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Dokument 31998D0004(01)
Decision of the European Central Bank of 9 June 1998 on the adoption of the Conditions of Employment for Staff of the European Central Bank as amended on 31 March 1999 (ECB/1998/4)
Beschluß der Europäischen Zentralbank vom 9. Juni 1998 über die Verabschiedung der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Zentralbank in der geänderten Fassung vom 31. März 1999 (EZB/1998/4)
Beschluß der Europäischen Zentralbank vom 9. Juni 1998 über die Verabschiedung der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Zentralbank in der geänderten Fassung vom 31. März 1999 (EZB/1998/4)
ABl. L 125 vom 19.5.1999, S. 32–32
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Sonderausgabe in kroatischer Sprache: Kapitel 01 Band 014 S. 3 - 3
In Kraft: Dieser Rechtsakt wurde geändert. Aktuelle konsolidierte Fassung: 05/07/2001
Beschluß der Europäischen Zentralbank vom 9. Juni 1998 über die Verabschiedung der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Zentralbank in der geänderten Fassung vom 31. März 1999 (EZB/1998/4)
Amtsblatt Nr. L 125 vom 19/05/1999 S. 0032 - 0032
BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 9. Juni 1998 über die Verabschiedung der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Zentralbank in der geänderten Fassung vom 31. März 1999 (EZB/1998/4) (1999/330/EG) DER EZB-RAT - gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend als "Satzung" bezeichnet), insbesondere auf die Artikel 36.1 und 47.2 fünfter Gedankenstrich, auf Vorschlag des Direktoriums der Europäischen Zentralbank (EZB), unter Mitwirkung des Erweiterten Rates der EZB, nach Stellungnahme der Personalvertretung des Europäischen Währungsinstituts, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der EZB-Rat ist satzungsgemäß dafür zuständig, die Beschäftigungsbedingungen für das Personal der EZB auf Vorschlag des Direktoriums der EZB festzulegen. (2) Die Beschäftigungsbedingungen sollen Bestimmungen beinhalten, die, in Verbindung mit den Anstellungsverträgen, die Beschäftigungsverhältnisse zwischen der EZB und ihrem Personal regeln. (3) Die Beschäftigungsbedingungen sollen einerseits gewährleisten, daß sich die EZB die Dienste von Personal sichert, das in bezug auf Unabhängigkeit, Befähigung, Effizienz und Integrität höchsten Ansprüchen genügt und unter den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf möglichst breiter geographischer Basis rekrutiert wird, und sollen andererseits dem Personal zugleich die Möglichkeit geben, ihre Aufgaben unter Bedingungen zu erfuellen, die eine größtmögliche Effizienz sicherstellen. (4) Die Beschäftigungsbedingungen sollen der Förderung von Gleichbehandlung, Rechtssicherheit, Transparenz und Effektivität dienen. (5) Gemäß der Politik der Transparenz der EZB werden die Beschäftigungsbedingungen für das Personal der EZB allen Interessenten zugänglich gemacht - BESCHLIESST: Artikel 1 Die Beschäftigungsbedingungen für das Personal der EZB werden hiermit verabschiedet. Artikel 2 Zur Unterrichtung aller Interessenten können die Beschäftigungsbedingungen für das Personal der EZB auf Anfrage über die EZB bezogen werden(1). Artikel 3 Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Geschehen zu Frankfurt am Main am 31. März 1999. Der Präsident der EZB Willem F. DUISENBERG (1) Europäische Zentralbank, Generaldirektion Verwaltung und Personal, Postfach 16 03 19, D-60066 Frankfurt am Main.