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Dokument 52002XB0524(01)

Verhaltenskodex für die Mitglieder des EZB-Rates

ABl. C 123 vom 24.5.2002, S. 9–10 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52002XB0524(01)

Verhaltenskodex für die Mitglieder des EZB-Rates

Amtsblatt Nr. C 123 vom 24/05/2002 S. 0009 - 0010


Verhaltenskodex für die Mitglieder des EZB-Rates

(2002/C 123/06)

DIE MITGLIEDER DES EZB-RATES -

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Mitglieder des EZB-Rates haben eine besondere Verantwortung, die Integrität und das Ansehen des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) und der Europäischen Zentralbank (EZB) sowie die Effektivität seiner Operationen zu wahren. Aus diesem Grunde müssen sie sicherstellen, dass ihr Verhalten dieser besonderen Verantwortung Rechnung trägt.

(2) Die Mitglieder des EZB-Rates nehmen den Verhaltenskodex der Europäischen Zentralbank zur Kenntnis, den das Direktorium der EZB am 10. Oktober 2000 verabschiedet hat und der an alle Beschäftigten der EZB gerichtet ist -

HABEN SICH AM 16. MAI 2002 AUF DIESE GEMEINSAME ABSICHTSERKLÄRUNG ÜBER EINEN VERHALTENSKODEX GEEINIGT:

1. Anwendungsbereich

Dieser Verhaltenskodex dient den Mitgliedern des EZB-Rates und ihren gemäß Artikel 4.4 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank benannten Stellvertretern (nachfolgend als "Mitglieder des EZB-Rates" bezeichnet) als Richtschnur und gibt ihnen ethische Konventionen, Standards und Maßstäbe für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Mitglieder des EZB-Rates vor. Der Kodex lässt andere, an Zentralbankpräsidenten gerichtete Verhaltensregeln und den den Mitgliedern des Direktoriums der EZB als Richtschnur dienenden Verhaltenskodex der Europäischen Zentralbank unberührt.

2. Grundlegende Prinzipien

Die Mitglieder des EZB-Rates wahren höchste Normen ethischen Verhaltens. Von ihnen wird erwartet, dass sie ehrlich, unabhängig, unparteiisch, diskret und ohne Rücksicht auf eigene Interessen handeln und jede Situation vermeiden, die zu persönlichen Interessenkonflikten führen könnte. Von ihnen wird ferner erwartet, dass sie sich der Bedeutung ihrer Pflichten und Verantwortlichkeiten bewusst sind, dass sie dem öffentlichen Charakter ihrer Aufgaben Rechnung tragen und dass sie sich in einer Weise verhalten, die das Vertrauen der Öffentlichkeit in die EZB aufrechterhält und fördert.

3. Unabhängigkeit

3.1 Nach Artikel 108 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und Artikel 7 der Satzung des ESZB dürfen die Mitglieder des EZB-Rates bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Befugnisse, Aufgaben und Pflichten keine Weisungen von Organen oder Einrichtungen der Gemeinschaft, Regierungen der Mitgliedstaaten oder anderen Stellen, einschließlich der Beschlussorgane, denen sie angehören, einholen oder entgegennehmen.

3.2 Die Mitglieder des EZB-Rates handeln im allgemeinen Interesse des Euro-Währungsgebiets. Die Zentralbankpräsidenten können bei Beschlüssen, die gemäß Artikel 10.3 der Satzung des ESZB gefasst werden, auch das Interesse ihrer jeweiligen nationalen Zentralbank als Anteilseigner berücksichtigen.

3.3 Es ist mit der Achtung des Prinzips der Unabhängigkeit unvereinbar, Vergünstigungen, Entgelt, Vergütungen oder Geschenke, sei es finanzieller oder nicht finanzieller Art, die einen üblichen oder unbedeutenden Wert überschreiten und in irgendeiner Weise mit den Aufgaben eines Mitglieds des EZB-Rates zusammenhängen, von Quellen außer solchen innerhalb des ESZB zu ersuchen, zu erhalten oder anzunehmen.

3.4 Die Mitglieder des EZB-Rates stellen sicher, dass mögliche nicht im Zusammenhang mit dem ESZB stehende, vergütete oder nicht vergütete Tätigkeiten ihre Verpflichtungen nicht beeinträchtigen und dem Ansehen der EZB nicht schaden. Die Mitglieder des EZB-Rates stellen bei wissenschaftlichen oder akademischen Beiträgen klar, dass sie diese in ihrer Eigenschaft als Privatpersonen verfasst haben und diese nicht die Ansicht des EZB-Rates oder der EZB wiedergeben. Die Mitglieder des EZB-Rates tragen bei öffentlichen Erklärungen, die sie in Bezug auf Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem ESZB abgeben, ihrer Rolle und ihren Pflichten im EZB-Rat gebührend Rechnung.

3.5 In ihren Beziehungen zu Interessengruppen verhalten sich die Mitglieder des EZB-Rates in einer Weise, die mit ihrer Unabhängigkeit als Mitglieder des EZB-Rates sowie ihrer Integrität vereinbar ist.

3.6 Die Mitglieder des EZB-Rates übermitteln dem Präsidenten der EZB einmal im Jahr eine Aufstellung ihrer externen öffentlichen und privaten Mandate, die sie während ihrer Amtszeit ausüben.

4. Interessenkonflikte

4.1 Die Mitglieder des EZB-Rates vermeiden alle Situationen, die zur Entstehung von Interessenkonflikten führen können. Interessenkonflikte entstehen, wenn die Mitglieder des EZB-Rates private oder persönliche Interessen haben, die die unparteiische und objektive Ausübung ihrer Pflichten beeinträchtigen oder diesen Anschein erwecken können. Private oder persönliche Interessen umfassen jeden möglichen Vorteil für sie selbst, ihre Familien, sonstige Verwandte oder ihren Freundes- und Bekanntenkreis.

4.2 Im Hinblick auf die Auswirkungen der Beschlüsse des EZB-Rates auf Marktentwicklungen müssen die Mitglieder des EZB-Rates in der Lage sein, in voller Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu handeln.

4.3 Die Mitglieder des EZB-Rates verwenden ihnen zugängliche vertrauliche Informationen nicht für private Finanzgeschäfte, unabhängig davon ob diese unmittelbar oder mittelbar über Dritte, ob diese auf eigenes Risiko und eigene Rechnung oder auf das Risiko und die Rechnung Dritter durchgeführt werden.

5. Geheimhaltung

Zu der in Artikel 38 der Satzung des ESZB vorgesehenen Geheimhaltungspflicht gehört die Nichtbekanntgabe vertraulicher Informationen. Dies ist insbesondere bei öffentlichen Vorträgen oder Erklärungen und in den Beziehungen zu den Medien im Hinblick auf geldpolitische Entscheidungen, die noch nicht öffentlich bekannt gemacht worden sind, zu berücksichtigen. Die Mitglieder des EZB-Rates stellen sicher, dass auch Personen, die Zugang zu den Informationen der Mitglieder des EZB-Rates haben, die in Artikel 38 der Satzung des ESZB vorgesehenen Geheimhaltungspflichten erfuellen.

6. Fortbestehen der Pflichten

Die Mitglieder des EZB-Rates vermeiden während des ersten Jahres nach Beendigung ihrer Pflichten weiterhin alle Interessenkonflikte, die aus neuen privaten oder beruflichen Tätigkeiten erwachsen können. Bevor sie sich zur Aufnahme solcher Tätigkeiten verpflichten, unterrichten sie insbesondere die Mitglieder des EZB-Rates schriftlich über ihre diesbezüglichen Vorhaben und holen deren Rat ein.

7. Berater in ethischen Angelegenheiten

Der EZB-Rat ernennt einen Berater in ethischen Angelegenheiten, um den Mitgliedern des EZB-Rates Orientierungshilfe zu leisten.

8. Veröffentlichung

Dieser Verhaltenskodex wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Dieser Verhaltenskodex wird als einziges Original ausgefertigt und in den Archiven der EZB verwahrt. Jeder diese gemeinsame Absichtserklärung über einen Verhaltenskodex Unterzeichnende erhält eine beglaubigte Abschrift.

Willem F. DUISENBERG

Christian NOYER

Jaime CARUANA

Vítor CONSTÂNCIO

Eugenio DOMINGO SOLANS

Antonio FAZIO

Sirkka HÄMÄLÄINEN

John HURLEY

Otmar ISSING

Klaus LIEBSCHER

Yves MERSCH

Tommaso PADOA-SCHIOPPA

Lucas D. PAPADEMOS

Guy QUADEN

Jean-Claude TRICHET

Matti VANHALA

Nout WELLINK

Ernst WELTEKE

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