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Dokument 32008D0029(01)

2009/5/EG: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 18. Dezember 2008 über die Verschiebung des Beginns des Rotationssystems im EZB-Rat (EZB/2008/29)

ABl. L 3 vom 7.1.2009, S. 4–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Sonderausgabe in kroatischer Sprache: Kapitel 01 Band 014 S. 72 - 73

Rechtlicher Status des Dokuments In Kraft

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/5(2)/oj

7.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 3/4


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 18. Dezember 2008

über die Verschiebung des Beginns des Rotationssystems im EZB-Rat

(EZB/2008/29)

(2009/5/EG)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend „ESZB-Satzung“), insbesondere auf Artikel 10.2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Entscheidung 2008/608/EG des Rates vom 8. Juli 2008 gemäß Artikel 122 Absatz 2 EG-Vertrag über die Einführung der einheitlichen Währung durch die Slowakei am 1. Januar 2009 (1) erfüllt die Slowakei die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung des Euro, und die für die Slowakei gemäß Artikel 4 der Beitrittsakte (2) geltende Ausnahmeregelung wird mit Wirkung vom 1. Januar 2009 aufgehoben.

(2)

Mit der Einführung des Euro durch die Slowakei wird die Anzahl der Mitglieder des EZB-Rates 21 übersteigen. Artikel 10.2 der ESZB-Satzung sieht vor, dass ab dem Zeitpunkt, zu dem die Anzahl der Mitglieder des EZB-Rates 21 übersteigt, jedes Mitglied des Direktoriums eine Stimme haben und die Anzahl der stimmberechtigten Präsidenten der nationalen Zentralbanken 15 betragen wird. Dieser Artikel legt auch die Regelung über die Rotation der Stimmrechte fest. Gemäß Artikel 10.2, sechster Gedankenstrich, kann der EZB-Rat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner stimmberechtigten und nicht stimmberechtigten Mitglieder beschließen, den Beginn des Rotationssystems bis zu dem Zeitpunkt zu verschieben, zu dem die Anzahl der Präsidenten der nationalen Zentralbanken 18 übersteigt.

(3)

Erwägungsgrund 6 der Empfehlung EZB/2003/1 vom 3. Februar 2003 für einen Beschluss des Rates über eine Änderung des Artikels 10.2 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (3) sowie Erwägungsgrund 6 des Beschlusses 2003/223/EG des Rates in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs vom 21. März 2003 über eine Änderung des Artikels 10.2 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (4) weisen auf die Möglichkeit hin, die Verschiebung des Beginns des Rotationssystems zu beschließen, um zu vermeiden, dass die Häufigkeit, mit der die Zentralbankpräsidenten in einer Gruppe abstimmen, 100 % beträgt. Der Beginn des Rotationssystems, sobald die Anzahl der Präsidenten der nationalen Zentralbanken 15 übersteigt, würde die Einführung einer Sonderregelung erfordern, um sicherzustellen, dass die erste Gruppe der Zentralbankpräsidenten nicht weniger häufig stimmberechtigt ist als die zweite Gruppe. Eine Variante, die Erfüllung dieser Bedingung sicherzustellen, wäre, der ersten Gruppe fünf Stimmrechte zuzuteilen. Dies würde allerdings dazu führen, dass die Häufigkeit, mit der die Mitglieder der ersten Gruppe abstimmen, 100 % beträgt und widerspräche der Absicht, dass alle Zentralbankpräsidenten dem Rotationssystem unterliegen sollten. Alternative Regelungen, die auf die Vermeidung einer Häufigkeit der Stimmberechtigung von 100 % abzielen, würden zu einer wesentlich höheren Komplexität des Rotationssystems führen.

(4)

Nach intensiver Beratung ist der EZB-Rat zu dem Ergebnis gekommen, dass die Vorteile einer Verschiebung bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Anzahl der Präsidenten der nationalen Zentralbanken 18 überschreitet, gegenüber den Vorteilen der Einführung des Rotationssystems, wenn die Anzahl der Präsidenten der Zentralbanken 15 überschreitet, überwiegen und hierdurch eine zusätzliche Komplexität im vorübergehenden Zwei-Gruppen-Rotationssystem vermieden wird. Aus diesem Grunde ist es angemessen, den Beginn des Rotationssystems zu verschieben, bis die Anzahl der Präsidenten der nationalen Zentralbanken 18 überschreitet —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Der Beginn des in Artikel 10.2 der ESZB-Satzung vorgesehenen Rotationssystems wird bis zu dem Zeitpunkt verschoben, an dem die Anzahl der Präsidenten der nationalen Zentralbanken im EZB-Rat 18 überschreitet.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 18. Dezember 2008.

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  ABl. L 195 vom 24.7.2008, S. 24.

(2)  Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33).

(3)  ABl. C 29 vom 7.2.2003, S. 6.

(4)  ABl. L 83 vom 1.4.2003, S. 66.


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