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Dokument 32007R0004

Verordnung (EG) Nr. 4/2007 der Europäischen Zentralbank vom 14. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13) über die konsolidierte Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2006/20)

ABl. L 56M vom 29.2.2008, S. 1–3 (MT)
ABl. L 2 vom 5.1.2007, S. 3–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 30/06/2010; Stillschweigend aufgehoben durch 32009R0025

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/4/oj

5.1.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 2/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 4/2007 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 14. Dezember 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13) über die konsolidierte Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute

(EZB/2006/20)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 der Europäischen Zentralbank vom 22. November 2001 über die konsolidierte Bilanz des Sektors der monetären und Finanzinstitute (EZB/2001/13) (2) ist es erforderlich, dass monetäre Finanzinstitute vierteljährlich nach Ländern und nach Währungen aufgegliederte statistische Daten melden. Die Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13) muss geändert werden, um die Berichtspflichten auf Daten in Bezug auf Bulgarien und Rumänien, die am 1. Januar 2007 der Europäischen Union beitreten, auszudehnen.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13) besteht Berichtspflicht für die vierteljährlichen Daten über Positionen gegenüber im Gebiet der Mitgliedstaaten ansässigen Geschäftspartnern, die den Euro eingeführt haben. Die Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13) wurde deshalb geändert, um die Einführung des Euro durch Slowenien zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13) wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 4 Absatz 2 werden die Wörter „mit dem Symbol ‚#‘“ durch die Wörter „mit dem Symbol ‚#‘ oder ‚*‘“ ersetzt.

2.

Die Anhänge I und V werden nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 14. Dezember 2006.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.

(2)  ABl. L 333 vom 17.12.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2181/2004 (EZB/2004/21) (ABl. L 371 vom 18.12.2004, S. 42).


ANHANG

Die Anhänge I und V der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13) werden wie folgt geändert:

1.

Anhang I Abschnitt IV wird wie folgt geändert:

a)

Teil 1 wird wie folgt geändert:

i)

Im ersten und zweiten Satz des Absatzes 6a werden die Wörter „mit dem Symbol ‚#‘“ durch die Wörter „mit dem Symbol ‚#‘ oder ‚*‘“ ersetzt;

ii)

im ersten und zweiten Satz des Absatzes 7a werden die Wörter „mit dem Symbol ‚#‘“ durch die Wörter „mit dem Symbol ‚#‘ oder ‚*‘“ ersetzt;

iii)

im ersten Satz des Absatzes 9a werden die Wörter „mit dem Symbol ‚#‘“ durch die Wörter „mit dem Symbol ‚#‘ oder ‚*‘“ ersetzt.

b)

Teil 2 wird wie folgt geändert:

i)

in Tabelle 3 „Gliederung nach Ländern“:

Unter der Überschrift „B. Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten (d. h. ohne den Sektor Inland) und Teil von C. Übrige Welt (Mitgliedstaaten)“, werden jeweils zwei Spalten „BG“ und „RO“ nach der letzten Spalte eingefügt. Jedes Feld in jeder dieser beiden Spalten wird mit dem Symbol „*“ gekennzeichnet;

in der Spalte „SI“ wird das Symbol „#“ in jedem Feld gestrichen;

in der „Generellen Anmerkung“ werden die Wörter „mit dem Symbol ‚#‘“ durch die Wörter „mit dem Symbol ‚#‘ oder ‚*‘“ ersetzt;

ii)

in Tabelle 4 „Gliederung nach Währungen“:

Unter der Überschrift „Sonstige Währungen von Mitgliedstaaten“ werden jeweils zwei Spalten „BGN“ und „RON“ nach der letzten Spalte eingefügt. Jedes Feld in jeder dieser beiden Spalten wird mit dem Symbol „*“ gekennzeichnet;

die Spalte „SIT“ wird gestrichen;

in der „Generellen Anmerkung“ werden die Wörter „mit dem Symbol ‚#‘“ durch die Wörter „mit dem Symbol ‚#‘ oder ‚*‘“ ersetzt.

2.

Anhang V wird wie folgt geändert:

a)

Die folgenden Absätze 1c, 1d und 1e werden eingefügt:

„1c.

Ungeachtet des Absatzes 1 erfolgt die erstmalige Meldung in Bezug auf Felder, die mit dem Symbol ‚*‘ gekennzeichnet sind, gemäß dieser Verordnung mit vierteljährlichen Daten für den im März 2007 endenden Berichtszeitraum.

1d.

Wenn die betreffende NZB entscheidet, dass nicht signifikante Daten nicht mit vierteljährlichen Daten für den im März 2007 endenden Berichtszeitraum erstmals gemeldet werden müssen, beginnen die Meldungen 12 Monate nachdem die NZB die Berichtspflichtigen unterrichtet hat, dass Daten gemeldet werden müssen.

1e.

Ungeachtet des Absatzes 1 erfolgt die erstmalige Meldung gemäß dieser Verordnung in Bezug auf die Spalte ‚SI‘ in Tabelle 3 unter der Überschrift ‚B. Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten (d. h. ohne den Sektor Inland) und Teil von C. Übrige Welt (Mitgliedstaaten)‘ mit vierteljährlichen Daten für den im März 2007 endenden Berichtszeitraum.“

b)

In Absatz 2a werden die Wörter „mit dem Symbol ‚#‘“ durch die Wörter „mit dem Symbol ‚#‘ oder ‚*‘“ ersetzt.


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