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Dokument 32000O0018

Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 1. Dezember 1998 über die Rechnungslegungsgrundsätze und das Berichtswesen im Europäischen System der Zentralbanken in der geänderten Fassung vom 15. Dezember 1999 und 14. Dezember 2000 (EZB/2000/18)

ABl. L 33 vom 2.2.2001, S. 21–64 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 31/12/2002; Aufgehoben durch 32002O0010

ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2001/82/oj

32000O0018

Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 1. Dezember 1998 über die Rechnungslegungsgrundsätze und das Berichtswesen im Europäischen System der Zentralbanken in der geänderten Fassung vom 15. Dezember 1999 und 14. Dezember 2000 (EZB/2000/18)

Amtsblatt Nr. L 033 vom 02/02/2001 S. 0021 - 0064


Leitlinie der Europäischen Zentralbank

vom 1. Dezember 1998

über die Rechnungslegungsgrundsätze und das Berichtswesen im Europäischen System der Zentralbanken in der geänderten Fassung vom 15. Dezember 1999 und 14. Dezember 2000

(EZB/2000/18)

(2001/82/EG)

DER EZB-RAT -

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend als "Satzung" bezeichnet), insbesondere auf die Artikel 12.1, 14.3 und 26.4,

gestützt auf die Mitwirkung des Erweiterten Rats der Europäischen Zentralbank (EZB) gemäß Artikel 47.2 zweiter und dritter Gedankenstrich der Satzung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 15 der Satzung unterliegt das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) Berichtspflichten.

(2) Gemäß Artikel 26.3 der Satzung erstellt das EZB-Direktorium eine konsolidierte Bilanz für Analyse- und Geschäftsführungszwecke.

(3) Gemäß Artikel 26.4 der Satzung erlässt der EZB-Rat zur Anwendung des Artikels 26 der Satzung die notwendigen Vorschriften für die Standardisierung der buchmäßigen Erfassung und der Meldung der Geschäfte der nationalen Zentralbanken (NZBen) der teilnehmenden Mitgliedstaaten.

(4) Zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit ist erforderlich, dass das durch diese Leitlinie eingeführte Ausweisformat für die konsolidierte Bilanz Anwendung findet auf das Ausweisformat des letzten konsolidierten Wochenausweises des Eurosystems für das Geschäftsjahr 2000, welches sich auf den Berichtstag des 29. Dezember 2000 bezieht, auf das Ausweisformat für die konsolidierte Jahresbilanz des Eurosystems zum 31. Dezember 2000, auf das empfohlene Ausweisformat für die Jahresbilanzen der NZBen zum 31. Dezember 2000 und auf das empfohlene Ausweisformat der Gewinn- und Verlustrechnungen der NZBen für das am 31. Dezember 2000 endende Geschäftsjahr, obwohl diese Leitlinie ab 1. Januar 2001 allgemein anwendbar ist.

(5) Die EZB misst der Stärkung der Transparenz des rechtlichen Rahmens des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) große Bedeutung bei, selbst wenn der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft keine Verpflichtung in dieser Hinsicht vorsieht. Nach diesem Ansatz hat die EZB beschlossen, eine konsolidierte Fassung der Leitlinie der EZB vom 1. Dezember 1998 über die Rechnungslegungsgrundsätze und das Berichtswesen im Europäischen System der Zentralbanken in der geänderten Fassung vom 15. Dezember 1999 und 14. Dezember 2000 zu veröffentlichen.

(6) Die vom Europäischen Währungsinstitut (EWI) geleistete Vorarbeit ist richtungsweisend.

(7) Gemäß Artikel 12.1 und Artikel 14.3 der Satzung sind Leitlinien der EZB integraler Bestandteil des Gemeinschaftsrechts -

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieser Leitlinie sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:

- "Banknoten anderer teilnehmender Mitgliedstaaten": von einer NZB ausgegebene Banknoten, die bei einer anderen NZB bzw. deren Auftragnehmer zum Umtausch eingereicht werden;

- "Konsolidierung": Zusammenfassung der Finanzdaten rechtlich selbständiger Wirtschaftseinheiten zum Zweck, die Daten so darzustellen, als ob es sich insgesamt um eine Wirtschaftseinheit handelt;

- "Rechnungslegungs- und Berichtszwecke des ESZB": die Zwecke, für welche die in Anhang I genannten Finanzausweise von der EZB gemäß den Artikeln 15 und 26 der Satzung erstellt werden;

- "nationale Zentralbanken" (NZBen): die NZBen der teilnehmenden Mitgliedstaaten;

- "teilnehmende Mitgliedstaaten": Mitgliedstaaten, die die einheitliche Währung gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (nachstehend als "EG-Vertrag" bezeichnet) eingeführt haben;

- "nichtteilnehmende Mitgliedstaaten": Mitgliedstaaten, die die einheitliche Währung gemäß dem EG-Vertrag nicht eingeführt haben;

- "Eurosystem": die NZBen und die EZB;

- "Übergangsphase": der Zeitraum zwischen dem 1. Januar 1999 und dem 31. Dezember 2001;

- "Eurosystem-Geschäftstag": von der EZB bzw. einer oder mehrerer NZBen eingehaltener Geschäftstag.

(2) Weitere Definitionen von in dieser Leitlinie verwendeten bilanztechnischen Begriffen sind im Glossar in Anhang II enthalten.

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1) Die Bestimmungen dieser Leitlinie sind von der EZB und den NZBen für die Rechnungslegungs- und Berichtszwecke des ESZB anzuwenden.

(2) Der Anwendungszweck dieser Leitlinie beschränkt sich auf die Buchhaltung und das Berichtswesen des ESZB entsprechend den Vorgaben der Satzung. Die Bestimmungen der Leitlinie sind somit nicht für die nationale Buchführung und Bilanzierung der NZBen bindend. Im Sinne der Konsistenz und Vergleichbarkeit zwischen dem System des ESZB und den nationalen Systemen sind die NZBen allerdings aufgerufen, ihre nationale Buchhaltung und ihr nationales Berichtswesen soweit wie möglich nach den Bestimmungen dieser Leitlinie auszurichten.

Artikel 3

Allgemeine Rechnungsgrundsätze

Es gelten die folgenden allgemeinen Rechnungslegungsgrundsätze:

a) wirtschaftliche Bilanzwahrheit/Bilanzklarheit: Die Buchhaltung und das Berichtswesen haben ein den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechendes, klares und übersichtliches Bild wiederzugeben, wobei qualitative Anforderungen bezüglich der Verständlichkeit, Relevanz, Zuverlässigkeit und Vergleichbarkeit zu beachten sind. Die Buchung der Geschäftsfälle und der Bilanzausweis richten sich nach der inhaltlichen und wirtschaftlichen Bilanzwahrheit und nicht nach den rechtlichen Eigentumsverhältnissen;

b) Bilanzvorsicht: Für die Bewertung der Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten sowie die Ergebnisermittlung gilt das Vorsichtsprinzip. Im Rahmen dieser Leitlinie ist darunter zu verstehen, dass unrealisierte Gewinne nicht in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst, sondern direkt im Ausgleichsposten aus Neubewertung in der Bilanz gebucht werden. Die Bildung stiller Reserven oder der verzerrte Ausweis eines Postens in der Bilanz und in der Gewinn- und Verlustrechnung ist durch das Vorsichtsprinzip nicht gedeckt;

c) bilanzbeeinflussende Ereignisse nach dem Bilanzstichtag: Bei der Bewertung von Vermögensgegenständen und Verbindlichkeiten sind Sachverhalte zu berücksichtigen, die am Bilanzstichtag objektiv bestanden, jedoch erst zwischen dem Bilanzstichtag und der Feststellung des Jahresabschluses durch die vorgesehenen Gremien bekannt werden. Vorgänge, die sich nach dem Bilanzstichtag ereignen und Tatsachen geschaffen haben, die am Bilanzstichtag objektiv noch nicht gegeben waren, dürfen bei der Bewertung nicht berücksichtigt werden. Allerdings ist ein entsprechender Hinweis in den Erläuterungen erforderlich, wenn die Ereignisse so bedeutsam sind, dass die Bilanzadressaten ohne einen solchen Hinweis in ihrer Möglichkeit, die Finanzausweise richtig zu beurteilen und sachgerechte Entscheidungen zu treffen, eingeschränkt wären;

d) Wesentlichkeit: Abweichungen von den Rechnungslegungsgrundsätzen - einschließlich der Prinzipien, welche die Gewinn- und Verlustrechnung der einzelnen NZBen und der EZB betreffen - sind nicht erlaubt, außer sie sind bei der Gesamtdarstellung und -betrachtung der Rechnungslegung der berichtenden Institution als unwesentlich anzusehen;

e) Unternehmensfortführung (Going-Concern-Prinzip): Vermögensgegenstände sind zu dem Wert auszuweisen, der sich aus der angenommenen Unternehmensfortführung ergibt;

f) Periodenabgrenzung: Erträge und Aufwendungen sind in der Periode zu erfassen, in der sie wirtschaftlich verursacht wurden, und nicht in derjenigen, in der die Zahlungen erfolgen;

g) Stetigkeit und Vergleichbarkeit: Die Kriterien für die Bewertung in der Bilanz und die Gewinnermittlung sind im Sinne eines einheitlichen und über die einzelnen Ausweisperioden hinweg kontinuierlichen Ansatzes innerhalb des ESZB anzuwenden, damit die Vergleichbarkeit der Daten in den Finanzausweisen gewährleistet ist.

Artikel 4

Ausweis von Vermögensgegenständen und Verbindlichkeiten in der Bilanz

Vermögensgegenstände oder Verbindlichkeiten sind in der Bilanz der berichtenden Institution nur auszuweisen, wenn

a) es wahrscheinlich ist, dass künftiger wirtschaftlicher Nutzen oder Aufwand, der mit dem Vermögensgegenstand oder der Verbindlichkeit verbunden ist, der berichtenden Institution zugute kommt bzw. von ihr zu tragen ist;

b) im Wesentlichen alle mit dem Vermögensgegenstand oder der Verbindlichkeit verbundenen Risiken und Nutzen auf die berichtende Institution übergegangen sind; und

c) die Anschaffungskosten oder der Wert des Vermögensgegenstandes bzw. die Höhe der Verpflichtung für die berichtenden Institution zuverlässig ermittelt werden können.

Artikel 5

Erfassung von Geschäftsfällen zum Zahlungszeitpunkt/Erfuellungstag und nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise

(1) Grundlage für die Erfassung von Geschäftsfällen in den ESZB-Buchhaltungssystemen ist der Zahlungszeitpunkt (der Erfuellungstag); diese Bestimmung gilt für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Ablauf der Übergangsphase.

(2) Den NZBen wird empfohlen, ihre Buchführung noch vor Ablauf dieser zwei Jahre auf den Ansatz einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise umzustellen. Eine detaillierte Beschreibung dieses Ansatzes der wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist in Anhang III enthalten.

(3) Jene NZBen, die Geschäftsfälle bereits nach der wirtschaftlichen Betrachtungsweise buchen, können ihr Berichtswesen weiterhin darauf aufbauen, vorausgesetzt, die sich ergebenden Unterschiede in den Finanzausweisen, verglichen mit den Zahlen, die sich bei Anwendung des Zahlungszeitpunkte-Ansatzes ergeben, sind nicht materiell. Falls dies nicht der Fall ist, ist es Aufgabe der jeweiligen NZBen, die gemeldeten Daten entsprechend zu berichtigen.

KAPITEL II

AUSWEIS- UND BEWERTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DIE BILANZ

Artikel 6

Bilanzausweis

Die Bilanzen, welche die EZB und die NZBen für ESZB-Berichtszwecke aufstellen, sind nach dem in Anhang IV dargestellten Schema zu gliedern.

Artikel 7

Bewertungsvorschriften

(1) Sofern nicht abweichend in Anhang IV geregelt, sind aktuelle Marktkurse und -preise zur Bewertung in der Bilanz heranzuziehen.

(2) Die Neubewertung von Gold, Fremdwährungsinstrumenten, Wertpapieren und Finanzinstrumenten (jeweils einschließlich außerbilanziell erfasster Positionen) erfolgt zu den Marktmittelkursen und -preisen zum vierteljährlichen Bewertungsstichtag. Fakultativ können die EZB/NZBen ihre Portfolios für interne Zwecke in kürzeren Intervallen neu bewerten, vorausgesetzt, dass während des Quartals die tatsächlichen Transaktionswerte ausgewiesen werden.

(3) Beim Gold werden Preis- und Kursbestandteile bei der Neubewertung nicht gesondert behandelt. Den sich insgesamt aufgrund von Preis- und Kursänderungen ergebenden Bewertungsdifferenzen beim Gold liegt der Preis in Euro per Gewichtseinheit zugrunde, der sich aus dem EUR/USD-Wechselkurs am vierteljährlichen Bewertungsstichtag ergibt. Die Neubewertung findet bei Fremdwährungen für jede Währungsposition einzeln statt (einschließlich außerbilanzieller Geschäfte). Bei Wertpapieren umfasst die Neubewertung die jeweilige Position in einer Wertpapiergattung (alle Wertpapiere mit derselben Wertpapierkennnummer); ausgenommen sind die unter dem "sonstigen Finanzanlagevermögen" ausgewiesenen Wertpapiere, die als gesonderter Bestand behandelt werden.

(4) Neubewertungsbuchungen sind jeweils nach drei Monaten zum nächsten Bewertungsstichtag zu reversieren. Eine Ausnahme stellen unrealisierte Verluste dar, die in die Jahresabschlussbuchungen der Gewinn- und Verlustrechnung eingestellt sind. Ferner gilt, dass während des Quartals alle Geschäftsfälle zu Transaktionskursen und -preisen auszuweisen sind.

Artikel 8

Pensionsgeschäfte

(1) Ein Pensionsgeschäft, bei dem die Zentralbank Pensionsgeber ist (Repo-Geschäft), ist als besicherte Kreditaufnahme auf der Passivseite der Bilanz auszuweisen. Die als Sicherheit hinterlegten Wertpapiere bleiben auf der Aktivseite der Bilanz eingestellt. Im Rahmen derartiger Rückkaufsvereinbarungen von der EZB/NZB verkaufte Wertpapiere sind so zu behandeln, als ob sie noch Teil des Portfolios wären, dem sie entnommen wurden.

(2) Ein Pensionsgeschäft, bei dem die Zentralbank Pensionsnehmer ist (Reverse-Repo-Geschäft), ist in Höhe des vergebenen Kredits auf der Aktivseite der Bilanz als besicherter Kredit auszuweisen. Wertpapiere, die im Rahmen derartiger Rückkaufsvereinbarungen hereingenommen wurden, unterliegen nicht der Neubewertung. Darauf entfallende Gewinne oder Verluste dürfen nicht in der Gewinn- und Verlustrechnung des Pensionsnehmers erfasst werden.

(3) Pensionsgeschäfte mit Fremdwährungswertpapieren haben keinen Einfluss auf die Durchschnittskosten der Währungsposition.

(4) Im Fall von Wertpapierleihegeschäften verbleiben die Wertpapiere weiterhin in der Bilanz des Verleihers. Derartige Transaktionen sind genauso zu behandeln wie Pensionsgeschäfte. Falls der Entleiher die ihm übertragenen Wertpapiere am Jahresende nicht mehr in seinem Depot hält, muss er eine Rückstellung bilden, falls der Marktwert der Wertpapiere seit dem Abschlusstag des Leihgeschäfts gestiegen ist und eine Verbindlichkeit gegenüber dem Verleiher ausweisen, falls er die Wertpapiere inzwischen verkauft hat.

(5) Goldgeschäfte gegen Sicherheiten sind wie Pensionsgeschäfte zu behandeln. Die Goldbewegungen im Zusammenhang mit diesen Transaktionen werden nicht in der Bilanz gezeigt; die Differenz zwischen dem Kassa- und dem Terminpreis der Transaktion ist zeitanteilig abzugrenzen.

Artikel 9

Banknoten und Münzen

(1) Banknoten anderer teilnehmender Mitgliedstaaten im Bestand einer NZB sind nicht in den Banknotenumlauf einzurechnen, sondern sind als Intra-Eurosystem-Salden zu verrechnen. Für die Behandlung von Banknoten anderer teilnehmender Mitgliedstaaten gilt folgende Regelung:

a) Die NZB, die von einer anderen NZB ausgegebene, auf die nationale (Euro-Währungsgebiet) Währungseinheit lautende Banknoten entgegennimmt, meldet der Ausgabe-NZB täglich den Wert der zum Umtausch eingereichten Banknoten (außer der Tagesstand ist gering). Die Ausgabe-NZB überweist daraufhin über das TARGET-System der NZB, die Meldung erstattet hat, den entsprechenden Betrag;

b) die Position "Banknotenumlauf" wird von der Ausgabe-NZB nach Eingang der erwähnten Meldung berichtigt.

(2) Die Position "Banknotenumlauf" wird mit einer der zwei nachstehenden Methoden ermittelt:

Methode A: BU = BD - BV - NR - L

Methode B: BU = BA - BR - NR

Dabei gilt:

BU= Bilanzposition "Banknotenumlauf"

BD= Wert der gedruckten oder von der Druckerei erhaltenen Banknoten

BV= Wert der vernichteten Banknoten

NR= Wert der Banknoten anderer teilnehmender Mitgliedstaaten, die bei einer anderen NZB zwischengelagert sind (verrechnet, aber noch nicht repatriiert)

BA= Wert der ausgegebenen Banknoten

BR= Wert der rückgelieferten Banknoten

L= Wert der auf Lager/in den Tresoren gehaltenen Banknoten

(3) In die Position "Banknotenumlauf" ist der Münzumlauf nicht einzurechnen; dieser ist gesondert zu erfassen.

(4) Unbeschadet Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro(1) haben die NZBen nach Ablauf der Übergangsphase separate Konten für die Banknoten, die auf nationale (Euro-Währungsgebiet) Währungseinheiten lauten, und für Euro-Banknoten zu führen.

(5) Der Stand des "Banknotenumlaufs" hinsichtlich jener Banknoten, die ihre Funktion als gesetzliches Zahlungsmittel vor Beginn der Übergangsphase verloren haben oder währenddessen verlieren, ist nach der gegenwärtigen nationalen Praxis zu erfassen.

KAPITEL III

ERGEBNISERMITTLUNG

Artikel 10

Gewinnermittlung

(1) Allgemeine Vorschriften:

a) Realisierte Gewinne und Verluste sind in der Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisen.

b) Unrealisierte Gewinne dürfen nicht erfolgswirksam vereinnahmt werden, sondern sind in der Bilanz in einem passivisch ausgewiesenen Ausgleichsposten aus Neubewertung zu buchen.

c) Unrealisierte Verluste sind in die Gewinn- und Verlustrechnung einzustellen, wenn sie die im betreffenden Ausgleichsposten aus Neubewertung gebuchten Neubewertungsgewinne aus Vorperioden übersteigen.

d) Unrealisierte, in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasste Verluste dürfen nicht mittels unrealisierter Gewinne der Folgeperioden reversiert werden.

e) Unrealisierte Verluste in einer Wertpapiergattung, einer Währung oder Gold dürfen nicht gegen unrealisierte Gewinne aus anderen Wertpapieren, anderen Währungen oder Gold verrechnet werden.

(2) Agio- oder Disagiobeträge beim Kauf und bei der Emission von Wertpapieren sind als Teil des Zinsertrags zu behandeln und über die Restlaufzeit zu amortisieren, entweder nach der linearen Methode oder auf Basis der kalkulatorischen Rendite. Bei Nullkuponpapieren mit einer Restlaufzeit von über einem Jahr zum Erwerbszeitpunkt ist jedoch zur Abschreibung zwingend die kalkulatorische Rendite anzusetzen.

(3) Rechnungsabgrenzungsposten zu Forderungen oder Verbindlichkeiten (z. B. angefallene Zinsforderungen oder amortisierte Agio-/Disagiobeträge) sind zumindest vierteljährlich zu ermitteln und zu buchen. Rechnungsabgrenzungsposten zu anderen Posten sind zumindest jährlich zu ermitteln und zu buchen.

(4) Der EZB/den NZBen steht es frei, die Rechnungsabgrenzungsposten in kürzeren Abständen zu ermitteln, vorausgesetzt, dass während des Quartals die tatsächlichen Transaktionswerte festgehalten sind.

(5) Rechnungsabgrenzungsposten zu Fremdwährungsbeständen sind am Quartalsende zum Mittelkurs umzurechnen und zum gleichen Kurs zu reversieren.

(6) Nur bei Transaktionen, die zu einer Veränderung einer Währungsposition führen, können sich realisierte Währungsgewinne oder -verluste ergeben.

Artikel 11

Transaktionskosten

(1) Allgemeine Vorschriften:

a) Bei Gold, Fremdwährungsinstrumenten und Wertpapieren sind die Anschaffungskosten täglich neu nach der Durchschnittskostenmethode zu berechnen, um laufende Kurs- bzw. Preisschwankungen entsprechend zu berücksichtigen.

b) Die durchschnittlichen Anschaffungskurse bzw. -preise der Vermögensgegenstände/Verbindlichkeiten werden durch unrealisierte Verluste, die zum Jahresende in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst werden, vermindert bzw. erhöht.

c) Beim Erwerb von Kuponwertpapieren werden bezahlte Stückzinsen gesondert gebucht. Im Fall von Fremdwährungswertpapieren sind sie in die betreffende Währungsposition einzustellen, dürfen allerdings nicht in die Anschaffungskosten des betreffenden Vermögensgegenstandes zum Zweck der Berechnung des durchschnittlichen Anschaffungspreises einbezogen werden.

(2) Spezielle Vorschriften für Wertpapiere:

a) Geschäftsfälle sind zu den Transaktionspreisen zu erfassen und gesondert von Stückzinsen (d. h. zum Clean-Preis) zu buchen.

b) Depot- und Managementgebühren, Kontogebühren und andere indirekte Kosten werden nicht als Bestandteile des Transaktionspreises betrachtet, sondern in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst. Sie fließen nicht in die Anschaffungskosten des betreffenden Vermögensgegenstandes ein.

c) Die Erträge werden brutto gebucht, wobei Erstattungsansprüche aus Quellensteuern und anderen Steuern gesondert ausgewiesen werden.

d) Die Berechnung des gewogenen durchschnittlichen Anschaffungspreises kann auf zwei Arten erfolgen: Entweder werden zuerst sämtliche im Laufe eines Tages getätigten Wertpapierkäufe zu Anschaffungskosten zum Vortagesstand hinzugerechnet, um einen neuen gewogenen durchschnittlichen Anschaffungspreis zu ermitteln, und dann die Bestände um die Verkäufe des gleichen Tages verringert. Oder die einzelnen Wertpapierkäufe und -verkäufe werden fortlaufend in der tatsächlichen Reihenfolge der Transaktionen erfasst.

(3) Spezielle Vorschriften für Gold und Fremdwährungen:

a) Umsätze innerhalb einer Fremdwährung, die zu keiner Änderung in der betreffenden Währungsposition führen, sind mit dem Kurs des Abschluss- oder des Erfuellungstages in Euro umzurechnen. Der durchschnittliche Anschaffungskurs der Währungsposition bleibt davon unberührt.

b) Fremdwährungsumsätze, die zu einer Änderung in der betreffenden Währungsposition führen, sind mit dem Kurs des Abschluss- oder des Erfuellungstages in Euro umzurechnen.

c) Zahlungseingänge und Zahlungsausgänge werden zum Mittelkurs des Erfuellungstages umgerechnet.

d) Der tägliche Nettozugang bei Fremdwährungen und Gold wird - zum Tagesdurchschnitt der Anschaffungskosten pro Währung und für Gold - zum jeweiligen Vortagesstand hinzugerechnet, um den aktuellen gewogenen durchschnittlichen Währungskurs/Goldpreis zu erhalten. Handelt es sich um einen Nettoabgang, werden die dabei realisierten Gewinne oder Verluste auf Basis des durchschnittlichen Anschaffungskurses/-preises der jeweiligen Währungs- oder Goldposition vom Vortag berechnet; dies führt zu keiner Änderung der durchschnittlichen Anschaffungskosten. Unterschiede im durchschnittlichen Währungskurs/Goldpreis zwischen Käufen und Verkäufen, die während des Tages durchgeführt werden, führen ebenfalls zu realisierten Gewinnen und Verlusten. Bei Nettoverbindlichkeiten in einer Fremdwährung oder aus Gold wird entsprechend umgekehrt verfahren. So ändert sich der durchschnittliche Anschaffungskurs/-preis einer Passivposition durch Nettoverkäufe; Nettokäufe hingegen schlagen sich nicht in einer Änderung der durchschnittlichen gewogenen Anschaffungskurse/-preise nieder.

e) Bei Fremdwährungsgeschäften anfallende Nebenkosten werden in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst.

KAPITEL IV

BILANZIERUNGS- UND BEWERTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR AUSSERBILANZIELLE GESCHÄFTE

Artikel 12

Allgemeine Vorschriften

(1) Devisentermingeschäfte, die Terminseite von Devisenswaps und andere Währungsinstrumente, bei denen ein Tausch zwischen zwei Währungen an einem zukünftigen Termin vereinbart wird, werden in die Währungsposition für die Berechnung von Kursgewinnen und -verlusten einbezogen.

(2) Zinsswaps, Zinsfutures, Terminsatz-Vereinbarungen (Forward Rate Agreements) und andere Zinskontrakte werden einzeln gebucht und bewertet. Sie sind getrennt von den in der Bilanz ausgewiesenen Positionen zu behandeln.

(3) Gewinne und Verluste aus außerbilanziellen Geschäften sind analog zu Gewinnen und Verlusten aus in der Bilanz ausgewiesenen Geschäften zu behandeln.

Artikel 13

Devisentermingeschäfte

(1) Terminkäufe und -verkäufe sind vom Abschluss- bis zum Erfuellungstag in Nebenbüchern (außerbilanziell) zu erfassen, jeweils zum Kassakurs, zu dem das Termingeschäft abgeschlossen wurde. Gewinne und Verluste aus Verkäufen sind auf Basis des durchschnittlichen Anschaffungskurses der betreffenden Währungsposition am Tag des Vertragsabschlusses (plus zwei oder drei Arbeitstage) gemäß dem täglichen Nettoverfahren für Käufe und Verkäufe zu berechnen. Gewinne und Verluste sind bis zum Erfuellungstag als unrealisiert anzusehen und entsprechend Artikel 10 Absatz 1 zu behandeln.

(2) Der Unterschied zwischen dem Kassa- und dem Terminkurs ist sowohl für Käufe als auch für Verkäufe als Zinsforderung oder -verbindlichkeit abzugrenzen.

(3) Am Erfuellungstag werden die Einträge in den Nebenbüchern reversiert, und der im Ausgleichsposten aus Neubewertung verbleibende Saldo wird am Quartalsende in die Gewinn- und Verlustrechnung eingestellt.

(4) Der Kassakaufpreis von Terminkäufen ist im durchschnittlichen Anschaffungskurs der Währungsposition zwei oder drei Tage nach dem Abschlusstag - je nach den Marktvereinbarungen für die Verrechnung von Kassageschäften - zu berücksichtigen.

(5) Die Terminpositionen werden zusammen mit der Kassaposition der gleichen Währung bewertet. Dabei werden Differenzen, die innerhalb einer Währung bestehen, ausgeglichen. Ergibt sich ein Nettoverlust, ist dieser in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen, wenn er die im Ausgleichsposten aus Neubewertung gebuchten Neubewertungsgewinne übersteigt; ein verbleibender Nettogewinn wird dem Ausgleichsposten aus Neubewertung gutgeschrieben.

Artikel 14

Devisenswaps

(1) Kassakäufe und -verkäufe werden am Erfuellungstag in der Bilanz gebucht.

(2) Terminkäufe und -verkäufe sind vom Abschluss- bis zum Erfuellungstag zum Kassakurs der Termingeschäfte in Nebenbüchern (außerbilanziell) zu erfassen.

(3) Verkäufe werden zum Kassakurs der Transaktion abgerechnet, daher fallen (bei Devisenswapgeschäften) keine (Währungs-)Gewinne oder Verluste an.

(4) Der Unterschied zwischen dem Kassa- und Terminpreis ist sowohl für Käufe als auch für Verkäufe als Zinsforderung oder -verbindlichkeit abzugrenzen.

(5) Am Erfuellungstag werden die Einträge in den Nebenbüchern (d. h. außerbilanziell) reversiert.

(6) Der durchschnittliche Anschaffungskurs der Währungsposition bleibt davon unberührt.

(7) Die Terminposition wird zusammen mit der Kassaposition bewertet.

Artikel 15

Zinsfutures

(1) Zinsfutures werden am Abschlusstag in Nebenbüchern (außerbilanziell) erfasst.

(2) Der als Einschuss (Initial Margin) hinterlegte Betrag wird (in der Bilanz) als gesonderter Vermögensgegenstand erfasst, wenn die Hinterlegung in bar erfolgt. Wird die Hinterlegung in Form von Wertpapieren vorgenommen, verbleiben diese Wertpapiere unverändert in der Bilanz.

(3) Die täglichen Veränderungen von Nachschussleistungen (Variation Margin) werden in der Bilanz auf einem gesonderten Konto erfasst, und zwar je nach Preisentwicklung des Futurekontrakts als Vermögensgegenstand oder als Verbindlichkeit. Dies gilt auch für den Tag, an dem die Position geschlossen wird. Unmittelbar danach wird das Konto aufgelöst, und der Saldo der Transaktion wird unabhängig davon, ob eine Lieferung stattfindet oder nicht, als Gewinn oder Verlust erfasst. Bei einer Lieferung erfolgt die Buchung des Kaufs oder Verkaufs zum Marktpreis.

(4) Gebühren sind in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen.

(5) Die Umrechnung in Euro erfolgt, sofern erforderlich, am Close-out-Tag zum jeweiligen Marktkurs. Ein Zugang an Fremdwährung beeinflusst am Tag, an dem die Position geschlossen wird, den durchschnittlichen Anschaffungskurs der betreffenden Währung.

(6) Im Zuge der täglichen Neubewertung werden anfallende Gewinne und Verluste auf gesonderten Konten erfasst. Ein Aktivkonto steht für einen Verlust, ein Passivkonto für einen Gewinn. Unrealisierte Verluste werden zu Lasten der Gewinn- und Verlustrechnung gebucht; solche Beträge werden mit dem gleichen Betrag innerhalb eines Passivkontos bei "Sonstigen Passiva" erfasst.

(7) Am Jahresende in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasste unrealisierte Verluste werden in den Folgejahren (bis zur Schließung oder Fälligkeit) nicht mit unrealisierten Gewinnen verrechnet. Unrealisierte Gewinne sind zu Lasten eines Neubewertungszwischenkontos (Sonstige Aktiva) dem Ausgleichsposten aus Neubewertung gutzuschreiben.

Artikel 16

Zinsswaps

(1) Am Abschlusstag wird der Zinsswap in Nebenbüchern (außerbilanziell) festgehalten.

(2) Die laufenden Zinszahlungen - empfangene wie geleistete - sind zeitanteilig abzugrenzen. Das Saldieren von Zahlungen pro Zinsswap ist erlaubt.

(3) Wenn Zinsswaps in fremder Währung gehalten werden, wirkt sich dies bei einer Differenz zwischen erhaltenen und gezahlten Beträgen auf den durchschnittlichen Anschaffungskurs dieser Währungsposition aus. Ein Zuflusssaldo verändert den durchschnittlichen Anschaffungskurs der Währung bei Fälligkeit der Zahlung.

(4) Für jeden Zinsswap wird ein Marktwert berechnet und, sofern erforderlich, mit dem Kassakurs in Euro umgerechnet. Unrealisierte, in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasste Verluste werden in den Folgejahren bis zur Schließung oder Fälligkeit nicht mit unrealisierten Gewinnen verrechnet. Unrealisierte Gewinne sind dem Ausgleichsposten aus Neubewertung gutzuschreiben.

(5) Gebühren sind in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen.

Artikel 17

Terminsatz-Vereinbarungen (Forward Rate Agreements)

(1) Terminsatz-Vereinbarungen (Forward Rate Agreements) sind am Abschlusstag in Nebenbüchern (außerbilanziell) festzuhalten.

(2) Die Ausgleichszahlung, welche am Erfuellungstag von der einen Partei an die andere zu leisten ist, wird zu diesem Tag in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst. Eine Periodenabgrenzung wird für die Zahlungen nicht vorgenommen.

(3) Bei Terminsatz-Vereinbarungen in fremder Währung können sich aus der Ausgleichzahlung Auswirkungen auf den durchschnittlichen Anschaffungskurs der betreffenden Währungsposition ergeben. Die Ausgleichszahlung wird zum Kassakurs des Erfuellungstags in Euro umgerechnet. Sofern die Ausgleichszahlung zu einem Zugang in Fremdwährung führt, wird der durchschnittliche Anschaffungskurs der Währungsposition bei Fälligkeit der Zahlung verändert.

(4) Für jede Terminsatz-Vereinbarung wird ein Marktwert berechnet und - sofern erforderlich - mit dem Kassakurs der Währung in Euro umgerechnet. Unrealisierte, in der Gewinn- und verlustrechnung am Jahresende erfasste Verluste werden in den Folgejahren bis zur Schließung oder Fälligkeit des Geschäfts nicht mit unrealisierten Gewinnen verrechnet. Unrealisierte Gewinne sind dem Ausgleichsposten aus Neubewertung gutzuschreiben.

(5) Gebühren sind in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen.

Artikel 18

Wertpapiertermingeschäfte

Für die Buchung von Wertpapiertermingeschäften stehen zwei Methoden zur Wahl:

Methode A

a) Wertpapiertermingeschäfte werden vom Abschlusstag bis zum Erfuellungstag zum Terminkurs des Termingeschäfts in Nebenbüchern (außerbilanziell) erfasst.

b) Die durchschnittlichen Anschaffungskosten der Position in dem gehandelten Wertpapier bleiben bis zum Erfuellungstag unverändert; die Gewinn- und Verlustauswirkungen von Terminverkäufen werden am Erfuellungstag berechnet.

c) Am Erfuellungstag werden die Einträge in den Nebenbüchern reversiert; ein etwaiger Saldo im Ausgleichsposten aus Neubewertung wird in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst. Das gekaufte Wertpapier wird mit dem Kassapreis am Erfuellungstag gebucht; der Unterschiedsbetrag zum ursprünglichen Terminpreis wird als realisierter Gewinn oder Verlust erfasst.

d) Im Fall von Fremdwährungswertpapieren wird der durchschnittliche Anschaffungskurs dieser Währungsposition nicht verändert, wenn die EZB/NZBen bereits eine Position in dieser Währung hält/halten. Lauten die auf Termin gekauften Wertpapiere auf eine bis dahin von der EZB/NZB nicht gehaltene Währung, so dass diese angekauft werden muss, sind die Regelungen für den Kauf von Fremdwährungen in Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe d) anzuwenden.

e) Die Terminpositionen sind isoliert zum Terminpreis für die verbleibende Dauer der Transaktion zu bewerten. Ein unrealisierter Verlust wird am Jahresende in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst, während ein unrealisierter Gewinn dem Ausgleichsposten aus Neubewertung gutgeschrieben wird. Unrealisierte, in der Gewinn- und Verlustrechnung am Jahresende erfasste Verluste werden in den Folgejahren bis zur Schließung oder Fälligkeit nicht mit unrealisierten Gewinnen verrechnet.

Methode B

a) Wertpapiertermingeschäfte werden vom Abschlusstag bis zum Erfuellungstag zum Terminkurs des Termingeschäfts in Nebenbüchern (außerbilanziell) erfasst. Am Erfuellungstag werden die Einträge in den Nebenbüchern reversiert.

b) Am Quartalsende ist die Wertpapierposition auf Basis der Nettobilanzposition abzüglich der außerbilanziell erfassten Wertpapierverkäufe neu zu bewerten. Der Neubewertungsbetrag ergibt sich aus der Differenz zwischen der Neubewertung der derart ermittelten Nettoposition zum Stichtagskurs einerseits und zu den durchschnittlichen Anschaffungskosten der Wertpapierposition andererseits. Zum Quartalsende sind die Termingeschäfte nach der in Artikel 7 beschriebenen Methode neu zu bewerten. Das Neubewertungsergebnis ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Kassapreis und den durchschnittlichen Anschaffungskosten für die Kaufverpflichtungen.

c) Das Ergebnis des Termingeschäfts ist in dem Finanzjahr zu buchen, in dem die Verpflichtung eingegangen wurde. Dieses Ergebnis errechnet sich aus der Differenz zwischen dem ursprünglichen Terminkurs und den durchschnittlichen Anschaffungskosten für die Bilanzposition (oder die durchschnittlichen außerbilanziellen Kaufverpflichtungen, falls die Bilanzposition nicht ausreicht) zum Verkaufszeitpunkt.

KAPITEL V

BERICHTSPFLICHTEN

Artikel 19

Verfahren und Ausweisformate

(1) Für Berichtszwecke des ESZB sind Finanzdaten nach Maßgabe der in Anhang V dargelegten Verfahren und Zeitpläne zu melden. Das EZB-Direktorium kann die Verfahren und die Zeitpläne abändern.

(2) Die Ausweisformate müssen den Vorgaben dieser Leitlinie entsprechen und alle in Anhang IV definierten Positionen umfassen. Was unter den Bilanzpositionen der verschiedenen Finanzausweise im Einzelnen auszuweisen ist, ist ebenfalls in Anhang IV festgelegt.

(3) Die Formate für die einzelnen veröffentlichten Finanzausweise sind in den folgenden Anhängen geregelt:

a) für den konsolidierten Wochenausweis des Eurosystems in der Form, wie er nach dem Quartalsende veröffentlicht wird, in Anhang VI;

b) für den konsolidierten Wochenausweis des Eurosystems in der Form, wie er während des Quartals veröffentlicht wird, in Anhang VII;

c) für die konsolidierte Jahresbilanz des Eurosystems in Anhang VIII.

(3) Die Ausweisformate der einzelnen internen Finanzausweise sind vom EZB-Direktorium zu genehmigen.

Artikel 20

Übermittlungsweg

(1) Der normale Übermittlungweg für Bilanzdaten der NZBen an die EZB ist das System für den Austausch nichtstatistischer Daten (Exchange of Non-Statistical Data system - ENSD).

(2) Wird eine NZB telefonisch verständigt, dass Daten nicht rechtzeitig bei der EZB eingegangen sind, so sind die fehlenden Daten unverzüglich entweder über ENSD, per elektronischer Post (CebaMail), per Fax oder über einen anderen mit der EZB vereinbarten Übermittlungsweg zu senden. Alle Nachrichten, die über Sicherungsverfahren übermittelt wurden, werden nochmals über ENSD übermittelt, sowie die Betriebsfähigkeit des Systems wiederhergestellt ist.

Artikel 21

Fehlerbehebung

(1) Falls von einer NZB geänderte Daten über ENSD übermittelt werden (infolge der Entdeckung eines Fehlers), erhält die EZB eine neue Version mit höherer Versionsnummer und ersetzt den zuerst übermittelten Datensatz.

(2) Zunächst entscheidet die betroffene NZB oder die EZB, ob der Fehler für ihren Finanzausweis, der zur Erstellung des konsolidierten Eurosystem-Finanzausweises übermittelt wurde, wesentlich ist. Über wesentliche Fehler ist die für die Veröffentlichung des konsolidierten Ausweises zuständige EZB-Abteilung von der jeweiligen NZB in Kenntnis zu setzen. Diese Abteilung hat dann zu entscheiden, ob dieser Fehler Auswirkungen auf die geldpolitischen Geschäfte des Eurosystems haben könnte. In einem derartigen Fall ist ein korrigierter Finanzausweis intern zu verteilen, wobei die Korrekturen zu kennzeichnen und entsprechend zu erläutern sind.

(3) Wesentliche Fehler in veröffentlichten Eurosystem-Finanzausweisen sind im jeweils folgenden veröffentlichten Finanzausweis auszuweisen, indem die Zahlen der Vorperiode korrigiert und die Änderung erläutert wird.

(4) Etwaige Fehler in der täglichen Umsatz- und Saldenmeldung sind der EZB zur Kenntnis zu bringen.

Artikel 22

Rundungsvorschriften

Datensätze sind auf volle Millionen Euro auf- oder abzurunden. Für die tägliche Umsatz- und Saldenmeldung sind Auf- oder Abrundungen auf volle Euro verpflichtend.

Artikel 23

Feiertagsregelungen

(1) Wenn eine NZB einschließlich des nationalen RTGS-Systems an einem nationalen gesetzlichen Feiertag geschlossen ist, gelten die folgenden Bestimmungen:

a) Falls die NZB am Berichtstag geschlossen war, zieht die EZB die Daten des vorherigen Geschäftstags für die Erstellung des Tagesausweises (Wochenausweises) heran.

b) Falls die NZB am Tag nach dem Berichtstag geschlossen war, gilt folgende Regelung:

i) Die NZB meldet ihre (vorläufige) Bilanz bis 8.00 Uhr EZB-Zeit oder noch am Abend des Berichtstags.

ii) Die NZB kann die vollständig geprüfte NZB-Bilanz, die bis 16.00 Uhr EZB-Zeit zu übermitteln wäre, bis 8.00 Uhr EZB-Zeit des folgenden Geschäftstages (d. h. zwei Tage nach dem Berichtstag) einreichen.

(2) Wenn eine NZB wegen eines nationalen gesetzlichen Feiertags geschlossen ist, das nationale RTGS-System hingegen in Betrieb ist, gelten für das Berichtswesen und die Datenübertragung dieselben Vorschriften wie für einen Eurosystem-Geschäftstag.

(3) Wenn sowohl eine NZB als auch ihr nationales RTGS-System wegen zwei aufeinander folgender nationaler gesetzlicher Feiertage geschlossen sind, muss die NZB sicherstellen, dass die Daten des letzten Geschäftstages vor den zwei Feiertagen rechtzeitig an die EZB übermittelt werden.

(4) Wenn die EZB wegen eines nationalen gesetzlichen Feiertages geschlossen ist, muss trotzdem sichergestellt sein, dass das Berichtswesen wie an einem Eurosystem-Geschäftstag abgewickelt wird.

(5) Neubewertungen zum Quartalsende und die diesbezüglichen Buchungen dürfen wegen eines nationalen gesetzlichen Feiertags nicht unterbleiben.

(6) Die Veröffentlichung des konsolidierten Wochenausweises des Eurosystems darf wegen eines nationalen öffentlichen Feiertages nicht unterbleiben.

KAPITEL VI

VERÖFFENTLICHTE JAHRESBILANZ UND GEWINN- UND VERLUSTRECHNUNG

Artikel 24

Veröffentlichte Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung

Den NZBen wird empfohlen, ihre veröffentlichte Jahresbilanz und Gewinn- und Verlustrechnung im Sinne von Anhang IX bzw. Anhang X anzupassen.

KAPITEL VII

KONSOLIDIERUNGSVORSCHRIFTEN

Artikel 25

Allgemeine Konsolidierungsvorschriften

(1) Die konsolidierten Bilanzen des Eurosystems umfassen sämtliche Positionen der Bilanzen der EZB und der NZBen.

(2) Die konsolidierten Bilanzen des Eurosystems werden von der EZB erstellt, wobei der Notwendigkeit einheitlicher Rechnungslegungsgrundsätze und -techniken sowie übereinstimmender Ausweiszeiträume im Eurosystem Rechnung zu tragen ist. Außerdem sind die konsolidierten Bilanzen um Intra-Eurosystem-Transaktionen und Positionen sowie Veränderungen in der Zusammensetzung des Eurosystems zu bereinigen.

(3) Für Konsolidierungszwecke sind die Beträge der einzelnen Bilanzpositionen - mit Ausnahme von Intra-Eurosystem-Salden der NZBen und der EZB - zu aggregieren.

(4) Im Rahmen der Konsolidierung sind die Salden der NZBen und der EZB gegenüber Dritten brutto auszuweisen.

(5) In den Bilanzen der EZB und der NZBen sind Intra-Eurosystem-Salden netto auszuweisen (d. h. Saldo aus Forderungen und Verbindlichkeiten). Davon ausgenommen bleiben die Beteiligung der NZBen an der EZB. NZB-Forderungen aus der Übertragung von Währungsreserven auf die EZB, EZB-Verbindlichkeiten aus Schuldverschreibungen ("Debt Certificates"), NZB-Verbindlichkeiten aus Schuldverschreibungen zur Deckung der Emission von EZB-Schuldverschreibungen ("Promissory Notes") sowie die von der EZB ausgegebenen Banknoten.

(6) Der Konsolidierungsprozess muss so gestaltet sein, dass die Finanzausweise des Eurosystems in sich konsistent und grundsätzlich auf der gleichen Basis aufgebaut sind und nach denselben Konsolidierungsansätzen und -verfahren erstellt werden.

Artikel 26

Fehlende Daten

(1) Voraussetzung für die Konsolidierung der Daten bei der EZB ist der rechtzeitige Eingang sämtlicher Datensätze von allen NZBen. Liegen die Daten einer NZB nicht vor, kann die EZB ausnahmsweise auf die Daten des vorherigen Geschäftstages zurückgreifen.

(2) Im Fall der Verwendung von Daten des Vortages in internen konsolidierten Eurosystem-Ausweisen ist eine entsprechende Erläuterung beizufügen.

Artikel 27

Verteilung konsolidierter Ausweise

(1) Die Verantwortung für die Verteilung der konsolidierten Ausweise liget bei der für die Konsolidierung zuständigen Abteilung in der EZB.

(2) Ausweise sind den Adressaten innerhalb der EZB und den NZBen zeitgleich zu übermitteln, wobei die EZB für ihre Rückmeldung an die NZBen das gleiche Ausweisformat wie die NZBen zu verwenden hat. Das ENSD-System ist der normale Übermittlungsweg für die konsolidierten Ausweise von der EZB an die NZBen. Falls die Übermittlung über ENSD nicht möglich ist, werden die Ausweise per elektronsicher Post (CebaMail) übermittelt. Alle über CebaMail übermittelten Nachrichten werden erneut über ENSD übermittelt, sowie die Betriebsfähigkeit des Systems wiederhergestellt ist.

KAPITEL VIII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 28

Entwicklung, Anwendung und Auslegung der Vorschriften

(1) Bei der Ausarbeitung und Anwendung der Vorschriften für die Rechnungslegung und das Berichtswesen des ESZB wird der EZB-Rat - über das EZB-Direktorium - vom Ausschuss für Rechnungswesen und monetäre Einkünfte (AMICO) beraten.

(2) Bei der Auslegung dieser Leitlinie sind die dafür geleisteten Vorarbeiten, die durch Gemeinschaftsrecht harmonisierten Rechnungslegungsgrundsätze und die allgemein anerkannten internationalen Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (und Bilanzierung) zu berücksichtigen.

Artikel 29

Übergangsbestimmungen

(1) Die Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten, die in der Schlussbilanz zum 31. Dezember 1998 ausgewiesen werden, sind zum 1. Januar 1999 neu zu bewerten. Unrealisierte Gewinne, die vor oder am 1. Januar 1999 entstehen, sind von den unrealisierten Gewinnen zu trennen, die nach dem 1. Januar 1999 entstehen. Bis zu diesem Stichtag angefallene unrealisierte Gewinne verbleiben den einzelnen NZBen. Die Marktkurse/-preise, die von der EZB und den NZBen in der Eröffnungsbilanz zum 1. Januar 1999 angewandt werden, gelten als die durchschnittlichen Anschaffungskurse/-preise am Beginn der Übergangsphase.

(2) Es wird empfohlen, bis zum 1. Januar 1999 angefallene unrealisierte Gewinne zum Zeitpunkt der Umstellung nicht als ausschüttungsfähig anzusehen; diese sollten ausschließlich im Zuge von Transaktionen nach dem Beginn der Übergangsphase als realisierbar/ausschüttbar behandelt werden.

(3) Kursgewinne und -verluste aus der Übertragung von Wertpapieren von den NZBen an die EZB sind als realisiert anzusehen. Wechselkurs- und goldpreisbedingte Gewinne und Verluste sind ebenfalls als realisiert anzusehen, weil die daraus resultierenden Forderungen gegen die EZB in Euro auszuweisen sind.

(4) Von den Bestimmungen dieses Artikels bleiben Beschlüsse, die nach Artikel 30 der Satzung zu treffen sind, unberührt.

Artikel 30

Schlussbestimmungen

(1) Diese Leitlinie tritt in der vorliegenden geänderten Fassung am 1. Januar 2001 in Kraft. Ihre Bestimmungen sind jedoch auf das Ausweisformat des letzten konsolidierten Wochenausweises des Eurosystems für das Geschäftsjahr 2000, welches sich auf den Berichtstag des 29. Dezember 2000 bezieht, auf das Ausweisformat für die konsolidierte Jahresbilanz des Eurosystems zum 31. Dezember 2000, auf das empfohlene Ausweisformat für die Jahresbilanzen der NZBen zum 31. Dezember 2000 und auf das empfohlene Ausweisformat der Gewinn- und Verlustrechnungen der NZBen für das am 31. Dezember 2000 endende Geschäftsjahr anwendbar.

(2) Diese Leitlinie richtet sich an die nationalen Zentralbanken der teilnehmenden Mitgliedstaaten.

Diese Leitlinie wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 14. Dezember 2000.

Im Auftrag des EZB-Rats

Der Präsident

Willem F. Duisenberg

(1) ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 1-5.

ANHANG I

FINANZAUSWEISE FÜR DAS EUROSYSTEM

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ANHANG II

GLOSSAR

- Abschreibung, Amortisierung: Aufteilung von Agio-/Disagiobeträgen auf die Restlaufzeit (bzw. Aufteilung der Wertminderung von Vermögensgegenständen auf ihre Nutzungsdauer) durch zeitanteilige Abgrenzung der Beträge.

- Agio, Aufschlag: positive Differenz zwischen dem Preis eines Wertpapiers und dessen Nennwert.

- Ausgleichsposten aus Neubewertung: Konten, in denen der Unterschiedsbetrag zwischen den (angepassten) Anschaffungskosten und dem Marktwert am Bewertungsstichtag erfasst wird; bei den Aktiva, wenn der Marktwert höher ist als die Anschaffungskosten, und bei den Passiva, wenn die Anschaffungskosten höher sind als der Marktwert. Es werden sowohl die Unterschiedsbeträge aufgrund von Markpreisnotierungen erfasst als auch diejenigen aufgrund von Wechselkursnotierungen.

- Befristete Transaktion: Geschäft, bei dem eine Zentralbank Vermögensgegenstände im Rahmen einer Rückkaufsvereinbarung in Pension nimmt (Reverse-Repo-Geschäft) bzw. in Pension gibt (Repo-Geschäft) oder Kredite gegen Verpfändung von Sicherheiten gewährt.

- Clean-Preis: Transaktionspreis ohne Preisminderung bzw. Stückzinsen, jedoch einschließlich der Transaktionskosten, die Teil des Preises sind.

- Devisenbestände: Nettoguthaben in einer Fremdwährung. Im Sinne dieser Definition gelten Sonderziehungsrechte (SDRs) als eine eigene Währung.

- Devisenswap: eine Vereinbarung zum gleichzeitigen Kauf bzw. Verkauf einer Währung gegen eine andere per Kassa und zum Verkauf bzw. Kauf dieser Währung gegen die andere Währung per Termin.

- Devisentermingeschäft: eine Vereinbarung zum Kauf bzw. Verkauf eines bestimmten Betrags in fremder Währung gegen eine andere Währung, meistens die Landeswährung, zu einem zukünftigen, mehr als zwei Tage nach dem Vertragsdatum liegendem Zeitpunkt und einem bestimmten Preis. Der Terminpreis setzt sich aus dem Kassapreis zuzüglich eines Aufschlags bzw. abzüglich eines Abschlags zusammen.

- Disagio, Abschlag: Betrag, um den der Emissionspreis bei Neuausgaben von Wertpapieren unter deren Nennwert liegt.

- Diskontpapier: unverzinsliches Wertpapier; der Ertrag entspricht dem Vermögenszuwachs, der sich daraus ergibt, dass derartige Wertpapiere mit einem Disagio ausgegeben bzw. gekauft werden.

- Durchschnittliche Anschaffungskurse/-preise: werden auf der Grundlage der gewogenen Durchschnittsmethode berechnet; dabei werden die Anschaffungskosten zum bestehenden Buchwert addiert, um neue durchschnittliche gewogene Anschaffungskurse/-preise zu berechnen.

- Erfassung von Geschäftsfällen nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise: Buchungsansatz, wonach Geschäftsfälle transaktionsorientiert, d. h. zu dem Zeitpunkt, zu dem sie wirtschaftlich verursacht wurden, in den Büchern zu erfassen sind.

- Erfassung von Geschäftsfällen zum Zahlungszeitpunkt/Erfuellungstag: an den tatsächlichen Zahlungsströmen orientierter Buchungsansatz, wonach Geschäftsfälle erst zum Erfuellungszeitpunkt in den Büchern erfasst werden.

- Erfuellung: Abwicklung eines Finanzgeschäfts zwischen zwei oder mehr Parteien durch gegenseitige Übertragung von Geld und Vermögensgegenständen. Im Rahmen von Transaktionen innerhalb des Eurosystems ist mit Erfuellung der Ausgleich der Salden gemeint, die sich aus Transaktionen innerhalb des Eurosystems ergeben, wobei die Übertragung von Vermögensgegenständen erforderlich ist.

- Erfuellungstag: Zeitpunkt, zu dem die endgültige und unwiderrufliche Übertragung eines Vermögensgegenstands bei der jeweiligen Abrechnungsstelle gebucht wird. Dies kann unmittelbar (in Echtzeit), taggleich (Tagesschluss) oder zu einem späteren (vereinbarten) Zeitpunkt nach dem Geschäftsvorfall erfolgen.

- Fälligkeitsdatum: jener Zeitpunkt, zu dem der Nennwert/Kapitalwert fällig wird und an den Inhaber auszuzahlen ist.

- Forderung: die Summe aller in Geld bewerteten Vermögensgegenstände: i) Bargeld oder ii) ein verbrieftes Recht, von einem anderen Unternehmen Bargeld oder andere Geldanlagen zu erwerben, iii) ein verbrieftes Recht, Finanzinstrumente mit einem anderen Unternehmen gewinnbringend auszutauschen, oder iv) Kapitalanteile an einem anderen Unternehmen.

- Interlinking: die Infrastrukturkomponenten und Verfahrensabläufe, über welche die nationalen RTGS-Systeme und das Zahlungsverkehrssystem der EZB zwecks Abwicklung grenzüberschreitender Zahlungen im TARGET-System miteinander verknüpft sind.

- Internationale Wertpapierkennnummer: von der zuständigen Stelle vergebene Nummernkombination, mit der ein Wertpapier eindeutig identifizierbar ist.

- Kalkulatorische Rendite: jener Zinssatz, bei dessen Anwendung der Buchwert eines Wertpapiers und der Barwert der zukünftigen Zahlungsströme übereinstimmen.

- Lineare Abschreibung: Die Abschreibungsrate für einen bestimmten Zeitraum wird ermittelt, indem man die um den geschätzten Restwert reduzierten Anschaffungskosten durch die geschätzte Nutzungsdauer dividiert.

- Marktpreis: jener Kurs, zu dem ein Gold-, Devisen- oder Wertpapierinstrument (in der Regel) abzüglich antizipativer oder transitorischer Zinsen entweder auf einem organisierten Markt (z. B. Börse) oder im nichtgeregelten Markt (z. B. im Freiverkehr) notiert.

- Mittelkurs: das arithmetische Mittel zwischen dem Ankaufs- und Verkaufspreis für Wertpapiere, basierend auf den Kursen für Transaktionen durchschnittlicher Größe an amtlichen Börsen oder durch amtliche Market Maker.

- Realisierte Gewinne/Verluste: ergeben sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Verkaufskurs/-preis und dem (angepassten) durchschnittlichen Anschaffungskurs/-preis.

- Rücklagen: aus dem zu verteilenden Gewinn entnommene Mittel, die zur generellen Vorsorge statt zur Abdeckung spezifischer, d. h. zum Bilanzstichtag bereits bekannter, Verbindlichkeiten oder Wertminderungen von Vermögensgegenständen dienen.

- Rückstellungen: Beträge, mit denen bilanztechnisch Vorsorge für bereits bestehende oder absehbare Verpflichtungen oder nicht genau abschätzbare Risiken getroffen wird; nach Abzug dieser Beträge erhält man den Gewinn (vgl. "Rücklagen"). Rückstellungen für künftige Verpflichtungen und Zahlungen dürfen nicht als Ausgleichsposten aus Neubewertung von Vermögensgegenständen verwendet werden.

- TARGET: steht für Trans-European Automated Real-time Gross settlement Express Transfer. TARGET ist das grenzüberschreitende Echtzeitbruttosystem (Real-time Gross Settlement system, RTGS-System), das die nationalen RTGS-Systeme der einzelnen NZBen und das EPM-System der EZB über eine Interlinking-Komponente miteinander verknüpft.

- Terminsatz-Vereinbarung: ein außerbörslicher Zinsterminkontrakt, bei dem zwei Parteien einen Zinssatz vereinbaren, der auf eine in der Zukunft zu plazierende fiktive Einlage zu bezahlen ist. Am Erfuellungstag muss in Höhe der Differenz zwischen dem vereinbarten Zins und dem aktuellen Marktzins eine Ausgleichszahlung geleistet werden.

- Transaktionskosten: Kosten, die einem bestimmten Geschäftsfall zuzuordnen sind.

- Transaktionspreis: der zwischen Vertragsparteien ausgehandelte Preis für einen Geschäftsfall.

- Reverse-Repo-Geschäft: Geschäft, bei dem eine Vertragspartei einen Vermögensgegenstand kauft und im Rahmen einer Rückkaufsvereinbarung in Pension nimmt. Das Geschäft verpflichtet den Pensionsnehmer, den angekauften Vermögensgegenstand zu einem festgelegten Preis entweder auf Verlangen, nach Ablauf einer bestimmten Zeit oder bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses wieder zu verkaufen. Manchmal erfolgt der Abschluss des Pensionsgeschäfts über eine dritte Partei ("triparty repo").

- Unrealisierte Gewinne/Verluste: entstehen bei Neubewertung durch Vergleich des Marktkurses/-preises mit den (angepassten) durchschnittlichen Anschaffungskursen/-preisen.

- Verbindlichkeit: die Summe aller in Geld bewerteten Verpflichtungen, d. h. die vertragliche Verpflichtungen, Bargeld oder ein anderes Finanzinstrument einem anderen Unternehmen zu übertragen, oder Finanzinstrumente mit einem anderen Unternehmen unter Umständen verlustbringend zu tauschen.

- Vermögensgegenstand: im Rahmen vorangegangener Transaktionen von einem Unternehmen erworbenes Wirtschaftsgut, aus dessen Besitz künftige Erträge für das Unternehmen absehbar sind.

- Verpflichtung: im Rahmen vorangegangener Transaktionen eingegangene Verpflichtungen eines Unternehmens, aus deren Erfuellung der Abfluss von Ressourcen - und damit von Ertragsquellen - aus dem Unternehmen absehbar ist.

- Wertpapiertermingeschäft: ein Geschäft, bei dem am Abschlusstag der Kauf oder Verkauf eines Wertpapiers zu einem zukünftigen Termin und einem bestimmten Preis vereinbart wird.

- Zinsfuture: ein börsengehandelter Zinsterminkontrakt. In einem solchen Kontrakt wird der zukünftige Kauf oder Verkauf eines Zinsinstruments, z. B. einer Schuldverschreibung, zu einem bestimmten Preis vereinbart. Im Normalfall kommt die Lieferung nicht zustande; der Kontrakt wird in der Regel vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit aufgelöst.

- (Cross-Currency-)Zinsswap: Vertrag über den Austausch von Zinszahlungen mit einem Kontrahenten innerhalb einer Währung oder zwischen zwei Währungen.

ANHANG III

ERFASSUNG VON GESCHÄFTSFÄLLEN NACH WIRTSCHAFTLICHER BETRACHTUNGSWEISE: ÜBERBLICK

Der Ansatz, Geschäftsfälle nach der wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu buchen, unterscheidet sich von der Erfassung auf Basis des Zahlungszeitpunkts (Erfuellungstages) durch das Prinzip, dass Geschäftsfälle im Hinblick auf ihren Einfluss auf die Finanzlage und damit verbundene Risiken so rasch wie möglich gebucht werden, um fortlaufend ein möglichst genaues Bild von der Finanzlage zu bieten.

Die wichtigsten Merkmale dieses Ansatzes sind:

1. Geschäfte, deren Erfuellung zu einem späteren Zeitpunkt vereinbart wurde, sind bereits am Tag des Geschäftsabschlusses zu buchen (am Transaktionstag).

2. Damit zusammenhängend sind in der Fremdwährungsposition unverzüglich zu berücksichtigen:

- Fremdwährungsbestände, die gekauft aber noch nicht übernommen wurden (bzw. verkauft aber noch nicht übergeben wurden),

- antizipative Fremdwährungszinsen.

3. Ferner sind auch die Erträge zu buchen, die anteilsmäßig pro Tag sowie bei Erfuellung anfallen.

1. Buchung am Transaktionstag

Geschäfte, deren Erfuellung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen soll, sind am Transaktionstag in Nebenkonten außerbilanziell zu buchen, um die damit verbundenen Verpflichtungen und Risiken genau zu dokumentieren.

Dieses Prinzip ist z. B. anzuwenden

- beim Abschluss von Fremdwährungskassageschäften (deren Abwicklung in der Regel zwei Tage dauert), zur Erfassung von Beträgen, die gekauft aber noch nicht übernommen wurden (bzw. verkauft aber noch nicht übergeben wurden),

- beim Abschluss von Devisentermingeschäften, zur Erfassung von Beträgen, die eingehen sollen bzw. zu überweisen sind,

- beim Abschluss von Fremdwährungskreditgeschäften, zur Erfassung von Beträgen, die verliehen aber noch nicht übergeben wurden, oder die überwiesen wurden aber noch nicht eingegangen sind,

- beim Kauf von Wertpapieren, deren Lieferung noch aussteht, sowie beim Verkauf von Wertpapieren, die noch nicht geliefert wurden.

Sämtliche Fremdwährungsbeträge, die im Rahmen von Kassageschäften oder Devisentermingeschäften ausstehen oder zu überweisen sind, sind in der jeweiligen Währungsposition ab dem Tag der Buchung zu berücksichtigen.

2. Berücksichtigung abgegrenzter Zinsen in der Währungsposition

Rechtlich betrachtet fallen bei Vermögensgegenständen oder Verpflichtungen, die erworben wurden bzw. zu erfuellen sind, Tag für Tag Zinsen an. Diese Zinsen haben eine unmittelbare Auswirkung auf die Finanz- und Vermögenslage.

Fremdwährungszinsen stellen ab dem Tag, ab dem sie anfallen, ein Fremdwährungsrisiko dar. Der Wechselkurs, zu dem Zinserträge und -aufwendungen in die Gewinn- und Verlustrechnung eingestellt werden, ist der Wechselkurs des Buchungstages. Dieser Kurs ist somit für die Erfolgsermittlung maßgeblich. Aus diesem Grund sollten die angefallenen Fremdwährungszinsen (einschließlich der Zu- und Abschläge aus Termingeschäften) täglich der Währungsposition antizipativ zugerechnet werden.

3. Berücksichtigung von Erträgen, die täglich sowie am Erfuellungstag anfallen

Sind der Tag, ab dem Zinsen anfallen, und der Tag, an dem die Buchung erfolgt, nicht deckungsgleich, ergeben sich Unterschiede bei:

- Zinsertrag und -aufwand,

- unrealisierten Gewinnen und Verlusten.

Während die Gesamtsumme der zwei Beträge gleich bleibt, können die Teilbeträge unterschiedlich ausfallen, je nach dem ob die Buchung auf Basis des Zahlungszeitpunkts (Erfuellungstages) oder nach der wirtschaftlichen Betrachtungsweise erfolgt.

Da darüber hinaus die harmonisierten Rechnungslegungsvorschriften eine differenzierte Behandlung realisierter und unrealisierter Gewinne vorsehen, ist die exakte Klassifizierung dieser zwei Kategorien unerlässlich. Aus diesem Grund erfordert der Ansatz, Geschäftsfälle nach der wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu erfassen, das antizipative Zinsen (Zu- und Abschläge auf Termingeschäfte eingeschlossen) täglich

- auf Regulierungskonten gebucht werden sowie

- zum Kurs des Tages, an dem sie in die Gewinn- und Verlustrechnung eingestellt werden, bewertet werden.

Diese Buchungen werden nicht reversiert. Die angefallenen Zinsen werden am Erfuellungstag aus den Regulierungskonten ausgebucht.

ANHANG IV

AUSWEIS- UND BEWERTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DIE BILANZ

AKTIVA

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PASSIVA

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ANHANG V

VERFAHREN ZUR ERSTELLUNG DER FINANZAUSWEISE DES EUROSYSTEMS UND DES ESZB

1. Tagesausweis

Basis für die tägliche Liquiditätsanalyse der EZB sind unter anderem die Ausweispositionen der NZBen des vorangegangenen Geschäftstags. Diese Daten sind der EZB von den NZBen für sämtliche Tage, an denen Geschäfte getätigt werden, zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus werden Teile der Intra-Eurosystem-Salden für Abstimmungszwecke im Zusammenhang mit der täglichen Umsatz- und Saldenmeldung herangezogen.

Kasten 1: Verfahren zur Erstellung des Tagesausweises

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. Tagesausweis nach Quartalsende

Gemäß Artikel 7 sind Goldbestände, Fremdwährungsinstrumente, Wertpapiere und Finanzinstrumente zum Ende eines Quartals neu zu bewerten. Für die Meldung der neu bewerteten NZB-Finanzausweise an die EZB gelten die im nachstehenden Kasten angeführten Bestimmungen.

Kasten 2: Verfahren zur Erstellung des Tagesausweises nach Quartalsende

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

3. Konsolidierter Wochenausweis des Eurosystems

Berichtstag für den konsolidierten Wochenausweis des Eurosystems ist der Freitag, die Veröffentlichung erfolgt Dienstag Nachmittag(1). Der erste Wochenausweis nach dem Quartalsende wird am darauffolgenden Mittwoch veröffentlicht(2).

Kasten 3: Verfahren zur Erstellung des konsolidierten Wochenausweises des Eurosystems

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

4. Jahresbilanz

Die NZBen legen der EZB ihre Bilanz über das abgelaufene Geschäftsjahr jeweils Ende Februar vor.

5. Tägliche Umsatz- und Saldenmeldung

Für die Erstellung der täglichen Umsatz- und Saldenmeldung für jeden Eurosystem-Geschäftstag ist das folgende Verfahren maßgeblich:

Kasten 4: Verfahren zur Erstellung der täglichen Umsatz- und Saldenmeldung

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(1) Ein in die Zeit der Erstellung des Wochenausweises des Eurosystems fallender Tag, der jedoch kein Eurosystem-Geschäftstag (vgl. Artikel 1) ist, wird nicht in den Ablaufplan zur Erstellung und Veröffentlichung des konsolidierten Wochenausweises des Eurosystems einbezogen, und die Veröffentlichung wird dementsprechend verschoben.

(2) Das bedeutet, dass der Ablaufplan für die Erstellung des Wochenausweises nach dem Quartalsende vom im Kasten 3 dargestellten Ablaufplan abweicht.

ANHANG VI

KONSOLIDIERTER WOCHENAUSWEIS DES EUROSYSTEMS: AUSWEISFORMAT ZUR VERÖFFENTLICHUNG NACH QUARTALSENDE

Differenzen in den Summen durch Runden der Zahlen.

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ANHANG VII

KONSOLIDIERTER WOCHENAUSWEIS DES EUROSYSTEMS: AUSWEISFORMAT ZUR VERÖFFENTLICHUNG WÄHREND DES QUARTALS

Differenzen in den Summen durch Runden der Zahlen.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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ANHANG VIII

KONSOLIDIERTE JAHRESBILANZ DES EUROSYSTEMS

Differenzen in den Summen durch Runden der Zahlen.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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ANHANG IX

JAHRESBILANZ FÜR EINE ZENTRALBANK

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ANHANG X

VERÖFFENTLICHTE GEWINN- UND VERLUSTRECHNUNG FÜR EINE ZENTRALBANK((Das Ausweisformat der Gewinn- und Verlustrechnung der EZB weist geringfügige Änderungen auf, vgl. Anhang VI zum Beschluss EZB/2000/16 vom 12. Dezember 2000.))

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