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Dokument 32018O0004

Leitlinie (EU) 2018/571 der Europäischen Zentralbank vom 7. Februar 2018 zur Änderung der Leitlinie (EU) 2016/65 über die bei der Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems anzuwendenden Bewertungsabschläge (EZB/2018/4)

ABl. L 95 vom 13.4.2018, S. 45–48 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments In Kraft

ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2018/571/oj

13.4.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 95/45


LEITLINIE (EU) 2018/571 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 7. Februar 2018

zur Änderung der Leitlinie (EU) 2016/65 über die bei der Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems anzuwendenden Bewertungsabschläge (EZB/2018/4)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1 erster Gedankenstrich, Artikel 9.2, Artikel 12.1, Artikel 14.3, Artikel 18.2 und Artikel 20 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Für alle notenbankfähigen Sicherheiten für Kreditgeschäfte des Eurosystems gelten besondere Risikokontrollmaßnahmen, damit das Eurosystem im Fall, dass die von ihm hereingenommenen Sicherheiten aufgrund des Ausfalls eines Geschäftspartners verwertet werden müssen, vor finanziellen Verlusten geschützt ist. Die regelmäßige Überprüfung des Risikokontrollrahmens des Eurosystems hat zu dem Ergebnis geführt, dass mehrere Anpassungen vorzunehmen sind, um einen angemessenen Schutz zu gewährleisten.

(2)

Die Leitlinie (EU) 2016/65 der Europäischen Zentralbank (EZB/2015/35) (1) soll daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Die Leitlinie (EU) 2016/65 (EZB/2015/35) wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Bei marktfähigen Sicherheiten, die in die Haircutkategorien I bis IV eingestuft wurden, richtet sich der anwendbare Bewertungsabschlag nach der gemäß Tabelle 2 des Anhangs der vorliegenden Leitlinie berechneten Restlaufzeit und Verzinsungsart der Sicherheit (festverzinslich, Nullkupon oder variabel verzinslich). Die maßgebliche Laufzeit für die Bestimmung des anwendbaren Bewertungsabschlags entspricht der Restlaufzeit der Sicherheit unabhängig von ihrer Verzinsungsart. Es gelten die folgenden Bestimmungen für die Verzinsungsart:

a)

Variable Verzinsungen, bei denen der Zeitraum bis zur nächsten Zinsanpassung länger als ein Jahr ist, gelten als festverzinslich;

b)

variable Verzinsungen, die als Referenzsatz einen Inflationsindex des Euro-Währungsgebiets haben, gelten als festverzinslich;

c)

variable Verzinsungen mit einer Untergrenze, die nicht gleich null ist, und/oder variable Verzinsungen mit einer Obergrenze gelten als festverzinslich;

d)

der Bewertungsabschlag für Sicherheiten, die mehr als eine Verzinsungsart aufweisen, bestimmt sich ausschließlich anhand der während der Restlaufzeit der Sicherheit geltenden Verzinsungsart und entspricht dem höchsten Abschlag für eine marktfähige Sicherheit mit derselben Restlaufzeit und Bonitätsstufe. Zu diesem Zweck kann jede Verzinsungsart in Betracht gezogen werden, die während der Restlaufzeit der Sicherheit gilt.“

b)

Folgender Absatz 2a wird eingefügt:

„(2a)   Als Restlaufzeit gedeckter Schuldverschreibungen zur Eigennutzung wird die rechtlich festgelegte Höchstlaufzeit bezeichnet, wobei in ihren Bedingungen enthaltene Rechte auf Verlängerung der Fristen für die Tilgungszahlungen zu berücksichtigen sind. ‚Eigennutzung‘ im Sinne dieses Absatzes bedeutet die Einreichung oder Nutzung gedeckter Schuldverschreibungen durch den Geschäftspartner, die von dem Geschäftspartner selbst oder einem anderen Unternehmen, zu dem der Geschäftspartner enge Verbindungen im Sinne von Artikel 138 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) unterhält, begeben oder garantiert wurden.“

2.

Artikel 4 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

‚Eigennutzung‘ im Sinne von Buchstabe b hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 3 Absatz 2a.“

3.

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Für die einzelnen Kreditforderungen gelten bestimmte Bewertungsabschläge, die anhand der Restlaufzeit, Bonitätsstufe, Verzinsungsart und der von der NZB angewendeten Bewertungsmethode gemäß Tabelle 3 im Anhang dieser Leitlinie bestimmt werden.“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Eine Zinszahlung gilt als variabel, wenn der Zinssatz an einen Referenzzins gekoppelt ist und der dieser Zahlung entsprechende Zeitraum bis zur nächsten Zinsanpassung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Eine Zinszahlung, bei der der Zeitraum bis zur nächsten Zinsanpassung über ein Jahr beträgt, gilt als feste Zinszahlung, wobei die für den jeweiligen Bewertungsabschlag relevante Laufzeit der Restlaufzeit der Kreditforderung entspricht.“

c)

In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz eingefügt:

„Eine Kreditforderung gilt bei der Anwendung von Bewertungsabschlägen immer dann als festverzinslich, wenn bei der Kreditforderung die Möglichkeit einer festen Zinszahlung vorgesehen ist und diese an den in Artikel 90 Buchstabe b Ziffer iii der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) vorgesehenen notenbankfähigen Referenzzinssatz geknüpft ist, insbesondere wenn die Obergrenze bzw. die über null liegende Untergrenze genau bestimmt sind.“

d)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Für nicht marktfähige, mit hypothekarischen Darlehen an Privatkunden besicherte Schuldtitel (retail mortgage-backed debt instruments (RMBDs)) gilt ein Bewertungsabschlag von 31,5 %.“

4.

Der Anhang wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Leitlinie geändert.

Artikel 2

Wirksamwerden und Umsetzung

(1)   Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Bekanntgabe an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wirksam.

(2)   Die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, treffen die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung vorliegender Leitlinie und wenden diese ab dem 16. April 2018 an, mit Ausnahme der im Zusammenhang mit Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe c der vorliegenden Leitlinie zu treffenden Maßnahmen, die sie ab dem 1. Oktober 2018 anwenden. Sie teilen der EZB die entsprechenden Rechtstexte und Umsetzungsmaßnahmen bis zum 16. März 2018 mit, mit Ausnahme der Rechtstexte und Umsetzungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe c der vorliegenden Leitlinie, die sie bis zum 3. September 2018 mitteilen.

Artikel 3

Adressaten

Diese Leitlinie ist an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 7. Februar 2018.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  Leitlinie (EU) 2016/65 der Europäischen Zentralbank vom 18. November 2015 über die bei der Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems anzuwendenden Bewertungsabschläge (EZB/2015/35) (ABl. L 14 vom 21.1.2016, S. 30).


ANHANG

Den Anhang der Leitlinie (EU) 2016/65 (EZB/2015/35) wird wie folgt geändert:

1.

Tabelle 2 erhält folgende Fassung:

Tabelle 2

Höhe der Bewertungsabschläge für notenbankfähige marktfähige Sicherheiten in den Haircutkategorien I bis IV

 

Haircutkategorien

Bonität

Restlaufzeit (Jahre) (*1)

Kategorie I

Kategorie II

Kategorie III

Kategorie IV

Festverzinslich

Nullkupon

Variabel verzinslich

Festverzinslich

Nullkupon

Variabel verzinslich

Festverzinslich

Nullkupon

Variabel verzinslich

Festverzinslich

Nullkupon

Variabel verzinslich

Stufen 1 und 2

0-1

0,5

0,5

0,5

1,0

1,0

1,0

1,0

1,0

1,0

7,5

7,5

7,5

1-3

1,0

2,0

0,5

1,5

2,5

1,0

2,0

3,0

1,0

10,0

10,5

7,5

3-5

1,5

2,5

0,5

2,5

3,5

1,0

3,0

4,5

1,0

13,0

13,5

7,5

5-7

2,0

3,0

1,0

3,5

4,5

1,5

4,5

6,0

2,0

14,5

15,5

10,0

7-10

3,0

4,0

1,5

4,5

6,5

2,5

6,0

8,0

3,0

16,5

18,0

13,0

> 10

5,0

7,0

2,0

8,0

10,5

3,5

9,0

13,0

4,5

20,0

25,5

14,5

 

Haircutkategorien

Bonität

Restlaufzeit (Jahre) (*1)

Kategorie I

Kategorie II

Kategorie III

Kategorie IV

Festverzinslich

Nullkupon

Variabel verzinslich

Festverzinslich

Nullkupon

Variabel verzinslich

Festverzinslich

Nullkupon

Variabel verzinslich

Festverzinslich

Nullkupon

Variabel verzinslich

Stufe 3

0-1

6,0

6,0

6,0

7,0

7,0

7,0

8,0

8,0

8,0

13,0

13,0

13,0

1-3

7,0

8,0

6,0

9,5

13,5

7,0

12,0

15,0

8,0

22,5

25,0

13,0

3-5

9,0

10,0

6,0

13,5

18,5

7,0

16,5

22,0

8,0

28,0

32,5

13,0

5-7

10,0

11,5

7,0

14,0

20,0

9,5

18,5

26,0

12,0

30,5

35,0

22,5

7-10

11,5

13,0

9,0

16,0

24,5

13,5

19,0

28,0

16,5

31,0

37,0

28,0

> 10

13,0

16,0

10,0

19,0

29,5

14,0

19,5

30,0

18,5

31,5

38,0

30,5

2.

Tabelle 3 erhält folgende Fassung:

Tabelle 3

Höhe der Bewertungsabschläge für notenbankfähige festverzinsliche oder variabel verzinsliche Kreditforderungen

 

Bewertungsmethode

Bonität

Restlaufzeit (Jahre) (*2)

Feste Zinszahlung und Bewertung auf der Grundlage des von der NZB festgelegten theoretischen Preises

Variable Zinszahlung und Bewertung auf der Grundlage des von der NZB festgelegten theoretischen Preises

Feste Zinszahlung und Bewertung auf der Grundlage des von der NZB festgelegten ausstehenden Betrags

Variable Zinszahlung und Bewertung auf der Grundlage des von der NZB festgelegten ausstehenden Betrags

Stufen 1 und 2 (AAA bis A-)

0-1

10,0

10,0

12,0

12,0

1-3

12,0

10,0

16,0

12,0

3-5

14,0

10,0

21,0

12,0

5-7

17,0

12,0

27,0

16,0

7-10

22,0

14,0

35,0

21,0

> 10

30,0

17,0

45,0

27,0

 

Bewertungsmethode

Bonität

Restlaufzeit (Jahre) (*2)

Feste Zinszahlung und Bewertung auf der Grundlage des von der NZB festgelegten theoretischen Preises

Variable Zinszahlung und Bewertung auf der Grundlage des von der NZB festgelegten theoretischen Preises

Feste Zinszahlung und Bewertung auf der Grundlage des von der NZB festgelegten ausstehenden Betrags

Variable Zinszahlung und Bewertung auf der Grundlage des von der NZB festgelegten ausstehenden Betrags

Stufe 3 (BBB+ bis BBB-)

0-1

17,0

17,0

19,0

19,0

1-3

28,5

17,0

33,5

19,0

3-5

36,0

17,0

45,0

19,0

5-7

37,5

28,5

50,5

33,5

7-10

38,5

36,0

56,5

45,0

> 10

40,0

37,5

63,0

50,5


(*1)  d. h. [0-1) bedeutet eine Restlaufzeit von weniger als einem Jahr, [1-3) bedeutet eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr und weniger als drei Jahren usw.“

(*2)  d. h. [0-1) bedeutet eine Restlaufzeit von weniger als einem Jahr, [1-3) bedeutet eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr und weniger als drei Jahren usw.“


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