EZB wird um 5 Mrd. EUR von 5 760 652 402,58 EUR auf 10 760 652 402,58 EUR erhöht.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am 29. Dezember 2010 in Kraft.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 13. Dezember 2010.
Der Präsident der EZB
Jean-Claude TRICHET
(1) ABl. L 115 vom 16.5.2000, S. 1.