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Dokument 31997Y0705(01)

Stellungnahme des Europäischen Währungsinstituts zu Gesetzentwürfen über die Einführung des Euro und über einige Bestimmungen im Hinblick auf die Einführung des Euro

ABl. C 205 vom 5.7.1997, S. 18–20 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

31997Y0705(01)

Stellungnahme des Europäischen Währungsinstituts zu Gesetzentwürfen über die Einführung des Euro und über einige Bestimmungen im Hinblick auf die Einführung des Euro

Amtsblatt Nr. C 205 vom 05/07/1997 S. 0018 - 0020


STELLUNGNAHME DES EUROPÄISCHEN WÄHRUNGSINSTITUTS (97/C 205/07)

Konsultation durch den Rat der Europäischen Union gemäß Artikel 109f Absatz 6 bzw. Artikel 109f Absatz 8 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zu Gesetzentwürfen über die Einführung des Euro und über einige Bestimmungen im Hinblick auf die Einführung des Euro.

CON/96/13

1. Am 11. November 1996 wurde das EWI vom Rat der Europäischen Union um eine Stellungnahme zu zwei Vorschlägen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften für auf Artikel 235 bzw. Artikel 109l Absatz 4 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (vgl. KOM(96) 499 vom 16. Oktober 1996) beruhende Ratsverordnungen über die Einführung des Euro gebeten (die nachfolgend zur Vereinfachung als "Entwurf nach Artikel 235" bzw. "Entwurf nach Artikel 109l Absatz 4" bezeichnet werden). Den Entwürfen beigefügt war eine Begründung. In beiden Fällen bestand eine Verpflichtung zur Konsultation des EWI, da sie Angelegenheiten betreffen, die in den Zuständigkeitsbereich des EWI fallen, und zwar ungeachtet der Tatsache, daß einer der Verordnungsentwürfe auf Artikel 235 des Vertrags beruht. Da der Entwurf nach Artikel 109l Absatz 4 aber verabschiedet werden könnte, sobald die EZB errichtet worden ist, wird mit der vorliegenden Stellungnahme nicht ausgeschlossen, daß die EZB vor einer Verabschiedung dazu Stellung nimmt.

2. Die Vorschläge der Kommission der Europäischen Gemeinschaften sind generell positiv zu beurteilen. Die Kommission hat dabei auf frühere Arbeiten des EWI und auf Anregungen aufgebaut, die im Rahmen breitangelegter, unter Beteiligung des EWI durchgeführter Beratungen mit Finanzorganisationen und dem Währungsausschuß vorgebracht wurden. Das EWI nahm als Beobachter an den Sitzungen einer Ratsarbeitsgruppe teil, die im Anschluß an die Verabschiedung der Entwürfe durch die Kommission eingesetzt wurde, und hat die verschiedenen, von den nationalen Delegationen eingebrachten Änderungsvorschläge zur Kenntnis genommen. Die vorliegende Stellungnahme berücksichtigt die von der zuvor genannten Arbeitsgruppe abgeänderten Entwürfe. Die Stellungnahme erfolgt auf der Grundlage der englischsprachigen Entwürfe; um eine einheitliche Auslegung und Anwendung dieser unerläßlichen Rechtsverordnungen in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, hält es das EWI insbesondere für erforderlich, die Notwendigkeit zu unterstreichen, daß der Rat die Gleichwertigkeit der Rechtsausdrücke der ursprünglichen Verordnungsentwürfe mit denen sicherstellt, die in den in verschiedenen Amtssprachen der Gemeinschaft abgefaßten Fassungen verwendet werden.

Die Anmerkungen dieser Stellungnahme beschränken sich auf jene Aspekte, die nach Ansicht des EWI einer weiteren Klarstellung bedürfen.

3. Das EWI nimmt die von der Kommission vorgesehene Unterteilung in zwei Verordnungsentwürfe zur Kenntnis, unterstreicht aber die Notwendigkeit einer - wie von der Kommission erbeten - zeitgleichen politischen Bekräftigung beider Rechtstexte durch den Europäischen Rat, vermutlich auf seinem Treffen im Dezember in Dublin.

Entwurf nach Artikel 235

4. Das EWI hat die in der Ratsarbeitsgruppe geführte Debatte über die angemessene Formulierung des Artikels 3 des Entwurfs nach Artikel 235 betreffend die Kontinuität von Rechtsinstrumenten verfolgt und ist über die von den nationalen Delegationen vorgebrachten Argumente unterrichtet. Diese Angelegenheit wird von den Finanzmärkten mit Sorge betrachtet. Zu dieser speziellen Frage liegen dem EWI wichtige und überzeugende Einlassungen von Marktorganisationen vor. Das EWI unterstützt zwar die Schlußfolgerungen des Europäischen Rats von Madrid hinsichtlich der Vorteile einer Regelung zur rechtlichen Absicherung der Kontinuität, ist aber der Ansicht, daß die sprachliche Ausformulierung so ausführlich sein sollte, daß diesen Sorgen Rechnung getragen wird. Die Sicherung der Kontinuität wird zur Stabilität der Finanzmärkte beitragen und den Übergang zur einheitlichen Währung erleichtern.

In diesem Zusammenhang begrüßt das EWI die Neuformulierung des Absatzes 7 der Präambel. Darüber hinaus befürworten einige EWI-Ratsmitglieder die Hinzufügung expliziter Formulierungen zur Bestätigung, daß das in Artikel 3 angesprochene Konzept der "Einführung des Euro" weitgefaßt ist und insbesondere die Festschreibung unwiderruflicher Umrechnungskurse, den Einzug nationaler Währungseinheiten und das Verschwinden oder die Substitution von Referenzzinssätzen beinhaltet. Dies könnte entweder im Rahmen der Begriffsbestimmungen (Artikel 1), im Artikel 3 selbst oder zumindest in der Präambel des Entwurfs nach Artikel 235 erfolgen.

Ferner sprechen sich einige EWI-Ratsmitglieder dafür aus, die Worte "in bezug auf die Einführung des Euro" am Ende des Artikels 3 hinzuzufügen, um so die Gefahr von Rechtsstreitigkeiten aufgrund von Klauseln, die sich mit "höherer Gewalt" oder "veränderten Umständen" befassen, bzw. sonstigen Klauseln mit ähnlicher Wirkung zu vermeiden und um Nutzer von Finanzdienstleistungen zu schützen. Die Einfügung des Wortes "ausdrücklich" wäre nicht völlig ausreichend, da solche Klauseln ausdrücklich vereinbart wären und sich dennoch nicht auf die WWU beziehen würden.

Zur Hervorhebung der rechtlichen Stellung würden die meisten EWI-Ratsmitglieder eine Verlagerung der Definition von Verträgen von Absatz 9 der Präambel in den Artikel 1 begrüßen.

5. Das EWI erkennt an, daß die Bestimmungen zur Rundung zwar nicht völlig mit seinen früheren Vorschlägen übereinstimmen, diesen aber entsprechen.

Entwurf nach Artikel 109l Absatz 4

6. Zu betrachten sind zunächst die Bestimmungen über das Ende des Übergangszeitraums. In rechtlicher Hinsicht bedeutet das Ende des Übergangszeitraums die Abschaffung der nationalen Währungseinheiten sowie die obligatorische und automatische Neudenominierung sämtlicher bestehender Rechtsinstrumente, insbesondere in nationalen Rechtsvorschriften und Verträgen. Kundenkonten bei Banken werden auf Euro umgestellt, Rechnungen müssen in Euro gestellt werden, amtliche Meldungen müssen in Euro ausgedrückt werden, Preise müssen in Euro angegeben werden usw.

Das EWI unterstützt das Konzept eines zeitgleichen rechtlichen Übergangs in sämtlichen teilnehmenden Mitgliedstaaten. Der Termin dieses rechtlichen Übergangs sollte in etwa mit dem Termin für die Einführung der Euro-Banknoten und -Münzen übereinstimmen. Die Logistik der Bargeldumstellung könnte in dieser Hinsicht eine gewisse Flexibilität erfordern. Die Festlegung eines Termins für die Einführung der Euro-Banknoten ist zum derzeitigen Zeitpunkt noch nicht angebracht. Das EWI spricht sich daher dafür aus, das in Artikel 1 für das Ende des Übergangszeitraums genannte Datum sowie die entsprechenden Formulierungen in den Artikeln 10 und 11 erst dann festzulegen, wenn der Verordnungsentwurf vom Rat verabschiedet wird, und sie bis dahin in Klammern zu setzen.

7. Der Europäische Rat kam in Madrid überein, daß die Verordnung über den rechtlichen Rahmen für die Verwendung des Euro "dazu führen (wird), daß die nationalen Währungen und der Euro nur noch unterschiedliche Bezeichnungen dessen sein werden, was im wirtschaftlichen Sinne ein und dieselbe Währung ist", und dazu "den rechtlich verbindlichen Gegenwert des Euro in den Landeswährungen" festlegen wird. Vereinbart wurde auch, daß die Verordnung "sicherstellen (solle), daß privaten Wirtschaftsteilnehmern . . . die Benutzung des Euro freisteht; es sollte jedoch keine Verpflichtung vorgesehen werden". Das EWI hält die Art, in der diese Zielsetzungen im Entwurf nach Artikel 109l Absatz 4 verwirklicht werden, für angemessen.

Das EWI teilt insbesondere die Ansicht der Kommission, daß die in Artikel 2 vorgesehene Substitution der Währungen der teilnehmenden Mitgliedstaaten durch den Euro diese Schlußfolgerungen angemessen umsetzt, und begrüßt die Bestimmungen des Verordnungsentwurfs, die die vom Europäischen Rat in Madrid geforderte rechtlich erzwingbare Gleichwertigkeit des Euro in den Landeswährungen verdeutlichen und "das reibungslose Funktionieren der Zahlungsverkehrssysteme sicherstellen", indem die Notwendigkeit der Errichtung paralleler Systeme vermieden wird. Das EWI begrüßt die Aufnahme der Absätze 3 und 6 in Artikel 8 des Verordnungsentwurfes, deren Inhalt als befriedigend angesehen wird. Der Wortlaut des Artikels 8 Absatz 3 sollte jedoch zwecks größerer Klarheit nochmals überdacht werden.

Der erste Satz des Absatzes 3 gibt dem Auftraggeber einer Zahlung das Recht, zwischen dem Euro und der nationalen Währungseinheit zu wählen, was die Quintessenz der Fungibilität bargeldloser Zahlungen darstellt; der Satz ist unmißverständlich und bedarf keiner Revision (obwohl es vielleicht ratsam ist, das Wort "kann" durch "darf" zu ersetzen, um hervorzuheben, daß es hier um ein Wahlrecht und nicht nur um eine mögliche Fallgestaltung geht). Mit dem zweiten Satz wird dem Finanzmittler zugestanden, in Fällen, in denen das Konto nicht in der vom Auftraggeber genannten Währungseinheit geführt wird, "die notwendige Umrechnung für die Gutschrift ohne Einwilligung des Begünstigten vorzunehmen". Bei diesem zweiten Satz könnten die jeweiligen Rechte und Pflichten sowohl des Finanzmittlers als auch des Begünstigten klarer herausgestellt werden. Dabei könnten multilaterale Zahlungsverkehrssysteme oder die Einschaltung mehrerer Zahlungsabwickler angesprochen werden.

Zur Vermeidung von Mißverständnissen sollte aus der Formulierung des Artikels 8 Absatz 3 eindeutig hervorgehen, daß die Verwendung der Möglichkeitsform "kann" nicht bedeutet, daß Umrechnungen zu einem anderen Kurs als dem Umrechnungskurs erfolgen dürfen.

Klarer herausgestellt werden könnte auch, ob sich dieser Satz nur auf Überweisungsaufträge oder auch auf andere im bargeldlosen Zahlungsverkehr eingesetzte Zahlungsträger (nämlich Schecks) bezieht, die schließlich - im Gegensatz zu Barzahlungen - einem Konto gutgeschrieben werden.

Die Formulierung "und innerhalb dieses Mitgliedstaats . . . zahlbar ist" dient laut Erläuterungen dazu, den Anwendungsbereich dieser Bestimmung auf innerstaatliche Zahlungen zu beschränken. Das EWI sieht keinen Grund für eine Berücksichtigung des Ursprungsortes einer Zahlung und befürwortet die Ausdehnung der Geltung dieser Bestimmung auf grenzüberschreitende Zahlungen, die auf die Euro-Einheit oder auf die Währungseinheit lauten, in der das Konto des Begünstigten geführt wird.

8. Dem Grundsatz keinerlei Zwangs wird im Artikel 8 Absatz 1 angemessen Rechnung getragen, und zwar mit ausgewogenen Ausnahmen in den nachfolgenden Absätzen. Das EWI ist allerdings der Ansicht, daß die rechtliche Eindeutigkeit des Artikels 8 Absatz 4 Gedankenstrich 1, der eine einseitige Umstellung handelbarer Schuldtitel zuläßt, dadurch verbessert werden muß, daß das den zuständigen Mitgliedstaat identifizierende "Zuordnungskriterium" angegeben wird, nämlich der Sitz des Emittenten, der Mitgliedstaat, dessen Währungseinheit betroffen ist, oder der Mitgliedstaat, dessen Rechtsvorschriften auf die Emission anzuwenden sind, wobei die Rechtsgrundlage dieser Verordnung und die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten sowohl für privatrechtliche Regelungen als auch für die Kapitalmärkte zu berücksichtigen sind.

9. Das Phänomen der gewerbsmäßigen Reproduktion von Banknoten wird von den Mitgliedstaaten unterschiedlich behandelt, was im Hinblick auf die Euro-Banknoten mit Sorge zu betrachten ist, da der Umfang zur Zeit der Einführung dieser neuen Banknoten generell ansteigen könnte. Das EWI ist der Ansicht, daß die unterschiedlichen nationalen Regelungen über die gewerbsmäßige Reproduktion von Banknoten das Vorgehen der EZB im Hinblick auf die Reproduktion von Euro-Banknoten beeinträchtigen könnten. Die Satzung des ESZB bietet der EZB keinerlei Instrumente zur Bewältigung dieser Angelegenheit. Das Währungsrecht für die neuen Geldzeichen erscheint dazu geeignet. Das EWI schlägt daher vor, den Artikel 12 des Verordnungsentwurfs mit einem weiteren Absatz zu ergänzen, der wie folgt lauten könnte: "Die EZB bestimmt die für die Reproduktion auf Euro lautender Banknoten geltenden Regelungen."

Das EWI untersucht derzeit verschiedene Fragen, die mit elektronischen Zahlungsmitteln, mit der Ausgabe von Kupons und auf Euro lautenden Wertzeichen sowie mit den Euro-Banknoten zusammenhängen (nämlich Fragen des Urheberrechts und der Fälschungssicherheit sowie Kopierschutzeinrichtungen oder Regeln für moderne Reproduktionsmaschinen und die Regelungen für den Ersatz beschädigter Banknoten). Diese Untersuchungen könnten die Einfügung entsprechender Bestimmungen in die Verordnung nach Artikel 109l Absatz 4 ratsam erscheinen lassen. Die EZB könnte in dieser Sache beschließen, eine Stellungnahme vorzulegen.

10. Das EWI hat keine Einwände gegen eine Veröffentlichung seiner Stellungnahme durch die konsultierende

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