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Dokument 52017HB0010

Empfehlung der Europäischen Zentralbank vom 4. April 2017 zu einheitlichen Kriterien für die Nutzung einiger im Unionsrecht eröffneter Optionen und Ermessensspielräume durch die nationalen zuständigen Behörden bei weniger bedeutenden Instituten (EZB/2017/10)

ABl. C 120 vom 13.4.2017, S. 2–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

13.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 120/2


EMPFEHLUNG DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 4. April 2017

zu einheitlichen Kriterien für die Nutzung einiger im Unionsrecht eröffneter Optionen und Ermessensspielräume durch die nationalen zuständigen Behörden bei weniger bedeutenden Instituten

(EZB/2017/10)

(2017/C 120/02)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 vom 15. Oktober 2013 des Rates zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 4 Absätze 3 und Artikel 6 Absatz 1 und Absatz 5 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Zentralbank (EZB) ist dafür verantwortlich, dass der Einheitliche Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism — SSM) wirksam und einheitlich funktioniert. Die EZB beaufsichtigt das Funktionieren des Systems im Hinblick auf die Gewährleistung der einheitlichen Anwendung hoher Aufsichtsstandards und der Kohärenz der Aufsichtsergebnisse in den teilnehmenden Mitgliedstaaten.

(2)

Die EZB hat die einheitliche Anwendung von aufsichtlichen Anforderungen an Kreditinstitute innerhalb der teilnehmenden Mitgliedstaaten gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 1024/2013 und (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/17) (2) zu gewährleisten.

(3)

Als zuständige Behörde gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 in Bezug auf Kreditinstitute, die als bedeutend eingestuft werden, hat die EZB eine Reihe von gemäß der Verordnung (EU) 2016/445 der Europäischen Zentralbank (EZB/2016/4) (3) eröffneten Optionen und Ermessensspielräumen genutzt. Darüber hinaus legt die EZB in ihrem Leitfaden vom November 2016 zu im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräumen (nachfolgend der „EZB-Leitfaden“) ein einheitliches Bündel an Kriterien zur Nutzung bestimmter anderer Optionen auf Basis des Einzelfalls nach individueller Bewertung der Anträge von Kreditinstituten fest, die gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 sowie gemäß Teil IV und Artikel 147 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 als bedeutend eingestuft werden.

(4)

Zur Förderung eines einheitlichen Aufsichtsansatzes der nationalen zuständigen Behörden (National Competent Authorities — NCAs) bei der Bewertung der individuellen Nutzung von Optionen und Ermessensspielräumen kann die EZB gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 Empfehlungen zu den anzuwendenden Kriterien für die Bewertung von Anträgen weniger bedeutender Institute geben.

(5)

Ein einheitliches Bündel an Kriterien für die individuelle Nutzung von Optionen und Ermessensspielräumen ist einerseits erforderlich, um die Kohärenz, Wirksamkeit und Transparenz in der Beaufsichtigung weniger bedeutender Institute im Rahmen des SSM zu wahren, und andererseits, um erforderlichenfalls die Gleichbehandlung von bedeutenden und weniger bedeutenden Instituten und gleiche Bedingungen für alle Kreditinstitute in sämtlichen teilnehmenden Mitgliedstaaten zu fördern. Zugleich muss dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den legitimen Erwartungen der beaufsichtigten Kreditinstitute Rechnung getragen werden.

(6)

Zu diesem Zweck hat die EZB einige im EZB-Leitfaden enthaltene Optionen und Ermessensspielräume identifiziert, bei denen eine einheitliche Nutzung in Bezug auf bedeutende und weniger bedeutende Institute angebracht wäre. Die EZB hat außerdem weitere Optionen und Ermessensspielräume identifiziert, darunter zwei allgemeiner Art, die in Artikel 380 und Artikel 420 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthalten sind und für deren Nutzung ein spezifischer Ansatz in Bezug auf weniger bedeutende Institute empfohlen wird.

(7)

Im Hinblick auf die Optionen und Ermessensspielräume im Zusammenhang mit der konsolidierten Aufsicht und Ausnahmen von aufsichtlichen Anforderungen sollten die NCAs im Einklang mit den in Kapitel 1 von Abschnitt II des EZB-Leitfadens enthaltenen Empfehlungen dazu angehalten werden, bei der Gewährung solcher Ausnahmen im Einzelfall einen konservativen Ansatz zu verfolgen. Was Ausnahmen für Liquiditätsanforderungen auf länderübergreifender Ebene betrifft, empfiehlt die EZB einen spezifischen Ansatz für weniger bedeutende Institute, da nicht alle der für die Bewertung von Anträgen im EZB-Leitfaden enthaltenen Kriterien für diese Institute relevant sind.

(8)

Im gesamten SSM sollte durchgängig ein einheitlicher und konservativer Ansatz in Bezug auf die Optionen und Ermessensspielräume im Zusammenhang mit Eigenmittel- und Kapitalanforderungen gemäß Kapitel 2 und 3 von Abschnitt II des EZB-Leitfadens verfolgt werden, da sich diese Aufsichtsbeschlüsse auf die Höhe der verfügbaren Eigenmittel und deren Qualität auswirken. Gleiches gilt für Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals oder Minderheitsbeteiligungen, die unter bestimmten Bedingungen im Rahmen der anrechenbaren Eigenmittel berücksichtigt werden können. Darüber hinaus sollten der Standardansatz, der auf den internen Ratings basierende Ansatz, die auf einem internen Modell beruhende Methode und der auf internen Modellen beruhende Ansatz für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen einheitlich auf alle Kreditinstitute innerhalb des gesamten SSM angewendet werden, um gleiche Bedingungen zu gewährleisten. Auch in dieser Hinsicht sollte die Bewertung bezüglich der Einhaltung der in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) festgelegten Anforderungen, welche die Anwendung einer Risikogewichtung von 0 % für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für gruppeninterne Risikopositionen erlauben, auf einem einheitlichen Bündel an Kriterien basieren. Die EZB hat jedoch einige Optionen und Ermessensspielräume im Zusammenhang mit Eigenmittel- und Kapitalanforderungen identifiziert, bei denen es eines spezifischen Ansatzes im Zusammenhang mit weniger bedeutenden Instituten bedarf.

(9)

In Bezug auf die Optionen und Ermessensspielräume betreffend Institute, die einem institutsbezogenen Sicherungssystem beigetreten sind, wird zur Wahrung der aufsichtlichen Kohärenz die Nutzung eines einheitlichen Bündels an Kriterien für die Bewertung von Anträgen für Ausnahmen gemäß Kapitel 4 von Abschnitt II des EZB-Leitfadens empfohlen, da institutsbezogenen Sicherungssystemen normalerweise sowohl bedeutende als auch weniger bedeutende Institute angehören. Allerdings wird in Bezug auf Beteiligungen an Instituten, die gemäß Artikel 49 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unter institutsbezogene Sicherungssysteme fallen, ein spezifischer Ansatz für weniger bedeutende Institute empfohlen, um die verwaltungstechnische Belastung für diese Institute so weit wie möglich zu reduzieren.

(10)

Hinsichtlich der Einhaltung von Anforderungen für Großkredite sollte der in Kapitel 5 von Abschnitt II des EZB-Leitfadens im Zusammenhang mit bedeutenden Instituten enthaltene Ansatz auch in Bezug auf weniger bedeutende Institute umgesetzt werden, um eine konservative Behandlung von Großkrediten für alle Kreditinstitute im Rahmen des SSM zu fördern, damit Konzentrationsrisiken in angemessener Weise gesteuert und begrenzt werden.

(11)

Die EZB empfiehlt einen einheitlichen und konservativen Ansatz in Bezug auf die Optionen und Ermessensspielräume im Zusammenhang mit Liquiditätsanforderungen gemäß Kapitel 6 von Abschnitt II des EZB-Leitfadens, da diese sich auf die Berechnung der Anforderungen für die Liquiditätsdeckungsquote auswirken, beispielsweise durch Vorgaben zur Behandlung spezifischer Zu- und Abflüsse. In Bezug auf die Abflussraten für außerbilanzielle Posten für die Handelsfinanzierung können NCAs eine Abflussrate von unter 5 % anwenden, wenn die anzuwendende Abflussrate auf der Grundlage statistischer Daten kalibriert wurde.

(12)

Im Hinblick auf die Gewährung von Ausnahmen für Kreditinstitute, die gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5) ständig einer Zentralorganisation zugeordnet sind, wird für weniger bedeutende Institute der in Kapitel 8 von Abschnitt II des EZB-Leitfadens enthaltene Ansatz empfohlen, um gleiche Bedingungen zu gewährleisten.

(13)

In Bezug auf die Optionen und Ermessensspielräume im Zusammenhang mit Regelungen für die Unternehmensführung und Aufsicht wird ein konservativer und einheitlicher Ansatz gemäß Kapitel 11 von Abschnitt II des EZB-Leitfadens empfohlen, um dazu beizutragen, dass alle Kreditinstitute angemessenen Anforderungen zur Unternehmensführung unterliegen. Gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird jedoch ein spezifischer Ansatz für weniger bedeutende Institute hinsichtlich der Kombination des Risiko- und Prüfungsausschusses für angemessen erachtet.

(14)

Darüber hinaus erstreckt sich diese Empfehlung auf Optionen und Ermessensspielräume im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit zwischen Behörden, da im Rahmen des SSM eine reibungslose Kooperation sichergestellt werden muss.

(15)

In Bezug auf bilaterale Vereinbarungen über die Beaufsichtigung von Kreditinstituten in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 115 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU ist ein spezifischer Ansatz im Hinblick auf weniger bedeutenden Instituten erforderlich, da der zuständigen Behörde, die für die Genehmigungen verantwortlich ist, diese Möglichkeit offensteht. Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 ist ausschließlich die EZB im Rahmen des SSM für die Zulassung von Kreditinstituten und den Entzug der Zulassung von Kreditinstituten zuständig und muss daher in den Abschluss bilateraler Vereinbarungen über die Beaufsichtigung von Kreditinstituten in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten einbezogen werden —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ERLASSEN:

TEIL EINS

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

I.

1.   Gegenstand und Geltungsbereich

Diese Empfehlung legt die Grundsätze für die Nutzung einiger im Unionsrecht eröffneter Optionen und Ermessensspielräume durch NCAs im Zusammenhang mit weniger bedeutenden Instituten fest.

2.   Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Empfehlung finden die in der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013, der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17), der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der Richtlinie 2013/36/EU und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 (6) der Kommission festgelegten Begriffsbestimmungen Anwendung.

TEIL ZWEI

OPTIONEN UND ERMESSENSSPIELRÄUME, FÜR DIE EIN SPEZIFISCHER ANSATZ FÜR WENIGER BEDEUTENDE INSTITUTE EMPFOHLEN WIRD

II.

Ausnahmen von aufsichtlichen Anforderungen

1.   Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Ausnahmen von der Anwendung der Liquiditätsanforderungen auf grenzüberschreitender Ebene

Bei der Prüfung von Anträgen auf Ausnahmen von Liquiditätsanforderungen auf grenzüberschreitender Ebene sollten die NCAs die Einhaltung sämtlicher in Artikel 8 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Bedingungen bewerten und dabei die in Abschnitt II, Kapitel 1, Absatz 4 des EZB-Leitfadens festgelegten Bewertungskriterien mit Ausnahme der Kriterien des Artikels 8 Absatz 3 Buchstabe b anwenden.

III.

Kapitalanforderungen

1.   Artikel 129 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen

In Bezug auf Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen sollte eine NCA die Bewertung signifikanter potenzieller Konzentrationsprobleme im betreffenden teilnehmenden Mitgliedstaat mit der EZB koordinieren, bevor sie eine Entscheidung darüber trifft, ob auf die Anwendung von Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 teilweise verzichtet und bis zu 10 % der Gesamtrisikoposition in Höhe des Nominalbetrags der ausstehenden gedeckten Schuldverschreibungen des Emissionsinstituts der Bonitätsstufe 2 zugeordnet werden dürfen.

2.   Artikel 311 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Behandlung von Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien

2.1.

Eine NCA sollte einem Kreditinstitut die Anwendung der in Artikel 310 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Behandlung für dessen Handelsrisikopositionen und für Beiträge zum Ausfallfonds einer zentralen Gegenpartei in Fällen gestatten, in denen die zentrale Gegenpartei dem Kreditinstitut mitgeteilt hat, dass sie KCCP (hypothetisches Kapital) gemäß den Bestimmungen des Artikels 311 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht länger berechnet.

2.2.

Die NCAs sollten für die Zwecke von Absatz 2.1 bei der Beurteilung der Stichhaltigkeit der Gründe, aus denen die zentrale Gegenpartei die Berechnung des KCCP (hypothetisches Kapital) eingestellt hat, die Ergebnisse der EZB berücksichtigen, zu denen diese bei ihrer Überprüfung der Gründe hinsichtlich derselben zentralen Gegenpartei gelangt ist.

3.   Artikel 380 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Ausnahme im Falle eines Systemausfalls

3.1.

Bei einem systemweiten Ausfall im Sinne des Artikels 380 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, dessen Eintritt durch eine öffentliche Mitteilung der EZB bestätigt wird, und bis zu dem Zeitpunkt, an dem die EZB eine öffentliche Erklärung abgibt, dass der darin beschriebene Schaden behoben ist, sollte die EZB diesen Ausfall bewerten und die NCAs sollten die Ergebnisse dieser Bewertung berücksichtigen und von der in Artikel 380 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen. In einem solchen Fall

a)

sollte von Kreditinstituten nicht verlangt werden, die in den Artikeln 378 und 379 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Eigenmittelanforderungen einzuhalten, und

b)

sollte das Versäumnis einer Gegenpartei, ein Geschäft abzuwickeln, nicht als kreditrisikorelevanter Ausfall betrachtet werden.

3.2.

Sollte eine NCA die Bekanntgabe einer öffentlichen Mitteilung zur Bestätigung eines systemweiten Ausfalls im Sinne des Artikels 380 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 planen, sollte sie dies vor der Veröffentlichung mit der EZB koordinieren.

IV.

Institutsbezogene Sicherungssysteme

1.   Artikel 49 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Abzüge im Falle von Beteiligungen an Instituten, die unter institutsbezogene Sicherungssysteme fallen

1.1.

Bei Anträgen auf Erteilung der Erlaubnis für den Nichtabzug von Positionen in Eigenmittelbeständen sollten die NCAs ihrer Bewertung, ob die in Artikel 49 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthaltenen Bedingungen erfüllt sind, die in Abschnitt II, Kapitel 4, Absatz 4 des EZB-Leitfadens festgelegten Kriterien zugrunde legen.

1.2.

Eine NCA kann einem institutsbezogenen Sicherungssystem gestatten, einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gemäß Artikel 49 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für alle weniger bedeutenden Institute einzureichen, die dem Sicherungssystem angehören. In diesem Fall kann die NCA einen Beschluss zur Erteilung der Erlaubnis nach Artikel 49 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fassen, der für alle im Antrag aufgeführten weniger bedeutenden Institute gilt.

V.

Liquidität

1.   Artikel 420 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Liquiditätsabflüsse

1.1.

Im Einklang mit Artikel 11 der Verordnung (EU) 2016/445 sollten NCAs eine Liquiditätsabflussrate von 5 % für außerbilanzielle Posten für die Handelsfinanzierung nach Maßgabe von Artikel 429 und Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festlegen, die von den Kreditinstituten bei der Bewertung von Liquiditätsabflüssen zu verwenden ist. Eine NCA sollte die Kreditinstitute verpflichten, die entsprechenden Abflüsse gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 (7) der Kommission an sie zu melden.

1.2.

Abweichend von Absatz 1.1 kann eine NCA auf Basis statistischer Daten für im betreffenden Mitgliedstaat niedergelassene weniger bedeutende Institute eine Abflussrate von unter 5 % festlegen.

VI.

Aufsicht

1.   Artikel 76 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU: Kombination des Risiko- und des Prüfungsausschusses

1.1.

Im Hinblick auf weniger bedeutende Institute (einschließlich Kreditinstitute, bei denen es sich um Tochterunternehmen der Gruppe handelt), die nicht als bedeutend im Sinne des Artikels 76 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU betrachtet werden, sollten die NCAs die Möglichkeit nutzen, die Kombination des Risiko- und des Prüfungsausschusses zu erlauben.

1.2.

Die NCAs sollten die Bestimmung der Bedeutung im Sinne des Artikels 76 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU hinsichtlich der Größe, internen Organisation und der Art, des Umfangs und der Komplexität der Geschäfte des Kreditinstituts im Einklang mit den in Abschnitt II, Kapitel 11, Absatz 3 des EZB-Leitfadens enthaltenen Bewertungskriterien durchführen.

1.3.

Sieht das nationale Recht zur Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU bereits andere als die in Abschnitt II, Kapitel 11, Absatz 3 des EZB-Leitfadens enthaltenen Kriterien vor, sollten die NCAs die im nationalen Recht festgelegten Kriterien anwenden.

2.   Artikel 115 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU: Bilaterale Vereinbarung über die Beaufsichtigung von Kreditinstituten in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten

2.1.

Aufgrund der Zuständigkeit der EZB für die erste Zulassung von Kreditinstituten im Rahmen des SSM und der Zuständigkeit der NCAs für die Beaufsichtigung von weniger bedeutenden Instituten sollten die NCAs die EZB darüber in Kenntnis setzen, wenn sie beabsichtigen, ihre Verantwortung für die direkte Beaufsichtigung von weniger bedeutenden Instituten an die zuständige Behörde, die das Mutterunternehmen zugelassen hat und beaufsichtigt, zu delegieren oder die Verantwortung für die Beaufsichtigung des in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Tochterunternehmens eines Mutterunternehmens zu übernehmen. Die EZB als für die Zulassung von Kreditinstituten verantwortliche zuständige Behörde erarbeitet gemeinsam mit der entsprechenden NCA eine bilaterale Vereinbarung für die Delegierung oder die Übernahme von Aufsichtsbefugnissen im Auftrag der für die laufende Beaufsichtigung des Mutter- oder Tochterunternehmens in den teilnehmenden Mitgliedstaaten verantwortlichen NCA.

2.2.

Absatz 2.1 gilt in folgenden Situationen:

a)

Eine NCA erwägt, ihre Verantwortung für die direkte Beaufsichtigung eines weniger bedeutenden Instituts an die NCA zu delegieren, die das Mutterunternehmen zugelassen hat und beaufsichtigt, und

b)

eine NCA ersucht bzw. wurde in ihrer Eigenschaft als direkte Aufsichtsbehörde eines Mutterunternehmens, das ein Kreditinstitut ist, darum ersucht, die Verantwortung für die Beaufsichtigung eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Tochterunternehmens eines Mutterunternehmens zu übernehmen.

TEIL DREI

AUF EINZELFALLBASIS GENUTZTE OPTIONEN UND ERMESSENSSPIELRÄUME, FÜR DIE EIN EINHEITLICHER ANSATZ IN BEZUG AUF SÄMTLICHE KREDITINSTITUTE ANGEWENDET WERDEN SOLLTE

VII.

Die auf Einzelfallbasis zu nutzenden Optionen und Ermessensspielräume, für die ein einheitlicher Ansatz in Bezug auf bedeutende und weniger bedeutende Institute angewendet werden sollte, sind im Anhang aufgeführt. Die NCAs sollten diese Optionen und Ermessensspielräume in Bezug auf weniger bedeutende Institute gemäß der im Anhang enthaltenen Referenztabelle nutzen.

TEIL VIER

SCHLUSSBESTIMMUNG

VIII.

Schlussbestimmung

Diese Empfehlung ist an die NCAs der teilnehmenden Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 4. April 2017.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) 2016/445 der Europäischen Zentralbank vom 14. März 2016 über die Nutzung der im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräume (EZB/2016/4) (ABl. L 78 vom 24.3.2016, S. 60).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(5)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(6)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 1).

(7)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 28.6.2014, S. 1).


ANHANG

Rechtsgrundlage der Optionen und/oder Ermessensspielräume

Empfohlener Ansatz: Kohärenz mit den Vorgaben bei Optionen und Ermessensspielräumen für bedeutende Institute

Konsolidierte Aufsicht und Ausnahmen von aufsichtlichen Anforderungen

Artikel 7 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Ausnahmen in Bezug auf Eigenmittelanforderungen

Abschnitt II, Kapitel 1, Absatz 3 des EZB-Leitfadens

Artikel 8 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Ausnahmen in Bezug auf Liquiditätsanforderungen

Abschnitt II, Kapitel 1, Absatz 4 des EZB-Leitfadens

Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Konsolidierung auf Einzelbasis

Abschnitt II, Kapitel 1, Absatz 5 des EZB-Leitfadens

Artikel 10 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Ausnahmen für Kreditinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind

Abschnitt II, Kapitel 1, Absatz 6 des EZB-Leitfadens

Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Bewertung von Vermögenswerten und außerbilanziellen Posten — Verwendung der Internationalen Rechnungslegungsstandards zu Aufsichtszwecken

Abschnitt II, Kapitel 1, Absatz 8 des EZB-Leitfadens

Eigenmittel

Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Abzug von Positionen von Versicherungen

Abschnitt II, Kapitel 2, Absatz 4 des EZB-Leitfadens

Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Abzug von Positionen von Unternehmen der Finanzbranche

Abschnitt II, Kapitel 2, Absatz 5 des EZB-Leitfadens

Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Verringerung der Eigenmittel — Über die Eigenmittelanforderung hinausgehende Spanne

Abschnitt II, Kapitel 2, Absatz 6 des EZB-Leitfadens

Artikel 78 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Verringerung der Eigenmittel — Gegenseitigkeitsgesellschaften, Sparkassen, Genossenschaften

Abschnitt II, Kapitel 2, Absatz 7 des EZB-Leitfadens

Artikel 83 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Ausnahmen für von einer Zweckgesellschaft begebene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals

Abschnitt II, Kapitel 2, Absatz 9 des EZB-Leitfadens

Artikel 84 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Zum konsolidierten harten Kernkapital gerechnete Minderheitsbeteiligungen

Abschnitt II, Kapitel 2, Absatz 10 des EZB-Leitfadens

Kapitalanforderungen

Artikel 113 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge — gruppeninterne Risikopositionen

Abschnitt II, Kapitel 3, Absatz 3 des EZB-Leitfadens

Artikel 162 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Laufzeit von Risikopositionen

Abschnitt II, Kapitel 3, Absatz 5 des EZB-Leitfadens

Artikel 225 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Auf eigenen Schätzungen beruhende Volatilitätsanpassungen

Abschnitt II, Kapitel 3, Absatz 7 des EZB-Leitfadens

Artikel 243 Absatz 2 und Artikel 244 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Übertragung eines signifikanten Risikos

Abschnitt II, Kapitel 3, Absatz 8 des EZB-Leitfadens

Artikel 283 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Verwendung der auf einem internen Modell beruhenden Methode

Abschnitt II, Kapitel 3, Absatz 9 des EZB-Leitfadens

Artikel 284 Absätze 4 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Berechnung des Risikopositionswerts für das Gegenparteiausfallrisiko

Abschnitt II, Kapitel 3, Absatz 10 des EZB-Leitfadens

Artikel 311 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Marktrisiko (Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien)

Abschnitt II, Kapitel 3, Absatz 11 des EZB-Leitfadens

Artikel 366 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Berechnung der Maßzahl des Risikopotenzials

Abschnitt II, Kapitel 3, Absatz 12 des EZB-Leitfadens

Institutsbezogene Sicherungssysteme

Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Ausnahmen von der Anwendung der Liquiditätsanforderungen für Mitglieder eines institutsbezogenen Sicherungssystems

Abschnitt II, Kapitel 4, Absatz 3 des EZB-Leitfadens

Großkredite

Artikel 396 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Einhaltung der Anforderungen für Großkredite

Abschnitt II, Kapitel 5, Absatz 3 des EZB-Leitfadens

Liquidität

Artikel 422 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Artikel 29 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61: Gruppeninterne Liquiditätsabflüsse

Abschnitt II, Kapitel 6, Absatz 11 des EZB-Leitfadens

Artikel 425 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Artikel 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61: Gruppeninterne Liquiditätszuflüsse

Abschnitt II, Kapitel 6, Absatz 15 des EZB-Leitfadens

Artikel 8 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61: Diversifizierung von Beständen liquider Aktiva

Abschnitt II, Kapitel 6, Absatz 5 des EZB-Leitfadens

Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61: Management von Beständen liquider Aktiva

Abschnitt II, Kapitel 6, Absatz 6 des EZB-Leitfadens

Artikel 8 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61: Währungsinkongruenzen

Abschnitt II, Kapitel 6, Absatz 4 des EZB-Leitfadens

Artikel 10 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61: Abschläge auf gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

Abschnitt II, Kapitel 6, Absatz 7 des EZB-Leitfadens

Artikel 24 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61: Multiplikator für durch ein Einlagensicherungssystem gedeckte Privatkundeneinlagen

Abschnitt II, Kapitel 6, Absatz 8 des EZB-Leitfadens

Artikel 25 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61: Höhere Abflussraten

Abschnitt II, Kapitel 6, Absatz 9 des EZB-Leitfadens

Artikel 26 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61: Mit Zuflüssen einhergehende Abflüsse

Abschnitt II, Kapitel 6, Absatz 10 des EZB-Leitfadens

Artikel 30 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61: Zusätzliche Sicherheitenabflüsse aufgrund von Herabstufungsauslösern

Abschnitt II, Kapitel 6, Absatz 12 des EZB-Leitfadens

Artikel 33 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61: Obergrenze für Zuflüsse

Abschnitt II, Kapitel 6, Absatz 13 des EZB-Leitfadens

Artikel 33 Absätze 3, 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61: Spezialisierte Kreditinstitute

Abschnitt II, Kapitel 6, Absatz 14 des EZB-Leitfadens

Verschuldung

Artikel 429 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Nichteinbeziehung von gruppeninternen Risikopositionen in die Berechnung der Verschuldungsquote

Abschnitt II, Kapitel 7, Absatz 3 des EZB-Leitfadens

Allgemeine Voraussetzungen für den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten

Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU: Ausnahmen für Kreditinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind

Abschnitt II, Kapitel 9, Absatz 1 des EZB-Leitfadens

Regelungen für die Unternehmensführung und Aufsicht

Artikel 88 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU: Kombination der Funktion des Vorsitzenden und des Geschäftsführers

Abschnitt II, Kapitel 11, Absatz 4 des EZB-Leitfadens

Artikel 91 Absatz 6 der Richtlinie 2013/36/EU: Weiteres Aufsichtsmandat

Abschnitt II, Kapitel 11, Absatz 5 des EZB-Leitfadens

Artikel 108 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU: Verfahren zur Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals für Kreditinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind

Abschnitt II, Kapitel 11, Absatz 7 des EZB-Leitfadens

Artikel 111 Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EU: Beaufsichtigung von Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften, deren Gruppenunternehmen zum Teil in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassen sind

Abschnitt II, Kapitel 11, Absatz 8 des EZB-Leitfadens

Artikel 117 und 118 der Richtlinie 2013/36/EU: Pflicht zur Zusammenarbeit

Abschnitt II, Kapitel 11, Absatz 10 des EZB-Leitfadens

Artikel 142 der Richtlinie 2013/36/EU: Kapitalerhaltungsplan

Abschnitt II, Kapitel 11, Absatz 13 des EZB-Leitfadens


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